RT250211
Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250211-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. L. Stünzi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Hauser
Urteil vom 10. Juli 2026
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
B._____ [Stiftung], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. Oktober 2025 (EB250878-L)
Erwägungen
I.
1.
Bei der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene kirchliche Stiftung im
Sinne von Art. 87 ZGB (Urk. 4/1). Sie schloss am 19. November 2009 mit dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) einen Baurechtsvertrag, worin ein jährlicher, vom Gesuchsgegner im Voraus in vierteljährlichen Raten zu leistender Baurechtszins vereinbart wurde (Urk. 4/2).
2.
Gestützt auf diesen Baurechtsvertrag ersuchte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 für die vereinbarten Baurechtszinsen 2. Quartal 2023 bis und mit 2. Quartal 2024 von insgesamt Fr. 121'875.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2023 (Urk. 1). Mit Urteil vom 12. September 2024 hiess die Vorinstanz das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gut (Urk. 16). Gegen diesen Entscheid gelangte der Gesuchsgegner mit Beschwerde an die hiesige Kammer, welche unter der Geschäfts-Nr. RT240147-O angelegt wurde (vgl. Urk. 54/18-42). Mit Beschluss vom 28. März 2025 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil der Vorinstanz vom 12. September 2024 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 19).
3.
Nach der Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 15. Oktober 2025 die provisorische Rechtsöff-
4.1
Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 44b) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 45 S. 2):
"1. Es sei a. das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. EB250878-L/U vom 15. Oktober 2025 aufzuheben und b. auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2024 um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 für CHF 121'875.00 zzgl. Zins von 5 % seit 1. Oktober 2023 sowie für das Pfandrecht nicht einzutreten. 2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei a. das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. EB250878-L/U vom 15. Oktober 2025 [aufzuheben] und b. die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
4.2
Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 51). Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 52).
4.3
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (Urk. 1-44). Ebenfalls beigezogen wurden die Akten des ersten Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. RT240147-O (Urk. 54/18-42). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
II.
1.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/ 2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2.
Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.1). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO).
III.
A. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde
1.
Wie dargelegt ersuchte die Gesuchstellerin die Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Juni 2024 um provisorische Rechtsöffnung (Urk. 1). Nachdem der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. August 2024 dazu Stellung genommen hatte (Urk. 13), hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 12. September 2024 gut (Urk. 16). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde der Gesuchstellerin zusammen mit dem Urteil zugestellt (Urk. 16 S. 9).
2.
Wie ebenfalls bereits dargelegt erhob der Gesuchsgegner gegen das Urteil der Vorinstanz vom 12. September 2024 Beschwerde an die hiesige Kammer (Urk. 54/18). Diese wurde mit Rückweisungsbeschluss vom 28. März 2025 gutgeheissen (Urk. 19). Diesem Entscheid ist im vorliegend relevanten Zusammenhang zunächst die Feststellung zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin – gestützt auf den für sie verbindlichen Can 1288 CIC – ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius keinen Prozess vor einem weltlichen Gericht anhängig machen dürfe. Eine solche Ermächtigung habe die Gesuchstellerin aber vor Vorinstanz nicht vorgelegt, und im Beschwerdeverfahren seien Noven unzulässig. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen (Urk. 19 S. 11 ff.). Im Weiteren hielt die Kammer fest, dass eine Verletzung des Replikrechts der Gesuchstellerin vorliege, da sie vor Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. August 2024 – und damit zum Vorwurf der fehlenden Ermächtigung nach Can 1288 CIC – zu äussern (Urk. 19 S. 15). Das angefochtene Urteil sei somit aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung habe die Vorinstanz der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, Noven betreffend ihre Prozessführungsbefugnis ins Verfahren einzubringen und sich zu deren Zulässigkeit zu äussern. Die Vorinstanz werde zu prüfen haben, ob es sich dabei um zulässige Noven handle (Urk. 19 S. 16 ff.).
3.1
Nach erfolgter Rückweisung forderte die Vorinstanz die Gesuchstellerin auf, im Sinne der Erwägungen des Obergerichts zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 12. August 2024 Stellung zu nehmen (Urk. 23). Dem kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 3. Juli 2025 nach (Urk. 25). Als deren Beilage 2 reichte sie die "Stiftungsaufsichtliche Genehmigung zur Prozessberechtigung gemäss Can. 1288 CIC in der Causa C._____-strasse …, D._____" des Bischöflichen Ordinariats E._____ vom 31. Oktober 2024 ein (Urk. 27/2). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Urk. 33; Urk. 37; Urk. 40), bis sich die Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen liess. Am 15. Oktober 2025 fällte die Vorinstanz das angefochtene Urteil (Urk. 46).
3.2
Soweit hier von Interesse sind dem angefochtenen Urteil die folgenden Erwägungen zu entnehmen: Zunächst sei nur ein Schriftenwechsel durchgeführt worden. Das Obergericht habe im Rückweisungsentscheid verbindlich erwogen, dass bei Erforderlichkeit ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden könne, und dass die Noven der Gesuchstellerin betreffend ihre Prozessführungsbefugnis nicht von vornherein unzulässig seien. Das Obergericht habe sie, die Vorinstanz, verbindlich beauftragt, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, sich zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. August 2024 zu äussern und Noven vorzulegen. Dementsprechend sei der Gesuchstellerin in einem zweiten Schriftenwechsel Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 12. August 2024 angesetzt worden. Nach der Rückweisung, so die Vorinstanz weiter, sei der Prozess in dem Stadium wieder aufzunehmen, in welchem er sich vor Erlass des aufgehobenen Urteils befunden habe, d.h. im Stadium nach dem ersten Schriftenwechsel. Die Prozessvoraussetzungen, wozu die Prozessführungsbefugnis zähle, seien von Amtes wegen abzuklären. Die Gesuchstellerin habe die Genehmigung zur Prozessberechtigung gemäss Can 1288 CIC des zuständigen Bischöflichen Ordinariats E._____ vom 31. Oktober 2024 im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels vor der Urteilsberatung vorgelegt. Das neue Beweismittel sei daher nach Art. 229 Abs. 3 aZPO beachtlich. Infolge der Genehmigung sei die Prozessführungsbefugnis der Gesuchstellerin zu bejahen. Somit sei die Partei- und Prozessfähigkeit der Gesuchstellerin gegeben, womit auf ihr Gesuch einzutreten sei (Urk. 46 S. 3 f.).
4.
Damit zeigt sich der Gesuchsgegner nicht einverstanden. Er beanstandet zum einen den Umstand, dass die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung einen zweiten Schriftenwechsel anordnete, bzw. der Gesuchstellerin nicht lediglich das allgemeine Replikrecht gewährte (Urk. 45 S. 5 f. und S. 9 ff.). Zum anderen stellt er sich auf den Standpunkt, die von der Gesuchstellerin im Rahmen des zweiten Schrif- tenwechsels eingereichte Prozessgenehmigung des Ordinarius sei verspätet, da die Ermächtigung im Sinne von Can 1288 CIC bereits vor Prozessbeginn hätte vorliegen müssen (Urk. 45 S. 6 und S. 12). Die Vorbringen des Gesuchsgegners sind nachfolgend zu beurteilen.
B. Beurteilung
1.1
Der Gesuchsgegner bringt zunächst vor, die Vorinstanz sei offenbar irrtümlich davon ausgegangen, das Obergericht habe sie im Rückweisungsentscheid zur Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verpflichtet (Urk. 45 S. 5 und S. 9 ff.). Dafür gibt es jedoch keine Hinweise.
1.2
Das Obergericht äusserte sich im Rahmen des Rückweisungsentscheids nur deshalb zum möglichen weiteren Verfahrensverlauf vor erster Instanz, um zu prüfen, ob eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führe. Dies geht unmissverständlich aus dem Entscheid hervor (Urk. 19 S. 16). Durch die Rückweisung werde der Prozess, so das Obergericht weiter, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Erlass des aufgehobenen Urteils befunden habe. Das Verfahren, das von da an wieder einzuschlagen sei, richte sich nach dem einschlägigen Prozessrecht (Urk. 19 S. 17). Dass nun die Vorinstanz diesen Entscheid, entgegen seinem klaren Wortlaut, fehlinterpretiert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Vorinstanz erwog, das Obergericht habe sie verbindlich beauftragt, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu geben, sich zur Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 12. August 2024 zu äussern, und dass der Gesuchstellerin dementsprechend – mithin gemäss der Vorgabe des Obergerichts und ermessensweise im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels – Frist zur Stellungnahme angesetzt worden sei (Urk. 46 S. 3).
