Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 5 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1254/2024

Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich, Berichterstattung und Folgemassnahmen, Kostenanteile, Statistisches Amt, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2024

1254. Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich; Berichterstattung und Folgemassnahmen, Kostenanteile, Statistisches Amt, Stellenplan

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ist für die Schweiz am 1. April 2018 in Kraft getreten. Die Schweiz ist demnach verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Formen von Gewalt wirksam zu verhüten und zu bekämpfen. Der Regierungsrat hat folglich gestützt auf Empfehlungen aus dem Bericht der Arbeitsgruppe Koordination Istanbul-Konvention (AG KIK) am 31. März 2021 16 konkrete Massnahmen definiert (RRB Nr. 338/2021). Die Istanbul-Konvention verfolgt einen umfassenden Handlungsansatz, der Auswirkungen auf die Tätigkeit verschiedener Behörden sämtlicher Staatsebenen, aber auch auf zahlreiche weitere öffentliche und private Institutionen, Fach- und Beratungsstellen hat. Eine koordinierte Umsetzung der Vorgaben ist deshalb von zentraler Bedeutung. Die Massnahmen gemäss RRB Nr. 338/2021 sind weit fortgeschritten oder abgeschlossen. Bei deren Umsetzung zeigte sich die Notwendigkeit weiterer Massnahmen, um die Anforderungen der Istanbul-Konvention zu erfüllen. Im Auftrag der Sicherheitsdirektion erarbeitete die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) deshalb zusammen mit den innerhalb der Direktionen für die Umsetzung der Massnahmen zuständigen Personen sowie dem Strategischen Kooperationsgremium, der fachübergreifenden Arbeitsgruppe gemäss § 17 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) die unter Ziff. 3 beschriebenen Folgemassnahmen. Die noch laufenden Massnahmen gemäss RRB Nr. 338/2021 werden unter der übergeordneten Koordination der IST weitergeführt.

2. Umsetzung von RRB Nr. 338/2021 Übergeordnete Koordinationsstelle Massnahme 3.1: «Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) wird als übergeordnete Koordinationsstelle für die Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich bezeichnet und deren Sichtbarkeit verbessert.»

Umsetzung Die IST koordiniert die laufende Umsetzung der Massnahmen gemäss RRB Nr. 338/2021 und wirkt dabei als treibende Kraft. Die Umsetzung erfolgt in Arbeitsgruppen, die aus Kontaktpersonen aus den für die jeweiligen Massnahmen zuständigen Direktionen sowie weiteren mit dem Thema befassten Personen aus Beratungsstellen und Behörden bestehen. Die IST trägt als Mitglied der Schweizerischen Konferenz gegen Häusliche Gewalt zudem einen wesentlichen Beitrag zur interkantonalen Umsetzung der Istanbul-Konvention bei. Die Koordination der Umsetzung im Kanton Zürich verbleibt bei der IST, bis die Umsetzung der Istanbul-Konvention abgeschlossen ist. Erkenntnisse Diese Massnahme ist fortlaufend. Zeitgleich zur Umsetzung der Istanbul-Konvention findet im Kanton Zürich die Umsetzung des Aktionsplans Behindertenrechte, der Opferhilfestrategie sowie der Gleichstellungsstrategie statt. Dadurch entstehen zahlreiche Schnittstellen zwischen den in den Zuständigkeitsbereich der IST fallenden Tätigkeiten sowie denjenigen der Kantonalen Opferhilfestelle, der Fachstelle Gleichstellung sowie der Koordinationsstelle Behindertenrechte. Um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und Synergien optimal zu nutzen, findet eine verstärkte Zusammenarbeit in Form eines neu eingeführten, regelmässigen Austauschs zwischen der IST und den genannten Stellen statt. Dadurch wird gewährleistet, dass bei der Umsetzung sämtlicher Massnahmen die Anforderungen an die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Anliegen von Menschen mit besonderen Bedürfnissen (u. a. Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Migrationshintergrund, besonders vulnerable Opfergruppen) berücksichtigt werden.

Arbeit mit gewaltausübenden Menschen Massnahme 3.2 a: «Das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) wird in verschiedenen, den Bedürfnissen in der Praxis entsprechenden Fremdsprachen angeboten.» Umsetzung Die Abteilung Lernprogramme der Bewährungs- und Vollzugsdienste von Justizvollzug und Wiedereingliederung klärte mit der Staatsanwaltschaft, mit welchen Sprachen ein Grossteil der Beschuldigten in einem Lernprogramm behandelt werden kann. Für das Pilotprojekt wurden die vier häufig gesprochenen Sprachen Spanisch, Portugiesisch, Albanisch und Englisch ausgewählt. Ab April 2024 erfolgten erste Eignungsabklärungen und Durchführungen des Lernprogramms PoG in diesen Sprachen, ausser in Englisch, was später angeboten werden soll. Anhand der Anzahl und Sprache der während der Projektlaufzeit zwischen 2024 und

2026 zugewiesenen Personen wird der Bedarf der Praxis ermittelt. Weiter wird geklärt, ob das Lernprogramm mit Verdolmetschung zweckmässig angeboten und durchgeführt werden kann und welchen finanziellen und personellen Aufwand dies bedeutet. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann entschieden werden, in welchem Umfang das Angebot «PoG in Fremdsprachen» als fester Bestandteil der Lernprogramme etabliert wird. Erkenntnisse Die Massnahme läuft weiter bis zum Abschluss des Pilotprojekts Ende 2026. Es wurde festgestellt, dass das Potenzial von Zuweisungen gewaltausübender Personen in das Lernprogramm POG, in Gewaltberatungen oder in Elternbildungsprogramme durch die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft, die Gerichte und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) zu wenig ausgeschöpft wird. Insbesondere bei Fällen erstmaliger häuslicher Gewalt erfolgen kaum Zuweisungen, obwohl das Lernprogramm PoG sowie die anderen bestehenden Angebote ausdrücklich auch auf solche Fälle ausgerichtet sind (vgl. Folgemassnahme 1 b). Ein Grund für die tiefen Zuweisungsraten dürfte darin liegen, dass die gewaltpräventiven Angebote zu wenig bekannt sind. Um die zuweisenden Stellen besser über die bestehenden Angebote zu informieren, ist die Erstellung einer Übersichtsliste mit solchen Angeboten angezeigt (vgl. Folgemassnahme 1 a). Ein weiterer Grund für die tiefen Zuweisungsraten ist die ungenügend gewährleistete Finanzierung der Angebote, insbesondere der Gewaltberatung und der Elternbildungsprogramme. Wie diese sichergestellt werden kann, soll deshalb geprüft werden (vgl. Folgemassnahme 1 c). Die Sensibilisierung der zuweisenden Behörden hinsichtlich der Besonderheiten von Fällen häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt und der gewaltrückfallpräventiven Angebote ist zudem im Rahmen von Aus- und Weiterbildung zu fördern und nachhaltig zu verankern (vgl. Folgemassnahme 9).

Massnahme 3.2 b: «Es wird geprüft, ob bzw. in welcher Form Zuweisungen in Gewalt- und Deeskalationsberatungsangebote im Rahmen von Migrationsverfahren vorgenommen werden können.» Umsetzung Die Prüfung durch das Migrationsamt ergab, dass im Gegensatz zum Strafrecht keine direkt anwendbaren gesetzlichen Grundlagen bestehen, um ausländische Personen einem Gewalt- oder Deeskalationsberatungsangebot zuzuweisen. Die Verpflichtung eines ausländischen Gefährders zur Teilnahme an einem entsprechenden Angebot ist nur (indirekt) mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung bzw. mit Auflagen möglich. Gefährdende ausländische Personen können vom Migrationsamt gemäss Art. 57 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De- zember 2005 (SR 142.20) lediglich auf Gewalt- und Deeskalationsberatungsangebote hingewiesen werden. Ausländische Personen, die zweifelsfrei häusliche Gewalt ausgeübt haben, können im Falle einer Verwarnung oder einer Rückstufung hingegen zum Besuch eines gewaltrückfallpräventiven Angebots verpflichtet werden. Erkenntnisse Die Prüfung ist abgeschlossen. Die Arbeiten zur Umsetzung dieser Massnahme ergaben, dass betroffene Menschen mit Migrationshintergrund zu wenig über Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt informiert sind. Wie dies verbessert werden kann, wird im Rahmen der Folgemassnahme 7 im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und Prävention aufgegriffen. Ausländische gefährdende Personen sind auf Lernprogramme bzw. Gewalt- oder Deeskalationsberatungsangebote hinzuweisen bzw. wo möglich zu einer Teilnahme daran zu verpflichten. Das Migrationsamt ist für die Umsetzung zuständig.

Opferhilfe Massnahme 3.3: «Es wird geprüft, ob der Zugang zur Opferhilfe bzw. zu den Unterstützungsangeboten für alle gleichermassen gewährleistet ist (z. B. auch für Menschen mit Behinderungen oder mit Migrationshintergrund sowie für LGBTIQ-Personen), und es wird allfälliges Verbesserungspotenzial ermittelt.» Umsetzung Um den Zugang zur Opferhilfe für alle in der Istanbul-Konvention genannten Personengruppen zu prüfen, gab die Kantonale Opferhilfestelle eine umfassende Studie bei der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) in Auftrag (Bedarfsanalyse Opferbedarf und Leistungsangebot, nachfolgend: ZHAW-Studie). Dabei wurden verschiedene Opfersituationen, Gewaltformen und «Opfergruppen» berücksichtigt. Letztere werden differenziert in: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, ältere Menschen, Menschen mit Beeinträchtigungen/ Behinderungen, Menschen mit Migrationshintergrund sowie Männer, Frauen und LGBTIQ-Personen. Erkenntnisse Die Massnahme ist abgeschlossen. Das Forschungsteam der ZHAW kam zum Schluss, dass im Kanton Zürich bereits ein breites und spezialisiertes Angebot für gewaltbetroffene Menschen besteht. Trotzdem identifiziert es bedeutende Angebotslücken. Um diese zu schliessen, sind Folgemassnahmen angezeigt (vgl. Folgemassnahmen 2 b und 2 c). Die Empfehlungen der ZHAW zur Verbesserung des Opferhilfeangebots wurden von Fachpersonen der Opferhilfe Zürich mit Blick auf die gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen nach Wichtigkeit und Dringlichkeit priorisiert.

Schutzunterkünfte Massnahme 3.4: «Es wird geprüft, wie die gegenwärtig ausreichende Zahl an Schutzplätzen für Frauen längerfristig gesichert werden kann und ob für Minderjährige und junge Erwachsene (18- bis 20-Jährige) sowie für Männer (und deren Kinder) genügend direkt zugängliche Schutzplätze zur Verfügung stehen.» Umsetzung Bereits per 1. Januar 2020 wurde der Sockelbeitrag an die drei Frauenhäuser auf insgesamt rund 1,2 Mio. Franken erhöht. Dieser Beitrag wird als Objektbeitrag ausgerichtet und erfolgt damit unabhängig von der Auslastung. Er bezweckt, das Risiko der Schwankungen abzufedern und das Angebot zu sichern. Weiter wurde 2022 im Frauenhaus Zürich Oberland die Platzzahl und der entsprechende Sockelbeitrag erhöht. Das Kantonale Sozialamt finanziert seit 2023 gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit 0,3 Mio. Franken Übergangswohnungen. Zudem wurden die Sockelbeiträge und Tagestaxen für 2023 und 2024 der Teuerung angepasst. Auch für 2025 kann der Teuerungsausgleich gewährt werden. Im Auftrag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren erstellte die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) eine Studie über Schutz- und Notunterkünfte für gewaltbetroffene Menschen in der Schweiz (nachfolgend: FHNW-Studie). Die Studie prüft die aktuelle Versorgungssituation von Schutz- und Notunterkünften in der Schweiz einschliesslich nachgelagerter Angebote und bietet eine fundierte Grundlage zur Weiterentwicklung der Angebote. Analysiert wurden zudem die Bedürfnisse von verschiedenen Zielgruppen. Die Studie wurde am 8. November 2024 publiziert. Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) hat die Situation im Bereich der Schutzunterkünfte für minderjährige Opfer analysiert und konnte bereits Erweiterungen des Angebots in die Wege leiten. Erkenntnisse Die Massnahme ist abgeschlossen. Die ZHAW-Studie und die FHNW- Studie geben aber Anhaltspunkte für Folgemassnahmen, die nun für den Kanton Zürich zu prüfen sind. Insbesondere ist zu klären, wie der Bedarf an Schutzplätzen für Männer bzw. für Väter und ihre Kinder, für junge Frauen und Mädchen, für LGBTIQ-Personen und für Menschen mit Behinderungen gedeckt werden kann (vgl. Folgemassnahme 3 a). Auch das Angebot im Bereich Anschlusslösungen an den Aufenthalt in einer Schutzunterkunft und deren Finanzierung soll überprüft werden

(vgl. Folgemassnahme 3 b). Im Bereich der Minderjährigen wurde festgestellt, dass zwar genügend Schutzplätze zur Verfügung stehen, aber die Problematik der Anschlusslösungen nach den Notfallplatzierungen (Krisenintervention) besteht (vgl. Folgemassnahme 3 b).

Gewaltbetroffene Kinder Massnahme 3.5 a: «Es werden Aus- und Fortbildungen zu den Themen ‹häusliche Gewalt›, ‹Geschlechterrollen› und ‹Geschlechterstereotypen› für Fachpersonen, die mit Kindern arbeiten oder über Kinderbelange entscheiden, gefördert.» Umsetzung Mitarbeitende der IST unterstützten das Gemeindeamt in der Konzeption des (obligatorischen) Weiterbildungstages 2022 für KESB-Mitglieder zum Thema «Häusliche Gewalt – Annäherung an eine best practice, unter besonderer Berücksichtigung des Kindes». Die Veranstaltung wurde zweimal im Herbst 2022 durchgeführt. Eine erste Auswertung zeigt, dass neben der Vermittlung von Fachwissen der interdisziplinäre Austausch zwischen verschiedenen Beratungsstellen als sehr wertvoll erachtet wird. Im Rahmen der jährlichen IST-Weiterbildungsreihe werden zur Thematik häusliche Gewalt und betroffene Kinder und Jugendliche regelmässig Weiterbildungen angeboten. 2021 gab es eine Weiterbildung zu «Ergebnisse aus der Optimusstudie» und «Das Kind im Verfahren; Kindesvertretung und Kinderanhörung». 2023 fand eine Weiterbildung zu «Hochstrittige Eltern und die Umsetzung des Besuchsrechts. Und die Kinder?» statt. Die IST hat mit Unterstützung verschiedener Schnittstellenpartnerinnen und -partner eine Übersichtsliste der bestehenden Aus- und Weiterbildungsangebote im Kanton Zürich erstellt. Sie zeigt Angebote, in denen eine Betroffenheit der Kinder und Jugendlichen durch häusliche Gewalt erkannt werden könnte, sowie Stellen, die als Kernaufgabe die Themen häusliche Gewalt und Kindesschutz abdecken und zur (Früh-)Erkennung häuslicher Gewalt bei Kindern und Jugendlichen beitragen. Zudem bietet die Liste einen Überblick über die zu schulenden Fachpersonen. Erkenntnisse Die Massnahme ist abgeschlossen. Es zeigte sich, dass die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen, die mit Kindern arbeiten oder über Kinderbelange entscheiden, fortgeführt werden muss. Dies wird in Folgemassnahme 9 «Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen» aufgegriffen. Zudem besteht Optimierungsbedarf in der Zusammenarbeit der Behörden und Stellen im Kindesschutz, wozu Folgemassnahme 4 a formuliert wurde.

Massnahme 3.5 b: «§ 15 Abs. 1 GSG wird dahingehend angepasst, dass die Polizei Schutzverfügungen immer auch an eine Beratungsstelle für die zeitnahe Kinderansprache weiterleitet, sofern Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.» Umsetzung Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens wurden §§ 15 Abs. 1 und 16 GSG angepasst und auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt. Erkenntnisse Die Massnahme ist damit abgeschlossen. Diese Gesetzesanpassung legitimiert die spezialisierten Beratungsstellen für mitbetroffene Minderjährige, nach Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss GSG direkt mit den mitbetroffenen Minderjährigen Kontakt aufzunehmen. Gleichzeitig erhalten sie die Möglichkeit, diese nach ihren Bedürfnissen zu beraten.

Massnahme 3.5 c: «In Zusammenarbeit mit den Gerichten und den KESB wird geprüft, wie bei Fällen von häuslicher Gewalt Zuweisungen zu gewaltpräventiven Angeboten für involvierte Personen (z. B. Lernprogramme, Gewalt-/Suchtberatung) gefördert werden können.» Umsetzung Das Gemeindeamt – in seiner Funktion als Fachaufsicht über die KESB – hat im Rahmen der Visitationen 2022 eine Umfrage zum Umgang mit häuslicher Gewalt durchgeführt. Es ging dabei insbesondere um die grundsätzliche Haltung der KESB zum Thema sowie Fragen zum Vorgehen bei Abklärungen und der Koordination mit anderen Stellen. Ferner wurden Mitarbeitende der KESB und Gerichte in Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema häusliche Gewalt sensibilisiert. Im Fokus stand u. a. die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Institutionen, die gewaltpräventive Programme oder Beratung anbieten. Dabei wurde den Teilnehmenden empfohlen, die Möglichkeit von Zuweisungen in solche Angebote verstärkt zu nutzen. Die Umfrage des Gemeindeamtes ergab, dass die Praxis der einzelnen KESB im Umgang mit Fällen von häuslicher Gewalt sehr unterschiedlich ist. Insgesamt darf davon ausgegangen werden, dass die Zuweisungen in gewaltpräventive Angebote häufiger angeordnet werden könnten. Die bisherige Zurückhaltung beruht darauf, dass die bestehenden Angebote zu wenig bekannt sind und dass der Besuch eines gewaltpräventiven Angebots zwar angeordnet werden kann, aber die Verweigerung des Besuchs ohne Folgen bleibt. Ein Grund für die Nichtteilnahme der Eltern an gewaltpräventiven Programmen kann sein, dass die Eltern diese Angebote selbst finanzieren müssen. Bei der Zusammenarbeit mit den Gerichten ist deren Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Der Einbezug der Gerichte ist weiterzuverfolgen.

Erkenntnisse Die Massnahme ist abgeschlossen. Es könnten mehr Zuweisungen erfolgen, wenn den betroffenen Stellen die Anordnung von Zuweisungen nahegelegt würde. Zudem sind die im Kanton Zürich bereits vorhandenen Angebote als Übersicht aufzulisten. Diese Liste soll nicht nur den Mitarbeitenden der KESB und der Gerichte, sondern allen zuweisenden Behörden zur Verfügung stehen und die Angebote damit bekannter gemacht werden (vgl. Folgemassnahme 1 a). Um die Kostenregelung zu prüfen, wurde die Folgemassnahme 1 c formuliert.

Massnahme 3.5 d: «Es werden Programme zur Förderung einer gewaltfreien Erziehung aktiv gefördert und möglichst vielen Eltern zugänglich gemacht.» Umsetzung Die Analyse des bisherigen Angebots ergab, dass Handlungsbedarf beim frühzeitigen Erreichen belasteter Eltern sowie beim hindernisfreien Zugang zu entsprechenden Programmen besteht. Die Geschäftsstelle Elternbildung des AJB unterstützt und ergänzt daher den Elternbildungsmarkt mit verschiedenen Massnahmen. Die für belastete Familien konzipierten (und in der Regel kostenlos angebotenen) Elternbildungskurse der Geschäftsstelle Elternbildung werden zu einem grossen Teil in Zusammenarbeit mit den Kinder- und Jugendhilfezentren durchgeführt. Zurzeit bietet die Geschäftsstelle Elternbildung zudem für Fachpersonen, die mit Eltern arbeiten, Schulungen in Zusammenhang mit dem selbst entwickelten Moderationsset «gewaltfrei erziehen» an. Dies soll sie in ihrer Arbeit mit Eltern hinsichtlich einer gewaltfreien Erziehung sensibilisieren und stärken. Hilfe für Eltern bieten daneben die weiteren Beratungs- und Familienbegleitungsangebote des AJB. Erkenntnisse Die Massnahme ist abgeschlossen. Es ist jedoch wichtig, gewaltpräventive Elternbildungsprogramme weiterzuführen und deren Finanzierung zu gewährleisten (vgl. Folgemassnahme 1 c). Um die Zielgruppen frühzeitig zu erreichen und einen möglichst hindernisfreien Zugang zu gewaltpräventiven Programmen zu ermöglichen, bleibt die Sensibilisierung von Fachpersonen, die mit Eltern arbeiten oder mit Eltern in Krisensituationen in Kontakt kommen, bedeutend. Im Rahmen der Folgemassnahme 9 soll die Aus- und Weiterbildung dieser Fachpersonen koordiniert und gewährleistet werden.

Bildung Massnahme 3.6 a: «Es wird eine Zusammenstellung von geeigneten Unterrichtsmaterialien und Lehrmitteln zu relevanten Themen wie ‹Rollenbilder›, ‹Geschlechterstereotypen›, ‹häusliche Gewalt› usw. für jede Schulstufe erarbeitet und es werden allfällige Angebotslücken geschlossen.» Umsetzung Die Bildungsdirektion hat die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) beauftragt, eine Zusammenstellung von geeigneten Materialien und Unterstützungsangeboten zu erarbeiten und diese für Fachpersonen aus dem Schulfeld, zusammen mit Hinweisen zu deren Einsatz im Arbeitsalltag, bereitzustellen. Die Bildungsdirektion begleitet und unterstützt die PHZH bei der Umsetzung der Massnahme und koordiniert sie mit der Umsetzung von Projekten auf Bundesebene, insbesondere Massnahme 11 des Nationalen Aktionsplans der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022–2026 (NAP IK), die ebenfalls Projekte im Schulbereich vorsieht. Erkenntnisse Diese Massnahme ist noch nicht abgeschlossen. Ergänzend zum laufenden Prozess sieht der Auftrag an die PHZH vor, die Angebotsübersicht während der darauffolgenden vier Jahre jährlich zu aktualisieren und wo nötig anzupassen.

Massnahme 3.6 b: «Schulsozialarbeitenden wird in ihrer Ausbildung das notwendige Wissen zu häuslicher Gewalt, Geschlechterrollen und Geschlechterstereotypen vermittelt. Sie werden darin geschult, Anzeichen von häuslicher Gewalt bei Schülerinnen und Schülern zu erkennen, und sie werden befähigt, wie bei entsprechenden Anzeichen vorzugehen ist (Melderechte und -pflichten). Innerhalb der Schulen nehmen sie die Rolle einer Fachstelle wahr und sensibilisieren Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende im schulischen Umfeld für die Thematik.» Umsetzung Das Angebot an Aus- und Weiterbildungen für Schulsozialarbeitende zu den aufgeführten Themen ist ausreichend. Schulsozialarbeit ist im Volksschulbereich eine kommunale Angelegenheit. Die zuständigen Stellen einer Gemeinde legen fest, wie ihre Schulsozialarbeitenden qualifiziert sein sollen und welche Weiterbildungen sie zu besuchen haben. Die kommunalen Schulbehörden definieren auch schulinterne Zuständigkeiten und Prozesse im Kindesschutz. Kantonale Stellen unterstützen die Gemeinden dabei mit Empfehlungen, wie beispielsweise im Fachkonzept Schulsozialarbeit des AJB oder im Leitfaden Kindeswohlgefährdung der Kindesschutzkommission.

Erkenntnisse Diese Massnahme ist weiterzuführen. Aufgrund der eingeschränkten Zuständigkeit legt die Bildungsdirektion ihren Schwerpunkt darauf, die kommunalen Verantwortlichen zu sensibilisieren, ihnen Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und Unterstützungsangebote bereitzustellen. Ergänzend zur Aus- und Weiterbildung von Schulsozialarbeitenden müssen Schulbehörden über ein Grundwissen in Kindesschutzfragen verfügen und sensibilisiert werden, welche organisatorischen und strukturellen Voraussetzungen die Schulsozialarbeitenden zur Erfüllung ihrer Rolle benötigen. Entsprechende Ausbildungsgefässe befinden sich im Aufbau. Die Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Betreuungspersonal an Schulen wird im Rahmen von Folgemassnahme 9 sowie schulintern vorgenommen. Darüber hinaus prüft die Bildungsdirektion weitere Möglichkeiten, wie sie kommunale Entscheidungsträger in diesem Bereich sensibilisieren und unterstützen kann.

Unterstützung für Opfer von sexueller Gewalt Massnahme 3.7 a: «Es wird geprüft, wie Informationen und Adressen von spezialisierten Notfallspitälern für alle Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt rasch und einfach zu finden sind und ob die vorhandenen Informationsmaterialien genügen.» Massnahme 3.7 b: «Es werden auf Gesundheitsfachpersonen ausgerichtete Informationsmaterialien für den Umgang mit Opfern von sexueller und häuslicher Gewalt erarbeitet und deren Inhalt im Rahmen von regelmässigen Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen vermittelt.» Umsetzung Die medizinische Erstversorgung von Opfern sexueller und/oder häuslicher Gewalt erfolgt im Kanton Zürich grundsätzlich in allen Notfallstationen der Spitäler sowie in ambulanten Praxen, insbesondere in Hausarzt- oder Frauenarztpraxen. Eine von der Gesundheitsdirektion eingesetzte fach- und direktionsübergreifende Arbeitsgruppe hat geprüft, wie die Spitäler auch ohne Beizug der Polizei bei der Spurensicherung besser unterstützt werden können. Im Anschluss an den Beschluss zur Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich wurden im Kantonsrat zwei Vorstösse zu diesem Themenbereich eingereicht. Mit dem Postulat KR-Nr. 324/2021 betreffend Weniger Druck auf das Opfer dank des Berner Modells wurde die Möglichkeit eines konsiliarischen Beizugs des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM- UZH) durch die Spitäler gefordert. Gerade Spitäler, welche pro Jahr nur wenige Opfer sexueller und/oder häuslicher Gewalt behandeln, würden eine Entlastung erfahren, wenn sie auch bei Fällen, bei denen das Opfer keinen Beizug der Polizei wünscht, das IRM-UZH für die Spurensicherung beiziehen könnten. Der Regierungsrat war bereit, dieses Postulat entgegenzunehmen. Mit der Motion KR-Nr. 323/2021 betreffend Einrichtung von Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt wird die Einrichtung von zwei Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt gefordert. In seiner Stellungnahme zu dieser Motion hat der Regierungsrat festgehalten, dass die Anforderungen der Istanbul-Konvention im Bereich Krisenzentren durch das Zusammenwirken der verschiedenen Institutionen grundsätzlich bereits erfüllt sind. Weiter wird ein Überblick über die aktuelle Versorgungssituation gegeben und auf die bereits eingesetzte Arbeitsgruppe verwiesen, die ein Konzept für einen aufsuchenden Dienst von Forensic Nurses (ADFN) ausgearbeitet hat (RRB

Nr. 1412/2021). Das Konzept ADFN umfasst auch Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen für Gesundheitsfachpersonen (Massnahme 3.7 b) und die Bekanntmachung des Angebots (Massnahme 3.7 a). Mit RRB Nr. 1320/2023 wurde beschlossen, am IRM-UZH einen ADFN einzurichten, der von den Spitälern jederzeit beigezogen werden kann, wenn ein Opfer sexueller oder häuslicher Gewalt den Beizug der Polizei nicht wünscht. Das Pilotprojekt läuft seit 1. April 2024 bis vorerst Ende 2026. Es wird von der Gesundheitsdirektion, der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Bildungsdirektion gemeinsam getragen. Erkenntnisse Die Massnahmen 3.7 a und 3.7 b sind abgeschlossen. Mit dem Angebot ADFN erhalten Opfer sexueller und häuslicher Gewalt unabhängig vom Beizug der Polizei eine fachlich hochstehende gerichtsverwertbare Spurensicherung. Forensic Nurses übernehmen auch die Erstberatung und Triagierung zu Opferberatungsstellen. Sie bieten zudem regelmässig Fortbildungen und Schulungen an Spitälern und bei weiteren Gesundheitsfachpersonen an. Damit sorgen sie für Wissenstransfer und Sensibilisierung im Bereich der sexuellen und häuslichen Gewalt. Eine Folgemassnahme soll sicherstellen, dass das Angebot ADFN bei Fachpersonen und Opfern bekannt wird und die Forensic Nurses weiterhin Fortbildungen und Schulungen anbieten (vgl. Folgemassnahme 6). Zusätzlich gewährleistet Folgemassnahme 9 die fortlaufende Aus- und Weiterbildung.

Strafverfolgung, Schutzmassnahmen und Prävention Massnahme 3.8 a: «Die Kampagne ‹Stopp Gewalt gegen Frauen› wird fortgesetzt und dabei werden auch andere Gewaltformen (z. B. geschlechtsspezifische Gewalt im öffentlichen Raum) und die Bedürfnisse weiterer Opfergruppen einbezogen.»

Umsetzung Die von der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft sowie der Kantonalen Opferhilfestelle getragene Kampagne «Stopp Gewalt gegen Frauen» wurde mit den Themenbereichen «Null Toleranz» (gegenüber Gewalt im öffentlichen Raum) sowie «Gewalt im Alter» ergänzt. Die Webseite wurde auf den Social-Media-Kanälen der Kantonspolizei und in den öffentlichen Verkehrsmitteln der Städte Zürich und Winterthur bekannt gemacht. Mit RRB Nr. 351/2023 wurde die Erweiterung der Kampagne mit der Botschaft «Stopp Häusliche Gewalt» beschlossen. Die Umsetzung erfolgte durch die Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur. Kern der Kampagne ist die per 1. Juli 2024 auf dem ZHweb umgesetzte Webseite hilfe-finden.ch, die den Fokus auf die Bekanntmachung von Unterstützungsangeboten und die Stärkung der Meldebereitschaft legt. Die Webseite wurde über unterschiedliche Social-Media-Kanäle beworben. Im Rahmen der Kampagnen wurden Postkarten mit Hinweisen auf die genannten Webseiten in Restaurationsbetrieben und Geschäften aufgelegt und die Gemeinden wurden mit Plakaten bedient. Erkenntnisse Die Massnahme ist abgeschlossen. Es konnten unterschiedliche Zielgruppen über analoge und digitale Kanäle angesprochen werden. Eine Herausforderung im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit bleibt die nachhaltige Sensibilisierung der Bevölkerung. Diese ist eine ausgesprochene Verbundaufgabe. Dabei ist insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Opferhilfe und Strafverfolgung zentral, die im Rahmen einer Folgemassnahme sicherzustellen ist (vgl. Folgemassnahme 7).

Massnahme 3.8 b: «Es werden Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit Opfern gefördert und diese auch Richterinnen und Richtern der Straf- und Zwangsmassnahmengerichte zugänglich gemacht.» Umsetzung In Zusammenarbeit mit der IST hat das Obergericht im Frühling 2022 zwei halbtägige Weiterbildungen für Richterinnen und Richter zum Thema «Häusliche Gewalt, Auswirkungen, Schnittstellen und Kooperation mit dem Fokus auf Gewaltschutzverfahren» durchgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat in Kooperation mit dem Obergericht im Januar 2024 zwei halbtägige Weiterbildungsveranstaltung «Tatort Familie – Herausforderungen bei Fällen von häuslicher Gewalt» durchgeführt. Für die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft III, die auf Wirtschaftsdelikte und Rechtshilfe spezialisiert ist) war die Weiterbildung obligatorisch. Behandelt wurden das Phänomen häusliche

Gewalt, der Umgang mit Opfern und die Auswirkungen auf die Kinder. Falsche Annahmen wurden aufgeklärt. Die Teilnehmenden erhielten Unterstützung zur eigenen Psychohygiene und Selbstreflexion, um das Gelernte im Berufsalltag anzuwenden. Erkenntnisse Die Massnahme ist abgeschlossen. Die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Obergericht ist etabliert und wird fortgeführt. Weiterbildungsveranstaltungen, die das Verständnis der Strafverfolgungsbehörden sowie der Straf- und Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die Besonderheiten bei Fällen häuslicher Gewalt fördern, werden regelmässig durchgeführt. Das Basismodul «Häusliche Gewalt» der Staatsanwaltschaft wird laufend überprüft und bei Bedarf ausgebaut. Für die weiteren Strafverfolgungsbehörden wie die Polizei werden aktuelle Themen zu häuslicher Gewalt in die interne Aus- und Weiterbildung bedarfsgerecht eingebunden. Die laufende Aus- und Weiterbildung wird auch mit Folgemassnahme 9 sichergestellt.

Erhebung statistischer Daten Massnahme 3.9: «Es wird eine Datenerhebung zu den verschiedenen Bereichen (polizeiliche Intervention, straf- und zivilrechtliche Verfahren, KESB-Verfahren, Opferhilfe, Gesundheitsbereich usw.) nach klar definierten, einheitlichen Kriterien aufgebaut.» Umsetzung Aufgrund der Komplexität der relevanten Daten wurde das Statistische Amt als Co-Projektleitung mit der IST in die Umsetzung der Massnahme eingebunden. Damit einhergehend wurde die Direktionsverantwortung auf die Direktion der Justiz und des Innern übertragen. Die Sicherheitsdirektion und die Gesundheitsdirektion wurden als mitwirkende Direktionen bezeichnet. In der Initialisierungsphase wurden der Definitionsbereich, die Leitfragen, die Form der Publikation sowie die relevanten Stakeholder festgelegt. Das Projekt befindet sich derzeit in der Konzeptualisierungsphase, die das Erstellen eines Datenkonzepts, Absprachen mit den Stakeholdern zur Indikatorenauswahl, die Vorbereitung für die Umsetzung einer Webseite sowie die Erstellung eines Kommunikationskonzepts umfasst. Die Publikation der Webseite mit Daten erster ausgewählter Stakeholder ist für Juni 2025 geplant. Erkenntnisse Die Massnahme ist nicht abgeschlossen und deshalb weiterzuführen. Es zeigte sich, dass der Aufbau einer Datenerhebung nach klar definierten einheitlichen Kriterien herausfordernd ist, insbesondere was die Verfügbarkeit und Qualität der vorhandenen Daten betrifft. So muss beispielsweise in einem ersten Schritt in unterschiedlichen Bereichen die einheitliche Erhebung relevanter Indikatoren angestossen werden. Dies ist teilweise mit Anpassungen von Datenbanken oder anderen Datenerfassungsinstrumenten verbunden. Die Umsetzung der Massnahme erfordert deshalb ein schrittweises Vorgehen, das sich über einen längeren Zeitraum erstrecken wird. Für den Aufbau der Indikatorenseite analysiert die Kantonspolizei die polizeilichen Daten, während das Statistische Amt alle weiteren Datengrundlagen bearbeitet. Eine erste Minimalversion der Indikatorenseite konnte mit den bestehenden Mitteln bereits erarbeitet werden. Für den regelmässigen Betrieb und den weiteren Ausbau der Seite werden jedoch zusätzliche Mittel im Statistischen Amt benötigt (vgl. Folgemassnahme 8).

3. Folgemassnahmen In den nachfolgenden Bereichen drängen sich Folgemassnahmen auf:

Arbeit mit gewaltausübenden Menschen Folgemassnahme 1 a: «Es wird eine Übersicht mit den für den Kanton Zürich relevanten gewaltrückfallpräventiven Angeboten erstellt und bei der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, den Gerichten, den KESB und dem Migrationsamt bekannt gemacht.» Ausgangslage Das Potenzial von Zuweisungen gewaltausübender Personen in gewaltpräventive Angebote (z. B. Lernprogramm PoG, Gewaltberatungen, Elternbildungsprogramme, Mediationen im Jugendstrafrecht usw.) durch die zuweisenden Behörden wird nach wie vor zu wenig ausgeschöpft. Die Gründe werden zum einen im für Zuweisende unübersichtlich breiten Angebot gesehen, zum anderen in dessen fehlender Bekanntheit vermutet. Zielsetzung Die Arbeit mit gewaltausübenden Personen bildet einen wichtigen Grundstein für den Opferschutz. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass die Anwendung von Elementen der kognitiven Verhaltenstherapie in der Arbeit mit Gewaltausübenden gewaltrückfallpräventiv wirkt. Es ist deshalb sinnvoll, die Anzahl Anordnungen in die vorhandenen Angebote zu steigern. Um diese zu erreichen, steht die Bekanntmachung des Angebots und die damit verbundene Sensibilisierung der zuweisenden Fachpersonen im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen im Fokus (vgl. Folgemassnahme 9). Zusätzlich soll eine Übersicht mit den Angeboten im Kanton Zürich erstellt und bei den zuweisenden Behörden bekannt gemacht werden.

Folgemassnahme 1 b: «Die Oberstaatsanwaltschaft trifft geeignete Massnahmen, um die Zuweisungen bei erstmaligen Fällen häuslicher Gewalt in gewaltrückfallpräventive Angebote zu fördern.» Ausgangslage Der Fokus bei den Zuweisungen in gewaltrückfallpräventive Angebote liegt häufig auf den erneut registrierten Gewaltausübenden. Je früher häusliche Gewalt jedoch unterbrochen und mit einer geeigneten Massnahme reagiert werden kann, desto grösser ist die Chance, Schlimmeres zu verhindern. Zielsetzung Die Zuweisungen in gewaltrückfallpräventive Angebote sind zu steigern, insbesondere bei Fällen erstmaliger häuslicher Gewalt.

Folgemassnahme 1 c: «Es wird geprüft, wie die Finanzierung der durch die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, die Gerichte, die KESB und das Migrationsamt angeordneten gewaltrückfallpräventiven Angebote, wie einschlägige Beratungen oder Elternbildungsprogramme, gewährleistet werden kann.» Ausgangslage Wird der Besuch gewaltrückfallpräventiver Angebote durch die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwaltschaft, die Gerichte, die KESB und das Migrationsamt angeordnet, ist derzeit deren Finanzierung nicht immer gewährleistet. Zielsetzung Um die Zuweisungen in gewaltrückfallpräventive Angebote zu erhöhen, sind bestehende Finanzierungslücken zu überprüfen und wo notwendig zu schliessen.

Opferhilfe Folgemassnahme 2 a: «Die Opferhilfe sensibilisiert und schult Fachpersonen aus anderen Versorgungsbereichen und Zusammenarbeitspartner zur Opferhilfe. Gleichzeitig werden die Fachpersonen der Opferhilfe zu Themen einer inklusiven Opferhilfe und den Bedürfnissen verschiedener Zielgruppen geschult.» Ausgangslage Fachpersonen sind entscheidend, um den Zugang zur Opferhilfe herzustellen. Die Bedeutung der Weiterbildung und der interdisziplinären Bildung für alle Berufsgruppen, die mit Opfern oder Tatpersonen häuslicher Gewalt zu tun haben, anerkennt neben der ZHAW-Studie (vgl. dazu Ausführungen zur Umsetzung von Massnahme 3.3) auch die Roadmap Häusliche Gewalt des Bundes und der Kantone. Darin verpflichten sich die Kantone, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen ihre Anstrengungen fortzusetzen, um solche Aus- und Weiterbildungen zu unterstützen.

Die ZHAW-Studie zeigt auf, dass das Wissen bei Fachpersonen mittels Sensibilisierung und Schulungen erweitert werden muss, um den Zugang der Opferhilfe zu verbessern. Vor allem Personen des Rechtssystems sowie des Gesundheits- und Sozialbereichs sind teilweise nicht oder nur oberflächlich über die Opferhilfe informiert. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei Fachpersonen der Opferhilfe Bedarf zur Wissenserweiterung betreffend Kenntnisse zu inklusiver Opferhilfe und den Bedürfnissen verschiedener Zielgruppen besteht. Zielsetzung Berufsgruppen, die in ihrem Arbeitsalltag in Kontakt mit Opfern von Gewalt kommen könnten, sind über die Opferhilfe informiert und kennen die eigene Bedeutung für den Zugang zur Opferhilfe. Dieser wird durch eine engere Zusammenarbeit mit Fachpersonen und der Sicherstellung von opfergruppenspezifischem Fachwissen bei den Fachpersonen der Opferhilfe verbessert.

Folgemassnahme 2 b: «Die Leistungsvereinbarungen mit den Opferberatungsstellen sind kontinuierlich auszubauen. Für 2026 sind in das Budget der Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle, zusätzlich 1 Mio. Franken und in den Folgejahren 2 Mio. bzw. 3 Mio. Franken in den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan einzustellen.» Ausgangslage Die ZHAW-Studie zeigt die Relevanz einer psychosozialen Begleitung von Opfern während der Strafverfahren auf. Auch in der Roadmap Häusliche Gewalt wird dies erkannt, weshalb sich die Kantone verpflichten, ihre Anstrengungen fortzusetzen, damit die Opfer im Strafverfahren angemessen begleitet und unterstützt werden können, insbesondere durch die Opferberatungsstellen. Zusätzlich verpflichtet das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) und der dazu verfasste Aktionsplan des Kantons Zürich (Massnahme A8), die Zugänglichkeit zur Strafverfolgung für Menschen insbesondere mit geistigen und psychischen Behinderungen sicherzustellen. Weiter betonen die Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz die Wichtigkeit der Begleitung im Strafverfahren für Kinder und Jugendliche. Heute stehen den Opferberatungsstellen im Kanton Zürich durchschnittlich rund 4,5 Stunden pro Fall zur Verfügung. Die im Opferhilfegesetz vorgesehene Begleitung zu Einvernahmen ist so nur in seltenen Fällen möglich. Opfergruppen, die bei Einvernahmen speziell auf Begleitung durch Mitarbeitende einer Opferberatungsstelle angewiesen sind, sind Kinder und Jugendliche, Personen mit Behinderungen, Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung und Betroffene von Sexualstraftaten.

Zielsetzung Besonders vulnerable Opfergruppen, die bei Einvernahmen speziell auf Begleitung durch Mitarbeitende einer Opferberatungsstelle angewiesen sind, sollen eine bedarfsgerechte Unterstützung im Strafverfahren erhalten. Dazu sind den Opferberatungsstellen mehr Mittel zur Verfügung zu stellen. Um eine adäquate Begleitung sicherzustellen, ist von einem zusätzlichen Aufwand von 16 Stunden pro Fall auszugehen, der sich aus der Begleitung zu zwei Einvernahmen der Staatsanwaltschaft und der Teilnahme an der Hauptverhandlung des Gerichts zusammensetzt (einschliesslich Vor-/Nachbereitung und Weg). 2021 bis 2023 kam es im Kanton Zürich jährlich zu rund 13 000 Opferberatungen, wobei in 5330 Fällen parallel dazu ein Strafverfahren lief. Davon ausgehend, dass rund ein Drittel dieser Fälle besonders vulnerable Personen betrifft, fällt in rund 1460 ein zusätzlicher Aufwand von 16 Stunden an. Hierbei wurde berücksichtigt, dass bei minderjährigen Opfern die Mittel bereits heute ausreichen, um das Opfer begleiten zu können. Bei einer Entschädigung von Fr. 151 pro Stunde für Leistungen der Opferberatung, die dem derzeitigen Stundenansatz der Opferhilfe Zürich entspricht, beträgt der für eine angemessene Begleitung erforderliche zusätzliche Aufwand jährlich 3,0 Mio. Franken.

Folgemassnahme 2 c: «Es werden nach aussen deutlich sichtbare Beratungsangebote für gewaltbetroffene jugendliche und erwachsene Männer sowie für LGBTIQ-Personen geschaffen und mittels spezifischer Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht.» Ausgangslage Die ZHAW-Studie zeigt auf, dass Männer und LGBTIQ-Personen auffallend seltener in eine Beratung kommen, obwohl sie statistisch häufiger von Gewalt betroffen sind. Heute können sich jugendliche und erwachsene Männer an die Opferberatung Zürich oder im Falle von männlichen Jugendlichen auch an die Kinder- und Jugendberatungsstellen wenden. Männliche Personen, die in der Kindheit sexuell ausgebeutet wurden, können sich auch an die Beratungsstelle Castagna wenden. LGBTIQ-Personen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden. Für die Verbesserung des Zugangs zur Opferhilfe betont die ZHAW-Studie für diese beiden Adressatengruppen, dass sich ein Angebot ausdrücklich an sie richten müsse. Für die Zielgruppe der Männer ist dies relevant, um professionelle Hilfe in Anspruch nehmen zu können und der Tabuisierung von häuslicher Gewalt Männern gegenüber entgegenzuwirken. Für LGBTIQ-Personen ist die direkte Ansprache zentral, damit sie in ihrer Identität ernst genommen und vor Diskriminierung geschützt werden.

Zielsetzung Die Zugänglichkeit der Opferberatung soll für jugendliche und erwachsene Männer sowie für LGBTIQ-Personen verbessert werden. Dazu sollen die bereits bestehenden Beratungsangebote sichtbarer gemacht und diversitätssensibler gestaltet werden.

Schutzunterkünfte Folgemassnahme 3 a: «Es wird geprüft, wie das Angebot an Schutz- und Notunterkünften inklusiver und diversitätssensibler ausgestaltet werden kann, um den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Zielgruppen gerecht zu werden. Angebotslücken werden geschlossen, nach Möglichkeit auch mittels interkantonaler Zusammenarbeit.» Ausgangslage Die FHNW-Studie und die ZHAW-Studie kommen zum Schluss, dass die bestehenden Angebote für Erwachsene und Minderjährige zu wenig auf die spezifischen Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen ausgerichtet sind, insbesondere auf Menschen mit Behinderungen. Des Weiteren sind die heutigen Angebote zu wenig auf LGBTIQ-Personen ausgerichtet und es fehlt ein Angebot für Männer (mit und ohne Kinder). Das Personal muss über entsprechende Kompetenzen verfügen und gleichzeitig mit der Klientel in den Einrichtungen arbeiten, um Diskriminierung und Ausgrenzung vorzubeugen. Zielsetzung Der Zugang zu Schutz- und Notunterkünften soll für Menschen mit Behinderungen, für männliche Personen und für LGBTIQ-Personen bedarfsgerecht sichergestellt werden. Die spezifischen Bedürfnisse der Zielgruppen werden durch eine diversitätssensible und inklusive Gestaltung der bestehenden Angebote und soweit möglich und sinnvoll durch interkantonale Zusammenarbeit sichergestellt.

Folgemassnahme 3 b: «Das vorhandene Angebot an Anschlusslösungen wird überprüft und falls nötig erweitert bzw. angepasst.» Ausgangslage In RRB Nr. 338/2021 wurde davon ausgegangen, dass im Kanton Zürich mit den drei Frauenhäusern Zürich Violetta, Winterthur und Zürcher Oberland genügend Schutzplätze für Frauen (mit oder ohne Kinder) zur Verfügung stehen. Da es bei den Frauenhäusern wiederholt zu Engpässen kam, obwohl in den letzten Jahren zusätzliche Schutzplätze geschaffen wurden, stellte sich die Frage, ob die Anzahl weiterhin als ausreichend beurteilt werden kann. Mitentscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist, ob genügend Anschlusslösungen vorhanden sind und ob diese genügend finanziert sind. Wenn keine Betreuung rund um die

Uhr mehr benötigt wird, die gewaltbetroffene Person psychisch stabil ist, trotzdem aber der Schritt in die Unabhängigkeit noch zu gross ist, ist es sinnvoll, den Schutzplatz freizugeben und einen Platz in einer Übergangswohnung anzubieten. Dadurch werden die dringend benötigten Schutzplätze schneller wieder frei. Die ZHAW-Studie betont, dass Personen nach einem Aufenthalt in der Schutzunterkunft angemessen unterstützt werden müssen. Mit einer bedarfsgerechten Nachbegleitung nach dem Aufenthalt in der Schutzunterkunft kann die Rückkehr in die Gewaltsituation verhindert und die längerfristige Bewältigung der erfahrenen Gewalt gesichert werden. Die Wirksamkeit der Hilfeleistungen wird sichergestellt, was hohe Folgekosten für die Gesellschaft vermeidet. Die Sicherheitsdirektion gewährt den Frauenhäusern seit 2023 einen jährlichen Beitrag von rund Fr. 300 000 für die Finanzierung der Übergangslösungen vom Aufenthalt in einem Frauenhaus in eine eigene Wohnung. Der Beitrag deckt die Infrastrukturkosten. Für Minderjährige stehen im Kanton Zürich genügend Schutzplätze zur Verfügung. Bei der nachhaltigen Begleitung nach einer Notfallplatzierung besteht bei Minderjährigen ein gewisser Verbesserungsbedarf. Zielsetzung Indem erwachsene und minderjährige Betroffene von Gewalt nach dem Aufenthalt in einer Schutzunterkunft bedarfsgerechte Nachbegleitung erhalten, wird die Wirkung des Aufenthalts in der Schutzunterkunft gesichert und Personen werden in der selbstständigen Lebensgestaltung im Umgang mit weiteren Stellen gestärkt.

Gewaltbetroffene Kinder Folgemassnahme 4 a: «Es werden interdisziplinäre Qualitätsstandards zu Strukturen, Vorgehensweisen und Haltungen für ein kinderfreundliches Kindesschutzsystem (Partizipation und Orientierung am Kindeswohl) erarbeitet und implementiert.» Ausgangslage Aufgrund der unterschiedlichen Rollen und Aufgaben von Fachpersonen, die sich mit häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Kinder befassen, braucht es eine gut funktionierende Zusammenarbeit. Neben dem Wissen über die Kinderrechte ist eine koordinierte Abstimmung der Unterstützung notwendig. Zielsetzung Die Rechte des Kindes sollen in allen relevanten Verfahren im Mittelpunkt stehen. Die Verfahren müssen sich am Kindeswohl orientieren und dem Kind Partizipationsmöglichkeiten bieten. Eine fachlich koordinierte Unterstützung von gewaltbetroffenen Kindern und einheitliche Vorgehensweise der Akteurinnen und Akteure sind für das Kindeswohl entscheidend. Interdisziplinäre Qualitätsstandards können die Qualität der Arbeit im Kindesschutz erheblich verbessern.

Folgemassnahme 4 b: «Es wird ein praxisbezogenes Merkblatt für Fachpersonen der KESB und der Gerichte zur Anordnung von Weisungen im Kontext häuslicher Gewalt als Kindesschutzmassnahmen erstellt und entsprechend bekannt gemacht.» Ausgangslage Die in Fällen von häuslicher Gewalt oder bei hochstrittigen Verhältnissen für den Kindesschutz zuständigen Zivilgerichte oder KESB haben die Möglichkeit, Zuweisungen in gewaltpräventive Massnahmen anzuordnen. Zielsetzung Um die gewaltbetroffenen und von Gewalt mitbetroffenen Minderjährigen besser zu schützen, könnten Zuweisungen in gewaltpräventive Programme – wie Elternbildungsprogramme, Gewalt- und Suchtberatungen – als Kindesschutzmassnahme gefördert werden. Ein geeignetes Mittel ist ein Merkblatt, das den Fachpersonen der KESB und der Gerichte eine praktische Hilfestellung zur Anordnung von Weisungen im Kontext von häuslicher Gewalt als Kindesschutzmassnahmen bietet. Eine Übersichtsliste mit den für den Kanton Zürich relevanten gewaltrückfallpräventiven Angeboten sollte Teil dieses Merkblatts sein (vgl. Folgemassnahme 1 a).

Bildung Folgemassnahme 5: «Es wird geprüft, mit welchen Möglichkeiten in der Schule männlichen Kindern und Jugendlichen ein bewusster Umgang mit Männlichkeitsnormen, insbesondere im Hinblick auf Gewalt, aber auch auf geschlechtertypische Bildungskarrieren, vermittelt werden kann.» Ausgangslage Knaben und männliche Jugendliche bringen aus Familie und Umfeld Vorstellungen mit, wie «männliches» Verhalten auszusehen hat. Diese kollidieren in der Schule manchmal mit gesellschaftlichen Werten und Normen. Der Umgang mit diesen Widersprüchen ist anspruchsvoll. Werden Knaben und männliche Jugendliche damit allein gelassen, finden sie oft fragwürdige Männlichkeitsvorbilder aus den sozialen Medien. Zwischen solchen Rollenbildern und der zu 90% männlichen Täterschaft bei häuslicher Gewalt besteht ein erwiesener Zusammenhang. Diese Männlichkeitsvorstellungen schaden aber auch den Knaben und männlichen Jugendlichen selbst: Sie führen dazu, dass Lernen und angepasstes Verhalten als «unmännlich» angeschaut werden, was sich im sinkenden Anteil von jungen Männern an höheren Schulabschlüssen zeigt.

Zielsetzung Knaben und männliche Jugendliche sollen an Schulen dabei unterstützt werden, einen bewussten Umgang mit an sie herangetragene Männlichkeitsvorstellungen und -Erwartungen zu finden. Dazu braucht es an den Schulen genderreflektierte Arbeit mit Knaben und männliche Jugendliche. Fachpersonen aus dem Schulfeld muss das nötige Hintergrundwissen vermittelt und ein Angebot an vertrauenswürdigen Materialien und Unterstützungsangeboten bereitgestellt werden.

Unterstützung für Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt im Gesundheitsbereich Folgemassnahme 6: «Das Angebot ‹Aufsuchender Dienst Forensic Nurses› (ADFN) wird für Fachpersonen und Opfer bekannt gemacht (u. a. mittels Kampagnen, Flyer, Social-Media-Beiträgen, Einbindung auf einschlägigen Webseiten). Die Forensic Nurses leisten im Rahmen der Umsetzungsarbeiten regelmässige Fortbildungen und Schulungen in den Spitälern und bei weiteren involvierten Akteurinnen und Akteuren zum Angebot ADFN und zur Thematik der sexuellen und häuslichen Gewalt.» Ausgangslage Der ADFN ist während 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche an 365 Tagen im Jahr erreichbar und steht unabhängig von Alter und Geschlecht für alle Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt zur Verfügung. Er deckt die Lücken bei Opfern ab, die (noch) kein Strafverfahren wollen. Das Pilotprojekt läuft seit 1. April 2024 bis vorerst Ende 2026. Zielsetzung Das Angebot ADFN soll allen Zielgruppen bekannt gemacht werden, insbesondere durch adressatengerechte Kommunikation (z. B. über Opferberatungsstellen, Polizei oder Fachpersonen). Die Fortbildungen und Schulungen der Forensic Nurses dienen der Wissensvermittlung sowie der Stärkung des kantonsinternen Netzwerks. Die weitere Sensibilisierung der Gesundheitsfachpersonen für häusliche und sexuelle Gewalt erfolgt im Rahmen der Folgemassnahme 9. Nach Abschluss des Pilotprojekts und einer Evaluation der daraus gewonnenen Erkenntnisse soll über die Fortführung des ADFN entschieden werden.

Öffentlichkeitsarbeit und Prävention Folgemassnahme 7: «Die Sensibilisierung der Bevölkerung wird unter Berücksichtigung besonders vulnerabler Zielgruppen sowohl von der Strafverfolgung als auch von der Opferhilfe weitergeführt. Die Massnahmen in Strafverfolgung und Opferhilfe werden aufeinander abgestimmt. Es werden wiederkehrende und regelmässige Kampagnen durchgeführt.»

Ausgangslage Die Stärkung des Bewusstseins, dass Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt inakzeptabel ist, ist eine Daueraufgabe, die eine interdisziplinäre Herangehensweise erfordert. Die Perspektiven der Opferhilfe und der Strafverfolgung sind gleichermassen zu berücksichtigen und aufeinander abzustimmen. Die ZHAW-Studie zeigt, dass in der Öffentlichkeit die Angebote und Leistungen der Opferhilfe immer noch zu wenig bekannt sind und gibt Hinweise zur Ausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit. Zielsetzung Primäres Ziel ist es, Gewalt zu verringern, die Situation von Betroffenen zu verbessern und damit letztlich auch hohe Folgekosten für die Gesellschaft zu vermeiden. Durch das Sensibilisieren der Öffentlichkeit wird der Zugang zu Polizei und Opferhilfe verbessert. Dabei muss differenziert werden zwischen Kampagnen, die zum Ziel haben, das Vertrauen in das Handeln von Polizei und Staatsanwaltschaft zu stärken, die Anzeigebereitschaft zu erhöhen und damit das Dunkelfeld zu verringern, und solchen, die dem Opfer und seinen Angehörigen einen niederschwelligen Zugang zu den Leistungen der Opferhilfe aufzeigen, ohne dass sofort eine Anzeige erforderlich ist. Nicht immer ist ein Strafverfahren aus Opfersicht der beste Weg, um Gewalt zu beenden.

Erhebung statistischer Daten Folgemassnahme 8: «Es soll eine Stelle für die Datenanalyse im Rahmen der Massnahme 3.9 im Statistischen Amt geschaffen werden.» Ausgangslage Im Rahmen des Statistikprojekts der Massnahme 3.9 ist ein schrittweiser Aufbau einer Webseite mit Daten verschiedener Stakeholder zu den Themen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen geplant. Eine erste Minimalversion der Indikatorenseite auf dem ZHweb konnte mit einer Umpriorisierung und Umteilung bestehender Mittel erarbeitet werden. Für die regelmässige Erhebung und Verarbeitung der Datengrundlagen, die Qualitätssicherung und die Analyse der Daten sowie den fortlaufenden Betrieb und den weiteren Ausbau der Publikation im Internet werden zusätzliche Mittel benötigt. Der Ressourcenaufwand setzt sich wie folgt zusammen (in Stellenprozenten): Datenbearbeitung (40%), Datenmanagement (10%), Projektmanagement (20%), Betrieb der Webseite sowie Formulieren und Einpflegen der Texte und Grafiken (10%), Aufbau/Ausbau der Datenerfassung innerhalb relevanter Organisationen (40%). 20% können langfristig mit bestehenden Mitteln gedeckt werden.

Zielsetzung Für eine zielführende Umsetzung der Massnahme 3.9 ist eine Stelle im Statistischen Amt zu schaffen. Diese soll mit der Datenaufbereitung und -analyse betraut werden und den Betrieb und den weiteren Ausbau der Webseite sicherstellen.

Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen Folgemassnahme 9: «Die IST nutzt das Strategische Kooperationsgremium verstärkt zur Evaluation der fach- und direktionsübergreifenden Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse sowie zur Entwicklung von Schulungen von Fachpersonen zu häuslicher und sexueller Gewalt.» Ausgangslage Der Kanton Zürich sorgt für die fachliche Aus- und Weiterbildung der mit häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Beratungsstellen (§ 18 GSG). Mit RRB Nr. 338/2021 wurde ein Schwerpunkt auf die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen gelegt, insbesondere in den Bereichen gewaltbetroffene Kinder, Bildung, Opfer sexueller und häuslicher Gewalt und Strafverfolgung. Neben der Notwendigkeit von gut entwickelten Fachkenntnissen braucht es auch eine gute Zusammenarbeit unter den Fachleuten. Zur Koordination hat die IST eine Übersichtsliste zu bestehenden Aus- und Weiterbildungsangeboten erstellt (siehe Ausführungen zu Massnahme 3.5 a). Diese zeigt, dass bereits in verschiedenen Fachbereichen entsprechende Angebote bestehen. Diese sollen verstärkt für die Aus- und Weiterbildung zu häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt genutzt werden. Zielsetzung Die Interdisziplinarität der mit häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt befassten Fachpersonen sowie deren Verortung in unterschiedlichen Direktionen und Stellen erfordert ein koordiniertes Vorgehen bei der Aus- und Weiterbildung. Die Verantwortlichen der Angebote müssen regelmässig in Austausch treten, um thematische Schwerpunkte zu setzen und interdisziplinäre Veranstaltungen durchzuführen. Der übergeordnete Koordinationsauftrag der IST umfasst bereits Aus- und Weiterbildungsthemen. In enger Zusammenarbeit mit Fachpersonen entwickelt die IST Schulungen und unterstützt die Institutionen bei deren Durchführung. Das Strategische Kooperationsgremium unterstützt und begleitet die IST aktiv in der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 17 Abs. 1 GSG). Das Gremium soll eine entscheidende Rolle bei der Optimierung der direktions- und fachübergreifenden Aus- und Weiterbildung spielen und deshalb verstärkt eingebunden werden.

4. Vorgeschlagene Massnahmen im Überblick Um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt weiterhin erfolgreich verhüten und bekämpfen zu können und den Forderungen gemäss der Istanbul-Konvention nachzukommen, werden gestützt auf die vorstehenden Ausführungen folgende Massnahmen vorgeschlagen:

4.1 Fortführung bisheriger Massnahmen Die Umsetzung folgender Massnahmen gemäss RRB Nr. 338/2021 dauern fort. Ziffer Massnahmentext Zuständigkeit

3.1 Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) wird als über- DS geordnete Koordinationsstelle für die Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich bezeichnet und deren Sichtbarkeit verbessert.

3.2 a Das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) wird in verschie- JI denen, den Bedürfnissen in der Praxis entsprechenden Fremdsprachen angeboten.

3.6 a Es wird eine Zusammenstellung von geeigneten Unterrichtsmaterialien BI und Lehrmitteln zu relevanten Themen wie «Rollenbilder», «Geschlechterstereotypen», «häusliche Gewalt» usw. für jede Schulstufe erarbeitet und es werden allfällige Angebotslücken geschlossen.

3.6 b Schulsozialarbeitenden wird in ihrer Ausbildung das notwendige BI Wissen zu häuslicher Gewalt, Geschlechterrollen und Geschlechterstereotypen vermittelt. Sie werden darin geschult, Anzeichen von häuslicher Gewalt bei Schülerinnen und Schülern zu erkennen, und sie werden befähigt, wie bei entsprechenden Anzeichen vorzugehen ist (Melderechte und -pflichten). Innerhalb der Schulen nehmen sie die Rolle einer Fachstelle wahr und sensibilisieren Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende im schulischen Umfeld für die Thematik.

3.9 Es wird eine Datenerhebung zu den verschiedenen Bereichen (poli- JI (Lead), zeiliche Intervention, straf- und zivilrechtliche Verfahren, KESB- DS, GD Verfahren, Opferhilfe, Gesundheitsbereich usw.) nach klar definierten, einheitlichen Kriterien aufgebaut.

