PS260142

Pfändung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS260142-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler

Beschluss und Urteil vom 24. Juli 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 17. März 2026

Erwägungen

1.1

Mit Eingabe vom 11. Januar 2026 (Datum Poststempel: 13. Januar 2026) gelangte A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 5/1). Darin forderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Überprüfung der Berechnung seines Existenzminimums sowie die Überweisung der vom Pfändungsbeamten verursachten Bankspesen von Fr. 20.00 (vgl. act. 5/1 S. 4). In seiner Eingabe vom 13. Februar 2026 beantragte er sodann ergänzend, dass ihm die AHV zu 100% zu belassen sei (act. 7-8).

1.2

Mit Urteil vom 17. März 2026 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/15; fortan zitiert als act. 4).

1.3

Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 17. März 2026 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 5/16). Darin beantragt er die unentgeltliche Prozessführung, die Rückzahlung der verursachten Bankspesen, die Bezahlung seines Anteils am Hörgerät, die Überprüfung der Aussagen und des Vorgehens des Pfändungsbeamten und des Gemeindeammans sowie die Befragung der G._____ oder schriftliche Stellungnahmen derselben. Ausserdem seien ihm entweder die AHV/Witwerrente und die obligatorische 2. Säule oder die unpfändbare AHV in der Höhe der obligatorischen 2. Säule vollumfänglich zu belassen (act. 2).

1.4

Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 liessen sich innert der mit Verfügung vom 11. Juni 2026 angesetzten Frist nicht vernehmen (act. 6).

1.5

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. In aller Regel führt die Rechtsmittelinstanz das Beschwerdeverfahren rein schriftlich durch und entscheidet aufgrund der Beschwerdeschrift, der vorinstanzlichen Akten sowie einer allfälligen Beschwerdeantwort und Stellungnahme dazu. Es steht insofern im Ermessen der Rechtsmittelinstanz, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen und Beweise abzunehmen (Art. 327 Abs. 2 ZPO; BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN, 2. A. 2026, Art. 327 N 2 ff.; DIKE ZPO-STEININGER, 3. A. 2025, Art. 327, N 2; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. A. 2024, Art. 327 N 1). Von der Abnahme weiterer Beweise kann vorliegend infolge Spruchreife abgesehen werden.

2.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Diesen Begründungsanforderungen genügt die beschwerdeführende Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; BK ZPO-KISTLER/WUILLEMIN, 2. A. 2026, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse allerdings ein weniger strenger Massstab angelegt. Es genügt, wenn wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei leidet. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1; OGer ZH PS250052 vom 17. März 2025 E. 3. m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4).

3.

Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid dar, dass sich das Existenzminimum des Beschwerdeführers aus dem Grundbetrag (Fr. 1'200.00), den Wohnkosten (Fr. 1'800.00), der Krankenkassenprämie (KVG; Fr. 632.00) und Mobilitätskosten (Fr. 130.00) zusammensetze und total Fr. 3'762.00 betrage. Gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz seien weitere Gesundheitskosten bzw. Beträge für die Beschaffung eines Hörgeräts oder für regelmässigen Spitex-Selbstbehalt im monatlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (act. 4 E. 3.3.1.2-3.3.1.7). Sein Einkommen beschränke sich sodann im Wesentlichen auf die nicht pfändbare AHV-Rente von Fr. 2'420.00 und eine Witwerrente von Fr. 1'345.00 (total Fr. 3'765.00). Daher erfolge lediglich eine Pfändung der BVG-Rente von monatlich Fr. 625.00. Dadurch könne der Beschwerdeführer sein Existenzminimum noch knapp decken. Entsprechend seinem Antrag würden dem Beschwerdeführer damit die Mittel aus der gesetzlichen AHV-/Witwerrente verbleiben. Bezüglich der Berechnung der pfändbaren Quote und der Pfändung der BVG-Rente sei die Beschwerde abzuweisen (act. 4 E. 3.3.2-3.3.3). Die Vorinstanz legte sodann dar, dass die erfolgte vorsorgliche Kontopfändung eine zulässige und angemessene Sicherungshandlung zu Gunsten der pfändenden Gläubiger dargestellt habe. Da diese auch durch das Verhalten des Beschwerdeführers veranlasst worden sei, seien die dadurch angefallenen Bankspesen schliesslich vom Beschwerdeführer selbst zu tragen (act. 4 E. 3.4).

4.

In seiner Beschwerdebegründung rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die angebotenen Beweise nicht angefordert und auf das Vorgehen des Betreibungsamtes konkret die ungerechtfertigte Kontoplünderung und die auf die Fussmatte gelegte Vorladung zur Abholung einer Betreibung – nicht genügend eingegangen sei. Darüber hinaus betont der Beschwerdeführer, mit dem Betreibungsamt jeweils rechtzeitig telefoniert zu haben, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht habe erscheinen und damit Termine nicht habe einhalten können. Die Bankspesen seien sodann zurückzuzahlen, weil sie willkürlich verursacht worden seien. Schliesslich habe er bei der Vorinstanz für lebensnotwendige Medikamente, die Spitex, das Hörgerät etc. die entsprechenden Rechnungen eingereicht (act. 2).

5.

Den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlt es mehrheitlich an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. In dieser Hinsicht genügt seine Beschwerde selbst den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Konkrete Rügen erhebt der Beschwerdeführer betreffend die Bankspesen und die Kosten für das Hörgerät. Auf diese ist im Folgenden einzugehen.

6.1

Für sämtliche Zuschläge zu den Grundbeträgen des Existenzminimums gilt, dass sie nur berücksichtigt werden dürfen, wenn der Schuldner sie tatsächlich benötigt, zur Zahlung verpflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt (Effektivitätsgrundsatz; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. A. 2021, Art. 93 N 25). Wenn dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen (beispielsweise für einen Arzt oder Medikamente) bevorstehen, so ist diesem Umstand in billiger Weise Rechnung zu tragen, beispielsweise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums. Im pauschalen Grundbetrag sind nur die Kosten der üblichen Selbstmedikation enthalten. Mehrausgaben sind vom Schuldner dementsprechend nachzuweisen oder, wo dies nicht möglich ist, zumindest glaubhaft zu machen (BGE 129 III 242 E. 4.1; BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 32; Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 24. November 2000, in: BlSchK 2001 S. 14 ff., Ziff. II./8.).

6.2

Der vorinstanzliche Verweis auf den Effektivitätsgrundsatz ist nicht zu beanstanden. Auch hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer betreffend das Hörgerät keinen entsprechenden Zahlungsbeleg eingereicht hat (vgl. act. 4 E. 3.3.1.5.2.), womit ein Zuschlag zum Grundbetrag des Existenzminimums grundsätzlich ausser Betracht fällt (vgl. E. 7.1. hiervor). Das Hörgerät ist jedoch als unmittelbar bevorstehende grössere Auslage zu qualifizieren. Durch die Kostengutsprache der SVA Zürich über Fr. 1'650.00 (act. 5/2/9) und die Rechnung der Hörberatung H._____ über Fr. 2'150.00 (act. 5/2/10) macht der Beschwerdeführer mindestens glaubhaft, dass diese Auslage anfällt bzw. bereits angefallen ist und wie hoch diese ausfällt. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten für das Hörgerät im Umfang von Fr. 500.00 sind in seinem Existenzmini- mum entsprechend zu berücksichtigen, sei dies beispielsweise durch zeitweise Erhöhung desselben, durch einmalige Zusprechung des benötigten Betrages oder durch direkte Begleichung der Rechnung durch das Betreibungsamt. Die Beschwerde ist entsprechend in diesem Punkt gutzuheissen.

7.

Gemäss eingereichter Ausschnitte der entsprechenden Banktransaktionen verbuchte die Raiffeisen Bank am 27. Oktober 2025 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers zwei Zahlungen zugunsten des Betreibungsamtes von total Fr. 1'743.71 [Fr. 128.96 (Fr. 138.96 abzüglich einer Zahlungsgebühr von Fr. 10.00) sowie Fr. 1'614.75 (Fr. 1'624.75 abzüglich einer Zahlungsgebühr von Fr. 10.00)]. Am 31. Oktober 2025 wurden dem Beschwerdeführer Fr. 1'743.71 gutgeschrieben (act. 5/2/4). Gemäss Vernehmlassung des Betreibungsamtes sei im Rahmen der erlassenen vorsorglichen Kontopfändung – wie sich im Nachhinein zeigte fälschlicherweise – das gesamte Kontoguthaben des Beschwerdeführers – und damit auch sein Existenzminimum bzw. zumindest ein Teil davon – an das Betreibungsamt überwiesen worden. Diesen Fehler verortet das Betreibungsamt offenbar nicht bei der Bank (act. 5/5 S. 2; vgl. auch act. 4 E. 2.2.2). Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass es das Betreibungsamt beim Erlass der vorsorglichen Kontopfändung unterlassen hat, klarzustellen, dass lediglich das das Existenzminimum übersteigende Bankguthaben vorsorglich zu pfänden ist bzw. gepfändet werden darf. Ausgehend von dem von der Vorinstanz errechneten Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 3'762.00 (vgl. act. 4 E. 3.3.1.7) und angesichts der auf dem Konto damals verfügbaren Mitteln von Fr. 1'763.71 (vgl. act. 5/2/4; Fr. 1'743.71 zuzüglich Fr. 20.00) hätte gar kein Bankguthaben vom Konto des Beschwerdeführers abfliessen dürfen. Dies wird nicht nur durch die Rücküberweisung vom 31. Oktober 2025 bestätigt, sondern auch vom Betreibungsamt eingeräumt (vgl. act. 5/2/4 und act. 5/5 S. 2). Hätte das Betreibungsamt die vorsorgliche Kontopfändung auf das über dem Existenzminimum liegende Bankguthaben beschränkt und der Bank entsprechend korrekte Zahlungsanweisungen übermittelt, wären gar keine Buchungen vorgenommen worden und entsprechend keine Zahlungsgebühren angefallen. Der Vorinstanz ist wohl zuzustimmen, dass die Anordnung der vorsorglichen Pfändung eine angemessene Sicherungshandlung darstellte. Die Bankspesen von Fr. 20.00 wurden im konkreten

Fall jedoch unnötigerweise bzw. aufgrund einer mutmasslich falschen bzw. zumindest unvollständigen Anweisung des Betreibungsamtes verursacht, weshalb der Beschwerdeführer die entsprechenden Spesen nicht selber zu tragen hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt demnach gutzuheissen.

8.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist angesichts des Umstandes, dass Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), als gegenstandslos abzuschreiben.

9.

Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 17. März 2026 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Fällanden angewiesen, dem Beschwerdeführer Bankspesen von Fr. 20.00 auszubezahlen sowie die Übernahme der Kosten für das Hörgerät im Umfang von Fr. 500.00 durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."

3.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler

versandt am:

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.