PP260016

Forderung / definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP260016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim

Beschluss vom 31. August 2026

in Sachen

Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft in der B._____ 1/2, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung / definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. März 2026; Proz. FV250036

Erwägungen

1.

1.1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Klage beim Bezirksgericht Meilen betreffend Forderung sowie Eintragung gesetzlicher Pfandrechte ein (act. 6/2). Das Geschäft wurde anfänglich dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (nachfolgend Vorinstanz) zugeteilt. Mit Verfügung vom 23. März 2026 überwies die Vorinstanz die Sache indes dem Kollegialgericht des Bezirksgerichts Meilen und schrieb das Verfahren beim Einzelgericht als dadurch erledigt ab (act. 6/22 = act. 5 [Aktenexemplar]).

1.2

Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. April 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/23/2) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Mit Verfügung vom 4. Juni 2026 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'800.– zu leisten (act. 7). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 6. Juli 2026 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 9). Auch innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht.

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–23). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses oder der Sicherheit an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch bzw. das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

2.2

Die Verfügung vom 6. Juli 2026 (act. 9) wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2026 am Postschalter zugestellt (act. 10). Die 5-tägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses endete demnach – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – am 19. August 2026. Auch innert dieser Frist leistete der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO nicht einzutreten.

3.

3.1. Das Nichteintreten entspricht einem Unterliegen im Prozess. Ausgangsgemäss sind deshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2

Wird eine prozessleitende Verfügung angefochten, ist für die Streitwertberechnung auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen (vgl. DIKE Komm ZPO- DIGGELMANN, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 7). Die Vorinstanz beziffert den Streitwert mit gerundet Fr. 49'853.– (vgl. act. 5 E. 3.). Ausgehend von diesem Streitwert und in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzulegen.

3.3

Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin nicht mangels ihr in diesem Verfahren entstandener Aufwände, die zu entschädigen wären.

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49'853.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw I. Bernheim

versandt am:

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.