RRB Nr. 1240/2021
Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz, Änderung vom 5. Juli 2021, Anforderungen für Leistungsaufträge, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. November 2021
1240. Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (Änderung vom 5. Juli
Erwägungen
2021, Anforderungen für Leistungsaufträge; Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 5. Juli 2021 eine Änderung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG, LS 813.20) vom 2. Mai 2011 (Anforderungen für Leistungsaufträge; ABl 2021-07-09). Mit Verfügung vom 14. September 2021 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2021-09-17). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des SPFG kann damit in Kraft gesetzt werden. Gesetze sollten möglichst bald nach ihrem Erlass durch den Kantonsrat in Kraft gesetzt werden, um den Willen des Gesetzgebers möglichst rasch zu verwirklichen. Bestimmte Teile der Gesetzesänderung haben indessen einen engen Zusammenhang mit der umfassenden Überarbeitung der Spitalliste samt Leistungsaufträgen, die ab 1. Januar 2023 gelten sollen. Andere Teile der Gesetzesänderung benötigen umfangreiche Vorbereitungsarbeiten der Spitäler, die mehrere Monate in Anspruch nehmen werden. Deshalb soll die Gesetzesänderung wie folgt gestaffelt in Kraft gesetzt werden: Auf den 1. Januar 2022 sollen folgende Änderungen des SPFG in Kraft gesetzt werden: – § 2, Begriffe – § 9, Weitere Leistungsbereiche: Unzulässigkeit der Erbringung von stationären Leistungen, wenn das Spital für diese Leistungen keinen Leistungsauftrag hat – § 9a, Sicherstellung der Erfüllung: Sicherstellung der einwandfreien Erfüllung des Leistungsauftrags durch das Spital; Verbot der Übertragung von Leistungsaufträgen auf andere Leistungserbringer; Möglichkeit eines Spitals, einen Teil der Behandlungen einer Leistungsgruppe nicht anzubieten – § 9b, Erfüllungsort: Ermöglichung der Leistungserbringung an einem Nebenstandort des Spitals – § 11, Weitere Leistungen: Möglichkeit zur Subventionierung von stationären Leistungen in allen Spitälern (nicht nur psychiatrischen Kliniken) und von ambulanten Leistungen – § 17, Datenbearbeitung a. Zweck und Dateninhalt: Möglichkeit des Bezugs von Daten bei Behörden und medizinischen Fachorganisationen
– § 17a, b. Ausserkantonale Hospitalisation: redaktionelle Anpassung – § 19, KVG-Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand: Verzicht auf jährliche Festlegung des Finanzierungsanteils des Kantons – § 21, Kontrolle: Konkretisierung des Leistungscontrollings, d. h. der Einhaltung der Leistungsaufträge durch die Spitäler – § 24, Betriebsvergleiche: Anpassung an geänderte bundesrechtliche Rahmenbedingungen Die übrigen Bestimmungen des SPFG gemäss Änderung vom 5. Juli 2021, die dabei beschlossenen Nebenänderungen an anderen Gesetzen (Gesetz über das Universitätsspital Zürich [LS 813.15], Gesetz über das Kantonsspital Winterthur [LS 813.16], Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich [LS 813.17] und Gesetz über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland [LS 813.18]) sowie die Aufhebung des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare [LS 813.14] sollen auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 5. Juli 2021 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG) wird wie folgt in Kraft gesetzt: a. §§ 2, 9, 9a, 9b, 11, 17, 17a, 19, 21 und 24 SPFG sowie die neuen Gliederungstitel: auf den 1. Januar 2022, b. übrige Änderungen des SPFG, die Änderungen des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich, des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur, des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich und des Gesetzes über die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland sowie die Aufhebung des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare: auf den 1. Januar 2023.
II. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli