RRB Nr. 1195/2024
Kantonsspital Winterthur, Änderung Personalreglement, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. November 2024
1195. Kantonsspital Winterthur (Änderung Personalreglement; Genehmigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, Sektion Zürich (VSAO Zürich), hat den seit dem 1. Januar 2000 geltenden Gesamtarbeitsvertrag für Assistenzärztinnen und -ärzte an den kantonalen Spitälern (GAV AA), der die Wochenarbeitszeit auf 50 Stunden festsetzte, am 21. März 2023 per 31. Dezember 2023 gekündigt. Nach dem Wegfall des GAV AA erhob der VSAO Zürich verschiedene Forderungen betreffend die Arbeitsbedingungen für die Assistenzärztinnen und -ärzte in den kantonalen Spitälern. Das Universitätsspital Zürich (USZ) hat darauf mit einer Änderung des Personalreglements (PR-USZ, LS 813.152) reagiert, die vom Spitalrat beschlossen und am 1. November 2024 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Eine Genehmigung der Änderung durch den Regierungsrat ist entsprechend den Regelungen im Gesetz über das Universitätsspital (USZG, LS 813.15) nicht erforderlich. Hingegen müssen Änderungen in den Personalreglementen des Kantonsspitals Winterthur (KSW), der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) gemäss den geltenden Spitalgesetzen nach Beschluss des jeweiligen Spitalrates durch den Regierungsrat genehmigt werden. Das KSW hat am 31. Oktober 2024 ebenfalls eine Änderung des Personalreglements beschlossen, die der Regierungsrat vorliegend zu genehmigen hat. Die PUK und die ipw sind noch daran, eine Regelung zu erarbeiten; entsprechende Änderungen der jeweiligen Personalreglemente werden dem Regierungsrat in einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. Das KSW hat sich trotz der angespannten finanziellen Situation im Rahmen seiner Möglichkeiten intensiv darum bemüht, für seine Assistenzärztinnen und -ärzte und stellvertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel (Bezeichnung der Assistenzärztinnen und -ärzte am Ende der Weiterbildungszeit; nachfolgend vereinfacht Assistenzärztinnen und -ärzte) personalpolitisch gute und faire Lösungen zu finden. Weil bezüglich Arbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte auch nach fast einem Jahr Verhandlungszeit kein Konsens mit dem VSAO Zürich erreicht werden konnte, hat das KSW – analog dem USZ – die Sollarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte anlässlich einer Teil- revision des Personalreglements des Kantonsspitals Winterthur vom
14. Juni 2010 (PR-KSW, LS 813.162) im Sinne der Rechtssicherheit einseitig angepasst. Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal des KSW gelten grundsätzlich die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über das Kantonsspital Winterthur vom 19. September 2005 [KSWG; LS 813.16]). Das Gesetz lässt allerdings Abweichungen zu. So sind bei allen Angestellten Abweichungen vom kantonalen Personalrecht zulässig, soweit dies «aus betrieblichen Gründen erforderlich» ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 KSWG). Bei den Assistenzärztinnen und -ärzten handelt es sich um Angestellte, die einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit für interne und externe Weiterbildung aufwenden. Die Assistenzärztinnen und -ärzte haben Anspruch auf strukturierte und unstrukturierte Weiterbildung. Bei der strukturierten Weiterbildung handelt es sich um Bildung namentlich in organisierten Kursen, mit Lernprogrammen und einer definierten Lehr-Lern-Beziehung, um die ärztlichen Kompetenzen zu erwerben und zu erhalten. Die unstrukturierte Weiterbildung umfasst individuelle Lernaktivitäten der Assistenzärztinnen und -ärzte wie Selbststudium einschliesslich selbstgesteuerten E-Learnings, Literaturrecherchen und Forschungsaktivitäten sowie die Weiterbildung im Rahmen der Vor- und Nachbereitung von bestimmten Ereignissen, Situationen oder Erfahrungen, die zufälligerweise bei der klinischen Arbeit erkennbar werden (sogenannte «teachable moments»). Die Assistenzärztinnen und -ärzte haben – zusätzlich zur unstrukturierten Weiterbildung während der täglichen Arbeit – Anspruch auf mindestens vier Stunden strukturierte Weiterbildung pro Woche. Diese vier Stunden Weiterbildung sollten grundsätzlich jede Woche angeboten werden. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Weiterbildungsstätten die entsprechende Zeit zur Verfügung stellen, damit die Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung die Angebote auch tatsächlich wahrnehmen können. Eine 42-Stunden-Woche, die seit der Kündigung des GAV AA grundsätzlich auch für Assistenzärztinnen und -ärzte in den kantonalen Spitälern gilt, würde bedeuten, dass Assistenzärztinnen und -ärzte lediglich 38 Stunden pro Woche Dienstleistungen an den Patientinnen und Patienten erbringen könnten, wobei darin noch vier Stunden unstrukturierte Weiterbildung während der täglichen klinischen Arbeit enthalten
wäre. Eine derart kurze Einsatzzeit pro Woche würde einerseits betrieblich einen grösseren Personalbestand erfordern, anderseits würde der Kompetenzzuwachs bei der einzelnen Assistenzärztin bzw. dem einzelnen Assistenzarzt im Sinne von «learning by doing» stark verringert. Sodann ist bei der Personalkategorie der Assistenzärztinnen und -ärzte typischerweise eine hohe Fluktuationsrate zu verzeichnen, was einen entsprechenden Einarbeitungsaufwand im Vergleich zu anderen Personalkategorien verursacht (vgl. dazu auch RRB Nr. 2188/1999). Bisher und namentlich unter der Geltung des GAV AA war der Betrieb des KSW bei Assistenzärztinnen und -ärzten wie in den meisten Spitälern der Schweiz auf eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden ausgerichtet. Um auch in Zukunft professionelle Leistungen erbringen zu können und die Aus- und Weiterbildung der Assistenzärztinnen und -ärzte zu fördern, muss das KSW Regelungen erlassen, die den vorstehend geschilderten Besonderheiten der Assistenzärztinnen und -ärzte genügend Rechnung tragen. So ist insbesondere sicherzustellen, dass Assistenzärztinnen und -ärzte möglichst viel praktische Erfahrung in der ärztlichen Tätigkeit sammeln und gleichzeitig die ihnen zustehende Zeit für strukturierte Weiterbildung auch tatsächlich wahrnehmen können.
2. Änderung des Personalreglements Gemäss Personalgesetz beträgt die Arbeitszeit in der Regel 42 Stunden pro Woche (vgl. § 116 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]). Personalrechtliche Bestimmungen für die Angestellten des KSW, die vom kantonalen Personalrecht abweichen, müssen im PR-KSW aufgenommen werden (vgl. § 12 Abs. 2 KSWG). Dieses ist vom Spitalrat zu erlassen und vom Regierungsrat zu genehmigen (§ 10 Abs. 3 Ziff. 7 und § 8 Ziff. 8 lit. a KSWG). Das geltende PR-KSW wurde vom Spitalrat KSW am 11. Dezember 2009 erlassen und anschliessend vom Regierungsrat genehmigt (RRB Nr. 1091/2010). Letztmals wurde das PR-KSW mit Beschluss des Spitalrates KSW vom 14. März 2022 geändert und mit Beschluss Nr. 816/2022 vom Regierungsrat genehmigt. Aufgrund der vorn dargestellten Ausgangslage hat das KSW die Sollarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte anlässlich einer Teilrevision des PR-KSW einseitig angepasst. Der Spitalrat des KSW beschloss die Änderung des PR-KSW am 31. Oktober 2024. § 13 PR-KSW sieht neu vor, dass die Wochenarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte sowie der stellvertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel 46 Stunden beträgt (Abs. 1). Davon können durchschnittlich mindestens vier Stunden für Weiterbildung genutzt werden (Abs. 2). Gemäss der Übergangsbestimmung wird die Wochenarbeitszeit nach § 13 schrittweise wie folgt eingeführt: a. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025: 49 Stunden pro Woche, b. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026: 48 Stunden pro Woche, c. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027: 47 Stunden pro Woche (Abs. 1). Die Spitaldirektion kann den Kliniken eine frühere Verkürzung der Wochenarbeitszeit erlauben (Abs. 2). Die Assis tenzärztinnen und -ärzte sowie die stellvertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel unterstützen das Kantonsspital Winterthur während der Einführung bei der Feststellung und Umsetzung von Projekten zur Effizienzsteigerung (Abs. 3). Nach den vorn dargestellten Besonderheiten der Anstellungsverhältnisse der Assistenzärztinnen und -ärzte ist eine Festlegung der wöchentlichen Sollarbeitszeit auf 46 Stunden für die Assistenzärztinnen und -ärzte im Vergleich zu den anderen Personalgruppen betrieblich erforderlich und sachlich gerechtfertigt. Eine Übergangslösung ist ebenfalls
betrieblich notwendig, um eine schrittweise Anpassung in der Dienstplanung zu ermöglichen und somit den klinischen Spitalbetrieb weiterhin stabil zu halten. Eine stufenweise Einführung ermöglicht dem KSW schliesslich aufgrund der damit verknüpften Projekte zur Effizienzsteigerung eine kostenneutrale Einführung der verkürzten Wochenarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte. Die Gesundheitsdirektion begrüsst die Initiative des KSW, die Wochenarbeitszeit sowie den Ausbildungsanspruch der Assistenzärztinnen und -ärzte verbindlich zu regeln und das bestehende Personalreglement anzupassen, ausdrücklich.
3. Würdigung Die geänderten Bestimmungen des PR-KSW sind gesetzeskonform. Sie stellen Abweichungen vom kantonalen Personalrecht dar, die aus betrieblichen Gründen erforderlich sind (§ 12 Abs. 2 KSWG). Die Änderungen des PR-KSW sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 31. Oktober 2024 des Personalreglements des Kantonsspitals Winterthur wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur, Postfach, 8401 Winterthur, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli