Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1132/2024

Anfrage Wilma Willi, Stadel, David Galeuchet, Bülach, und Edith Häusler, Kilchberg, betreffend Gefährdung der Biodiversität durch Neophyten entlang der Bahngleise, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 262/2024

Sitzung vom 6. November 2024

1132. Anfrage (Gefährdung der Biodiversität durch Neophyten entlang der Bahngleise) Kantonsrätin Wilma Willi, Stadel, Kantonsrat David Galeuchet, Bülach, und Kantonsrätin Edith Häusler, Kilchberg, haben am 19. August 2024 folgende Anfrage eingereicht: Aus Medienberichten haben wir erfahren, dass die SBB aus Spargründen den Grünunterhalt entlang der Gleise drastisch reduziere. Die Folgen der Sparmassnahmen sind bereits deutlich sichtbar, und wer im Kanton Zürich mit dem Zug unterwegs ist, fährt durch meterhohe Kanadische Goldrutenalleen. Weitere invasive Problempflanzen wie das einjährige Berufkraut, Sommerflieder und der verbotene Essigbaum wuchern ebenfalls ungestört. Es besteht eine Neophytenbekämpfungspflicht und die Bekämpfung wird mit viel Aufwand von den Kantonen, Gemeinden, Landwirten und Naturschutzvereinen betrieben. Dies damit die invasiven Pflanzen nicht unsere einheimischen Pflanzen verdrängen und die Biodiversität gefährden. Die Direktzahlungsverordnung des Bundes droht zum Beispiel auch mit Abzügen, wenn Landwirte Neophyten auf ihren Flächen nicht bekämpfen. Dass die SBB mit den Sparmassnahmen nun die Ausbreitung dieser Problempflanzen fördert, wird generell als sehr problematisch erachtet. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Antworten auf folgende Fragen:

Erwägungen

1. Gilt die Neophytenbekämpfungspflicht für die SBB nicht? Wenn nein, weshalb nicht?

2. Welche Folgen haben die massiven Sparmassnahmen der SBB beim Grünunterhalt und die Reduktion der Neophytenbekämpfung für den Kanton Zürich?

3. Welche Schritte unternimmt der Regierungsrat, um die SBB dazu zu bewegen, den gesetzlichen Auftrag der Neophytembekämpfung wieder aufzunehmen?

4. Welche Massnahmen ergreift der Kanton, um die wegfallende Neophytenbekämpfung der SBB zu kompensieren?

5. Werden direktbetroffene Gemeinden nun vermehrt durch Zivildienstleistende unterstützt?

6. Welche finanziellen Auswirkungen hat das Verhalten der SBB für den Kanton und die Gemeinden?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Wilma Willi, Stadel, David Galeuchet, Bülach, und Edith Häusler, Kilchberg, wird wie folgt beantwortet:

Gemäss Angaben der SBB beruht die Neophytenbekämpfung der SBB- Infrastruktur auf einer Leistungsvereinbarung mit dem Bundesamt für Verkehr, die sowohl die Erhaltung der Infrastruktur als auch die Pflege von Grünflächen umfasst. Grundlage dafür ist eine Fünf-Punkte-Strategie: 1. Bekämpfung gesundheitsgefährdender Neophyten (Ambrosia und Riesenbärenklau); 2. Eindämmung bahntechnisch problematischer Arten, wo sie an der Infrastruktur zu Schäden führen können (Japanknöterich, Götterbaum, Essigbaum, Robinie, Sommerflieder und Blauglockenbaum); 3. Bekämpfung invasiver Neophyten auf ausgewiesenen ökologisch wertvollen Flächen; 4. Eindämmung Schmalblättriges Greiskraut (nur ZH); 5. Teilnahme an kommunalen Bekämpfungskonzepten (nur ZH). Aufgrund der finanziell angespannten Lage liegt der Fokus der SBB auf dem Substanzerhalt ihrer kritischen Anlagen und Infrastrukturen. Diese Fokussierung führt zu sogenannten «Repriorisierungen» und Verschiebungen in anderen Bereichen und Projekten, wie beispielsweise bei der Förderung der Biodiversität und der Neophytenbekämpfung. Die Reduktion der Grünraumpflege hat dazu geführt, dass entlang der Schienen vielerorts Neopyhtenbestände sichtbar sind. Zu Frage 1: Die Kantone ordnen gemäss Art. 52 Abs. 1 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (SR 814.911) die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung an, wenn Organismen auftreten, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten. Gemäss Massnahmenplan Neobiota 2022–2025 des Kantons Zürich gilt diese Bestimmung insbesondere für die Fokusarten Ambrosia, Riesenbärenklau und Schmalblättriges Greiskraut. Eine allgemeine Bekämpfungspflicht wie beispielsweise für das Berufkraut bedürfte einer gesetzlichen Grundlage auf Bundesebene. Der Regierungsrat hatte eine solche Regelung anlässlich der Vernehmlassung zur Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01), Umsetzung der «Strategie der Schweiz zu invasiven gebietsfremden Arten», gefordert (vgl. RRB Nr. 789/2019).

Zu Frage 2: Die Reduktion des Grünunterhalts begünstigt die Ausbreitung verschiedener Neophyten. Dies wird in der Zukunft zu Mehraufwand bei der Bekämpfung oder Eindämmung der unerwünschten gebietsfremdem Pflanzen führen. Je nach der Art der Pflanze resultieren daraus vermehrte Schäden an Infrastrukturen oder in der landwirtschaftlichen Produktion sowie Beeinträchtigungen der Biodiversität. Zu Frage 3: Der Kanton Zürich steht in Austausch mit den SBB. Bisher wurden auf Fachebene keine zufriedenstellenden Lösungen für den zukünftigen Umgang mit Neophyten gefunden. Alle Kantone sind von der Praxisänderung der SBB betroffen. Deshalb beabsichtigt der Kanton Zürich, gemeinsam mit den anderen Kantonen, das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation auf die Problematik aufmerksam zu machen. Zu Fragen 4 und 5: Bisher hat sich der Kanton auf die Finanzierung von Bekämpfungsmassnahmen auf kantonalen Flächen beschränkt. Auf allen anderen Flächen kann der Kanton die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nur durch Beratung und Koordination unterstützen. Die Voraussetzungen dafür, dass der Kanton die Kosten für die Bekämpfung von Neophyten auf Grundstücken der SBB übernimmt, sind derzeit nicht gegeben. Weder stehen hierfür finanzielle Mittel zur Verfügung noch bestehen die notwendigen rechtlichen Grundlagen. Zu Frage 6: Die finanziellen Auswirkungen auf den Kanton lassen sich derzeit noch nicht beziffern und hängen massgeblich davon ab, ob die SBB zukünftig zumindest teilweise die Neophytenbekämpfung wieder aufnehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Ordinance on the Handling of Organisms in the Environment, Art. 52 — read in the version of September 1, 2024; the act was consolidated again on December 1, 2025.