RRB Nr. 1190/2024
Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund, fünfte Programmperiode 2025-2028, Genehmigung, Ermächtigung, gebundene Ausgaben
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2024
1190. Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund (fünfte Programmperiode 2025–2028)
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1072/2019 hat der Regierungsrat die Baudirektion letztmals ermächtigt, zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) für den Kanton Zürich Programmvereinbarungen ausnahmsweise über fünf bzw. für den Bereich Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz über vier Jahre mit den zuständigen Bundesstellen im Rahmen der vierten Programmperiode (2020–2024) abzuschliessen. Der Abschluss der Programmvereinbarungen erfolgt über mehrere Etappen. Ende März 2024 reichte die Baudirektion die Programmgesuche beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein. Anschliessend wurde zwischen den Fachabteilungen der Baudirektion und den Fachstellen des Bundes über Inhalt und Höhe der Beitragsleistungen des Bundes verhandelt. Aus den nun vorliegenden Programmvereinbarungsentwürfen gehen anvisierter Leistungsumfang und Höhe der Beiträge von Bund und Kanton hervor. Daraus ergeben sich auch der allfällige Gemeindeanteil und der Nettokreditbedarf des Kantons. Mit dem vorliegenden Beschluss wird die Baudirektion zum Abschluss der Programmvereinbarungen für die fünfte Programmperiode 2025– 2028 ermächtigt und die notwendigen Rahmenkredite werden beschlossen.
2. Ermächtigung für den Abschluss der Programmvereinbarungen Die Zuständigkeit für den Abschluss der Programmvereinbarungen richtet sich nach §§ 34 Abs. 1 und 48 Abs. 1 der Finanzcontrollingverordnung (FCV, LS 611.2). Somit richtet sich die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. Zuständig für deren Abschluss ist gemäss § 36 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) in Verbindung mit § 39 lit. a FCV der Regierungsrat. Er kann diese Kompetenz delegieren und die Verwaltung ermächtigen, die Programmvereinbarungen für den Kanton Zürich abzuschliessen. In Bezug auf das Verfahren zum Abschluss der Programmvereinbarungen im Bereich Umwelt konnten in den letzten Programmperioden Erfahrungen gesammelt werden. Das mit RRB Nrn. 1454/2007 und 1072/
2019 festgelegte Vorgehen ist weiterhin zweckdienlich. Die verschiedenen Programmvereinbarungen weisen alle dieselbe Struktur auf. Es können deshalb Eckwerte festgelegt werden, in deren Rahmen die Baudirektion zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigt ist. Bei der finanztechnischen Umsetzung sind zwei Kategorien zu unterscheiden. Die erste Kategorie betrifft Programmvereinbarungen, deren vereinbarte Ziele mittels einer Vielzahl kleinerer Leistungen oder kleiner Einzelvorhaben erreicht werden. Für sie ist unabhängig vom Nettokreditbedarf kein Rahmenkredit zu beschliessen. Die voraussichtlichen Ausgaben für die Umsetzung der Programmvereinbarungen sind im Budget und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) eingestellt. Die Verhandlungen zwischen Bund und Kanton erfolgen auf dieser Grundlage. Die einzelnen für die Umsetzung der Programmvereinbarungen erforderlichen Ausgabenbewilligungen werden sich nach den allgemeinen Finanzkompetenzen gemäss CRG und FCV bzw. dem Staatsbeitragsgesetz (LS 132.2) richten. Die zweite Kategorie von Programmvereinbarungen umfasst Vorhaben, für die Ausgaben im Sinne von § 39 Abs. 1 lit. b CRG zu bewilligen sind (Programmvereinbarungen Wald, Naturschutz, Lärm- und Schallschutz, Amtliche Vermessung). In diesen Fällen hat der Regierungsrat Rahmenkredite zu bewilligen. Über die Aufteilung der Rahmenkredite soll in Anwendung von § 38 Abs. 2 FCV die Baudirektion entscheiden.
3. Programmvereinbarungen ohne Rahmenkredite Nachfolgend werden die Eckwerte für die im Hinblick auf die fünfte Programmperiode (2025–2028) bis Ende 2024 zu verhandelnden Programmvereinbarungen festgelegt. Die Genehmigung von Programmvereinbarungen ohne Rahmenkredite lösen keinen unmittelbaren finanziellen Aufwand aus. Die Baudirektion ist zu ermächtigen, im Rahmen dieser Eckwerte mit den zuständigen Bundesstellen Programmvereinbarungen für den Kanton abzuschliessen.
3.1 Landschaft (Landschaftsqualität und Pärke von nationaler Bedeutung) Leistungsumfang (Ziele): Beiträge an die Erarbeitung kantonaler Landschaftskonzepte, an die Erarbeitung von Landschaftsschutzverordnungen, für die Prüfung bezüglich Stand der Umsetzung der Moorlandschaften, an Aufwertungsmassnahmen in Siedlungen und Agglomerationen (Siedlungsrand, Wissensprojekte z. B. durch Impulslandschaftsberatungen). Bundesbeitrag: 0,83 Mio. Franken (Landschaftsqualität) 2,8 Mio. Franken (Pärke von nationaler Bedeutung) Kantonsbeitrag: 3,42 Mio. Franken Bemerkungen: –
3.2 Jagd Leistungsumfang (Ziele) Überwachung der Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung (WZV), Leistungsindikatoren Markierung im Gelände, Wildschadenverhütung und -vergütung, Erarbeitung von Nutzungsplanungen sowie deren Vollzug in den WZV. Bundesbeitrag: 0,35 Mio. Franken Kantonsbeitrag: 0,4 Mio. Franken Bemerkungen: Für Beiträge an die Überwachung der Wasser- und Zugvogelreservate stellt der Bund nicht verhandelbare Beiträge von Fr. 183 180 zur Verfügung. Für die restlichen Leistungsziele hat der Kanton Zürich einen Bundesbeitrag von Fr. 178 000 beantragt. Die Verhandlungen dazu werden voraussichtlich im Frühjahr 2025 erfolgen. Die gesamten Bundesbeiträge dürften wie in der Vorperiode wiederum Fr. 350 000 betragen.
3.3 Gravitative Naturgefahren (kantonaler und kommunaler Hochwasserschutz) Leistungsumfang (Ziele): Kantonale und kommunale Hochwasserschutzvorhaben. Bundesbeitrag: 8,11 Mio. Franken (kantonale Projekte) 11,19 Mio. Franken (kommunale Projekte) Kantonsbeitrag: 25,74 Mio. Franken (kantonale Projekte) 4,39 Mio. Franken (kommunale Projekte) Bemerkungen: Der Bund verfügt für die fünfte Programmperiode (2025– 2028) nicht über einen ausreichend dotierten Zusicherungskredit, um die geplanten Vorhaben im selben Umfang wie in der Vorperiode mitzufinanzieren. Mit der am 1. Juli 2025 in Kraft tretenden Änderung des Bundesgesetzes über den Wasserbau (SR 721.100) werden zudem neue Abgeltungstatbestände eingeführt. Erstmals werden auch Beiträge an den Gewässerunterhalt (Unterhaltsmassnahmen zur Aufrechterhaltung des Hochwasserschutzes) ausgerichtet. Einschliesslich der Unterhaltsbeiträge wurde der Bundesbeitrag in der Verhandlung Ende Juni 2024 auf 19,3 Mio. Franken festgelegt. Die Eingabe des Kantons lag bei rund 23 Mio. Franken. In der Folge müssen einzelne kleinere Hochwasserschutzvorhaben von Gemeinden zurückgestellt bzw. erst in der Folgeperiode abgerechnet werden.
3.4 Revitalisierung Leistungsumfang (Ziele): Kantonale und kommunale Revitalisierungsvorhaben. Bundesbeitrag: 1,45 Mio. Franken (kantonale Projekte) 3,10 Mio. Franken (kommunale Projekte) Kantonsbeitrag: 2,16 Mio. Franken (kantonale Projekte) 1,02 Mio. Franken (kommunale Projekte) Bemerkungen: Der nach Priorisierungen und Rückfragen bei Gemeinden berechnete erforderliche Bundesbeitrag liegt bei rund 8 Mio. Franken. Der Bund kann jedoch schweizweit den von den Kantonen für die Revitalisierungen ermittelte Finanzierungsbedarf nicht abdecken. Nach der Verhandlung der Programmvereinbarung per Ende August 2024 steht dem Kanton Zürich lediglich ein Bundesbeitrag von 4,55 Mio. Franken zur Verfügung. Aufgrund der geringen Bundesmittel können keine Beiträge an Kombiprojekte ausgerichtet werden und verschiedene Revitalisierungsvorhaben von Gemeinden können erst in der Folgeperiode abgerechnet werden.
3.5 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) Leistungsumfang (Ziele): Einführung neuer Funktionen, ÖREB-Themen, Sicherstellung des laufenden Betriebs. Bundesbeitrag: 2,01 Mio. Franken Kantonsbeitrag: – Bemerkungen: Die Programmperiode ÖREB-Kataster weicht von den übrigen ab und dauert von 2024 bis 2027. Die neue Programmvereinbarung wird entsprechend rückwirkend abgeschlossen.
3.6 Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz Leistungsumfang (Ziele): Botschaft zur Förderung der Kultur (Kulturbotschaft). Bundesbeitrag: ausstehend Kantonsbeitrag: – Bemerkungen: Im Rahmen der Gespräche zwischen dem Bundesamt für Kultur, der Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege und der Abteilung Archäologie und Denkmalpflege (Amt für Raumentwicklung) wurde im Juni 2023 die Zwischenbilanz hinsichtlich der laufenden Programmvereinbarungen 2020 bis 2024 gemeinsam erörtert. Die individuellen Ziele für die fünfte Programmperiode 2025 bis 2028 werden bis Ende 2024 festgelegt.
4. Programmvereinbarungen mit Rahmenkrediten Im Hinblick auf die fünfte Programmperiode (2025–2028) sollen bis Ende 2024 in den nachfolgenden Bereichen Programmvereinbarungen zwischen den zuständigen Bundesstellen und dem Kanton abgeschlossen werden. Die Rahmenkredite der jeweiligen Programmvereinbarungen sind als gebundene Ausgaben im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a CRG zu betrachten, da sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich sind.
4.1 Wald Im Bereich Wald (Schutzwald, Waldbiodiversität und Waldbewirtschaftung) ergeben sich für die Programmvereinbarung folgende Eckwerte: Leistungsumfang (Ziele): Pflege des Schutzwaldes, Sicherstellung von Infrastruktur, Verhütung und Bekämpfung von Waldschäden, Errichtung von Waldreservaten und Altholzinseln sowie Erhalt von Biotopbäumen, Eingriffe zugunsten der biologischen Vielfalt (lichte Wälder, Waldrand, Mittelwald), Erstellen von Planungsgrundlagen, Verbesserung von Bewirtschaftungsstrukturen, Wiederinstandstellung der Walderschliessung, Pflege des Jungwaldes, Förderung klimatoleranter und seltener Baumarten und praktische Ausbildung (Waldarbeitende, Hochschulpraktika). Bundesbeitrag: 15,49 Mio. Franken Kantonsbeitrag: 23,29 Mio. Franken Bemerkungen: Gegenüber der Vorperiode ist der zur Verfügung gestellte Bundesbeitrag deutlich geringer. Ob im Verlauf der Periode mehr Mittel des Bundes für die Fortsetzung der Anpassung der Wälder an den Klimawandel verfügbar gemacht werden, ist noch Gegenstand parlamentarischer Beratungen. Die Programmvereinbarung Wald stützt sich auf Bundesebene auf Art. 35 ff. des Waldgesetzes (SR 921.0), dessen gesetzlicher Auftrag die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und räumlichen Verteilung, die Erfüllung der Waldfunktionen und die Förderung der Waldwirtschaft ist. Die zugehörigen Arbeiten stützen sich auf das Kantonale Waldgesetz (LS 921.1). Die Bundesmittel helfen mit, die Waldfunktionen «Schutz vor Naturgefahren», «biologische Vielfalt» und «Holznutzung» sicherzustellen, können dabei jedoch nur einen Teil abdecken. Um die Ziele gemäss Waldentwicklungsplan zu erfüllen, müssen zusätzlich hinreichende kantonale Mittel geleistet werden. Die Ausrichtung von Bundesmitteln erfordert bei einigen Fördertatbeständen eine zwingende Beteiligung durch den Kanton (z. B. Verbesserung von Bewirtschaftungsstrukturen, Wald- erschliessung, Verhütung und Bekämpfung vor Waldschäden einschliesslich Neobiota). Bei anderen ist der Einsatz von Kantonsmitteln für die Ausrichtung von Bundesmitteln nicht zwingend. Letztere vermögen nur einen Teil der anfallenden Kosten zu decken, was die Leistung von kantonalen Mitteln erforderlich macht. Für die Programmvereinbarung Wald soll ein Rahmenkredit von insgesamt 23,29 Mio. Franken festgelegt werden.
4.2 Naturschutz Im Bereich Naturschutz ergeben sich für die Programmvereinbarung folgende Eckwerte: Leistungsumfang (Ziele): Umsetzung von Arbeiten und Projekten im Sinne des Naturschutz-Gesamtkonzepts des Kantons Zürich zur Arten- und Lebensraumförderung und Planung der ökologischen Infrastruktur, Schutz und Pflege der Biotope, Sanierung und Aufwertung von Biotopen, Bezeichnung neuer Gebiete zum Schutz von Lebensräumen und Arten sowie Sicherstellung der Vernetzung, Förderung national prioritärer Arten sowie Wissen. Bundesbeitrag: 17,20 Mio. Franken Kantonsbeitrag: 26,91 Mio. Franken Bemerkungen: Der in Aussicht gestellte Bundesbeitrag ist deutlich geringer als in der vierten Programmperiode, da der Bund die im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur Biodiversitätsinitiative eingestellten zusätzlichen Finanzmittel nach Ablehnung der Vorlage durch die eidgenössischen Räte aus dem Budget entfernt hat. Die Programmvereinbarung Naturschutz stützt sich auf Art. 18 und 23 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451). Dieses Gesetz bezweckt u. a. die Erhaltung, Nutzung und Inwertsetzung von schützenswerten Landschaften und Naturdenkmälern. Die Bundesmittel erlauben es, Projekte im Sinne des Naturschutz-Gesamtkonzepts für den Kanton Zürich umzusetzen. Hierfür werden Projektaufträge an Dritte vergeben sowie Subventionen gemäss § 217 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) für die Projekterfüllung gewährt. Zur Umsetzung der Arbeiten der in der fünften Programmperiode geplanten Massnahmen müssen die Bundesmittel mit kantonalen Beiträgen ergänzt werden. Für die Programmvereinbarung Naturschutz soll deshalb ein Rahmenkredit von insgesamt 26,91 Mio. Franken festgelegt werden.