4.2 Folgemassnahmen Ziffer Massnahmentext Zuständigkeit 1a Es wird eine Übersicht mit den für den Kanton Zürich relevanten DS (Lead), gewaltrückfallpräventiven Angeboten erstellt und bei der Staats- JI anwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, den Gerichten, den KESB und dem Migrationsamt bekannt gemacht. 1b Die Oberstaatsanwaltschaft trifft geeignete Massnahmen, um die JI Zuweisungen bei erstmaligen Fällen häuslicher Gewalt in gewaltrückfallpräventive Angebote zu fördern. 1c Es wird geprüft, wie die Finanzierung der durch die Staatsanwalt- JI und DS schaft, die Jugendanwaltschaft, die Gerichte, die KESB und das (Co-Lead) Migrationsamt angeordneten gewaltrückfallpräventiven Angebote, wie einschlägige Beratungen oder Elternbildungsprogramme, gewährleistet werden kann. 2a Die Opferhilfe sensibilisiert und schult Fachpersonen aus anderen JI Versorgungsbereichen und Zusammenarbeitspartner zur Opferhilfe. Gleichzeitig werden die Fachpersonen der Opferhilfe zu Themen einer inklusiven Opferhilfe und den Bedürfnissen verschiedener Zielgruppen geschult. 2b Die Leistungsvereinbarungen mit den Opferberatungsstellen sind JI kontinuierlich auszubauen. Für 2026 sind in das Budget der Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle, zusätzlich 1 Mio. Franken und in den Folgejahren 2 Mio. bzw. 3 Mio. Franken in den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan einzustellen. 2c Es werden nach aussen deutlich sichtbare Beratungsangebote für JI gewaltbetroffene jugendliche und erwachsene Männer sowie für LGBTIQ-Personen geschaffen und mittels spezifischer Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht. 3a Es wird geprüft, wie das Angebot an Schutz- und Notunterkünften DS und JI inklusiver und diversitätssensibler ausgestaltet werden kann, um (Co-Lead), den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Zielgruppen gerecht BI zu werden. Angebotslücken werden geschlossen, nach Möglichkeit auch mittels interkantonaler Zusammenarbeit. 3b Das vorhandene Angebot an Anschlusslösungen wird überprüft und DS und JI falls nötig erweitert bzw. angepasst. (Co-Lead), BI 4a Es werden interdisziplinäre Qualitätsstandards zu Strukturen, BI und JI Vorgehensweisen und Haltungen für ein kinderfreundliches Kindes- (Co-Lead), schutzsystem (Partizipation und Orientierung am Kindeswohl) DS, GD erarbeitet und implementiert. 4b Es wird ein praxisbezogenes Merkblatt für Fachpersonen der KESB JI, DS

und der Gerichte zur Anordnung von Weisungen im Kontext häuslicher Gewalt als Kindesschutzmassnahmen erstellt und entsprechend bekannt gemacht.

Ziffer Massnahmentext Zuständigkeit 5 Es wird geprüft, mit welchen Möglichkeiten in der Schule männlichen BI (Lead), Kindern und Jugendlichen ein bewusster Umgang mit Männlich- JI keitsnormen, insbesondere im Hinblick auf Gewalt, aber auch auf geschlechtertypische Bildungskarrieren, vermittelt werden kann. 6 Das Angebot «Aufsuchender Dienst Forensic Nurses» (ADFN) wird für GD (Lead), Fachpersonen und Opfer bekannt gemacht (u. a. mittels Kampagnen, BI, JI Flyer, Social-Media-Beiträgen, Einbindung auf einschlägigen Webseiten). Die Forensic Nurses leisten im Rahmen der Umsetzungsarbeiten regelmässige Fortbildungen und Schulungen in den Spitälern und bei weiteren involvierten Akteurinnen und Akteuren zum Angebot ADFN und zur Thematik der sexuellen und häuslichen Gewalt. 7 Die Sensibilisierung der Bevölkerung wird unter Berücksichtigung DS und JI besonders vulnerabler Zielgruppen sowohl von der Strafverfolgung (Co-Lead) als auch von der Opferhilfe weitergeführt. Die Massnahmen der Strafverfolgung und Opferhilfe werden aufeinander abgestimmt. Es werden wiederkehrende und regelmässige Kampagnen durchgeführt. 8 Es soll eine Stelle für die Datenanalyse im Rahmen der Massnahme JI

3.9 im Statistischen Amt geschaffen werden. 9 Die IST nutzt das Strategische Kooperationsgremium verstärkt zur DS Evaluation der fach- und direktionsübergreifenden Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse sowie zur Entwicklung von Schulungen von Fachpersonen zu häuslicher und sexueller Gewalt.

5. Personelle und finanzielle Auswirkungen Die vorgeschlagenen Folgemassnahmen haben – mit Ausnahme der Folgemassnahmen 2 b und 8 – vorläufig keine zusätzlichen finanziellen Kosten zur Folge. Es ist vorgesehen, dass sie im Rahmen des ordentlichen Budgets und des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) bearbeitet werden können. Bei der Folgemassnahme 2 b handelt es sich bei den Kosten für die Begleitung der Opfer im Strafverfahren um gebundene Ausgaben gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611). Massgebend sind Art. 55 Abs. 2 der Istanbul-Konvention, Art. 14 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) und Art. 152 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). Art. 55 Abs. 2 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sowie Beraterinnen und Berater bei häuslicher Gewalt die Möglichkeit erhalten, den Opfern in den Ermittlungen und Gerichtsverfahren beizustehen und/oder sie zu unterstützen. Die in Art. 14 OHG erwähnte juristische Hilfe umfasst die durch die Opferberatungsstellen sicherzustellende Begleitung im Strafverfahren (BBl 1990 II 961 S. 979). Gestützt auf Art. 152 Abs. 2 StPO hat das Opfer das Recht, sich bei allen Verfahrenshandlungen durch eine Vertrauensperson begleiten zu lassen. Deren Aufgabe ist es, die durch das Strafverfahren verursachte emotionale Belastung des Opfers durch eine professionelle Begleitung zu verringern. Die Ausgaben (Kostenanteile) gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle. Interne Kompensationsmöglichkeiten wurden geprüft und haben sich als nicht möglich erwiesen. Die erforderlichen Mittel sind im KEF 2025–2028 nicht eingestellt. Sie sind in den KEF 2026–2029 wie folgt einzustellen: für 2026 zusätzlich 1 Mio. Franken, für 2027 2 Mio. Franken und in den Folgejahren jeweils 3 Mio. Franken. Die Direktion der Justiz und des Innern ist entsprechend zu ermächtigen, die Leistungsvereinbarungen mit den Opferberatungsstellen zu erweitern. Betreffend die Folgemassnahme 8 ist beim Statistischen Amt eine personelle Verstärkung erforderlich, damit die Datenanalyse, der regelmässige Betrieb sowie der weitere Ausbau der Webseite sichergestellt

werden können. Im Stellenplan des Statistischen Amtes sind daher mit Wirkung ab 1. Juli 2025 1,0 zusätzliche Stellen in der Richtposition Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, LK 19 gemäss Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111), zu schaffen. Dabei handelt es sich um eine Aufstockung von im Stellenplan des Statistischen Amtes, Abteilung Daten und Analysen, bereits bestehenden Stellen, weshalb es keiner weiteren Einreihungsprüfung bedarf. Die Personalkosten betragen für 2025 (ab Juli) rund Fr. 84 000 und ab 2026 jährlich rund Fr. 168 000. Die Kosten für die zu schaffende Stelle sind für 2025 zu kompensieren und ab 2026 in den KEF 2026–2029 in der Leistungsgruppe Nr. 2223, Statistisches Amt, aufzunehmen.

6. Weiteres Vorgehen Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen – unter der Gesamtleitung der IST – als Teilprojekte in den jeweils als zuständig erklärten Direktionen geführt und rasch umgesetzt werden. Bei deren Bearbeitung sind die massgebenden Fachstellen sowie die Akteurinnen und Akteure der Zivilgesellschaft miteinzubeziehen. Wenn immer möglich sollen bestehende Gefässe, insbesondere das Strategische Kooperationsgremium, genutzt und bei Bedarf mit weiteren Fachpersonen ergänzt werden (vgl. Massnahme 3.1). Die Berichterstattung zum Stand der Umsetzung der vorgeschlagenen Folgemassnahmen wird zweimal jährlich zusammen mit den noch fortdauernden Massnahmen gemäss RRB Nr. 338/2021 erfolgen.

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion und der Direktion der Justiz und des Innern

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die betroffenen Direktionen werden beauftragt, die Massnahmen gemäss den Erwägungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich rasch umzusetzen.

II. Für die Begleitung von Opfern in Strafverfahren werden die Kostenanteile an die anerkannten Opferhilfestellen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle, schrittweise erhöht, 2026 um 1 Mio. Franken, 2027 um 2 Mio. Franken und ab 2028 um 3 Mio. Franken. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, die Leistungsvereinbarungen mit den anerkannten Opferhilfestellen entsprechend anzupassen.

III. Im Stellenplan des Statistischen Amtes wird mit Wirkung ab 1. Juli 2025 folgende Stelle geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion, die Bildungsdirektion, die Sicherheitsdirektion sowie die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 152 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on April 1, 2025.
  • Federal Act on Support for the Victims of Crime, Art. 14 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025.
  • Gewaltschutzgesetz, Art. 15, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025.

Cited in