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RRB Nr. 1116/2024

Personalgesetz, Änderung, Personalverordnung, Änderung, Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, Änderung, Lehrpersonalgesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2024

1116. Personalgesetz (Änderung), Personalverordnung (Änderung), Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Änderung), Lehrpersonalgesetz (Änderung); Vernehmlassung, Ermächtigung

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit der Motion KR-Nr. 29/2023 betreffend Kündigungsfristen für das höhere Kader des Staatspersonals wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, mit welcher die Kündigungsfrist für Angehörige des höheren Kaders der Kernverwaltung im 4. bis 9. Dienstjahr auf drei Monate festgesetzt wird. Nachdem der Regierungsrat am 5. April 2023 die Ablehnung der Motion beantragt hatte (RRB Nr. 431/2023), beschloss der Kantonsrat am 18. Dezember 2023 deren Überweisung. Wie in der Stellungnahme des Regierungsrates vom 5. April 2023 ausgeführt, werden im Rahmen des aus der letzten Personalstrategie stammenden Projekts Anstellungsbedingungen unter der Federführung des Personalamtes die Anstellungsbedingungen des Kantons weiterentwickelt und modernisiert (vgl. RRB Nr. 907/2019). Ein Augenmerk liegt dabei auch auf den von der Motion betroffenen Kündigungsfristen (§ 17 Abs. 1 Personalgesetz vom 27. September 1998 [PG; LS 177.10]) sowie der spezifischen Regelung für Angehörige des höheren Kaders (§ 17 Abs. 2 PG). Der Regierungsrat ist gemäss § 43 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (LS 171.1) verpflichtet, überwiesene Motionen zu erfüllen, indem er dem Kantonsrat den Entwurf eines Erlasses oder der Änderung eines solchen unterbreitet. Der Wortlaut der vorliegenden Motion entspricht weitgehend den beabsichtigten Änderungen im Projekt Anstellungsbedingungen. Wichtig erscheint vor diesem Hintergrund, dass bei der Anpassung der Kündigungsfristen die von der Motion angestrebten Ziele nicht isoliert, sondern im Kontext mit den anderen Änderungen der Anstellungsbedingungen beurteilt werden. Daher werden in der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage die zusammenhängenden Themenbereiche aus dem Projekt Anstellungsbedingungen wie auch aus der Motion abgedeckt.

B. Vernehmlassungsvorlage Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass neben der mit der Motion beabsichtigten Anpassung der Kündigungsfristen des Kaders auch die Kündigungsfristen des übrigen Personals und die Regelung zur Probe- zeit überarbeitet werden. Überdies soll die Frist, um eine Begründung von Verfügungen zu verlangen, an die sonst im Verwaltungsverfahrensrecht übliche Frist von zehn Tagen (vgl. § 10a lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]) angeglichen werden. Die Geltung von Sperrfristen bei Entlassungen altershalber wird klar verankert. Überarbeitet wird auch die Regelung für den Fall des Antritts einer neuen Stelle während einer Freistellung. Aufgrund der Änderung vom 14. Dezember 2020 des Personalgesetzes betreffend Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten (OS 77, 393) erweist sich das Instrument des formellen Verweises nicht weiter als notwendig und kann abgeschafft werden. Erleichtert werden sollen ferner die Prozesse und Voraussetzungen für eine Beschäftigung von Personen nach Vollendung des 65. Altersjahres. Schliesslich soll die Eintrittsschwelle für die Aufnahme in die Personalvorsorge gesenkt und eine ausdrückliche Grundlage für die Übernahme der Verwaltungskosten geschaffen werden. Die Vernehmlassungsvorlage regelt zudem die nötigen Anpassungen in der Spezialgesetzgebung für Lehrpersonen der Volksschule.

C. Ermächtigung Die Finanzdirektion ist zu ermächtigen, eine Vernehmlassung zu den entsprechenden Änderungen des Personalgesetzes, der Personalverordnung, der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz und des Lehrpersonalgesetzes durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Finanzdirektion wird ermächtigt, eine Vernehmlassung zum Entwurf der Änderungen des Personalgesetzes, der Personalverordnung, der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz und des Lehrpersonalgesetzes durchzuführen.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Cited in