LC260012

Ehescheidung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC260012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler

Beschluss vom 12. Mai 2026

in Sachen

Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen Verfügungen des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Februar 2026; Proz.

Erwägungen

1.

Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz seit dem 29. August 2024 in einem Scheidungsverfahren auf Klage gemäss Art. 114 ZGB gegenüber. Nachdem an der Einigungsverhandlung vom 15. Januar 2025 ein zweijähriges Getrenntleben bestritten worden war, wurde das Verfahren einstweilen auf dieses Thema beschränkt und hierzu die schriftliche Klagebegründung und -antwort eingeholt (act. 7/32, 7/40 und 7/48) und am 27. August 2025 die diesbezügliche Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. Vi S. 12 ff.). Mit unbegründeter Verfügung vom 2. Oktober 2025 wurde festgestellt, dass die Parteien im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidungsklage bereits mehr als zwei Jahren getrennt gelebt haben (act. 7/68). Diese Verfügung wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) am 7. Oktober 2025 zugestellt (act. 7/67/1). Die Frist, eine Begründung der Verfügung vom 2. Oktober 2025 zu verlangen, lief am 17. Oktober 2025 ab. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 stellte die damalige Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin ein Fristwiederherstellungsgesuch und verlangte die Begründung der Verfügung vom 2. Oktober 2025 (act. 7/68).

Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin ab und setzte dem Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Berufungsbeklagter) Frist zur Einreichung der ergänzenden schriftlichen Klagebegründung. Mit weiterer Verfügung wurde im gleichen Entscheid das Begehren der Berufungsklägerin um Zusprechung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 10'000.– abgewiesen (act. 7/84 = 4/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6).

2.

Mit elektronischer Eingabe vom 26. März 2026 (act. 5/2) erhob die Berufungsklägerin Berufung mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Februar 2026, welche lautet: "1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen", sei aufzuheben.

2.

Das Fristwiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin vom 20. Oktober 2025 sei gutzuheissen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten."

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-94). Der mit Verfügung vom 21. April 2026 einverlangte Kostenvorschuss ist geleistet worden (act. 8, act. 10). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Berufungsbeklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.

3.

Ein anfechtbarer Wiederherstellungsentscheid unterliegt demselben Rechtsmittel wie der Entscheid in der Hauptsache (DIKE ZPO-TANNER, 3. Aufl. 2025, Art. 149 N 21). In der vorliegenden nicht vermögensrechtlichen Streitsache ist damit die Berufung das zulässige Rechtsmittel.

4.

Die Berufungsschrift enthält Anträge und eine Begründung. Sie ist damit formgerecht erhoben worden. Zur Einhaltung der Berufungsfrist bringt die Berufungsklägerin vor, die angefochtene Verfügung sei von ihrem Rechtsvertreter am 16. März 2026 entgegen genommen worden, womit die zehntägige Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingehalten sei (act. 2 Rz. 3).

5.1

Entscheide betreffend die Wiederherstellung sind nach Massgabe von Art. 149 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz anfechtbar. Da Wiederherstellungsverfahren im summarischen Verfahren durchzuführen sind – woran auch die Revision von Art. 248 ZPO nichts geändert hat –, beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).

5.2

Die angefochtene Verfügung wurde an die damals nicht anwaltlich vertretene Berufungsklägerin persönlich mittels Gerichtsurkunde versandt (act. 6 Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung i.V.m. Dispositiv-Ziffer 2 der weiteren, nicht angefochtenen Verfügung). Aus den Akten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2026 gemäss Empfangsbestätigung der Post am 6. Februar 2026, 08:21 Uhr, der Berufungsklägerin persönlich zugestellt worden ist (act. 7/87/1). Die Berufungsklägerin bestreitet, dass die Unterschrift auf dem

Zustellungsbeleg ihre Unterschrift sei (vgl. act. 7/88) und ist der Ansicht, eine unbekannte Drittperson habe die Postsendung entgegengenommen und ihre Unterschrift gefälscht (act. 2 Rz. 5 i.V.m. act. 4/5).

