RRB Nr. 1030/2024
Sachplan geologische Tiefenlager, Kantonale Expertengruppe Sicherheit, Abschluss interkantonale Vereinbarung und Verträge betreffend gemeinsame Beschaffung von Expertenleistungen 2025-2029, Ermächtigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Oktober 2024
1030. Sachplan geologische Tiefenlager, Kantonale Expertengruppe Sicherheit (Abschluss der interkantonalen Vereinbarung und Verträge betreffend gemeinsame Beschaffung von Expertenleistungen 2025–2029, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) verpflichtet die Betreiber von Kernanlagen, die aus ihren Anlagen stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen (Art. 31 ff. KEG). Zudem fallen auch in Betrieben der Industrie, Forschung und Medizin radioaktive Abfälle an. Gemäss heutigem wissenschaftlichem Kenntnisstand können radioaktive Abfälle nur in einem geologischen Tiefenlager langfristig sicher gelagert werden. Der Bundesrat startete deshalb 2008 den Sachplan geologische Tiefenlager (SGT). Das Auswahlverfahren nach geeigneten Standorten in der Schweiz, an denen radioaktive Abfälle künftig eingelagert werden sollen, erfolgt in drei Etappen. Das Verfahren wird vom Bundesamt für Energie (BFE) geleitet. In den drei Etappen wird die Auswahl der Standortgebiete schrittweise eingeengt und jede Etappe wird mit einem Bundesratsentscheid abgeschlossen. Am Ende der ersten Etappe (2008–2011) kamen für Tiefenlager noch sechs Standortgebiete infrage, am Ende der zweiten Etappe (2012–2018) noch drei. In der laufenden dritten Etappe gab die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) 2022 bekannt, dass sie ein Rahmenbewilligungsgesuch für ein Tiefenlager im Standortgebiet Nördlich Lägern im Zürcher Unterland sowie ein Rahmenbewilligungsgesuch für eine Brennelemente-Verpackungsanlage (BEVA) in Würenlingen, beim bestehenden Zwischenlager für radioaktive Abfälle, einreichen will. Die Rahmenbewilligungsgesuche sollen im November 2024 beim BFE eingereicht werden. Zur Koordination der Tätigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sind verschiedene Gremien eingesetzt worden, die das Vorgehen in unterschiedlichen Themenbereichen im SGT aufeinander abstimmen. Ein wichtiges Gremium ist der Ausschuss der Kantone (AdK). Mitglieder sind die Regierungsvertretenden der Standortkantone Zürich (Geologisches Tiefenlager und Oberflächenanlage) und Aargau (Brennelemente- Verpackungsanlage) sowie des vom geologischen Tiefenlager direkt betroffenen Nachbarkantons Schaffhausen. Vorsitzender des AdK ist Regierungsrat Martin Neukom (Kanton Zürich). Der AdK nimmt unter anderem zu den Unterlagen der Nagra hinsichtlich sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte Stellung. Für die Beurteilung sicherheitstechnischer Belange setzt der AdK die Kantonale Expertengruppe Sicherheit (KES) unter der Leitung des Kantons Zürich ein. Diese externen Fachpersonen aus den Bereichen Erdwissenschaften, Bautechnik, Chemie und Sicherheitsanalyse werden die Standortwahl der Nagra im Rahmen des SGT sowie die Rahmenbewilligungsgesuche für das geologische Tiefenlager und die BEVA unabhängig zuhanden der Kantone beurteilen. Gemäss Konzeptteil des SGT vom 2. April 2008 (Revision vom 30. November 2011) erstellt das BFE das Budget für die im Sachplan anfallenden Kosten und stellt diese der Nagra in Rechnung. Zu diesen Kosten zählen auch die Ausgaben für die KES. Der AdK übernimmt in Absprache mit dem BFE die Beschaffung der KES-Leistungen. Die Aufwendungen für die KES stellt der AdK dem BFE – und das BFE wiederum der Nagra – in Rechnung.
B. Vereinbarung betreffend gemeinsame Beschaffung von Expertenleistungen 2025 bis 2029 Damit im Zeitraum 2019 bis 2024 eine gemeinsame Beschaffung durch die im AdK vertretenen Kantone möglich war, wurde die Zuständigkeit für die Vergabe der KES-Aufträge an den Kanton Zürich delegiert (vgl. RRB Nrn. 1004/2018 und 995/2022). Nun steht die Beschaffung der KES-Leistungen für die Jahre 2025 bis 2029 an. Die Finanzierung der KES-Leistungen wurde am 4. März 2024 zwischen BFE und Nagra für den Zeitraum 2025 bis zu den Bundesratsentscheiden (voraussichtlich 2029) zur Etappe 3 des Sachplanverfahrens und den entsprechenden Rahmenbewilligungsgesuchen vertraglich neu vereinbart. Die bisherige Vereinbarung läuft Ende 2024 aus. Der AdK beschloss im Juli 2024, diese Expertenleistungen in den Jahren 2025 bis 2029 weiterhin gemeinsam und freihändig zu vergeben. Die Vergabe soll wie bisher mit einer «Vereinbarung betreffend gemeinsame Beschaffung von Expertenleistungen 2025 bis 2029» zwischen den betroffenen Kantonen geregelt und an den Kanton Zürich delegiert werden. Es ist vorgesehen, Aufträge an Experten der Fachbereiche Geophysik, Strukturgeologie/Tektonik, Quartärgeologie, Hydrogeologie, Geomechanik/Bautechnik, Chemie und Sicherheitsanalyse zu vergeben. Die Zusammenarbeit des AdK mit den Experten erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis, weshalb die bisher beauftragten Experten den AdK weiterhin bei sicherheitstechnischen Fragen unterstützen sollen. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da die Nagra im November 2024 die Rahmenbewilligungsgesuche für das geologische Tiefenlager sowie für die BEVA beim BFE einreichen wird. Es ist zudem schwierig, im deutschsprachigen Raum Experten mit dem entsprechenden Fachwissen und der notwendigen Erfahrung zu finden, die nicht bereits in einem Auftragsverhältnis mit anderen Akteuren des SGT stehen. Aus diesen Gründen sowie aufgrund der hohen technischen Komplexität und der notwendigen Ergänzung bereits erbrachter Leistungen durch die bisherigen Anbieterinnen erfolgen die Vergaben gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. e der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (LS 720.1) freihändig. Die Kantone Aargau und Schaffhausen beauftragen und ermächtigen den Kanton Zürich vertraglich, sämtliche relevanten Vorkehrungen für die Vergaben an die Experten zu treffen sowie die jeweiligen Verträge
– im Namen der drei Parteien – mit denselben abzuschliessen. Gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) ist der Regierungsrat zuständig für die Aushandlung interkantonaler Verträge. Gestützt auf § 20 lit. d der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) ermächtigt der Regierungsrat mit vorliegendem Beschluss die Baudirektion zum Abschluss der interkantonalen «Vereinbarung betreffend gemeinsame Beschaffung von Expertenleistungen 2025 bis 2029».
C. Verträge für die Jahre 2025 bis 2029 mit dem BFE betreffend die Zusammenarbeit von AdK und BFE, die KES-Leistungen sowie deren Finanzierung Um die Zusammenarbeit zwischen dem BFE und dem AdK zu regeln, müssen Verträge für die Jahre 2025 bis 2029 mit dem BFE abgeschlossen werden. Diese regeln die jährlichen Kostenbeiträge der Nagra, die das BFE verwaltet, die Pflichten des AdK sowie die zu erbringenden Leistungen der KES-Experten. Die jährlichen Kostenbeiträge der Nagra wurden mit dem BFE für den Zeitraum 2025 bis 2029 vereinbart. Gegenwärtige Schätzungen gehen von einem Auftragsvolumen von gesamthaft 1,14 Mio. Franken für die Jahre 2025 bis 2029 aus. Im Sinne des Verursacherprinzips und gestützt auf die Vereinbarung zwischen dem BFE und der Nagra vom 4. März 2024 leistet die Nagra die folgenden Beiträge mit jährlichen Kostendächern: Jahr Vereinbartes jährliches Kostendach in Franken 2025 500 000 2026 350 000 2027 230 000 2028 50 000 2029 10 000
Im «Rahmenvertrag 2025–2029» mit dem BFE ist der Beitrag der Nagra an die Leistungen der KES (als Gesamtbetrag für die fünf Jahre) rechtskräftig zugesichert. Die jährlichen Kostendächer sowie die zu erbringenden Leistungen werden wie bisher mittels Jahresverträgen vereinbart. Der Beitrag der Nagra über den gesamten Zeitraum 2025–2029 beträgt höchstens 1,14 Mio. Franken (einschliesslich MWSt) und wird nach Aufwand vergütet. Die von 2025 bis 2029 anfallenden Mehraufwände des Kantons werden durch diesen rechtskräftig zugesicherten Beitrag gedeckt. Der Betrag zwischen Ausgaben und Einnahmen ist für den Kanton saldoneutral, weshalb gemäss § 38 Abs. 3 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) keine Ausgabenbewilligung erforderlich ist. Die Beiträge der Nagra sind im Budgetentwurf 2025 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 insofern berücksichtigt, da sie saldoneutral sind. Der Regierungsrat erwartet von der Nagra nach dem Verursacherprinzip die vollständige Übernahme der KES-Leistungen. Für zusätzliche erforderliche Beiträge würden im Bedarfsfall Nachverhandlungen angestrebt (vgl. RRB Nr. 792/2023). Die Baudirektion wird ermächtigt, die Verträge für den Zeitraum 2025 bis 2029 mit dem BFE abzuschliessen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird ermächtigt, die Vereinbarung betreffend gemeinsame Beschaffung von Expertenleistungen 2025 bis 2029 mit den Kantonen Aargau und Schaffhausen abzuschliessen.
II. Die Baudirektion wird ermächtigt, den Rahmenvertrag 2025–2029 betreffend Abgeltung von Leistungen der Kantonalen Expertengruppe Sicherheit sowie die darauf beruhenden Jahresverträge mit dem Bundesamt für Energie abzuschliessen.
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli