RT260090
Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT260090-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic
Beschluss vom 10. Juli 2026
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2026 (EB260113-G)
Erwägungen
1.1
Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 20. März 2026 bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 4. März 2026) um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500.– (beschädigtes Mobiliar), Fr. 600.– (Reinigungsaufwand) sowie Fr. 500.– (Mietzinsrückstand seit dem 31. August 2025; Urk. 1). Mit Urteil vom 8. April 2026 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab
1.2
Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel 4. Mai 2026, hier eingegangen am 5. Mai 2026) fristgerecht (Urk. 4/3) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 5 S. 3):
"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 8. April 2026 sei aufzuheben. 2. Die Rechtsöffnung sei zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-4). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
2.2
Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals Unterlagen und Fotografien ein- reicht (Urk. 7/1-15), welche den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung belegen sollen, handelt es sich dabei um unzulässige und damit unbeachtliche Noven.
3.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch um provisorische Rechtsöffnung ausschliesslich auf den von ihr eingereichten Zahlungsbefehl vom 4. März 2026. Dabei handle es sich weder um eine durch Urkunde festgestellte noch um eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung. Es fehle mithin an einem gültigen Rechtsöffnungstitel. Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin sei daher abzuweisen (Urk. 6 S. 3).
4.1
Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) habe einen Tisch beschädigt, Mietzinsrückstände hinterlassen und das Mietobjekt in verschmutztem Zustand zurückgegeben. Sie verfüge über umfangreiche Beweismittel, welche den Zustand des Mietobjekts, die Schäden und die offenen Forderungen dokumentierten. Es werde geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt seien bzw. die Angelegenheit zumindest einer vertieften Prüfung bedürfe (Urk. 5 S. 2 f.).
4.2
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Gesuchstellerin mit der massgeblichen Erwägung der Vorinstanz, wonach es an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel fehle, nicht auseinander. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 2.1) nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen zielen die Vorbringen der Gesuchstellerin ausschliesslich auf den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung ab. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 6 S. 2), setzt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG voraus, dass die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, nicht hingegen ob die Forderung materiell-rechtlich besteht (BGE 136 III 566 E. 3.3; BGE 133 III 645 E. 5.3). Der Gesuchstellerin steht es allerdings offen, zur Durchsetzung ihrer Forderung gegen den Gesuchsgegner den Weg des ordentlichen Forderungsprozesses zu beschreiten.
4.3
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'600.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 5 und Urk. 7/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 10. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw E. Tvrtkovic
versandt am: jo