RRB Nr. 1099/2021
Anfrage Christian Müller, Steinmaur, Christian Schucan, Uetikon a. S., und Thomas Vogel, Thalwil, betreffend Korrektur Steuernachteil privat genutzter Geschäftsfahrzeuge mit elektr. Antrieb, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 265/2021
Sitzung vom 6. Oktober 2021
1099. Anfrage (Korrektur Steuernachteil privat genutzter Geschäftsfahrzeuge mit elektr. Antrieb) Die Kantonsräte Christian Müller, Steinmaur, Christian Schucan, Uetikon a. S., und Thomas Vogel, Thalwil, haben am 28. Juni 2021 folgende Anfrage eingereicht: Für die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges müssen dem Mitarbeiter 0,8% (ab 2022 0,9%) des Kaufpreises als Lohnbestandteil (Privatanteil) aufgerechnet werden. Dieser Anteil ist gleichzeitig auch ein AHV-pflichtiger Lohnbestandteil. Der Arbeitgeber hat zudem auf den Privatanteil die MWST zu entrichten. Die Fahrzeugpreise für Fahrzeuge mit elektrischen Antrieben sind im Vergleich zu Fahrzeugen mit herkömmlichem Antrieb aufgrund der zusätzlichen Kosten für die im Elektrofahrzeug eingebauten Batterien generell höher. Diese höheren Anschaffungskosten wirken sich dadurch proportional auf die Privatanteile aus. Dies führt für den Mitarbeiter im Falle von Elektrofahrzeugen zu höheren Steuern und höheren Lohnabzügen. Da die Betriebskosten (inkl. Treibstoff) meist zu Lasten des Arbeitgebers gehen, profitiert der Arbeitnehmer auch hier nicht von den Vorteilen eines eFahrzeugs. Führt der höhere Privatanteil noch zu einem Stufenanstieg aufgrund der Progression, wird dieser Nachteil noch verstärkt. Dies hält viele Mitarbeiter vom Umstieg auf ein Fahrzeug mit eAntrieb ab. Für den Arbeitgeber bedeutet dies ebenfalls einen höheren Anteil bei den Sozialversicherungsabzügen, sowie zusätzliche Mehrwertsteuerabgaben. Für die Förderung der eMobilität wäre daher eine Korrektur dieser Steuerbenachteiligung notwendig Aus diesem Grund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass den Arbeitnehmern durch den Gebrauch eines Fahrzeugs mit elektrischem Antrieb kein Steuernachteil entstehen soll?
2. Wie beurteilt der Regierungsrat die heutige Situation der Besteuerung von privater Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs, welche den Umstieg auf eFahrzeuge behindert, im Hinblick auf die Erreichung der Klimaschutzziele?
3. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, diesen Steuernachteil, zumindest auf Kantonsebene, zu beheben?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christian Müller, Steinmaur, Christian Schucan, Uetikon a. S., und Thomas Vogel, Thalwil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat teilt die Ansicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Gebrauch eines Fahrzeugs mit elektrischem Antrieb kein Steuernachteil entstehen soll. Zu Frage 2: Wird einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung gestellt, ist dieser geldwerte Vorteil nach § 17 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) als Einkommen steuerbar. Nach der geltenden Praxis besteht neben der Möglichkeit der effektiven Erfassung der privaten Nutzung auch die Möglichkeit der pauschalen Ermittlung des steuerbaren Privatanteils. Die geltende Pauschale für die private Nutzung (ohne Arbeitswegkosten) beträgt 0,8% des Kaufpreises des Geschäftsfahrzeugs pro Monat (9,6% pro Jahr). Mit der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1) wird für die direkte Bundessteuer die Pauschale von 0,8% auf 0,9% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat angehoben. Durch diese erhöhte Pauschale wird neu auch die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg abgegolten. Ziel der Anwendung einer Pauschale ist die Vereinfachung der Einschätzung und die Verminderung des Aufwandes für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden in Bereichen, in denen der massgebende Sachverhalt nur schwer oder nur mit grösserem Aufwand ermittelt werden kann. Die Anwendung einer Pauschale beruht daher regelmässig auf vereinfachenden Annahmen, die den individuellen Situationen nur beschränkt Rechnung tragen. Bei der geltenden Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs wird der steuerbare geldwerte Vorteil als Prozentsatz des Kaufpreises des Geschäftsfahrzeugs abgeschätzt. Die effektive private Nutzung durch die einzelnen Steuerpflichtigen, die privat gefahrenen Kilometer oder die zeitliche private Nutzung werden dabei nicht berücksichtigt. Ziel der Pauschale ist es, dass diese Parameter nicht abgeklärt werden müssen. Die Annahme der Pauschale stellt zwar eine starke Vereinfachung dar, die Abschätzung ist jedoch begründbar,
da sich der geldwerte Nutzen eines Vermögenswertes in der Regel im Verkehrswert bzw. im Kaufpreis dieses Vermögenswertes niederschlägt. Es wird daher bei der Pauschale nicht berücksichtigt, ob das Geschäftsfahrzeug mit einem elektrischen oder einem herkömmlichen Antrieb ausgestattet ist. Unter Berücksichtigung der nötigen Vereinfachungen einer Pauschallösung ist dies gerechtfertigt. Eine Benachteiligung von Nutzerinnen und Nutzern von Geschäftsfahrzeugen mit einem elektrischen Antrieb ist zudem nicht erstellt. Es ist zwar möglich, dass momentan Fahrzeuge mit einem elektrischen Antrieb teilweise noch einen höheren Kaufpreis als Fahrzeuge mit einem herkömmlichen Antrieb aufweisen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich der höhere Kaufpreis auch in einem höheren Nutzwert (modernere Technik, höherer Fahrkomfort, Zukunftstauglichkeit) niederschlägt. Zudem ist zu erwarten, dass mit der Etablierung der neuen Technik und höheren Stückzahlen die Preise von Fahrzeugen mit einem elektrischen Antrieb sinken und sich den Preisen von Fahrzeugen mit einem herkömmlichen Antrieb annähern werden. Bei vergleichbarer Motorenleistung sind Fahrzeuge mit einem herkömmlichen Antrieb bereits heute eher teurer als Fahrzeuge mit einem elektrischen Antrieb. Weiter ist die geltende Pauschale im Hinblick auf den geldwerten Vorteil der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auch für Fahrzeuge mit einem elektrischen Antrieb in der Regel eher grosszügig zugunsten der Steuerpflichtigen bemessen. Die Anwendung einer anderen Pauschale für Geschäftsfahrzeuge mit einem elektrischen Antrieb drängt sich daher nicht auf. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass den Steuerpflichtigen immer die Möglichkeit offensteht, anstelle der Pauschale die effektive private Nutzung anhand eines Fahrtenkontrollheftes geltend zu machen. Zu Frage 3: Wie bei der Beantwortung der Frage 2 ausgeführt, ist nicht von einem bestehenden steuerlichen Nachteil bei einer Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs mit elektrischem Antrieb auszugehen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli