RT260102

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260102-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic

Urteil vom 10. Juli 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 22. April 2026 (EB260078-F)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 22. April 2026 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Sihltal (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.– (Ehegattenunterhalt Dezember 2025), Fr. 796.– (Ehegatten- und Kinderunterhalt April 2025) sowie Fr. 5'000.– (Ehegatten- und Kinderunterhalt November 2025; Urk. 11 S. 2 = Urk. 24 S. 10 = Urk. 28 S. 10).

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 26. Mai 2026, hier eingegangen am 27. Mai 2026) fristgerecht (vgl. Urk. 25/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 4):

"1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 22. April 2026 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen, zumindest soweit es die bereits geleistete Zahlung von CHF 5'000 betrifft. 3. Eventualiter, nur sofern das Gericht wesentliche Sachverhaltsfragen als ungenügend geklärt erachtet, sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid bis zum rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts nicht vollstreckt werden kann und bis dahin keine Zahlungen geschuldet sind. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

1.3

Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 31). Der mit derselben Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 450.– ging rechtzeitig ein (Urk. 31; Urk. 32).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-26). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der Beschwerdeschrift muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. EE240047-F) stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Mit der darin genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'800.– zu bezahlen, bestehend aus Fr. 1'800.– pro Kind (Barunterhalt), Fr. 800.– für C._____ (Betreuungsunterhalt) sowie Fr. 1'400.– (Ehegattenunterhalt; Urk. 3/2). Hinsichtlich der für November 2025 in Betreibung gesetzten Unterhaltsforderung von Fr. 5'000.– habe der Gesuchsgegner vorgebracht, diesen Betrag bereits am 14. Juli 2025 im Voraus bezahlt zu haben, weshalb er am 29. Oktober 2025 lediglich noch Fr. 800.– anstatt Fr. 5'800.– überwiesen habe. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Schuldner sei grundsätzlich befugt, eine Forderung bereits vor ihrem Verfalltag zu erfüllen. Vorliegend weise der Gesuchsgegner indes nicht hinreichend dar, dass durch die erfolgte Zahlung die Unterhaltsforderung für den November 2025 und nicht etwa früher verfallene Ansprüche getilgt worden seien. Der Gesuchsgegner mache namentlich weder geltend, dass diese Vorauszahlung mit der Gesuchstellerin abgesprochen gewesen seien, noch sei dies aus den eingereichten Belegen ersichtlich. Zudem lege er auch nicht dar, weshalb diese zusätzliche Zahlung für November 2025 bereits im Juli 2025 überwiesen worden sei. Die Zahlung im Juli 2025 könne weder dem Betrag noch dem Zahlungsdatum oder Überweisungsbeschrieb zufolge einer Unterhaltszahlung für November 2025 zugeordnet werden. Diesbezüglich könne auch nicht erstellt werden, dass diese Zahlung keinen anderweitigen Zweck gehabt habe. Da der Gesuchsgegner neben den periodischen Unterhaltszahlungen auch zur Beteiligung von ausserordentlichen Kinderkosten verpflichtet worden sei, könne die Zahlung von Fr. 5'000.– auch aus diesem Grund ausgelöst worden sein. Der Beweis der Tilgung misslinge dem Gesuchsgegner, weshalb für den Monat November 2025 ein Ausstand von Fr. 5'000.– bestehe (Urk. 28 S. 8 E. V. 3.). Auch hinsichtlich der direkt an die Stadt D._____ geleisteten Zahlung von Fr. 796.– verneinte die Vorinstanz eine Tilgungswirkung für die betriebenen Unterhaltsforderungen (Urk. 28

S. 7 E. V. 2.). Bezüglich des geltend gemachten Ausstands von Fr. 1'400.– für Dezember 2025 hielt sie sodann fest, der Gesuchsgegner habe keine konkreten Tilgungseinwendungen erhoben (Urk. 28 S.8 f. E. V. 4.) . Entsprechend erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin für die betriebenen Forderungen die definitive Rechtsöffnung (Urk. 28 S. 10).

4.1

Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe den von ihm eingereichten gesamten Zahlungsverlauf (vgl. Urk. 30/1 bzw. Urk. 10/3) ungenügend berücksichtigt und die einzelnen Zahlungen isoliert betrachtet. Insbesondere habe sie die von ihm am 14. Juli 2025 geleistete Zahlung von Fr. 5'000.– zu Unrecht nicht als Vorauszahlung auf die Unterhaltsforderung für November 2025 angerechnet. Die Gesuchstellerin habe den Erhalt dieser Zahlung mit ihrer WhatsApp-Nachricht vom 2. Februar 2026 ausdrücklich bestätigt ("Since I appreciated so much that you sent me these CHF 5'000 back then in summer"; vgl. Urk. 30/2) und keinem anderen konkreten Zweck zugeordnet. Die Annahme der Vorinstanz, die Zahlung könne einem anderen, nicht näher bestimmten Zweck gedient haben, sei daher spekulativ. Die Vorinstanz verlange faktisch den Nachweis einer ausdrücklichen monatsspezifischen Zuordnung der Zahlung von Fr. 5'000.–. Indem sie die Zahlung allein mangels ausdrücklicher Zuordnung zu einem bestimmten Monat unberücksichtigt gelassen habe, habe sie die tatsächlichen Verhältnisse verkannt und überspitzt formalistisch entschieden. Zudem verstosse es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, eine solche Zahlung zunächst anzuerkennen und später vollständig zu ignorieren, um dieselbe Verpflichtung nochmals geltend zu machen. Der angefochtene Entscheid führe dazu, dass er zur

Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werde, die wirtschaftlich bereits gedeckt seien (Urk. 27 S. 1 ff.).

4.2

Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird bei Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Die Tilgung muss vom Betriebenen bewiesen werden; im Gegensatz zu den Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG genügt blosse Glaubhaftmachung nicht. Zudem muss der Beweis der Tilgung durch Urkunden erbracht werden (sog. strikter Urkundenbeweis; BGE 124 III 501 E. 3a; BGE 140 III 41 E. 3.3.2). Wird vom Schuldner die Zahlung der betriebenen Forderung behauptet, muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits aufgrund der beigebrachten Urkunde(n) zweifelsfrei feststehen, dass die Zahlung zugunsten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der in Betreibung gesetzten Forderung geleistet wurde (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 9; KUKO SchKG-Vock, Art. 81 N 3).

4.3

Der Gesuchsgegner macht geltend, die von ihm am 14. Juli 2025 geleistete Zahlung von Fr. 5'000.– habe der Vorauszahlung der Unterhaltsforderung für November 2025 gedient, weshalb er Ende Oktober 2025 lediglich noch Fr. 800.– überwiesen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ergibt sich aus den eingereichten Zahlungsbelegen jedoch weder ein entsprechender Zahlungszweck noch eine anderweitige Zuordnung dieser Zahlung zu den Unterhaltsbeiträgen für November 2025. Ebenso wenig ergibt sich, dass eine solche Vorauszahlung mit der Gesuchstellerin abgesprochen gewesen wäre oder von dieser als Anrechnung auf den Unterhalt für November 2025 anerkannt wurde. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners genügt es im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nicht, dass eine Zahlung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Zahlungsverlaufs als plausible Erklärung erscheint oder dass kein anderer Zahlungszweck ersichtlich ist. Erforderlich ist vielmehr der strikte urkundliche Nachweis, dass die betreffende Zahlung gerade die konkret in Betreibung gesetzte Forderung tilgte. Der urkundliche Nachweis einer Zahlung ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem urkundlichen Nachweis ihrer Tilgungswirkung hinsichtlich einer bestimmten Forderung. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Gesuchstellerin habe den Erhalt der Zahlung später ausdrücklich bestätigt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von ihm eingereichte WhatsApp-Nachricht vom 2. Februar 2026 stellt ohnehin ein erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichtes und damit unzulässiges Novum dar (vgl. oben E. 2). Selbst wenn die Nachricht berücksichtigt würde, ergäbe sich daraus lediglich, dass die Zahlung erfolgt ist und von der Gesuchstellerin empfangen wurde, nicht jedoch, dass sie als Vorauszahlung für die Unterhaltsforderung für November 2025 bestimmt gewesen wäre. Die Vorinstanz verfiel daher weder in überspitzten Formalismus noch verletzte sie den Grundsatz von Treu und Glauben, indem sie den Tilgungsnachweis verneinte. Sie stellte insbesondere nicht auf das Fehlen einer ausdrücklichen monatsspezifischen Bezeichnung der Zahlung ab, sondern darauf, dass sich aus den eingereichten Urkunden nicht mit der nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erforderlichen Klarheit ergibt, dass die Zahlung vom 14. Juli 2025 zur Tilgung der betriebenen Unterhaltsforderung für November 2025 geleistet

wurde. Die Vorinstanz hat den Tilgungsnachweis somit zu Recht als misslungen erachtet.

5.1

Der Gesuchsgegner bringt sodann vor, er habe im Zusammenhang mit Betreuungskosten der Kinder weitere Fr. 796.– direkt bezahlt. Er anerkenne, dass diese Zahlung direkt an einen Dritten geleistet worden sei und daher rechtlich anders zu würdigen sein könne als eine Zahlung an die Gesuchstellerin (Urk. 27 S. 3).

5.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich zutreffend (vgl. Urk. 28 S. 7), dass die Tilgung einer Unterhaltsforderung grundsätzlich durch Leistung an die unterhaltsberechtigte Person bzw. die zur Entgegennahme berechtigte gesetzliche Vertreterin zu erfolgen hat und eine Zahlung an Dritte nur ausnahmsweise tilgungsbefreiende Wirkung entfaltet, namentlich bei entsprechender Ermächtigung der Gläubigerin (vgl. auch OGer ZH RT190028 vom 10. April 2019 E. 4.2; OGer ZH RT180230 vom 13. Februar 2019 E. 4). Solche Umstände werden vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Daher hat es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben.

6.

Hinsichtlich der Fr. 1'400.–, für welche die Vorinstanz ebenfalls definitive Rechtsöffnung erteilte, macht der Gesuchsgegner keinerlei Ausführungen, weshalb

darauf nicht näher einzugehen ist und es auch insoweit mit dem Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden hat.

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

8.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'196.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 10. Juli 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw E. Tvrtkovic

versandt am: jo

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.