Weisung zur steuerlichen Akteneinsicht und Amtshilfe (WEA) vom 04.07.2023
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2023 60.30
Weisung zur steuerlichen Akteneinsicht und Amtshilfe (WEA) (Vom 4. Juli 2023)
Der Vorsteher des Finanzdepartementes des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 130 StG, § 38 VVStG und § 2 VVDBG,
erlässt folgende Weisung:
A. Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen zur Gewährung der Aktenein- sicht, zur Erteilung von Auskünften aus Steuerakten und zur Amtshilfe an Steuer- behörden und andere Schweizer Behörden.
2 Sie gilt für Steuerakten und Steuerdaten natürlicher und juristischer Personen im Besitz der kantonalen Steuerverwaltung oder anderer in dieser Weisung ausdrück- lich genannter kantonaler Behörden. Die Benützung von steuerlichem Archivgut richtet sich nach dem Archivgesetz vom 18. November 2015, ArchG, SRSZ
140.610.
3 Die Weisung findet auch Anwendung auf Akten und Daten der direkten Bundes- steuer, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist (Art. 110 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990, DBG, SR 642.11).
4 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips rich- tet sich nach dem Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Daten- schutz vom 23. Mai 2007, ÖDSG, SRSZ 140.410. Über das Zugangsgesuch ent- scheidet der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung. Das Steuergeheimnis nach § 130 StG (Steuergesetz vom 9. Februar 2000, SRSZ 172.200) und die Akteneinsicht nach § 134 StG gehen den Bestimmungen des ÖDSG zum Öffent- lichkeitsprinzip und zum Datenschutz vor (§ 3 Abs. 1 ÖDSG).
B. Akteneinsicht der steuerpflichtigen Person und bestimmter Drittpersonen
I. Steuerpflichtige Person
a) Laufendes Verfahren
5 Die steuerpflichtige Person kann während eines laufenden Verfahrens (insb. Ver- anlagungs-, Einsprache-, Revisions-, Erlass- und Schätzungsverfahren) jederzeit in die von ihr eingereichten oder unterzeichneten Akten Einsicht nehmen (§ 134 Abs. 1 StG; Art. 114 Abs. 1 DBG).
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6 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person während eines laufenden Verfahrens zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abge- schlossen ist oder durch die vorzeitige Aktenkenntnis nicht gefährdet wird und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 134 Abs. 2 StG; Art. 114 Abs. 2 DBG). Das Interesse der steuerpflichtigen Person an der Ein- sicht in die verfahrenserheblichen Akten ist abzuwägen gegen die öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung. Überwiegende öffentliche oder private Interessen führen zu einer Verweigerung, Beschränkung oder Verschiebung der Akteneinsicht.
7 Öffentliche Interessen können im Schutz einer noch nicht abgeschlossenen Un- tersuchung in einem anderen Steuerverfahren (z.B. Nachsteuer- oder Steuerstraf- verfahren) oder im Schutz der Quelle einer steueramtlichen Meldung bestehen.
8 Private Interessen können betroffen sein, wenn die steuerpflichtige Person Ein- blick in Akten von Drittpersonen, die am Verfahren nicht beteiligt sind (z.B. Ein- kommensverhältnisse von Dritten, Erfahrungszahlen aus anderen Betrieben, Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisse) oder in vertrauliche Informationen privater Personen gegenüber Steuerbehörden erhalten könnte, sofern jene mit nachteiligen Folgen zu rechnen haben.
9 In der Regel besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, denen kein Be- weischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Mei- nungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch be- stimmt sind (z.B. Notizen, Entwürfe, Anträge und Mitberichte; vgl. § 4 Bst. b ÖDSG; § 2 Abs. 2 der Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz vom 28. Oktober 2008, ÖDSV, SRSZ 140.411).
b) Abgeschlossenes Verfahren
10 Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens (vgl. RZ 5 f.) unterliegt die Akten- einsicht sinngemäss den gleichen Beschränkungen. Sie setzt zusätzlich voraus, dass die steuerpflichtige Person ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
II. Bestimmte Drittpersonen
11 Für das Akteneinsichtsrecht der nachfolgend aufgeführten Drittpersonen, die der steuerpflichtigen Person im Hinblick auf das Einsichtsrecht grundsätzlich gleich- gestellt sind, bestehen Sonderregeln.
a) Ehegatten
12 Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und ge- trennt lebende oder geschiedene Ehegatten haben ein selbstständiges Recht auf Einsicht in die Akten der Steuerperioden mit gemeinsamer Steuerpflicht (§ 134 Abs. 1 StG; Art. 114 Abs. 1 DBG).
13 Bezüglich der Akten der übrigen Steuerperioden nehmen sie die Stellung eines Dritten ohne Akteneinsichtsrecht ein. 2
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b) Erben
14 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person steht das Recht auf Einsicht in die Akten des Erblassers jedem einzelnen gesetzlichen oder eingesetzten Erben zu. Ein gemeinsames Vorgehen aller Erben zur Ausübung des Einsichtsrechts ist nicht erforderlich. Das Einsichtsrecht gilt unter Vorbehalt von RZ 17 auch gegenüber den Akten des gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten.
15 Erben, deren Erbenstellung unter der Bedingung der Ausschlagung nach Art. 566 ff. ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210) steht, haben kein Recht auf Einsicht in die Akten des Erblassers. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus oder wird die Ausschlagung infolge Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Sinne von Art. 566 Abs. 2 ZGB vermutet, entfällt das Einsichtsrecht endgültig. In Zweifelsfällen hat die um Akteneinsicht ersuchende Person ihre Er- benstellung mit einer Erbbescheinigung nachzuweisen.
16 Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalles und Vermächtnisnehmer haben kein Akteneinsichtsrecht.
17 Die Akteneinsicht der Erben kann eingeschränkt oder verweigert werden, soweit überwiegende Interessen des Erblassers oder seines Ehegatten, insbesondere der Schutz von Persönlichkeitsrechten und der Geheimsphäre, dies erfordern. Dazu kann die Ausübung des Einsichtsrechts durch einen vertraglichen oder amtlichen Vertreter angeordnet werden.
18 Während des Inventarisationsverfahrens gemäss §§ 178 ff. StG bzw. Art. 154 ff. DBG besteht bis zum Eingang des Inventarisationsberichts bei der kantonalen Steuerverwaltung kein Anspruch auf Akteneinsicht. Vorbehalten bleibt die Akten- einsicht des überlebenden Ehegatten gemäss RZ 12 f.
c) In Erbschaftsangelegenheiten handelnde Personen und Behörden
19 Der Willensvollstrecker (Art. 517 f. ZGB), der amtliche Erbschaftsverwalter (Art. 554 ZGB), der amtlich bestellte Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), der amtliche Erbschaftsliquidator (Art. 595 f. ZGB) und die für die Inventaraufnahme bei Nacherbeneinsetzung zuständige Behörde (Art. 490 Abs. 1 ZGB) gelten ver- mutungsweise als zur Akteneinsicht bevollmächtigt.
20 Für die Akteneinsicht während des Inventarisationsverfahrens gilt RZ 18 sinnge- mäss.
d) Übernehmende juristische Personen bei Umstrukturierungen
21 Die im Rahmen von Umstrukturierungen im Sinne von § 59 Abs. 4 StG bzw. Art. 54 Abs. 3 DBG übernehmende juristische Person hat das gleiche Aktenein- sichtsrecht, wie die übernommene juristische Person gehabt hätte.
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e) Gesellschafter für die Bewertung von Wertpapieren
22 Gesellschafter haben ein Einsichtsrecht in die Steuerakten der Gesellschaft, so- weit diese für die Vermögensbewertung ihrer nicht kotierten Wertpapiere nach § 25 Abs. 1 Bst. c VVStG (Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 22. Mai 2001, SRSZ 172.211) massgebend sind.
f) Eltern und Vormund für Minderjährige
23 Dem Inhaber der elterlichen Sorge bei selbstständiger Besteuerung des Erwerbs- und Ersatzeinkommens des Kindes (§ 9 Abs. 3 StG; Art. 9 Abs. 2 DBG) sowie dem Vormund als gesetzlichem Vertreter des Kindes (Art. 327a ZGB) steht das Akten- einsichtsrecht im gleichen Umfang zu wie der steuerpflichtigen Person.
g) Beistand für Volljährige und Vorsorgebeauftragte für Urteilsunfähige
24 Der Beistand (Art. 390 ff. ZGB) hat ein Einsichtsrecht in die Steuerakten des Verbeiständeten, soweit er nach Art der Beistandschaft und Aufgabenbereich zur Vertretung in Steuerangelegenheiten oder allgemein zur Vermögenssorge bestellt ist. Das Gleiche gilt für die Erwachsenenschutzbehörde, Personen oder Stellen mit Aufgaben im Sinne von Art. 392 ZGB (Verzicht auf eine Beistandschaft) und für beauftragte Personen mit validiertem Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB.
III. Durchführung und Kosten der Akteneinsicht
25 Akteneinsichtsbegehren sind schriftlich zu stellen.
26 Die Akteneinsicht kann der steuerpflichtigen Person oder ihrem bevollmächtigten Vertreter und den Drittpersonen (vgl. RZ 12–24) gewährt werden durch:
Auflage der verlangten Akten am Sitz der kantonalen Steuerverwaltung (§ 38 VVStG);
Zustellung von Aktenausdrucken (Aktenedition), sofern dies nicht zu einem unverhältnismässigen behördlichen Aufwand führt;
schriftliche Auskunft;
Zustellung der Akten auf elektronischem Weg, wenn sich die steuerpflichtige Person oder ihr Vertreter damit ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt oder der Datentransfer auf einem gesicherten Kanal erfolgt.
Vorbehalten sind mündliche Auskünfte aus Steuerakten bei Einzelanfragen der steuerpflichtigen Person oder ihres Vertreters. N 25 findet keine Anwendung.
27 Die Akteneinsicht mittels Auflage in einem laufenden Verfahren (vgl. RZ 5 f.) ist unentgeltlich. Für weitergehende behördliche Dienstleistungen können Gebühren gemäss Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO, SRSZ 173.111) erhoben werden.
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IV. Zuständigkeit zur Gewährung der Akteneinsicht
a) Kantonale Steuerverwaltung
28 Für die Gewährung der Akteneinsicht sind folgende Abteilungen und Sachbear- beiter der kantonalen Steuerverwaltung zuständig:
die Abteilung Zentrale Dienste (eingereichte Steuererklärungen und Rechnun- gen);
der zuständige Sachbearbeiter oder sein Vorgesetzter in Verfahren vor den Fachabteilungen (nicht rechtskräftige Verfahren, Einsprachevorverfahren und Revisionsverfahren);
der zuständige Kommissionssekretär der Steuerkommission in Einsprache- und Revisionsverfahren;
die Rechtsabteilung in den übrigen Fällen.
29 In Zweifelsfällen ist die Empfehlung der Rechtsabteilung oder des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung einzuholen.
b) Übrige Behörden
30 Die Gemeindesteuerämter gewähren ausschliesslich Einsicht in eröffnete Veran- lagungsverfügungen. Das Amt für Finanzen (AFIN) gewährt Akteneinsicht nach den Anweisungen der kantonalen Steuerverwaltung.
V. Verfahren bei Verweigerung der Akteneinsicht
31 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die nach RZ 28–30 zuständige Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und zudem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (§ 134 Abs. 3 StG; Art. 114 Abs. 3 DBG).
32 Auf Begehren der steuerpflichtigen Person erlässt die nach RZ 28–30 zuständige Behörde bei einer Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs eine Verfügung, die beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (§ 134 Abs. 4 StG; Art. 114 Abs. 4 DBG).
C. Auskünfte aus Steuerakten an übrige Drittpersonen und Behörden (Amts- hilfe)
I. Geheimhaltungspflicht
33 Wer mit dem Vollzug der Steuergesetze von Kanton und Bund betraut ist, als Hilfsperson von Steuer- oder Steuerjustizbehörden beigezogen wird oder in ande- rer amtlicher oder behördlicher Stellung mit Steuerdaten in Kontakt gerät, ist zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihm in Ausübung seiner Funktion bekannt werden (§ 130 Abs. 1 StG; Art. 110 Abs. 1 DBG). 5
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34 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch für Behörden und Ämter, denen nicht die Funktion einer inländischen Steuerbehörde zukommt.
35 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort (§ 35 Abs. 1 des Personal- und Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 1991, PG, SRSZ 145.110).
II. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
a) Voraussetzungen
36 Auskünfte aus Steuerakten an übrige Drittpersonen sowie schweizerische Verwal- tungs- und Justizbehörden (Amtshilfe) sind zulässig, wenn eine der folgenden Vo- raussetzungen für eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht gegeben ist:
ausdrückliche Einwilligung der steuerpflichtigen Person, soweit sie Geheim- nisherrin ist (vgl. RZ 38 f.);
ausdrückliche gesetzliche Grundlage von Kanton oder Bund (§ 130 Abs. 2 StG; Art. 110 Abs. 2 DBG; vgl. RZ 40 f.);
generelle Ermächtigung durch den Vorsteher des Finanzdepartements (§ 130 Abs. 2 StG; vgl. RZ 42 f.);
Ermächtigung durch den Vorsteher des Finanzdepartements im Einzelfall (§ 130 Abs. 2 StG; vgl. RZ 44–46).
37 Die öffentliche Hauptverhandlung im Steuerstrafverfahren vor dem Verwaltungs- gericht nach § 219 Abs. 1 StG entbindet die Steuerbehörden von der Geheimhal- tungspflicht. Tatsachen, die in öffentlicher Gerichtsverhandlung zur Sprache ge- kommen sind, stellen in der Regel keine Geheimnisse mehr dar. Verwaltungsge- richtsurteile können öffentlich zugänglich gemacht werden (§ 219 Abs. 4 StG).
b) Einwilligung der steuerpflichtigen Person
38 Auskünfte aus Steuerakten an Drittpersonen oder Behörden sind mit Einwilligung der steuerpflichtigen Person zulässig, soweit diese im Rahmen ihres Aktenein- sichtsrechts darüber disponieren kann.
39 Die Einwilligung bedarf der schriftlichen Erklärung der steuerpflichtigen Person oder eines schweizerischen Gerichts, wonach die steuerpflichtige Person die Herausgabe ihrer Steuerakten an das Gericht verlangt hat.
c) Gesetzliche Grundlage
40 Auskünfte aus Steuerakten an Drittpersonen oder Behörden sind zulässig, sofern eine gesetzliche Grundlage des Kantons und Bundes die Steuerbehörden zur Aus- kunftserteilung ermächtigt oder verpflichtet. Fehlt eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht, sind die Bundessteuerdaten bei der Auskunftserteilung auszuschei- den. 6
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41 Die kantonale Steuerverwaltung erteilt den in der Liste im Anhang (Teil A) zu dieser Weisung aufgeführten Verwaltungs- und Justizbehörden Auskunft. Teil A der Liste kann aufgrund der massgebenden gesetzlichen Grundlagen ohne eine Weisungsanpassung nachgeführt werden. Die auskunftsberechtigten Behörden er- halten Auskünfte aus Steuerakten nur soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
d) Generelle Ermächtigung
42 Auskünfte aus Steuerakten an Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehör- den und Gerichte sind zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten sind und eine Ermächtigung des Vorstehers des Finanzdepartements zur generellen Auskunftserteilung vorliegt (§ 130 Abs. 2 StG). Die Ermächtigung gilt nur für die kantonalen Steuern. Bundessteuerdaten sind bei der Auskunftserteilung auszu- scheiden, sofern keine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht besteht.
43 Die auskunftsberechtigten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte sind in einer Liste im Anhang (Teil B) zu dieser Weisung aufgeführt.
e) Ermächtigung im Einzelfall
44 Auskünfte aus Steuerakten an Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehör- den und Gerichte sind zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten sind und eine Ermächtigung des Vorstehers des Finanzdepartements zur Auskunftser- teilung in einem bestimmten Einzelfall vorliegt (§ 130 Abs. 2 StG). Dies gilt so- wohl für Auskünfte und Aussagen gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden (vgl. für Zeugenaussagen § 35 Abs. 3 Bst. b PG; Art. 166 Abs. 1 Bst. c ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272; Art. 170 Abs. 2 und 3 StPO, Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, SR 312.0) als auch in Bezug auf Stellungnahmen im Rahmen der notwendig er- scheinenden Information der Öffentlichkeit.
45 Die Ermächtigung gilt nur für die kantonalen Steuern. Bundessteuerdaten sind bei der Auskunftserteilung auszuscheiden, sofern keine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht besteht.
46 Die Ermächtigung ist vom Finanzdepartement in der Form einer anfechtbaren Ver- fügung im Sinne von § 6 VRP (Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974, SRSZ 234.110) zu erteilen. Erst der Eintritt der Rechtskraft oder gegebenenfalls der Entzug der aufschiebenden Wirkung entbinden die Steuerbehörden von der Geheimhaltungspflicht. Die Ermächtigung kann von Amtes wegen verfügt werden oder auf begründetes Gesuch hin, das bei der Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen ist. Die Rechtsabteilung stellt aufgrund des einge- reichten Gesuchs einen Antrag beim Finanzdepartement.
III. Durchführung und Kosten der Auskunftserteilung
47 Auskunftsbegehren sind schriftlich und mit Begründung zu stellen. 7
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48 Inhalt und Umfang der Auskunftserteilung richten sich nach der einschlägigen gesetzlichen Grundlage (vgl. RZ 40 f.) oder der Ermächtigung des Vorstehers des Finanzdepartements (vgl. RZ 42–46).
49 Die Auskunftserteilung an Drittpersonen und Behörden (Amtshilfe) kann gewährt werden durch:
Zustellung von Aktenausdrucken (Aktenedition);
schriftliche Auskunft;
Übermittlung der Steuerdaten auf elektronischem Weg, wenn sich die steuer- pflichtige Person damit ausdrücklich einverstanden erklärt oder der Daten- transfer auf einem gesicherten Kanal erfolgt;
Erteilung von Zugriffsrechten auf IT-Applikationen der kantonalen Steuerver- waltung (Abrufverfahren).
Vorbehalten sind besondere Formvorschriften zur Durchführung der Auskunftser- teilung aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Grundlage (vgl. RZ 40 f.), der Ermächtigung des Vorstehers des Finanzdepartements (vgl. RZ 42–46) oder der Vorschriften des massgebenden Prozessrechts.
50 Für die Auskunftserteilung an Behörden (Amtshilfe) werden keine Gebühren erho- ben. Vorbehalten bleibt eine Gebührenerhebung aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung in einem Gesetz oder in einer Verordnung. Für behördliche Dienstleis- tungen an Drittpersonen können Gebühren gemäss GebO erhoben werden.
51 Die Bearbeitung der übermittelten Steuerdaten durch die Behörden und Gerichte unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Kanton und Bund. Dies gilt auch für die Bearbeitung der Steuerdaten durch beigezogene Dritte (§ 20 Abs. 2 ÖDSG; Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom
25. September 2020, DSG, SR 235.1).
IV. Zuständigkeit zur Auskunftserteilung
52 Die Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung ist für die Auskunftsertei- lung an übrige Drittpersonen und die Amtshilfe zuständig. Abweichend davon kann der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung die Zuständigkeit anderer Abteilungen vorsehen, soweit der Aufgabenbereich seines Amtes betroffen ist.
D. Schlussbestimmungen
I. Inkrafttreten und Aufhebung der bisherigen Weisung
53 Diese Weisung tritt am 4. Juli 2023 in Kraft und findet sofort Anwendung. Sie ersetzt die Weisung des Vorstehers des Finanzdepartements zur Gewährung der Akteneinsicht sowie zur Erteilung von Auskünften aus Steuerakten vom 24. Feb- ruar 2011.
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II. Publikation
54 Diese Weisung wird im Steuerbuch publiziert.
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Anhang Auskünfte an Verwaltungs- und Justizbehörden (Amtshilfe)
A. Auskunftserteilung aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (RZ 40 f.)
Auskunftsberechtigte Behörden 1. Amt für Berufsbildung(Ausbildungsbeiträge) 2. Behörden für die Inkassohilfeund Bevorschussung von Unter- haltsbeiträgen (Durchsetzung familienrechtli- cher Unterhaltsansprüche und Bevorschussung von Unterhalts- ansprüchen des Kindes) 3. Behörden zur Verfolgung und Be- urteilung von Verwaltungsstrafsa- chen (Verwaltungsstrafverfahren) 4. Betreibungs- und Konkursämter(Pfändung und Feststellung der Konkursmasse) 5. Bewilligungsbehörden (KantonSchwyz: Volkswirtschaftsdeparte- ment) (Bewilligung des Grundstücker- werbs durch Personen im Aus- land) 6. Bezugsstellen und Gemeinderat(Veranlagung der Kurtaxe) 7. Bundesamt für Zoll und Grenzsi- cherheit (BAZG) (Vollzug der vom BAZG anzuwen- denden Erlasse) | Rechtsgrundlagen1 – § 18 Abs. 2 Gesetz über Ausbil- dungsbeiträge vom 29.Mai 2002, SRSZ 661.110 – § 4 Abs. 2 und 3 Gesetz über In- kassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 23. Juni 2021, SRSZ 380.200– Art. 30 Abs. 1 und 2 VStrR (Bun- desgesetz über das Verwaltungs- strafrecht vom 22. März 1974, SR 313.0) – Art. 91 Abs. 5, Art. 222 Abs. 5 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1) – Art. 24 BewG (Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstü- cken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983, SR 211.412.41) – Art. 19 Abs. 1 Bst. c BewV (Ver- ordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984, SR 211.412.411) – § 9 Abs. 2 KTG (Kurtaxengesetz vom 14. September 2016, SRSZ 314.100) – Art. 114 Abs. 2 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0) 1 |
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8. Eidgenössische Finanzverwaltung | – | Art. 59 Abs. 2 Bst. c FHG (Bun- |
(EFV) | desgesetz über den eidgenössi- | |
(Durchsetzung öffentlich-rechtli- | schen Finanzhaushalt vom 7. Ok- | |
cher Forderungen) | tober 2005, SR 611.0) | |
9. Eidgenössische Steuerverwaltung | – | Art. 195 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 |
(ESTV) | DBG (Bundesgesetz über die di- | |
(Besondere Untersuchungsmass- | rekte Bundessteuer vom 14. De- | |
nahmen) | zember 1990, SR 642.11) | |
10. Einbürgerungsbehörden | – | § 17 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 |
(Einbürgerung) | – | KBüG (Bürgerrechtsgesetz vom 20. April 2011, SRSZ 110.100) Art. 45 Abs. 2 BüG (Bundesge- setz über das Schweizer Bürger- recht vom 20. Juni 2014, SR 141.0) |
11. Einwohneramt | – | § 20 EMG (Gesetz über das Ein- |
(Führung des Einwohnerregisters) | wohnermeldewesen vom 17. De- zember 2008, SRSZ 111.110) | |
12. Fürsorgebehörden und Sozial- | – | § 5a Abs. 3 ShG (Gesetz über die |
dienste | Sozialhilfe vom 18. Mai 1983, | |
(unrechtmässige Erwirkung oder | ||
zweckwidrige Verwendung von | – | § 10a Abs. 2 ShV (Vollziehungs- |
Sozialhilfeleistungen) | verordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984, SRSZ 380.111) | |
13. Gemeinden | – | § 36f Abs. 2 PBG (Planungs- und |
(Bemessung der Mehrwertabgabe | Baugesetz vom 14. Mai 1987, | |
aufgrund von Verkehrswerten) | SRSZ 400.100) i.V.m. § 26a Abs. 1 PBV (Planungs- und Bau- verordnung vom 2. Dezember 1997, SRSZ 400.111) | |
14. Handelsregisteramt | – | |
(Ermittlung der Eintragungs- | (Handelsregisterverordnung vom | |
pflicht und von Änderungen ein- | 17. Oktober 2007, SR | |
getragener Tatsachen) | 221.411)2 | |
15. Kindes- und Erwachsenenschutz- | – | Art. 448 Abs. 4 ZGB (Schweizeri- |
behörden (KESB) | sches Zivilgesetzbuch vom | |
(Kindes- und Erwachsenen- | 10. Dezember 1907, SR 210) | |
schutz) | ||
16. Kriminalpolizeiliche Zentralstel- | – | |
len | desgesetz über die kriminalpoli- | |
(öffentliche Register) | zeilichen Zentralstellen des Bun- des und gemeinsame Zentren für | |
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– | Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten vom 7. Ok- tober 1994, SR 360) Art. 4 Abs. 1 Bst. e Verordnung über die Wahrnehmung kriminal- polizeilicher Aufgaben im Bun- desamt für Polizei vom 30. No- vember 2001, SR 360.1 | |
17. Migrationsamt (und Beschwer- | – | § 29 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 |
deinstanzen) | MigG (Kantonales Gesetz zum | |
(Ausländer- und Asylwesen) | Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 21. Mai 2008, | |
18. Militärische Strafbehörden | – | Art. 18 Abs. 2 MStP (Militärstraf- |
(Militärjustiz) | prozess vom 23. März 1979, | |
19. Militär – Kreiskommando | – | Art. 24 Abs. 2 Bst. c und |
(Wehrpflichtersatzabgabe) | – | Abs. 4–6 WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959, SR 661) § 3 VVzWPEG (Vollzugsverord- nung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 9.Juni 2015, SRSZ 511.311) |
20. Nachrichtendienst des Bundes | – | Art. 19 Abs. 1 NDG (Bundesge- |
(NDB) | setz über den Nachrichtendienst | |
(Erkennen oder Abwehren einer | vom 25. September 2015, | |
Bedrohung der inneren oder | ||
äusseren Sicherheit oder Wah- | ||
rung weiterer wichtiger Landesin- | ||
teressen) | ||
21. Organe der beruflichen Vorsorge | – | Art. 87 Abs. 1 BVG (Bundesge- |
(Berufliche Vorsorge) | setz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982, | |
22. PostCom | – | Art. 26 Abs. 3 PG (Postgesetz |
(Mitwirkung bei Abklärungen) | vom 17. Dezember 2010, | |
23. Publikationsorgan Amtsblatt | – | § 137 Abs. 2 StG (Steuergesetz |
(Veröffentlichung von Verfügun- | vom 9. Februar 2000, SRSZ | |
gen oder Entscheiden) | – | 172.200) |
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24. Sozialversicherungsorgane (AHV, | – | Art. 32 Abs. 1 und 2bis ATSG |
IV, EL, KV, UV, MV, EO, ALV, | (Bundesgesetz über den Allge- | |
FamZ) und Kontrollorgane | meinen Teil des Sozialversiche- | |
Schwarzarbeit | rungsrechts vom 6. Oktober | |
(Sozialversicherungen und | 2000, SR 830.1) | |
Schwarzarbeit) | – – – – – | Art. 9 Abs. 3 AHVG (Bundesge- setz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) § 2 Abs. 2 Gesetz über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 28. März 2007, §§ 2a, 7 und 8 Einführungsge- setz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 19. September 2007, SRSZ 361.100 § 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fa- milienzulagen vom 26. Juni 2008, SRSZ 370.100 Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1 und 3 BGSA (Bundesge- setz über Massnahmen zur Be- kämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005, SR 822.41) |
25. Staatsschutzbehörden | – | Art. 4 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 |
(Wahrung der inneren Sicherheit) | Bst. b und c BWIS (Bundesge- setz über Massnahmen zur Wah- rung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997, SR 120) | |
26. Steuerbehörden des Bundes, der | – | |
Kantone, Bezirke und Gemeinden | – | Art. 111, Art. 112a Abs. 1–4 |
(Steuern) | – – | DBG (Bundesgesetz über die Harmoni- sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990, Art. 36 Abs. 1 und Art. 36a Abs. 1–3 VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965, SR 642.21) |
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– Art. 32 Abs. 1 und Art. 32a Abs. 1–3 StG (Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973, SR 641.10) (Bundesgesetz über die Mehr- wertsteuer vom 12. Juni 2009, | ||
27. Strafbehörden, Staatsanwalt- | ||
schaft und Strafgerichte | (Schweizerische Strafprozessord- | |
(Strafverfahren und -zumessung) | nung vom 5. Oktober 2007, – Art. 34 Abs. 3 StGB (Schweizeri- sches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0) | |
28. Strafuntersuchungsbehörden | ||
(Erstattung einer Strafanzeige) | – Art. 110 JG (Justizgesetz vom 18. November 2009, SRSZ 231.110) | |
29. Vollzugsbehörden des Ausländer- | – Art. 97 Abs. 2 und 3 AIG (Bun- | |
und Integrationsgesetzes | desgesetz über die Ausländerin- | |
(Gesetzesvollzug) | nen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005, SR 142.20) | |
30. Vollzugsbehörden des Landwirt- | – Art. 184 LwG (Bundesgesetz | |
schaftsgesetzes | über die Landwirtschaft vom | |
(Gesetzesvollzug) | 29. April 1998, SR 910.1) |
1) Form, Inhalt und Umfang der Amtshilfe richten sich nach der massgebenden Rechtsgrundlage.
2) Handelsregisterverordnung (Ziff. 14) als Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses einer ge- setzlichen Grundlage.
B. Auskunftserteilung aufgrund einer generellen Ermächtigung1 (RZ 42 f.)
Auskunftsberechtigte Behörden | Generelle Ermächtigung2 | |
1. Aufsichtsbehörden für Stiftungen | – Auskunftserteilung zur Ausübung | |
und Personalvorsorgeeinrichtun- | der Aufsicht | |
gen | ||
2. Bauverwaltungen der Gemeinden | – Weitergabe der Liegenschaften- schätzungsverfügungen der kan- tonalen Steuerverwaltung durch |
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die Steuerämter der Bezirke und Gemeinden | ||
3. Gerichts- und Verwaltungsbehör- | – | Auskunftserteilung zur Gewäh- |
den | rung und Rückforderung der un- entgeltlichen Rechtspflege | |
4. Gerichts- und Verwaltungsbehör- | – | Auskunftserteilung zur Abklärung |
den | der Kostentragungspflicht bezüg- lich Strafen und Massnahmen nach § 121 JG, Art. 380 StGB und Art. 45 JStPO (Schweizeri- sche Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009, SR 312.1) | |
5. Sozialhilfeorgane | – | Auskunftserteilung zur Feststel- lung der Rückerstattungspflicht nach den Sozialhilfegesetzen |
6. Sozial- sowie Kindes- und Er- | – | Auskunftserteilung zur Abklärung |
wachsenenschutzbehörden | der Unterstützungspflicht von | |
(KESB) | Verwandten nach Art. 328 ZGB und zur Feststellung und Voll- streckung von Unterhaltsansprü- chen für Kinder nach Art. 279 ZGB | |
7. Strafuntersuchungsbehörden, von | – | Auskunftserteilung zur Feststel- |
diesen beauftragte Polizeiorgane | lung der wirtschaftlichen Verhält- | |
und Strafgerichte | nisse der Beschuldigten und von strafbaren Handlungen des kan- tonalen Strafrechts, die von Am- tes wegen verfolgt werden | |
8. Verwaltungs- und Gerichtsbehör- | – | Auskunftserteilung zur Durchfüh- |
den | rung des Verlustscheininkassos für Forderungen der Gemeinwe- sen und ihrer Anstalten | |
9. Zivilgerichte | – | Auskunftserteilung zur Beurtei- lung von finanziellen Ansprüchen im Eheschutz- und Eheschei- dungsverfahren und im Verfahren zur Feststellung und Vollstre- ckung von Unterhaltsansprüchen für Kinder nach Art. 279 ZGB |
10. Notariate und Grundbuchämter | – | Erteilung von Auskünften über die Höhe der sicherzustellenden Grundstückgewinnsteuer zur Ori- entierung der erwerbenden Per- |
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son über die Leistung der Sicher- stellung oder über allfällige Rechtsfolgen und den Betrag, so- fern dieser vor dem Grundbuch- eintrag nicht hinterlegt oder si- chergestellt wurde (§ 197 Abs. 3 StG)
1) Gilt nur für kantonale Steuerdaten. Für Auskünfte zu Bundessteuerdaten ist eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht erforderlich.
2) Form, Inhalt und Umfang der Amtshilfe richten sich nach der massgebenden Ermächtigung.
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