PS260167

Konkurseröffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS260167-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 22. Mai 2026

in Sachen

Schuldnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2026 (EK260615)

Erwägungen

1.

Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 21. April 2026 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für zwei Forderungen der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 9'965.25 nebst Zins zu 5 % seit 3. September 2025 zuzüglich Fr. 165.80 übrige Kosten und Fr. 208.-- Betreibungskosten sowie Fr. 3'188.60 nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2025 zuzüglich Fr. 664.05 übrige Kosten und Fr. 148.-- Betreibungskosten (act. 8). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2026 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 und act. 9/12). Zudem leistete die Beschwerdeführerin bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/22 = act. 6). Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 11).

2.

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

3.1

Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 29. April 2026 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 15'191.50 (act. 5/19 = act. 6). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten in Höhe von Fr. 14'811.25 zu begleichen (vgl. act. 10). Des Weiteren bezahlte die Beschwer- deführerin am 4. Mai 2026 dem Konkursamt Wiedikon-Zürich Fr. 1'000.--, welcher Betrag gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 5/21). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

3.2

Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer,5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer,5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer,5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1;5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2).

3.3

Die Beschwerdeführerin ist seit dem tt.mm.2024 als GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt Installationen von Stark- und Schwachstrom-Anlagen, EDV Anlagen und Reparatur Service, Unterhaltsarbeiten, Reparaturen und Instandsetzungen in Wohn- und Geschäftshäusern (act. 5/3). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, die Firma sei aus dem Kauf einer Einzelfirma hervorgegangen und habe diverse Wartungsverträge mit der C._____ AG und weitere Unterhaltsverträge übernehmen können, weshalb sie gute Umsätze erzielen könne. Sie beschäftige mehrere Arbeitnehmer, wobei alles Familienmitglieder seien, weshalb es keine Arbeitsverträge gebe. Die Lohnzahlungen würden aus der Jahresrechnung hervorgehen. Im ersten, überlangen Geschäftsjahr sei ein Gewinn von Fr. 17'435.96 erzielt worden. Für das Jahr 2026 werde der Gewinn auf Fr. 141'100.54 prognostiziert. Bereits per Ende März 2026 seien die Lohnkosten reduziert worden und eine weitere Optimierung sei geplant. Es bestehe auch ein Konzept für das Rechnungswesen in enger Zusammenarbeit mit einer Treuhand Firma. Sie verfüge sodann über genügend Einnahmen, um die laufenden Verbindlichkeiten zu decken. Per 30. April 2026 bestünden Debitoren in Höhe von Fr. 28'426.05. Nebst den aufgelisteten Kreditoren über Fr. 23'533.-- würden noch offene Beiträge an B._____, BVG, UVG, KTG und die MWST-Abrechnungen gemäss Jahresrechnung 2025 bestehen. Mit der grossen Reduktion der Personalkosten sei davon auszugehen, dass genügen Cash Flow bestehe für eine zeitnahe Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten. Mit den hinterlegten Beträgen könnten sämtliche in Betreibung gesetzte Ausstände gedeckt werden. Es entstehe keine neue Überschuldung, weil der Rangrücktritt für die privat durch den Gesellschafter und Geschäftsführer vorgenommene Hinterlegung erklärt worden sei (act. 2 S. 4 ff.).

3.4

Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 3 vom 23. April 2026 (act. 5/17) weist keine Verlustscheine und 12 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 58'025.74 aus. Davon sind 3 Betreibungen über Fr. 16'355.25 durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt worden. Demnach bestehen abzüglich der beiden hinterlegten Konkursforderungen (im Registerauszug mit Fr. 3'852.65 und Fr. 10'131.05 vermerkt, Betreibungen Nr. 1 und 2) derzeit noch sieben offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'686.79, wovon eine Betreibung über Fr. 732.64 eingeleitet und sich die übrigen sechs Betreibungen über Fr. 26'954.15 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Zur Tilgung der offenen Betreibungen wurde ein Betrag von Fr. 27'686.79 bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 5/20 und act. 13). Somit ist hier von keinen offenen, in Betreibung gesetzten Schulden mehr auszugehen.