4.3 Lärm- und Schallschutz Im Bereich Lärm- und Schallschutz ergeben sich für die Programmvereinbarung folgende Eckwerte: Leistungsumfang (Ziele): Beiträge an die Lärmsanierung der Staats- und Gemeindestrassen im Kanton Zürich. Die darin abgebildeten Beiträge umfassen deshalb nicht nur die Strassen im Eigentum des Kantons, sondern auch die kommunalen Strassen. Bundesbeitrag: 5,00 Mio. Franken (Lärmschutz Kanton) 1,00 Mio. Franken (Lärmschutz Gemeinden) 4,00 Mio. Franken (Lärmschutz Städte Winterthur und Zürich) Kantonsbeitrag: 45 Mio. Franken Bemerkungen: Verantwortlich für die Umsetzung der Lärmsanierungsmassnahmen ist der jeweilige Anlagenhalter. In Bezug auf die Staatsstrassen in den Städten Winterthur und Zürich wurden die Lärmsanierungsprojekte an die städtischen Behörden im Rahmen der Bau- und Unterhaltspflicht delegiert. Der Kanton Zürich erhebt mit einer Umfrage bei den Gemeinden und Städten die für den Zeitraum der Programmvereinbarungen geplanten Investitionen und reicht beim Bund die Summe der Kosten aller geplanten Lärmschutzprojekte entlang der Staats- und Gemeindestrassen ein. Im Rahmen der Programmeingabe hat der Kanton Zürich um Bundesbeiträge von insgesamt 20,3 Mio. Franken ersucht. Die für Lärmschutzprojekte im Rahmen der fünften Programmperiode 2025–2028 vorgesehenen Bundesbeiträge für die Deckung der Eingaben durch die Kantone reichen bei Weitem nicht aus, weshalb eine Priorisierung der Massnahmen vorgenommen werden muss. Für den zu beschliessenden Rahmenkredit sind folgende Rahmenbedingungen massgeblich: Die vorhandenen Mittel werden für die Massnahmen an der Quelle aufgewendet (Leistungsindikator [LI] 1.1–1.4 gemäss Handbuch Programmvereinbarung). Auf die Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (LI 1.5, 2. Priorität), nicht direkt mit einer konkreten Massnahme verbundene Projektierungen oder Projektierung von Schallschutzmassnahmen an Gebäuden (LI 1.7, 3. Priorität) bzw. Schallschutzfenster (LI 1.6, 4. Priorität) wird verzichtet; sie erhalten nur dann Bundesbeiträge, wenn diese nicht bereits für Massnahmen an der Quelle aufgebraucht wurden. Des Weiteren hat das BAFU beschlossen, pro Kanton einen Bundesbeitrag von höchstens 10 Mio. Franken einzustellen. Der Kanton Zürich plant, entlang seiner Strassen im Zeitraum der fünften Programmperiode Lärmschutzprojekte im Umfang von 50 Mio.
Franken umzusetzen. Nach Abzug des in Aussicht gestellten Bundesbeitrags ist deshalb ein Rahmenkredit von 45 Mio. Franken zu bewilli- gen. Die Städte Winterthur und Zürich planen Lärmschutzprojekte im Umfang von 40 Mio. Franken, die übrigen Gemeinden und Städte im Umfang von 10 Mio. Franken. Die in Aussicht gestellten Bundesbeiträge von 10 Mio. Franken werden gemäss den geplanten Investitionen auf die Anlagenhalter verteilt. Im Rahmen der Revision der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) 2021 wurde die Bekämpfung des Strassenlärms zur Daueraufgabe erklärt, wodurch die finanzielle Unterstützung durch den Bund zeitlich unbeschränkt weitergeführt werden kann. Die letzten Projekte der ersten flächendeckenden Lärmsanierung entlang der Staatsstrassen werden in den nächsten Jahren abgeschlossen. Da die massgebenden Lärmgrenzwerte entlang vieler Strassen weiterhin überschritten sind, bleibt die Sanierungspflicht bestehen. Der Kanton prüft deshalb im Rahmen von anstehenden Strassenbauprojekten die Umsetzung von lärmverringernden Massnahmen bzw. setzt diese im Rahmen des Projekts um, wenn sie technisch und betrieblich möglich bzw. wirtschaftlich tragbar sind. Bei den so getroffenen Massnahmen handelt es sich um die Verwirklichung des Verursacherprinzips gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01). Die dadurch notwendigen Ausgaben des Kantons sind somit durch Rechtssätze prinzipiell und dem Umfang nach vorgeschrieben. Mit RRB Nr. 1072/2019 wurde die Baudirektion ermächtigt, reine Lärmschutzprojekte in eigenem Namen festzusetzen. Diese Praxis soll weitergeführt und die Kompetenzdelegation an die Baudirektion beibehalten werden.
4.4 Amtliche Vermessung Im Bereich Amtliche Vermessung ergeben sich für die Programmvereinbarung folgende Eckwerte: Leistungsumfang (Ziele): Durchführung von Erneuerungen, Ersterhebungen und periodische Nachführungen sowie für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse (insbesondere die Einführung des neuen Datenmodells DMAV Version 1.0). Bundesbeitrag: 1,10 Mio. Franken Kantonsbeitrag: 1,60 Mio. Franken Bemerkungen: Die Programmperiode Amtliche Vermessung weicht von den übrigen ab und dauert von 2024 bis 2027. Die neue Programmvereinbarung wird entsprechend rückwirkend abgeschlossen.
Die Programmvereinbarung amtlichen Vermessung stützt sich auf Art. 29 ff. des Geoinformationsgesetzes (SR 510.62). Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist. Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind (§§ 24 ff. Kantonales Geoinformationsgesetz [LS 704.1]). Für die Umsetzung der vom Bund vorgegeben Massnahmen sind kantonale Mittel in Ergänzung zu den vom Bund in Aussicht gestellten Beiträgen von höchstens 1,10 Mio. Franken deshalb zwingend notwendig. Die Mittel für den Rahmenkredit sind weder im Budget 2024 noch im KEF 2025–2028 eingestellt und können auch nicht kompensiert werden. Für die Programmvereinbarung Amtliche Vermessung soll deshalb ein Rahmenkredit von insgesamt 1,6 Mio. Franken festgelegt werden.
5. Nettokreditbedarf Auf der Basis der dargestellten Eckwerte und der beantragten Rahmenkredite ist für die Dauer von vier Jahren insgesamt von folgendem Nettokreditbedarf auszugehen (in Mio. Franken): Programmvereinbarungen Gesamt Eigen Brutto- Bundes Nettokosten leistung kredit beitrag kredit Gemeinden Kanton Landschaft (Landschaftsqualität 7,05 7,05 3,63 3,42 und Pärke von nationaler Bedeutung) Jagd 0,75 0,75 0,35 0,40 Gravitative Naturgefahren, Grundangebot 33,85 33,85 8,11 25,74 und Grundlagenbeschaffung kantonale Projekte (Wasserbau) Gravitative Naturgefahren, Grundangebot 29,97 14,39 15,58 11,19 4,39 und Grundlagenbeschaffung kommunale Projekte Staats- / durchlaufender Bundesbeitrag (Wasserbau) Revitalisierung kantonale Projekte 3,61 3,61 1,45 2,16 (Wasserbau) und Grundlagen Revitalisierung kommunale Projekte 5,34 1,21 4,13 3,10 1,02 Staats- / durchlaufender Bundesbeitrag (Wasserbau) ÖREB-Kataster 2,01 2,01 2,01 0,00 Denkmalpflege, Archäologie ausstehend ausstehend 0,00 und Ortsbildschutz Wald 38,78 38,78 15,49 23,29 Naturschutz 44,11 44,11 17,20 26,91
Programmvereinbarungen Gesamt Eigen Brutto- Bundes Nettokosten leistung kredit beitrag kredit Gemeinden Kanton Lärmschutz (Kanton, Städte, Gemeinden; 60,00 10,00 50,00 5,00 45,00 ohne Winterthur und Zürich) Kanton 1,00 Gemeinden Lärmschutz (Winterthur und Zürich 40,00 40,00 4,00 Bau [Baupauschale]) pauschale Amtliche Vermessung 2,70 2,70 1,10 1,60 Total 268,17 65,60 202,57 73,63 133,93
Der gemäss RRB Nr. 1072/2019 ausgewiesene Nettokreditbedarf der vierten Programmperiode von 2020 bis 2024 betrug insgesamt 83,49 Mio. Franken. Zu diesem Zeitpunkt wurde keine neue Programmvereinbarung für den Bereich Lärm- und Schallschutz abgeschlossen. Stattdessen wurde die Programmvereinbarung Lärm- und Schallschutz der Vorperiode zweimal verlängert (RRB Nrn. 1072/2019 und 1406/2023) und um einen einmaligen, zusätzlichen Bundesbeitrag von 3,0 Mio. Franken ergänzt. Die kantonalen Projekte im Bereich Lärm- und Schallschutz von rund 37 Mio. Franken wurden bis Ende 2023 über das Budget des Tiefbauamtes finanziert. Die definitiven Zahlen bis zum Abschluss der Programmvereinbarung der Vorperiode liegen noch nicht vor. In Anbetracht dieser Ausführungen sind die angefallenen Gesamtkosten der vierten Periode, einschliesslich aller aufgewendeten Kosten für kantonale Lärm- und Schallschutzprojekte, nur wenig tiefer als der für die fünfte Programmperiode ausgewiesene Nettokreditbedarf.
