Weisung über die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das kantonale Einspracheverfahren (StKW) vom 04.06.2019
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2020 50.13
Weisung über die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das kantonale Einspracheverfahren (StKW) (Vom 4. Juni 2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 122 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)1 und § 33 Abs. 1 und 3 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG)2,
erlässt folgende Weisung:
A. Gegenstand
1 Diese Weisung enthält die Ausführungsbestimmungen für die Organisation der kantonalen Steuerkommission und das kantonale Einspracheverfahren.
B. Organisation der Steuerkommission
2 Die Steuerkommission gliedert sich in folgende Abteilungen:
Unselbstständigerwerbende und Rentner (Abteilung I);
Selbstständigerwerbende ohne Landwirtschaft (Abteilung II);
Landwirtschaft, Grundstückgewinnsteuer und Schätzung des Grundeigen- tums (Abteilung III);
Juristische Personen, Nachsteuern, Steuerstrafen und übrige Fälle (Abtei- lung IV).
Der Präsident führt in allen Abteilungen den Vorsitz. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung kann der Präsident abteilungsübergreifende the- matische Schwerpunkte bilden und deren Behandlung einer einzelnen Abteilung zuweisen.
3 Die Gesamtkommission bestimmt die Besetzung der Abteilungen jeweils nach der Wahl zu Beginn der Amtsperiode. Ein im Laufe der Amtsperiode neu gewähl- tes Mitglied übernimmt bis zur nächsten Neukonstituierung die Abteilungszuge- hörigkeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
4 Als Ersatzmitglieder aus der Verwaltung, die nach § 126 Abs. 2 StG den Präsi- denten bei Verhinderung zu vertreten haben, werden folgende Personen be- stimmt:
der jeweilige Stellvertreter des Vorstehers der kantonalen Steuerverwaltung;
der jeweilige Leiter der Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung und sein Stellvertreter.
5 Die Besetzung der Abteilungen sowie die Namen der Ersatzmitglieder gemäss Randziffer 4 und der Kommissionssekretäre sind jeweils im Amtsblatt sowie im Staatskalender zu publizieren.
1
50.13 Schwyzer Steuerbuch
6 Der Leiter der Rechtsabteilung der kantonalen Steuerverwaltung leitet das Sekretariat der Steuerkommission.
C. Einspracheverfahren
I. Vorverfahren
7 Die Information des Einsprechers über den beabsichtigten Abschluss des Vorverfahrens und die Kostenregelung vor Steuerkommission (vgl. § 54 Abs. 2 VVStG) erfolgt in der Regel schriftlich. In besonderen Fällen, z.B. anlässlich einer Besprechung, kann die Information auch mündlich vorgenommen und in einer Aktennotiz festgehalten werden. In jedem Fall ist der Einsprecher über den Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen, ab welchem die Überweisung an die Steuer- kommission erfolgen soll, wenn nicht noch zwischenzeitlich eine Einigung erzielt oder die Einsprache zurückgezogen wird.
8 Nach Beendigung des Vorverfahrens überweist die zuständige Abteilung der Steuerverwaltung die nicht erledigten Einsprachen zusammen mit ihrem Antrag, einer kurzen Begründung und den vollständigen Akten an das Sekretariat der Steuerkommission.
II. Verfahren vor Steuerkommission
9 Der Präsident entscheidet auf Antrag des Kommissionssekretariats über die Erhebung eines Kostenvorschusses.
10 Der Kommissionssekretär besorgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten Verfahrensleitung und Entscheidredaktion. Er erstellt den begründeten Entwurf des Einspracheentscheides zuhanden der zuständigen Abteilung. Bei Abwesen- heit oder Ausstand eines Mitgliedes bezeichnet der Präsident ein Ersatzmitglied aus einer anderen Abteilung. Zwischenbescheide (prozessleitende Anordnungen oder Instruktionsbescheide) werden im Rahmen der Verfahrensleitung durch den Präsidenten oder den Kommissionssekretär erlassen. Über die Wiederherstellung (§ 151 Abs. 4 StG) oder die Erstreckung von Fristen (§ 155 Abs. 2 und 3 Jus- tizgesetz vom 18. November 2009, JG3) kann im Rahmen des Endentscheides oder durch selbstständigen Zwischenbescheid befunden werden.
11 Die Entscheide werden auf dem Zirkularweg oder an Sitzungen gefasst. Die Entwürfe werden mit den Akten jedem Kommissionsmitglied der zuständigen Abteilung zum Studium und zur Unterschrift zugestellt und von diesem innert 10 Tagen an das Sekretariat retourniert. Jedes Abteilungsmitglied sowie der Kommissionssekretär können eine zweite Zirkulation oder eine Abteilungssitzung verlangen, an der über die Einsprache entschieden wird.
12 Wird in der Abteilungssitzung keine Einigung erzielt, wird offen abgestimmt. Der Kommissionssekretär protokolliert das Ergebnis der Verhandlung.
2
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2020 50.13
13 Wird über eine Einsprache keine Abteilungssitzung verlangt, gilt der von den Mitgliedern der Abteilung einstimmig oder mehrheitlich angenommene Entwurf als genehmigt. Der ausgefertigte Entscheid wird durch den Präsidenten und den Sekretär unterzeichnet. Die mitwirkenden Mitglieder sind im Entscheidrubrum namentlich aufzuführen. Das Gleiche gilt für in den Ausstand getretene oder abwesende Mitglieder.
14 Der Präsident kann Einsprachen an die Vorinstanz zurückweisen. Bei Rückzug, Anerkennung sowie Vergleich nach Abschluss des Vorverfahrens oder wenn das Verfahren aus anderen Gründen gegenstandslos geworden ist, entscheidet er in alleiniger Kompetenz über die Abschreibung des Verfahrens. Bei Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung, Nichtleisten des Kostenvorschusses und Eingaben mit ungebührlichem Inhalt kann er auf Nichteintreten und Abschreibung des Verfah- rens erkennen (vgl. § 40 Abs. 2 JG; § 27 Abs. 2, § 38 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 3 und § 73 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974, VRP4).
15 Das Kommissionssekretariat vertritt die Kommission gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Über Widerrufe, Abschluss von Vergleichen, Rückzug der Anklage i.S. von § 217 StG und abwei- chende Anträge im Beschwerdeverfahren entscheidet intern der Präsident in eigener Kompetenz (vgl. § 40 Abs. 2 JG).
D. Schlussbestimmungen
I. Inkrafttreten und Aufhebung der bisherigen Weisung
16 Diese Weisung ersetzt die gleichnamige Weisung vom 18. Januar 2011. Sie findet sofort auf alle hängigen und neuen Einsprachen Anwendung.
II. Publikation
17 Diese Weisung wird im Amtsblatt und im Steuerbuch publiziert.
1 SRSZ 172.200 2 SRSZ 172.211 3 SRSZ 231.110 4 SRSZ 234.110
3