Sodann bestehen gemäss Kreditorenliste weitere Schulden in Höhe von Fr. 23'533.-- (act. 5/16). Dazu kommen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin noch weitere offene B._____-, BVG-, UVG-, KTG- und MWST-Beiträge für das Jahr 2025, wobei dieser Betrag nicht offen gelegt wurde.

Die Hinterlegung für die Konkursforderungen in Höhe von Fr. 15'191.50 und des Betrages für die betriebenen Forderungen im Umfang von Fr. 27'000.-- (die restlichen Fr. 686.79 leistete die Beschwerdeführerin), also total Fr. 42'191.50, wurden durch den Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin privat geleistet. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat für diesen Betrag allerdings den Rangrücktritt erklärt, weshalb diese Schuld hier nicht als offene Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist (act. 5/18). Die laufenden Verbindlichkeiten betrugen in der Zeit von Juli 2024 bis Dezember 2025 Fr. 760'694.30 (monatlich Fr. 42'260.80) (act. 5/6) und sind in der Geldflussrechnung für das Jahr 2026 der Beschwerdeführerin mit Fr. 426'846.46 (monatlich Fr. 35'570.54) veranschlagt (act. 5/9). Die Differenz resultiert im Wesentlichen offenbar aus der Reduktion der Lohnkosten.

3.5

Die Beschwerdeführerin belegt sodann mit Kontoauszug der PostFinance AG per 30. April 2026 ein Bankguthaben in Höhe von Fr. 10'276.51 und regelmässige Einnahmen seit Januar 2026 von durchschnittlich Fr. 41'918.40 pro Monat (act. 5/11-12). Diese Einnahmen entsprechen im Wesentlichen dem im ersten Geschäftsjahr in den Monaten Juli 2024 bis Dezember 2025 durchschnittlich erwirtschafteten Ertrag (act. 5/6; total Fr. 778'130.26). Dabei erzielte die Beschwerdeführerin einen Gewinn in Höhe von Fr. 17'435.96. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin auf, dass sie im laufenden Jahr gestützt auf eine stabile Auftragslage mit Einnahmen von Fr. 567'947.-- (rund Fr. 47'000.-- monatlich) wird rechnen können (vgl. act. 5/8-9), womit sie unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Kostensenkung den Unternehmensgewinn voraussichtlich wird ausbauen können. Ferner bestehen gemäss Debitorenliste vom 30. April 2026 aktuelle Forderungen in Höhe von Fr. 28'426.05 (act. 5/15). Dabei handelt es sich allerdings, soweit ersichtlich, um eine selbst erstellte Liste ohne erläuternde Ausführungen und Belege, weshalb deren Beweiswert gering ist.

3.6

Aufgrund des insgesamt gewonnenen Gesamtbildes erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorliegende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidität der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Alle in Betreibung gesetzten Verbindlichkeiten wurden getilgt. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst im 2. Geschäftsjahr und es ist unter Berücksichtigung der bereits vorgenommenen Restrukturierung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einnahmen nicht nur die laufenden Verbindlichkeiten decken kann, sondern auch einen Überschuss erwirtschaftet, mit welchem sie ihre finanzielle Situation wird stabilisieren können. Somit erscheint zur Zeit die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt wahrscheinlicher als das Gegenteil, womit sie nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. Die Beschwerdeführerin ist indes darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung innert kürzerer Zeit als starkes Indiz für nicht bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gewertet und folglich ein strengerer Massstab an die Darlegung ihrer finanziellen Situation angelegt würde.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerdeführerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen und auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Von dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 43'628.29 (Fr. 750.-- + Fr. 15'191.50 + Fr. 27'686.79) sind der Beschwerdegegnerin Fr. 14'811.25 auszuzahlen. Weitere Fr. 750.-- sind an die Kosten des Beschwerdeverfahrens anzurechnen und die restlichen Fr. 28'067.04 sind an das Betreibungsamt Zürich 3 zu überweisen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung der Beschwerdeführerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag der Beschwerdegegnerin Fr. 14'811.25 auszuzahlen.

5.

Die Obergerichtskasse wird ferner angewiesen, den Rest des bei ihr von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrags in Höhe von Fr. 28'067.04 an das Betreibungsamt Zürich 3 zu überweisen, zur Anrechnung an die offenen Betreibungen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

7.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am: 22. Mai 2026

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.