1.3
Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz ihren Entscheid, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, nicht näher begründete, kann der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Verfahrensleitende Anordnungen, welche letztlich im Ermessen des Gerichts liegen, werden regelmässig nicht näher begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken; der Gesuchsgegner war ohne Weiteres in der Lage, die Tragweite der Anordnung zu erkennen und deren behauptete Fehlerhaftigkeit sachgerecht zu rügen, was er vorliegend denn auch getan hat.
2.1
Der Gesuchsgegner stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe durch die Anordnung des zweiten Schriftenwechsels die Bestimmungen der ZPO verletzt. Das Vorgehen widerspreche zum einen ihrer eigenen ursprünglichen Einschätzung und zum anderen dem Charakter des Summarverfahrens. Der Gesuchstellerin hätte nach der Rückweisung nur das allgemeine Replikrecht gewährt werden dürfen. Der Aktenschluss sei folglich mit Eingang seiner Stellungnahme vom 12. August 2024 eingetreten, und die erst danach beantragte und in Ausübung des allgemeinen Replikrechts eingereichte Prozessgenehmigung des Ordinarius sei als unzulässiges Novum zu qualifizieren. Mangels Prozessführungsbefugnis fehle es der Gesuchstellerin an der Prozessfähigkeit, und auf ihr Rechtsöffnungsbegehren sei folglich nicht einzutreten (Urk. 45 S. 5 f. und S. 11 f.).
2.2
Dass die Vorinstanz nach Kenntnisnahme des Rückweisungsentscheids und der darin getroffenen Feststellungen – entgegen ihrem ursprünglichen Dafürhalten – einen zweiten Schriftenwechsel als angezeigt erachtete, erscheint für sich allein nicht widersprüchlich. Sodann ist festzuhalten, dass die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels in die Verfahrensleitungskompetenz des Gerichts fällt und daher in dessen Ermessen steht. Dies gilt auch im Summarverfahren. Dass Art. 253 ZPO lediglich eine Stellungnahme der Gegenpartei vorsieht, schliesst die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht aus. So wurde denn auch im Rückweisungsbeschluss explizit die Möglichkeit genannt, dass die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung einen zweiten Schriftenwechsel anordnen könne (Urk. 19 S. 16 f.). Inwiefern also die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen die Zivilprozessordnung verletzt haben soll, erschliesst sich nicht.
2.3
Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig – der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein, und Diskussionen über die Zulässigkeit der Noven entfallen (BGE 146 III 237 E. 3.1). Insoweit ist dem Gesuchsgegner zuzustimmen. Fehl geht jedoch seine Annahme, dass die nachgereichte Genehmigung des Ordinarius, wäre der Gesuchstellerin bloss das allgemeine Replikrecht gewährt worden, zwin- gend unbeachtlich geblieben wäre. Der Gesuchsgegner legt denn auch nicht dar, wie er zu diesem Schluss gelangt. Wird kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, fällt der Aktenschluss zwar bereits nach der ersten Äusserungsmöglichkeit (BGE 146 III 237 E. 3.2). Jedoch hätte die Gesuchstellerin auch bei blosser Ausübung ihres Replikrechts Noven ins vorinstanzliche Verfahren einbringen können. Deren Zulässigkeit wäre grundsätzlich gestützt auf aArt. 229 Abs. 1 ZPO zu prüfen gewesen. Die Gesuchstellerin holte die Genehmigung des Ordinarius gerade als Reaktion auf die Vorbringen des Gesuchsgegners im Rahmen der Gesuchsantwort ein. Zudem reichte sie die als echtes Novum zu qualifizierende Genehmigung ohne Verzug, mithin bei erster Gelegenheit bei der Vorinstanz ein. Zumindest diese Umstände sprechen gegen die Annahme des Gesuchsgegners, wonach die Genehmigung bei blosser Gewährung des allgemeinen Replikrechts unbeachtlich geblieben wäre.
2.4
Selbst wenn man jedoch der Argumentation des Gesuchsgegners folgen wollte, bliebe der Umstand unangefochten, dass die Vorinstanz die betreffende Genehmigung gestützt auf aArt. 229 Abs. 3 ZPO als beachtlich erachtete, da die Prozessvoraussetzungen, zu denen die Prozessführungsbefugnis gehört, von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Urk. 46 S. 4). Damit setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht auseinander.
3.1
Schliesslich stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass die von der Gesuchstellerin im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels eingereichte Prozessgenehmigung vom 31. Oktober 2024 verspätet sei – gemäss Bestimmungen des CIC hätte diese vor Einleitung des Verfahrens vorliegen müssen. Eine nachträgliche Heilung dieses Prozessmangels sei nicht möglich (Urk. 45 S. 6 und S. 12).
3.2
Gemäss Can 1288 CIC dürfen die Verwalter ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozess weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen, noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen. Die genannte Bestimmung verlangt also grundsätzlich, wie dies der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, das Vorliegen der Erlaubnis vor Prozessbeginn. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine nachträglich erteilte Genehmigung des Ordinarius ohne Weiteres unbeachtlich wäre. Vielmehr entspricht es einem allgemeinen Rechtsge- danken des schweizerischen Rechts, dass eine zunächst fehlende interne Ermächtigung durch eine nachträgliche Genehmigung geheilt werden kann. Dieser Grundsatz findet sich etwa in Art. 38 OR oder Art. 19a ZGB. Überdies ist auch im Gesellschaftsrecht anerkannt, dass ein Rechtsgeschäft eines zunächst nicht oder nur beschränkt bevollmächtigten Organs nachträglich durch das zuständige Organ genehmigt werden kann (BSK OR II-Watter, Art. 718 N 21 und Art. 718a N 2 und N 9). Der genannte Grundsatz hat auch vorliegend Anwendung zu finden, wo der Mangel letztlich auf der Ebene der internen Ermächtigung des handelnden Organs liegt – der Gesuchstellerin fehlte zunächst die nach Can 1288 CIC erforderliche Zustimmung des Ordinarius zur Prozessführung. Mithin hat der Mangel der zunächst fehlenden Zustimmung des Ordinarius durch dessen nachträgliche Genehmigung des bereits eingeleiteten Prozesses als geheilt zu gelten.
4.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als unbegründet. Seine Beschwerde ist abzuweisen.
C. Kosten- und Entschädigungsfolgen RT240147-O
1.
Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe es trotz Aufforderung des Obergerichts im Rückweisungsentscheid unterlassen, die Prozesskosten dieses ersten Beschwerdeverfahrens zu verteilen sowie über eine allfällige Parteientschädigung zu befinden (Urk. 45 S. 6 und S. 13). Das trifft zu (vgl. Urk. 46 S. 11 und Urk. 19 S. 18). Da also die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. RT240147-O von der Vorinstanz nicht geregelt wurden und die Sache nun erneut vor Obergericht liegt, ist darüber im vorliegenden Entscheid zu befinden.
2.
Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sind dem Rückweisungsbeschluss vom 28. März 2025 die nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen: Bei diesem Ausgang des Verfahrens könne sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen. Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 121'875.– und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV
SchKG sei die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sodann sei vorzumerken, dass der Gesuchsgegner bereits einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– geleistet habe. Die Verteilung der Gerichtskosten sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung seien der Vorinstanz zu überlassen (Urk. 19 S. 18).
3.
Ausgehend von diesen Erwägungen sowie mit Blick auf den definitiven Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens – der Gesuchsgegner unterliegt – sind die Gerichtskosten für das erste Beschwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. RT240147-O, dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind aus dem vom Gesuchsgegner im betreffenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. Urk. 54/23 und Urk. 54/25). Zudem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– zu entrichten (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV).
IV.
1.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf den Streitwert von Fr. 121'875.– sowie in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 51 f.) zu beziehen.
2.
Parteientschädigungen sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RT240147-O in Höhe von Fr. 3'000.– werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem im betreffenden Verfahren geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. RT240147-O eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
4.
Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5.
Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
6.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 45, Urk. 48 und Urk. 49/3-16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 121'875.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Hauser
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