SCBES.2026.113

Retention Nr. [...]

Rubrum

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 28. Oktober 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Retention Nr. [...]

Erwägungen

I.

1.

Das Betreibungsamt Region Solothurn (im Folgenden der Beschwerdegegner) nahm am 28. August 2026 auf Verlangen der Mietzinsgläubigerin gemäss Art 268 OR das Retentionsverzeichnis Nr. […] über die im Mietobjekt befindlichen Gegenstände auf und belegte die darin aufgeführten Gegenstände mit Retention. Als Mietzinsschuldnerin wird im Retentionsverzeichnis die A.___ AG aufgeführt.

2.

Dagegen reichte die A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 8. September 2026 (Postaufgabe) beim Betreibungsamt eine Beschwerde ein, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde.

3.

Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2026, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

4.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

Der Vermieter von Geschäftsräumen hat für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören (Art. 268 Abs. 1 OR). Vermieter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen. Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an (Art. 283 Abs. 1 und 3 SchKG).

2.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Forderung der Vermieterin. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob die Mietzinsforderung materiell berechtigt ist. Das Betreibungsamt hat der Vermieterin am 28. August 2026 zusammen mit dem Erlass des Retentionsbeschlag Frist gesetzt, für die verfallene Mietzinsforderung innerhalb und 10 Tagen Betreibung auf Pfandverwertung anzuheben. Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls wird die Beschwerdeführerin Gelegenheit haben, Rechtsvorschlag zu erheben und sowohl die Forderung wie auch das Retentionsrecht zu bestreiten. Dabei wird insbesondere auch entschieden, ob die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Mietzinsforderung ist oder die A.___ AG. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG hingegen kann die Forderung nicht bestritten und beurteilt werden.

3.

Die Beschwerdeführerin behauptet, das Betreibungsamt habe die Räumlichkeiten versiegelt. Einen Beweis für eine Versiegelung legt sie nicht vor. Nach dem Retentionsverzeichnis hat das Betreibungsamt keine Sicherungsmassnahmen getroffen. Es hat dem Schuldner hingegen verboten, die aufgezeichneten Gegenstände aus dem Mietobjekt zu entfernen. Das ist keine Versiegelung. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vermieterin habe den Zugang zu den Räumlichkeiten verhindert. Dazu ist festzuhalten, dass weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde Einfluss auf das Verhalten der Vermieterin haben.

4.

Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, die im Retentionsverzeichnis aufgeführten Gegenstände gehörten teilweise Dritten. Über die Ansprüche Dritter wird ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im Widerspruchsverfahren entschieden (Art. 106 - Art. 109 SchKG). Dieses wird in Gang gesetzt, nachdem die Vermieterin das Verwertungsbegehren gestellt hat.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.