RT260101
Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT260101-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic
Beschluss vom 10. Juli 2026
in Sachen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. April 2026 (EB260232-L)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 13. April 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 29. September 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'802.60 nebst Zins zu 4.5% seit 17. September 2025, Fr. 115.70
1.2
Am 4. Mai 2026 ging hierorts ein Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 3. Mai 2026 mit dem Betreff "Urteil vom 13. April 2026 – Widerspruch gegen Entscheid Ref. N002031385 – Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug, Brändliweg 21" ein (Urk. 13). Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 wurde ihr mitgeteilt, dass noch kein formelles Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO eröffnet worden sei, da ihre Eingabe nicht erkennen lasse, ob sie damit Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. April 2026 erheben wolle. Es wurde ihr daher Frist angesetzt um mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 3. Mai 2026 Beschwerde erheben wolle (Urk. 16). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Wie im Schreiben vom 5. Mai 2026 angekündigt wurde mangels Rückmeldung das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet (vgl. Urk. 16).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.
Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes für die direkte Bundessteuer 2022 vom 9. Januar 2025, worin die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung eines Steuerbetrages von Fr. 3'595.60 verpflichtet worden sei (Urk. 3/1 und Urk. 3/4). Unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen verlange der Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'802.60 nebst Zinsen. Die eingereichte Veranlagungsverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Gesuchsgegnerin mache zwar geltend, mit den Steuerbehörden eine Zahlungsvereinbarung getroffen zu haben. Die eingereichten Unterlagen beträfen jedoch lediglich die Staats- und Gemeindesteuern 2022 und 2023, nicht hingegen die vorliegend in Betreibung gesetzte direkte Bundessteuer 2022. Soweit die Gesuchsgegnerin die inhaltliche Richtigkeit der Veranlagungsverfügung beanstande, hätten entsprechende Einwendungen im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen und seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören. Weitere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und solche gingen auch aus den Akten nicht hervor. Folglich sei dem Gesuchsteller die definitive Rechtsöffnung im genannten Umfang zu erteilen (Urk. 14 S. 2 ff.).
4.
Die Gesuchsgegnerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe mit dem Gesuchsteller inzwischen eine Einigung erzielen können. Sie ersuche deshalb darum, die Rechtsöffnung einzustellen (Urk. 13). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich dabei nicht auseinander, womit sie den Begründungsanforderungen (vgl. oben E. 2) nicht genügt. Im Übrigen handelt es sich bei der eingereichten Ratenzahlungsvereinbarung (Urk. 15/1) einerseits um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Andererseits verkennt die Gesuchsgegnerin, dass die in Betreibung gesetzte Forderung die direkte Bundessteuer 2022 betrifft. Die eingereichte Ratenzahlungsvereinbarung bezieht sich demgegenüber ausdrücklich auf die direkte Bundessteuer 2024 (Urk. 15/1). Die Be- schwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'802.60 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'802.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 10. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw E. Tvrtkovic
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