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RRB Nr. 1139/2024

Verein zur Qualitätssicherung der muslimischen Seelsorge in staatlichen Institutionen und Vereinigung der islamischen Organisationen in Zürich, zusätzliche Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. November 2024

1139. Verein zur Qualitätssicherung der Muslimischen Seelsorge in öffentlichen Institutionen im Kanton Zürich und Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich (zusätzliche Ausgabe)

Erwägungen

1. Ausgangslage Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben (Art. 114 Abs. 1 Kantonsverfassung [KV, LS 101]). Niemand darf dabei wegen seiner religiösen Überzeugung diskriminiert werden (Art. 11 Abs. 2 KV). Auf die Veränderungen in der Religionslandschaft im Kanton Zürich hat der Regierungsrat 2017 mit einer Orientierung und sieben Leitsätzen zum Verhältnis zwischen Staat und Religion reagiert. In Leitsatz sieben formuliert er die Notwendigkeit klarer Handlungsgrundlagen zum Umgang mit nicht anerkannten Religionsgemeinschaften. In den Richtlinien der Regierungspolitik 2023–2027 legte der Regierungsrat als drittes Legislaturziel fest, dass die gesellschaftliche Beteiligung gefördert wird, indem nichtstaatliches Engagement u. a. von Religionsgemeinschaften passend unterstützt wird (vgl. RRB Nr. 871/2023, RRZ 3). Als Massnahme zur Zielerreichung soll die Finanzierung von Angeboten mit gesamtgesellschaftlichem Nutzen aller etablierten Religionsgemeinschaften sichergestellt werden (RRZ 3c). Dazu erarbeiten Kanton und etablierte Religionsgemeinschaften mittel- und langfristige Perspektiven für tragfähige Strukturen. Zu diesen etablierten Religionsgemeinschaften gehört die muslimische Gemeinschaft, die mit rund 7% der Bevölkerung im Kanton Zürich die grösste der verfassungsrechtlich nicht anerkannten Religionsgemeinschaften ausmacht. Die Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich (VIOZ) vertritt als Dachverband die muslimische Gemeinschaft und trägt als Mitglied des Vereins Qualitätssicherung der Muslimischen Seelsorge in öffentlichen Institutionen im Kanton Zürich (QuaMS) die muslimische Seelsorge in Zürcher Institutionen mit. Der Kanton Zürich, die VIOZ und der Verein QuaMS haben in Projektform verschiedene wichtige Angebote aufgebaut, für deren Erhalt für 2025 eine Übergangsfinanzierung nötig ist. Im Zentrum stehen die gesetzlichen Aufgaben im Bereich muslimische Seelsorge (§ 113 Justizvollzugsverordnung [JVV, LS 331.1] und § 9 Patientinnen- und Patientengesetz [LS 813.13]) und die Aufgaben gemäss der erwähnten regierungsrätlichen Religionspolitik.

1.1 Verein zur Qualitätssicherung der Muslimischen Seelsorge in öffentlichen Institutionen im Kanton Zürich Am 1. September 2019 bewilligte die Direktion der Justiz und des Innern (JI) eine neue Ausgabe von Fr. 983 900 für den Aufbau und die Sicherung einer muslimischen Seelsorge in staatlichen Institutionen durch den Verein QuaMS. Mit Beschluss Nr. 783/2021 bewilligte der Regierungsrat dafür eine zusätzliche Ausgabe von Fr. 450 000 für 2022–2024, womit insgesamt Fr. 1 433 900 zur Verfügung standen. 2023–2024 wurde im Universitätsspital Zürich, in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und im Kantonsspital Winterthur ein Pilotprojekt durchgeführt, mit dem in diesen Institutionen eine permanente muslimische Seelsorge angeboten wurde. Das Projekt wurde von der JI mit einem Beitrag von Fr. 707 593 unterstützt (Verfügungen der JI vom 6. Juni 2023 und 9. September 2024).

1.2 Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich Am 20. Dezember 2020 gab die JI zur Umsetzung von RRB Nr. 710/2020 den Start für ein Projekt frei, mit dem die VIOZ so organisiert werden soll, dass sie als zuverlässige Ansprechpartnerin für den Kanton und die Öffentlichkeit etabliert werden und die an sie gestellten staatlichen und gesellschaftlichen Anforderungen professionell erfüllen kann. Im Dezember 2022 wurde eine Verlängerung des Projekts bis Ende 2024 sowie eine zusätzliche Ausgabe von Fr. 194 850 bewilligt (gesamthaft Fr. 527 030, Verfügung der JI vom 21. Dezember 2022). Die Stärkung und Befähigung der Trägerorganisation verfolgte auch das Pilotprojekt «Zürich-Kompetenz», das 2021–2023 mit einer Finanzierung durch den Gemeinnützigen Fonds unterstützt wurde (RRB Nr. 207/2021). Tabelle 1: Bisherige Ausgaben Unterstütztes Projekt bisherige Ausgaben (in Franken) QuaMS VIOZ QuaMS VIOZ Qualitätssicherung Organisationsentwicklung 1 433 900 527 030 muslimische Seelsorge Pilotprojekt Spitalseelsorge Projekt «Zürich-Kompetenz», 707 593 62 000 Weiterbildung von Imamen und muslimischen Betreuungspersonen 2 141 493 589 030 Total 2 730 523

2. Stand 2024 und Finanzierung 2025 (Übergangsregelung)

2.1 Verein zur Qualitätssicherung der Muslimischen Seelsorge in öffentlichen Institutionen im Kanton Zürich Die Seelsorge stellt eine Leistung dar, die der Staat auf spezialgesetzlicher Grundlage sicherstellen muss, selbst aber nicht übernehmen kann. Aus diesem Grund werden die Religionsgemeinschaften mit der Erbringung dieser Leistungen beauftragt, unabhängig von ihrer verfassungsrechtlichen Anerkennung. Beispiele dafür sind die Gefängnisseelsorge (§ 113 JVV) und die Spitalseelsorge (§ 9 Patientinnen- und Patientengesetz). Mit dem Verein QuaMS wurde seit 2017 ein Angebot muslimischer Seelsorge in staatlichen Institutionen aufgebaut, das auf den wachsenden Bedarf an Seelsorgeeinsätzen in den verschiedenen Zürcher Institutionen reagiert. Der Verein definiert und kontrolliert die Qualität der muslimischen Seelsorge, standardisiert Abläufe und sorgt für Aus- und Weiterbildung der Seelsorgenden sowie Anbindung an die muslimische Gemeinschaft und Einbettung in die Zürcher Institutionen. Zur Sicherung des steigenden Bedarfs nach muslimischer Seelsorge in den Gefängnissen, in Gesundheitsinstitutionen im Asylbereich sowie bei der Notfallseelsorge braucht es eine nachhaltige Finanzierung. Um das beschriebene Angebot in der nötigen Qualität weiterführen zu können, ist für 2025 eine Übergangsfinanzierung für den Verein QuaMS erforderlich.

2.2 Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich Die VIOZ ist als Dachorganisation der islamischen Gemeinschaften das etablierte Gegenüber für verschiedene staatliche Stellen, wie beispielsweise Schulen, die Polizei, Spitäler und weitere Gesundheitsinstitutionen, Friedhöfe, Integrationsstellen und Gefängnisse. Darüber hinaus beteiligt sich die VIOZ am interreligiösen Dialog. Gesellschaftliche Erwartungen und Anforderungen an die Leistungen der Dachorganisation unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich Professionalität und Qualität der Leistungen nicht von jenen an die verfassungsrechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften. Damit die VIOZ diese Anforderungen und Erwartungen erfüllen kann, muss sie entsprechend organisiert sein und über die nötigen finanziellen und personellen Mittel verfügen. Tabelle 2: Übergangsfinanzierung 2025 Unterstützte Leistungen Beiträge 2025 (in Franken) QuaMS VIOZ Basisleistungen Behördenarbeit 50 000 Qualitätssicherung 50 000 200 000 Leistungen muslimische Seelsorge 300 000 350 000 250 000 Total 600 000

3. Ausgabe und Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan Für den Erhalt der muslimischen Seelsorge in staatlichen Institutionen (insbesondere die Spitalseelsorge) und die Unterstützung der professionellen Organisation der VIOZ einschliesslich der Weiterbildungen von muslimischen Schlüsselpersonen («Zürich-Kompetenz») sind für 2025 zu den RRB Nrn. 710/2020 (Organisation VIOZ einschliesslich Ausgabenverfügung der JI vom 21. Dezember 2022, gesamthaft Fr. 527 030) und 783/2021 (Qualitätssicherung muslimische Seelsorge, Fr. 1 433 900, einschliesslich Ausgabenverfügung der JI vom 1. September 2019) sowie zu den Ausgabenbewilligungen gemäss Verfügungen der JI vom 6. Juni 2023 und 9. September 2024 (Spitalseelsorge, Fr. 635 000 und Fr. 72 593, gesamthaft Fr. 707 593) und vom 12. Januar 2024 («Zürich-Kompetenz», Fr. 62 000) zusätzliche Ausgaben von insgesamt Fr. 600 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2201, Generalsekretariat, zu bewilligen. Der Gesamtaufwand beträgt Fr. 3 330 523. Die Mittel im Umfang von Fr. 600 000 sind im Entwurf zum Budget 2025 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 nicht enthalten. Sie werden in der Leistungsgruppe Nr. 2201, Generalsekretariat, kompensiert.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Leistungen des Vereins zur Qualitätssicherung der Muslimischen Seelsorge in öffentlichen Institutionen im Kanton Zürich und der Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich gemäss Tabelle 2 wird zu den Ausgabenbewilligungen gemäss RRB Nr. 783/2021 und der Verfügungen der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. September 2019, 21. Dezember 2022, 6. Juni 2023, 12. Januar 2024 und 9. September 2024 eine zusätzliche Ausgabe von Fr. 600 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2201, Generalsekretariat, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 3 330 523.

II. Mitteilung an den Verein zur Qualitätssicherung der Muslimischen Seelsorge in öffentlichen Institutionen im Kanton Zürich, Pfingstweidstrasse 28, 8005 Zürich, die Vereinigung der Islamischen Organisationen in Zürich, Pfingstweidstrasse 28, 8005 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Justizvollzugsverordnung, Art. 113 — read in the version of October 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2025.