Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1001/2016

Verein Lunge Zürich, Staatsbeitragsberechtigung, Anerkennung; Subvention 2017-2020, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2016

1001. Verein Lunge Zürich (Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung, Staatsbeitrag 2017–2020)

Erwägungen

Die Tuberkulose (Tbc) ist eine chronische Infektionskrankheit, die über bakterienhaltige Tröpfchen von Mensch zu Mensch übertragen wird und tödlich verlaufen kann. In Westeuropa ging die Anzahl Tuberkulosefälle in den letzten 100 Jahren wegen verbesserter Lebensbedingungen und wirksamer Behandlungsmöglichkeiten deutlich zurück. In der Schweiz sind in den letzten zehn Jahren 460–560 Fälle pro Jahr gemeldet worden. In zahlreichen Regionen der Welt stellt die Tbc aber nach wie vor ein Hauptproblem der öffentlichen Gesundheit dar. Bedingt durch die hohe Mobilität der Bevölkerung und eine verstärkte Zuwanderung aus Ländern mit vermehrter Tbc-Häufigkeit kann das Infektionsrisiko auch in der Schweiz wieder steigen. Auch das Auftreten von Krankheitserregern, die gegenüber den gebräuchlichen Medikamenten teilweise oder vollständig resistent sind, nimmt weltweit zu. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, SR 818.101) treffen Bund und Kantone Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten. Gemäss § 46 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) unterstützen der Kanton und die Gemeinden Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten. Dabei können die Massnahmen Dritter bis zu 100% subventioniert werden (§ 46 Abs. 2 GesG). Der Verein Lunge Zürich (ehemals Lungenliga Zürich) betreibt im Kanton eine Fachstelle für alle gesundheitlichen Fragen im Bereich der Atemwege und ein kantonales Tuberkulose-Zentrum. Gemäss § 24 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (VV EpiG, LS 818.11) ist der Verein Lunge Zürich mit der Fürsorge für Tbc-betroffene Personen sowie mit der Verhütung der Weiterverbreitung der Tbc im Kanton beauftragt, soweit dies durch Massnahmen ohne Zwang durchgesetzt werden kann. Da die Tbc in der Schweiz eher selten geworden ist, können fundierte Kenntnisse über diese Krankheit nicht mehr ohne Weiteres bei der gesamten Ärzteschaft vorausgesetzt werden. Sinnvollerweise führt daher nicht mehr jede Ärztin und jeder Arzt selbst, sondern Lunge Zürich als spezialisierte Fachstelle die Tuberkulosearbeit im Kanton durch. So können teure Doppelspurigkeiten verhindert werden. Das Tuberkulose-Zentrum doku-

mentiert die Tbc-Fälle, führt die Umgebungsabklärungen durch und begleitet die therapeutischen Massnahmen in engem Kontakt zu den betroffenen Personen. Die Arbeit von Lunge Zürich wird durch Lungenspezialistinnen und -spezialisten unterstützt und erfolgt in Zusammenarbeit mit dem kantonsärztlichen Dienst, den Hausärztinnen und Hausärzten sowie den Spitälern. Bei komplexen Fällen sucht das Tuberkulose-Zentrum die Zusammenarbeit mit dem nationalen Kompetenzzentrum der Lungenliga Schweiz und weiteren Fachstellen. Die Tuberkulosezahlen, die Leistungen im Zusammenhang mit Umgebungsuntersuchungen und die Anzahl Fälle mit überwachter Medikamentenabgabe waren im Kanton Zürich über die letzten fünf Jahre unter Berücksichtigung der üblichen jährlichen Schwankungen verhältnismässig gleichbleibend. Es wurden jeweils etwa 100 neue Tbc-Fälle pro Jahr gemeldet (2011–2015: 92–117 Fälle/Jahr). Für 2016 sind gemäss neusten Zahlen hochgerechnet etwas mehr Tuberkulosefälle zu erwarten (rund 140 Tbc-Fälle). Der Verein Lunge Zürich finanziert sich über Leistungserträge, über Mitgliederbeiträge und Spenden sowie über Beiträge der öffentlichen Hand. Gegenwärtig zahlt der Kanton Zürich dem Verein Lunge Zürich für die Tuberkulosearbeit einen jährlichen Staatsbeitrag von Fr. 350 000. Die Staatsbeitragsberechtigung läuft Ende 2016 aus (RRB Nr. 1927/2008). Mit Schreiben vom 11. August 2016 ersucht der Verein Lunge Zürich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen um die Weiterführung der Staatsbeitragsberechtigung für 2017–2020 und beantragt ab 2017 weiterhin eine jährliche Subvention von Fr. 350 000. Dies entspricht rund zwei Dritteln des für 2016 hochgerechneten Aufwandes des Tuberkulose-Zentrums. Für den Restbetrag kommen die Stadt Zürich mit einem freiwilligen Beitrag und der Verein Lunge Zürich selbst auf. Die langjährige Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum von Lunge Zürich im Bereich der Tbc-Bekämpfung hat sich bewährt. Es ist daher sinnvoll, dass die Aufgaben, die der Kanton im Bereich der Tbc- Überwachung und der Betreuung von möglicherweise oder tatsächlich infizierten sowie an Tbc erkrankten Personen von Gesetzes wegen sicherzustellen und zu finanzieren hat, auch in Zukunft an das Tuberkulose- Zentrum des Vereins Lunge Zürich übertragen werden. Der Verein Lunge

Zürich erfüllt gestützt auf § 46 GesG die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) kann für weitere vier Jahre erneuert werden. Für die Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich Tuberkulosearbeit wird dem Verein Lunge Zürich gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes eine Subvention als gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 1 400 000 (jährlich Fr. 350 000 für die Jahre 2017–2020) zugesichert.

Dieser Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2017– 2020 in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, eingestellt und wird dem Konto 3636 3 00000, Subventionen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, belastet.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein Lunge Zürich wird für 2017–2020 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung kann vorzeitig dahinfallen, insbesondere bei Änderungen des übergeordneten Rechts oder wenn Auflagen nicht erfüllt werden.

II. Dem Verein Lunge Zürich wird für die Massnahmen im Tuberkulose-Bereich eine Subvention von Fr. 1 400 000 (jährlich Fr. 350 000 für 2017–2020) als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, zugesichert.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Lunge Zürich, Pfingstweidstrasse 10, 8005 Zürich (Geschäftsführer: Dr. Michael Schlunegger [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 — read in the version of September 1, 2015; the act was consolidated again on January 1, 2018, March 26, 2020, March 1, 2021, November 1, 2022, May 1, 2023, July 1, 2023, and January 1, 2026.

Cited in