RU260025

Forderung / Kosten

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU260025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 18. Mai 2026

in Sachen

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ [Stiftung], Beklagte und Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____

betreffend Forderung / Kosten

Beschwerde gegen die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Hinwil vom 14. April 2026 (GV.2026.00016 / SB.2026.00018)

Erwägungen

1.1

Mit Schlichtungsgesuch vom 16. März 2026 (act. 6/2) gelangte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) an das Friedensrichteramt Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte, es seien die Beklagten und Beschwerdegegnerinnen (nachfolgend: Beklagte) unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, ihm innerhalb von zehn Tagen ab Rechtskraft des Entscheids vollständige Auskunft über alle über ihn bearbeiteten Personendaten gemäss Art. 25 DSG auf dem aktuellen Stand sowie unter lückenlosem Nachweis der Rückverfolgbarkeit (Historie/Mutationsprotokolle) sämtlicher Datenbestände seit dem 28. Januar 2026 zu erteilen. Die Auskunft habe insbesondere auch sämtliche internen Notizen, Beurteilungen, E-Mail- Korrespondenzen sowie sämtliche Log-Files (Audit-Logs, Access-Logs) zu umfassen. Dies gilt explizit auch für sämtliche Datenbestände im Zusammenhang mit der Immobilie D._____-strasse …, E._____, einschliesslich interner Schätzungen, Besichtigungsprotokolle und Korrespondenz mit Dritten. Den Beklagten sei vorsorglich zu untersagen, die betreffenden Datenbestände (insb. Log-Files) zu löschen oder zu verändern (Beweissicherung) (vgl. a.a.O. S. 1).

1.2

Die Vorinstanz lud die Parteien auf den 13. April 2026 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 6/4). Zur Schlichtungsverhandlung erschienen der Kläger sowie zwei Personen von der Kapo Hinwil; die Beklagten blieben der Verhandlung laut Vorinstanz nicht genügend entschuldigt fern (a.a.O. S. 2).

1.3

Am 13. April 2026 erteilte die Vorinstanz dem Kläger die Klagebewilligung (act. 6/7). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens setzte die Vorinstanz auf Fr. 250.– fest, auferlegte sie dem Kläger und hielt fest, bei Einreichung der Klage würden die Kosten zur Hauptsache geschlagen. Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 113 Abs. 1 ZPO keine zu (vgl. a.a.O. S. 2).

1.4

Mit Eingabe vom 24. April 2026 (Datum des Poststempels) erhob der Kläger dagegen eine Kostenbeschwerde.

1.5

Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 10). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden, weil die Beklagten von der Kostenauflage zu Lasten des Klägers nach Art. 207 ZPO nicht betroffen sind resp. keine Nachteile haben. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Der Kostenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3).

3.1

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte für das Schlichtungsverfahren keine Kosten erheben dürfen. Es handle sich um eine Verweigerung der Datenherausgabe nach Art. 25 DSG, weshalb das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. g ZPO kostenlos sei (vgl. act. 2).

3.2

Dem ist zuzustimmen. Aus dem Rechtsbegehren des Schlichtungsgesuchs (vgl. oben E. 1.1) ergibt sich, dass sich das Schlichtungsgesuch auf Art. 25 DSG stützt. Seit dem Inkrafttreten des neuen DSG am 1. September 2023 sind Schlichtungs- und Entscheidverfahren in Streitigkeiten nach Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) – abgesehen von bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. OGer ZH RU260006 vom 23. Februar 2026 E. 3.2), wofür den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind – von den Gerichtskosten befreit. Daran ändert nichts, dass der Kläger bezüglich den betreffenden Datenbeständen einen Antrag auf vorsorgliche Beweissicherung gestellt hat. Die Festsetzung und Auferlegung von Kosten für das Schlichtungsverfahren ist deshalb aufzuheben.

3.3

Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde des Klägers gutzuheissen.

4.

Die besondere Kostenregelungen gemäss Art. 113 ZPO gelten nach der Rechtsprechung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH RU190017 vom 13. März 2019 E. 4; RU150009 vom 19. Februar 2015 E. 3; PD110005 vom 23. Juni 2011 E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). In Bezug auf die seit Inkrafttreten des totalrevidierten Datenschutzgesetzes am 1. September 2023 in Kraft stehende lit. g von Art. 113 Abs. 2 ZPO kann nichts anderes gelten (vgl. bereits OGer ZH RU260006 vom 23. Februar 2026 E. 4). So- mit sind auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Kostenspruch der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Hinwil vom 13. April 2026 (GV.2026.00016 / SB.2026.00018) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"Es werden keine Kosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. g ZPO) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO)."

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.