5.3

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat die Zustellung des angefochtenen Entscheids damit in korrekter Form vorgenommen. Die Beweislast für die (ordnungsgemässe) Zustellung trägt das Gericht. Der Beweis erfolgt durch elektronisch abrufbaren, von der bezugsberechtigten Person unterschriebenen Zustellnachweis oder den von der Post zurückzusendenden Rückschein (AM-

2025, Art. 138 N 28). Der Zustellnachweis vom 6. Februar 2026 führt die angefochtene Verfügung, die Empfängeradresse, den Zustellzeitpunkt sowie den Namen und die Beziehung der unterzeichnenden Person – A._____, Empfänger persönlich – auf (act. 7/87/1). Damit ist grundsätzlich der dem Gericht obliegende Beweis der ordnungsgemässen Zustellung vollbracht. Dem Empfänger der Sendung als der nicht beweisbelasteten Partei muss freilich der Gegenbeweis offenstehen, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgt sei, insbesondere dass es sich bei der Unterschrift entgegen dem Zustellnachweis nicht um seine Unterschrift handle. Angesichts der Schwierigkeiten einer entsprechenden Beweisführung – nicht zuletzt der notorischen Unleserlichkeit von Unterschriften auf dem elektronischen Empfangsquittierungsgerät – dürfen dabei die Anforderungen an das Beweismass dieses Gegenbeweises nicht zu hoch angesetzt werden. Blosse Behauptungen können indes auf keinen Fall ausreichen, vielmehr müssten solche zumindest mit gewissen Anhaltspunkten unterlegt sein, welche die Behauptungen plausibilisieren.

Die Berufungsklägerin bringt vor, die angefochtene Verfügung sei nicht von ihr, sondern von einer unbekannten Drittperson entgegengenommen worden; die Unterschrift stamme nicht von ihr (act. 2 Rz. 4). Dabei handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche durch nichts belegt und auch nicht substantiiert ist. Die Berufungsklägerin bringt insbesondere nichts dazu vor, ob sie selbst am

6.

Februar 2026 um 08:21 Uhr morgens zu Hause gewesen sei oder wer allenfalls sonst noch in jenem Zeitpunkt in ihrem Haushalt anzutreffen gewesen wäre. Die völlig unsubstantiierte Behauptung vermag nicht zu genügen, um den durch den Zustellnachweis erbrachten Beweis ins Wanken zu bringen. Daran ändert nichts, dass die Berufungsklägerin am 9. März 2026 bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt hat, wonach die unbekannte Person verdächtigt werde, den an sie adressierten Brief vom Postboten entgegengenommen und ihre Unterschrift gefälscht zu haben (act. 4/5). Zwar setzt sich die Berufungsklägerin der Gefahr einer Verurteilung wegen Irreführung der Justiz aus, falls sie diese Anzeige wider besseres Wissen erstattet haben sollte. Indes bleibt auch so die berufungsklägerische Ansicht, entgegen dem Zustellnachweis habe nicht sie, sondern eine ihr unbekannte Person die angefochtene Verfügung entgegengenommen, eine durch nichts erhärtete Parteibehauptung ohne jede Ausführungen zu den Umständen des Zustellungsvorgangs vom 6. Februar 2026. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung der Berufungsklägerin am 6. Februar 2026 zugestellt worden ist, womit die Berufungsklägerin seit dem 6. Februar 2026 von der angefochtenen Verfügung Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste und die Frist zur Einreichung der vorliegenden Berufung somit am 16. Februar 2026 abgelaufen ist. Auf die Berufung vom 26. März 2026 ist daher infolge Ablaufs der Berufungsfrist nicht einzutreten.

5.4.1

Dazu kommt Folgendes: Mit Schreiben vom 4. Februar 2026 (Datum Poststempel) hatte die Berufungsklägerin die Vorinstanz ersucht, ihr für "die mir angesetzte Frist" eine Fristverlängerung zu gewähren (act. 7/85). Die Vorinstanz wies die Berufungsklägerin daraufhin mit Schreiben vom 6. Februar 2026 darauf hin, dass ihr mit Ausnahme von nicht erstreckbaren, gesetzlichen Rechtsmittelfristen derzeit keine Fristen laufen würden (act. 7/86). Die Berufungsklägerin macht nicht geltend, (auch) dieses Schreiben der Vorinstanz nicht erhalten zu haben. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung steht nicht fest, da das Schreiben per A-Post versandt worden ist (vgl. act. 7/86), doch kommt es darauf nicht an: Selbst wenn die Zustellung von per A-Post versandten Postsendungen nicht immer am nächsten Werktag erfolgt, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschliessen, dass die Zustellung erst weniger als zehn Tage vor dem 26. März 2026 – dem Datum

der Berufungserhebung – erfolgt wäre. Die Berufungsklägerin wusste demnach aus dem Schreiben vom 6. Februar 2026 – sollte sie den Entscheid vom 3. Februar 2026 wie von ihr behauptet entgegen des Zustellnachweises nicht erhalten haben –, dass ihr Rechtsmittelfristen laufen, ohne sich bei der Vorinstanz zu erkundigen, um was für Rechtsmittelfristen es sich handle. Diese Untätigkeit müsste sich die Berufungsklägerin vorhalten lassen. Ein Zuwarten mit der Berufungserhebung bis zum 26. März 2026 ist unter diesen Umständen nicht angängig und führt dazu, dass die Berufung als verspätet zu gelten hätte.

5.4.2

Darüber hinaus erschien die Berufungsklägerin am 23. Februar 2026 persönlich bei der Vorinstanz, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Gemäss Aktennotiz der zuständigen Richterin vom gleichen Tag (act. 7/88) wurde die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass gemäss Verfügung vom 3. Februar 2026 dem Berufungsbeklagten die Frist zur ergänzenden Klagebegründung laufe. Auf die Erklärung der Berufungsklägerin, diese Verfügung nicht erhalten zu haben, sei diese auf den Zustellungsbeleg Gerichtsurkunde (act. 7/81/1) hingewiesen worden, worauf die Berufungsklägerin die Echtheit der Unterschrift bestritten habe. Auf Wunsch der Berufungsklägerin seien ihr Kopien der Verfügung sowie des Zustellbelegs erstellt und übergeben worden.

Die Berufungsklägerin lässt dazu in der Berufungsschrift vorbringen, ihr sei am 23. Februar 2026 vom Gericht nur eine unvollständige Kopie der Verfügung vom 3. Februar 2026 ausgehändigt worden, auf welcher jede zweite Seite gefehlt habe. Es hätten die Seiten 2, 4, 6 und 8 der Verfügung vom 3. Februar 2026 gefehlt, womit nicht erkennbar gewesen sei, was entschieden worden sei (act. 2 Rz. 4 S. 2). Nach dieser Behauptung der Berufungsklägerin wurde ihr – die Wahrheit der Behauptung unterstellt – am 23. Februar 2026 die Verfügungen von 3. Februar 2026 nur in den (Vorder-)Seiten 1, 3, 5, 7 und 9 ausgehändigt. Selbst wenn ihr damit der Grossteil des Dispositivs der Verfügungen – welches sich auf Seite 8 befindet – nicht bekannt gewesen wäre, so hätte sie doch schon auf der ihr ausgehändigten Seite 7 lesen können, dass ihr Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen wird. Auf Seite 9 der Verfügung war zudem die Frist für die Berufung (gegen die zweite Verfügung betreffend den Prozesskostenvorschuss) von 30 Tagen belehrt. Zwar legt die Berufungsklägerin in ihrer der Kammer eingereichten Kopie der angeblich unvollständig ausgehändigten Verfügungen vom 3. Februar 2026 nur die Seiten 1, 3, 5 und 7 ins Recht (act. 4/4). Aus der eingereichten Kopie ist indes ersichtlich, dass es sich im ihr vorliegenden Exemplar um eine doppelseitige Kopie der Verfügungen vom 3. Februar 2026 handelt, ist doch bei der Kopie von Seite 3 rechts oben (bei der Heftklammer) der Beginn von Seite 5 deutlich erkennbar (vgl. S. 3 von act. 4/4). Ebenso ist erkennbar, dass hinter Seite 7 eine weitere Seite folgt, bei der es sich um Seite 9 handeln muss (was aus der Behauptung folgt, es hätten die Seiten 2, 4, 6 und 8 gefehlt). Die Berufungsklägerin war damit in Kenntnis davon, dass eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für die Erhebung einer Berufung lief. Selbst wenn sie der ihr vorliegenden Seite 7 der Verfügung nicht entnommen hätte, dass ihr Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen wurde, so hätte sie zumindest nach der am 23. Februar 2026 erfolgten Kenntnisnahme dieser Berufungsfrist unverzüglich handeln und sich nach dem übrigen Inhalt des angeblich nicht vollständig ausgehändigten Entscheids erkundigen müssen. Sie liess indes erst mit Eingabe vom 26. März 2026 – und damit mehr als 30 Tage nach Kenntnisnahme dieser Frist – Berufung erheben, wobei für die

Berufung betreffend Ablehnung des Fristwiederherstellungsgesuchs ohnehin eine zehntägige Frist zur Anwendung gelangen würde (vgl. oben, E. 5.1.). Unter diesen Umständen muss sich die Berufungsklägerin (auch) die am 23. Februar 2026 erfolgte Kenntnisnahme der Verfügungen vom 3. Februar 2026 entgegen halten lassen. Auf die erst mit Eingabe vom 26. März 2026 erhobene Berufung wäre auch aus diesem Grund infolge Verspätung nicht einzutreten.

5.5

Auf die Berufung ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten.

6.

Bei diesem Ausgang wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr gemäss § 5 GebV OG ist gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– zu ermässigen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird ihr der Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklagten unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 4/1-5, und – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler

versandt am:

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.