414.419.1

Studienordnung für den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies Digital Transformation in Education an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom6. Mai 2026)1. 2

Präambel

Die Hochschulleitung, gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. c des Fachhochschulgesetzes4 und die Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 17. März 20267 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Studienordnung regelt den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies (MAS) Digital Transformation in Education (DTE), nachfolgend MAS DTE, an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

Wo diese Studienordnung keine besonderen Regelungen trifft, kommen die Regelungen der Rahmenordnung zu den Weiterbildungsangeboten an der Pädagogischen Hochschule Zürich in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung.

Art. 2 Rechtsstellung der Teilnehmenden

Die Teilnehmenden des MAS DTE werden für das Diplomstudium immatrikuliert und gelten als Studierende in der Weiterbildung gemäss Verordnung zum Fachhochschulgesetz 5 .2. Abschnitt: Weiterbildungs-Masterstudiengang MAS DTE

A. Gliederung des MAS DTE

Art. 3 Umfang und Aufbau genden Bestandteile: a. das Basisstudium Punkten (CP) und b. das darauf aufbau

Der MAS DTE umfasst insgesamt 60 ECTS-Punkte (CP) gemäss European Credit Transfer and Accumulation System. dular aufgebaut und gliedert sich in die fol- 2 Der MAS DTE ist mo mit Abschluss DAS im Umfang von 30 ECTSende MAS-Diplomstudium.

Art. 4 Basisstudium

Das Basisstudium im Umfang von 30 ECTS-Punkten (CP) bildet die Grundlage des MAS DTE.

Das Basisstudium kann in zwei Varianten absolviert werden:

  1. a. Variante A: Diplomlehrgang / Diploma of Advanced Studies (DAS) Digital Innovation in Education (DIE) der PHZH,

  2. b. Variante B: Diplomlehrgang / Diploma of Advanced Studies (DAS) Schulleitung der PHZH.

Der erfolgreiche Abschluss einer Schulleitungsausbildung mit Abschluss DAS einer akkreditierten Hochschule in der Schweiz gilt als gleichwertig mit dem Basisstudium gemäss Variante B.

Art. 5 MAS-Diplomstudium

Das MAS-Diplomstudium DTE umfasst:

  1. a. den Pflichtbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP) und

  2. b. den Wahlpflichtbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP).

Der Aufbau, die Inhalte, die Module des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs und der Umfang der Studienleistungen sind im Studienplan im Anhang zu dieser Studienordnung festgehalten.

Art. 6 Pflichtbereich des MAS- Diplomstudiums

Der Pflichtbereich des MAS-Diplomstudiums DTE besteht aus den im Studienplan aufgeführten Pflichtmodulen im Umfang von 4 ECTS-Punkten (CP) und dem Master Lab im Umfang von 11 ECTS- Punkten (CP).

Art. 7 Wahlpflichtbereich des MAS-Diplom- Mostudiums

Im Wahlpflichtbereich müssen die Teilnehmenden 15 ECTS- Punkte (CP) erwerben. Dabei wählen sie aus einem von der Studiengangsleitung nach vorgegebenen Kriterien bestimmten Angebot an dulen der PHZH aus.

Der genaue Ausschreibungsort wird den Teilnehmenden von der Studiengangsleitung bekannt gegeben.

Nach vorgängiger Rücksprache und mit Bewilligung der Studiengangsleitung können Teilnehmende im Wahlpflichtbereich auch Angebote anderer Hochschulen besuchen und an den MAS DTE anrechnen lassen.

B. Allgemeines

Art. 8 Höchststudiendauer

Die Studiendauer des MAS-Diplomstudiums DTE ist auf längstens zehn Jahre beschränkt.

Die Studiengangsleitung kann auf Gesuch der oder des Teilnehmenden eine Verlängerung bewilligen.

Für die Berechnung der Studiendauer fällt der Beginn des MAS- Diplomstudiums DTE auf das Datum der ersten Veranstaltung (Kickoff) des Pflichtbereichs.

Art. 9 Anrechnung von Vorleistungen

Vorleistungen können während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs im Umfang von höchstens 15 ECTS-Punkten (CP) im MAS-Diplomstudium DTE angerechnet werden. Als Zeitpunkt des Erwerbs gilt das Ausstellungsdatum des Nachweises über die Vorleistungen.

Art. 10 Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich.

Die Teilnahmegebühren für das MAS-Diplomstudium DTE setzen sich aus den Gebühren für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie den Gebühren für die Abschlussarbeit im Basisstudium und das Master Lab im MAS-Diplomstudium zusammen.

Die Gebühren werden nach dem definitiven Aufnahmeentscheid für das jeweilige Angebot in Rechnung gestellt.

C. Zulassung

Art. 11 Ordentliche Zulassung

Die ordentliche Zulassung zum MAS DTE setzt voraus:

  1. a. Hochschulabschluss einer staatlich anerkannten universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss und

  2. b. Erfüllung der Zulassungsbedingungen zum Basisstudium (DAS), das gemäss § 4 zu belegen ist. Die Zulassungsbedingungen sind in den ausführenden Erlassen oder in den Angebotsbeschreibungen der jeweiligen DAS geregelt.

Die Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. b gilt als erfüllt für Absolventinnen und Absolventen einer Schulleitungsausbildung mit Abschluss DAS an einer in der Schweiz akkreditierten Hochschule. Die Prüfung der Gleichwertigkeit bleibt vorbehalten.

Über die Zulassung entscheidet die zuständige Zentrumsleitung auf Antrag der Studiengangsleitung. rbindliche Zulassung zum MAS DTE erfolgt mit 4 Die rechtlich ve ätigung der Aufnahme durch die PHZH. der formellen Best e Personen können eine schriftliche Begründung 5 Nicht zugelassen langen. des Entscheids ver

Art. 12 Aufnahme «sur dossier»

Personen, die nicht über die Voraussetzungen für eine ordentliche Zulassung verfügen, können zugelassen werden, wenn sie über folgende Voraussetzungen verfügen:

  1. a. abgeschlossenes Hochschulstudium oder als gleichwertig anerkannter Abschluss,

  2. b. Praxiserfahrung mit Bezug zum schweizerischen Bildungswesen und

  3. c. Führungserfahrung.

Bewerberinnen oder Bewerber melden sich bei der zuständigen Geschäftsstelle für eine Prüfung zur Aufnahme «sur dossier» an. Neben dem Lebenslauf müssen sie Nachweise für äquivalente Kompetenzen sowie die weiteren Voraussetzungen einreichen.

Die Studiengangsleitung prüft anhand der eingereichten Unterlagen die Äquivalenz der Kompetenzen in Bezug auf die geforderten formalen Qualifikationen zur Aufnahme. Bei Bedarf kann die Studiengangsleitung ein persönliches Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber durchführen.

Die Studiengangsleitung reicht bei der zuständigen Abteilungsleitung einen Antrag auf Gewährung oder Ablehnung der Aufnahme ein.

Die Abteilungsleitung entscheidet abschliessend über die Aufnahme und dokumentiert die Entscheidung mit Begründung schriftlich. Der Entscheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber elektronisch mitgeteilt.

D. Studienleistungen

Art. 13 Präsenzpflicht

Es besteht eine Präsenzpflicht in allen Modulen von mindestens 80% (Präsenz vor Ort und digitale Präsenz).

Die Erfüllung der Präsenzpflicht ist Voraussetzung für die Zulassung zum Leistungsnachweis und die Gutschrift der ECTS-Punkte (CP).

Absenzen werden nur bei Vorliegen wichtiger Gründe akzeptiert. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Unfall, Krankheit, Militärdienst, wichtige familiäre oder berufliche Verpflichtungen, Hochzeit, Mutterschaft oder Todesfälle im nahen Umfeld. Begründete Absenzen sind der zuständigen Geschäftsstelle umgehend nach Bekanntwerden mitzuteilen. Der Mitteilung sind entsprechende Nachweise beizulegen.

In begründeten Ausnahmefällen können verpasste Module durch ein anderes Modul oder durch dasselbe Modul in einer anderen Studiengangsgruppe substituiert oder verpasste Halbtage durch alternative Kompensationsaufgaben erarbeitet werden. Die Modulleitung legt die Modalitäten fest. Sie kann sich mit der Studiengangsleitung absprechen.

Art. 14 Leistungsnachweise im MAS- Diplomstudium DTE

Im MAS-Diplomstudium DTE legt bei den Modulen im Pflichtbereich die Studiengangsleitung, bei Modulen im Wahlpflichtbereich die zuständige Modulleitung die Anforderungen für das Bestehen eines Leistungsnachweises fest.

Die Anforderungen werden den Teilnehmenden vorgängig bekannt gegeben.

Art. 15 Bestehen eines Moduls

Ein Modul gilt als bestanden, wenn:

  1. a. die Präsenzpflicht vollständig erfüllt wurde und

  2. b. die zum Modul gehörenden Leistungsnachweise als bestanden bewertet wurden.

E. Master Lab

Art. 16 Umfang und Teilleistungen

Das Master Lab umfasst:

  1. a. Forschendes Lernen,

  2. b. Masterarbeit und

  3. c. mündliche Verteidigung der Masterarbeit, nachfolgend mündliche Verteidigung.

Das Master Lab umfasst 11 ECTS-Punkte (CP).

Art. 17 Forschendes Lernen

Der Besuch der Pflichtveranstaltungen zum Forschenden Lernen ist für alle Teilnehmenden des MAS-Diplomstudiums DTE verpflichtend.

Der Besuch muss vor der Festlegung des Themas der Masterarbeit und dem Beginn der Bearbeitung erfolgen.

Die Pflichtveranstaltungen umfassen sechs Präsenztage (vor Ort und digitale Präsenz).

Art. 18 Anforderungen an die Masterarbeit leitung beantragt

Es können ausschliesslich empirische schriftliche Einzelarbeiten verfasst werden.

Die Studiengangsleitung legt die Anforderungen bezüglich des Umfangs und des Inhalts sowie die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit fest und gibt diese vorgängig bekannt. Anforderungen müssen bei der Studiengangs- 3 Ausnahmen zu den und von dieser bewilligt werden. muss zum von der Studiengangsleitung festgeleg- 4 Die Masterarbeit nisch bei der Studiengangsleitung eingereicht wer- ten Termin elektro den. ebung der Einreichung muss bis spätestens drei 5 Für eine Verschi abetermin ein begründetes Gesuch an die Modul- Wochen vor dem Abg erden. Als Gründe für eine Verschiebung gelten leitung gestellt w Krankheit, Militärdienst, wichtige familiäre oder namentlich Unfall, chtungen, Hochzeit, Mutterschaft, Todesfälle im nahen berufliche Verpfli nde Nachweise sind mit dem Gesuch einzurei- Umfeld. Entspreche chen.

Art. 19 Bewertung der Masterarbeit

Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch die Studiengangsleitung oder eine oder einen Dozierenden. Sie orientiert sich an wissenschaftlichen Kriterien.

Die Arbeit wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Nicht fristgerecht eingereichte Arbeiten werden mit «nicht bestanden» bewertet.

Art. 20 Mündliche Verteidigung

Die Teilnahme an der mündlichen Verteidigung setzt eine mit «genügend» bewertete Masterarbeit voraus.

Der Termin der mündlichen Verteidigung wird durch die Studiengangsleitung oder eine oder einen Dozierenden festgelegt und den Teilnehmenden frühzeitig mitgeteilt.

In der halbstündigen mündlichen Verteidigung wird überprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat über das in der schriftlichen Arbeit erarbeitete Wissen verfügt und die Inhalte des gesamten MAS DTE miteinander in Beziehung setzen kann.

Die mündliche Verteidigung wird von der Studiengangsleitung oder einer oder einem Dozierenden des MAS DTE als Erstexaminatorin oder Erstexaminator geleitet und zusammen mit einer Expertin oder einem Experten abgenommen. Kommt in der Bewertung keine Einigung zustande, hat die Erstexaminatorin oder der Erstexaminator den Stichentscheid.

Art. 21 Bestehensvoraus- setzungen

Das Master Lab gilt als bestanden, wenn die Pflichtveranstaltungen zum Forschenden Lernen besucht sowie die Masterarbeit und die mündliche Verteidigung je mit «bestanden» beurteilt worden sind.

Nicht fristgerecht eingereichte Masterarbeiten oder nicht angetretene oder verpasste mündliche Verteidigungen werden mit «nicht bestanden» bewertet.

Art. 22 Wiederholung

Eine nicht bestandene Masterarbeit oder eine nicht bestandene mündliche Verteidigung kann einmal überarbeitet werden.

Die überarbeitete Arbeit muss innert sechs Monaten nach der Rückweisung wieder eingereicht werden.

Genügt die Masterarbeit oder die mündliche Verteidigung nach der Wiederholung weiterhin den Anforderungen nicht, gilt das Master Lab als definitiv nicht bestanden.

Die Wiederholung der Masterarbeit und der mündlichen Verteidigung sind kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich 6 . Die Gebühr wird bei der Anmeldung zur Wiederholung in Rechnung gestellt.

Art. 23 Nichtbestehen

Bei definitivem Nichtbestehen des Master Labs gilt der MAS DTE als definitiv nicht bestanden. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer erhält kein Diplom.

Die Teilnehmenden erhalten einen Nachweis über die erfolgreich absolvierten Module.

F. Abschluss des MAS DTE

Art. 24 Studienabschluss

Das Diplom für den MAS DTE wird ausgestellt, wenn das Basisstudium und das MAS-Diplomstudium DTE je mit «bestanden» bewertet worden sind. Insgesamt müssen mindestens 60 ECTS-Punkte (CP) erworben worden sein.

Das MAS-Diplomstudium DTE wird mit «bestanden» bewertet, wenn der Pflichtbereich und das Master Lab bestanden und alle Module aus dem Wahlbereich erfolgreich erfüllt sind. Insgesamt müssen mindestens 30 ECTS-Punkte (CP) erworben worden sein.

Der Abschluss wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Art. 25 Titelvergabe und Abschlussdokumente

Nach erfolgreich absolviertem MAS DTE wird der Titel «Master of Advanced Studies PHZH Digital Transformation in Education» verliehen.

Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen erhalten eine Diplomurkunde, eine Datenabschrift (Transcript of Records) und einen Diplomzusatz (Diploma Supplement). e und die weiteren Abschlussdokumente werden 3 Die Diplomurkund eben. Die Diplomurkunde ist mit einer Möglichkeit elektronisch abgeg Überprüfung der Echtheit versehen. zur elektronischen tsweg und Schlussbestimmung3. Abschnitt: Rech

Art. 26 Rechtsweg

Die Anfechtbarkeit von Verfügungen der PHZH richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz4 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593 .

Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt am1. September 2026 in Kraft und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Internet publiziert. Anhang Studienplan für den Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies in Digital Transformation in Education an der Pädagogischen Hochschule Zürich Der Weiterbildungs-Masterstudiengang / Master of Advanced Studies in Digital Transformation in Education, nachfolgend MAS DTE, setzt sich aus einem Basisstudium mit Abschluss DAS und dem MAS- Diplomstudium zusammen.

  • Basisstudium Die Grundlage bildet das Basisstudium mit Abschluss DAS im Umfang von 30 ECTS-Punkten (CP). Als Diplomlehrgänge stehen folgende beide Varianten zur Auswahl:

  • Variante A: DAS PHZH Digital Innovation in Education (DAS DIE)

  • Variante B: DAS PHZH Schulleitung Das Basisstudium, dessen Aufbau, die Inhalte, der Umfang der Studienleistungen sowie Zulassungs- und Bestehensvoraussetzungen sind in ausführenden Erlassen oder in den Angebotsbeschreibungen zu den jeweiligen Diplomlehrgängen festgehalten.

  • MAS-Diplomstudium Im MAS-Diplomstudium müssen der Pflichtbereich mit 15 ECTS- Punkten (CP) und Module im Wahlpflichtbereich im Umfang von 15 ECTS-Punkten (CP) absolviert werden.2.1 Pflichtbereich Der Pflichtbereich besteht aus vier Pflichtmodulen à 1 ECTS- Punkt (CP) und dem Master Lab im Umfang von 11 ECTS-Punkten (CP). Das Master Lab umfasst Forschendes Lernen, die schriftliche Masterarbeit und deren mündliche Verteidigung. e 2.1.1 Pflichtmodul hrung im Vergleich» Pflichtmodul1 «Fü zahl Stunden Studienleistung An ten, Leistungsnachweis 6 Vorbereitungsarbei von Dozierenden geleitet 8 2 Präsenzhalbtage, andempartnerin oder 8 2 Shadowings mit T Tandempartner mit Tandempartnerin 8 4 Austauschtreffen oder Tandempartner (CP) 30 Total 1 ECTS-Punkt euerung im Mehrebenensystem» Pflichtmodul2 «St zahl Stunden Studienleistung An re/-arbeiten, Leistungs- 14 Vorbereitungslektü nachweis Dozierenden geleitet 16 2 Präsenztage, von (CP) 30 Total 1 ECTS-Punkt ture Literacy» Pflichtmodul3 «Fu zahl Stunden Studienleistung An re/-arbeiten, Leistungs- 14 Vorbereitungslektü nachweis Dozierenden geleitet 16 2 Präsenztage, von (CP) 30 Total 1 ECTS-Punkt hrung und Bildung (inter)national» Pflichtmodul4 «Fü zahl Stunden Studienleistung An ten 4 Vorbereitungsarbei (Reisetag wird nicht 16 2 Hospitationstage angerechnet) (Abschluss-Halbtag) 10 Leistungsnachweis (CP) 30 Total 1 ECTS-Punkt2.1.2 Master Lab zahl Stunden Studienleistung An : 6 Präsenztage 40 Forschendes Lernen ale Präsenz), von Dozieren- (vor Ort und digit den geleitet 10 Beratungsgespräche rarbeit 270 Schriftliche Maste gung 10 Mündliche Verteidi te (CP) 330 Total 11 ECTS-Punk Forschendes Lernen umfasst 6 Präsenztage (vor Ort und digitale Forschendes Lernen nehmenden setzen sich evidenzbasiert mit Fragestel- Präsenz). Die Teil igenen Arbeitskontext auseinander. Sie werden an lungen aus ihrem e Arbeiten herangeführt und entwickeln darauf auf- wissenschaftliches ahes Vorhaben, das im Rahmen der schriftlichen bauend ein praxisn arbeitet wird. Arbeit vertieft be rarbeit Schriftliche Maste rbeit muss als empirische Einzelarbeit erarbeitet Die schriftliche A hmenden erarbeiten eine systematische und wissen- werden. Die Teilne sung für eine relevante Herausforderung aus ihrer schaftsbasierte Lö is im Kontext von Digitalität und Führung. eigenen Berufsprax gung Mündliche Verteidi lichen Verteidigung der Masterarbeit wird Im Rahmen der münd Teilnehmenden über das von ihnen in der schriftlichen überprüft, ob die Wissen verfügen sowie die Lerninhalte des gesamten Arbeit erarbeitete r in Beziehung setzen können. MAS DTE miteinande eich2.2 Wahlpflichtber ich absolvieren die Teilnehmenden 15 der ins- Im Wahlpflichtbere kte (CP) des MAS-Diplomstudiums. gesamt 30 ECTS-Pun eich unterliegt, je nach Wahl des Basisstudiums, Der Wahlpflichtber hränkungen: thematischen Einsc tudium Variante A gewählt, müssen 10 von a) Wurde im Basiss P) im Kompetenzbereich «Management 15 ECTS-Punkten (C ECTS-Punkten (CP) aus dem Kompetenz- und Führung» und 5 Bildung» erworben werden. bereich «Digitale B gewählt, müssen alle 15 ECTS-Punkte (CP) b) Wurde Variante h «Digitale Bildung» erworben werden. im Kompetenzbereic wählen die Module entsprechend der von ihnen Die Teilnehmenden des Basisstudiums aus einem von der Studiengangs- gewählten Variante und im Internet ausgeschriebenen Angebot an Mo- leitung bestimmten . dulen der PHZH aus odule im Wahlpflichtbereich mit Kurzbeschrei- Alle verfügbaren M en und ECTS-Umfang sind auf der offiziellen Web- bungen, Lehrformat eschrieben. site der PHZH ausg dule im Wahlpflichtbereich wird regelmässig Das Angebot der Mo Teilnehmenden sind verpflichtet, sich regelmässig über aktualisiert. Die e ausgeschriebene Angebot, die Anmeldefristen und das auf der Websit itäten zu informieren. die weiteren Modal aufbauend auf den Diplomlehrgang DAS Digital2.2.1 Variante A – ation (DAS DIE) Innovation in Educ CTS-Punkte (CP) Kompetenzbereich E rung 10 Management und Füh Digitale Bildung5 aufbauend auf den Dipolmlehrgang DAS Schul-2.2.2 Variante B – leitung CTS-Punkte (CP) Kompetenzbereich E 5 Digitale Bildung1