6. Kapitalfolgekosten und Budgetkredit Die Programmvereinbarungen lösen für alle betroffenen Bereiche über vier Jahre einen Nettokreditbedarf von insgesamt 133,93 Mio. Franken aus. Die Vorhaben zulasten der Investitionsrechnung gemäss der zu bewilligenden Bruttorahmenkredite verursachen jährliche Kapitalfolgekosten von 1,30 Mio. Franken. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt (in Mio. Franken): Kontierung Kapitalfolgekosten Anteil Zinsen Abschreibungs- Betrag (1,5%) satz % Wiederinstandstellung 3,45 0,04 3,33% 0,17 Walderschliessung Lärmschutz 45,00 0,34 2,5% 1,13 Total 48,45 0,38 1,30
Die Vereinbarungen werden unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Budgetkredits durch den Kantonsrat abgeschlossen. Die Mittel für die Rahmenkredite sind, wo nichts anderes erwähnt ist, im Budgetentwurf 2025 sowie im KEF 2025–2028 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Eckwerte der Programmvereinbarungen für die Bereiche Landschaft (Landschaftsqualität und Pärke von nationaler Bedeutung), Jagd, gravitative Naturgefahren (kantonaler und kommunaler Hochwasserschutz), Revitalisierung, Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz, Wald, Naturschutz, Lärm- und Schallschutz sowie Amtliche Vermessung werden genehmigt. Die Baudirektion wird ermächtigt, im Rahmen dieser Eckwerte für die fünfte Programmperiode 2025–2028 für den Kanton Zürich Programmvereinbarungen über vier Jahre mit den zuständigen Bundesstellen abzuschliessen. An den gesetzlich vorgegebenen Subventionssätzen und Zuordnungen des Bundes im Sinne der Erwägungen ist festzuhalten.
II. Für die Programmvereinbarung Wald wird ein Rahmenkredit von Fr. 23 290 000 als gebundene Ausgabe bewilligt. Davon gehen Fr. 3 450 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, Fr. 16 170 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, und Fr. 3 670 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds.
III. Für die Programmvereinbarung Naturschutz wird ein Rahmenkredit von Fr. 26 910 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.
IV. Für die Programmvereinbarung Lärm- und Schallschutz wird ein Rahmenkredit von Fr. 45 000 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
V. Für die Programmvereinbarung Amtliche Vermessung wird ein Rahmenkredit von Fr. 1 600 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8300, Amt für Raumentwicklung, bewilligt.
VI. Die Baudirektion entscheidet über die Aufteilung der Rahmenkredite.
VII. Die Baudirektion wird ermächtigt, im Rahmen der fünften Programmperiode 2025–2028 reine Lärmschutzprojekte in eigenem Namen festzusetzen.
VIII. Mitteilung an die Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt und die Kommission für Planung und Bau des Kantonsrates sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli