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RRB Nr. 338/2021

Gewalt gegen Frauen, Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich, Massnahmen und Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. März 2021

338. «Gewalt gegen Frauen», Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich; Massnahmen und Stellenplan

Erwägungen

1. Ausgangslage Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt sind auch in der Schweiz weit verbreitet. Im Kanton Zürich rücken die Polizeikräfte durchschnittlich 18-mal pro Tag wegen Familienstreitigkeiten oder häuslicher Gewalt aus. 2020 wurden im Kanton Zürich rund 1300 Schutzmassnahmen in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes (GSG, LS 351) verfügt. Sechs Menschen verloren sogar ihr Leben. Gewaltanwendungen gegenüber Frauen haben gravierende Folgen für die Betroffenen und ihre Familien, aber auch für die Gesellschaft als Ganzes. Der Kanton Zürich unternimmt deshalb grosse Anstrengungen, um Gewalttaten in jeder Form zu verhindern, diese konsequent zu ahnden und die Opfer wirkungsvoll zu schützen. Der Regierungsrat hat denn auch das Thema «Gewalt gegen Frauen» als einen Schwerpunkt der Strafverfolgung 2019–2022 festgelegt (RRB Nr. 184/2019). Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ist für die Schweiz am 1. April 2018 in Kraft getreten. Es bezweckt, Frauen und Mädchen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt (körperliche Gewalt, psychische Gewalt, sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt, Stalking, sexuelle Belästigung, Zwangsheirat, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation) zu schützen. Dabei verfolgt dieses Abkommen einen breiten Ansatz, der von der Prävention über den Schutz und die Unterstützung von Opfern bis hin zur Strafverfolgung reicht. Bei häuslicher Gewalt erfasst das Übereinkommen alle Opfer von Gewalt, unabhängig von deren Geschlecht. Die Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu treffen, um die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Formen von Gewalt wirksam zu verhüten und zu bekämpfen. Über den jeweiligen Stand der Umsetzung haben diese jeweils im Rahmen von regelmässigen Länderberichten Auskunft zu geben. Die Schweiz genügt mit ihren Rechtsgrundlagen und bisherigen Bemühungen von Bund, Kantonen und Gemeinden den Anforderungen der Istanbul-Konvention weitgehend (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates zur Genehmigung der Istanbul-Konvention vom 2. Dezember 2016,

BBl 2017, 185). In einigen Bereichen, die vor allem in die Zuständigkeit der Kantone fallen, können allerdings Verbesserungen erreicht werden. Insofern bekräftigt die Istanbul-Konvention die zuständigen Behörden, ihre bislang getroffenen Massnahmen bei Prävention, Opferschutz und Strafverfolgung konsequent weiterzuverfolgen, diese weiterzuentwickeln und zusätzliche Massnahmen in die Wege zu leiten.

2. Situation im Kanton Zürich Der Kanton Zürich hat in den vergangenen Jahren viel zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt unternommen. So wurden unter anderem die polizeilichen Gewaltschutzdienste und die bei der Kantonspolizei (Kapo) angesiedelte Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) personell verstärkt (vgl. RRB Nr. 672/2019). Allgemein nimmt die Kapo in den Bereichen Gewaltschutz und Gewaltprävention schweizweit eine Führungsrolle ein. Einen wichtigen Pfeiler bildet dabei das auf interdisziplinärer Zusammenarbeit verschiedener staatlicher und privater Fachstellen beruhende Kantonale Bedrohungsmanagement. Nachdem die Nachfrage nach Beratungen bei den Opferberatungsstellen in den letzten Jahren markant gestiegen war, erhöhte der Kanton seine finanzielle Unterstützung von 6 Mio. Franken auf 7,5 Mio. Franken (RRB Nr. 184/2019). Zusätzlich erfolgte bei den Opferberatungsstellen ein Ausbau bei deren Unterstützungs- und Hilfsangeboten, wobei der Zugang für die Betroffenen vereinfacht wurde (z. B. durch Onlineberatung). Bei den Frauenhäusern wurde die vormals prekäre Finanzierungssituation durch eine Erhöhung des Sockelbeitrags auf rund 1,2 Mio. Franken verbessert und sie haben ihre telefonische Hilfeleistung professionalisiert. Darüber hinaus wurden auch bei den Massnahmen, welche die Gewaltbereitschaft potenzieller Täter senken können (insbesondere Zugang zu Lernprogrammen), Verbesserungen erzielt. Um Stalking, einer spezifischen Erscheinungsform von Gewalt gegen Frauen, besser entgegentreten zu können, wurde eine Gesetzeslücke im GSG geschlossen. Seit dem 1. Juli 2020 kann die Polizei nicht nur bei Stalking in bestehenden oder aufgelösten familiären und partnerschaftlichen Beziehungen, sondern auch bei Nachstellungen durch Drittpersonen die im GSG vorgesehenen Massnahmen (Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot) anwenden. Ferner entwickelte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) eine Untersuchungsbox, die Notfallstationen von Spitälern und ambulanten Praxen als wichtiges Arbeitsinstrument für die Spurensicherung bei Opfern von sexueller Gewalt zur Verfügung steht. Zusätzlich wurden auch besondere Lehrgänge für Fachpersonen geschaffen (z. B. Certificate of Advanced Studies [CAS] Häusliche Gewalt, CAS Forensic Nursing) und die Fachpersonen im Umgang mit

Gewaltopfern besonders geschult. Schliesslich wurde auch die Allgemeinheit mittels Kampagnen, insbesondere der Präventionskampagne «Stopp Gewalt gegen Frauen», die gemeinsam von der Staatsanwaltschaft Zürich (STA), der Kantonalen Opferhilfestelle (KOH) und der Kapo getragen wird, für die Thematik sensibilisiert. All diese Massnahmen leisten einen Beitrag, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu vermindern. Obwohl zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen schon etliche Verbesserungen erreicht werden konnten, sind die diesbezüglichen Bestrebungen weiter voranzutreiben und wo nötig zu intensivieren. Dementsprechend soll im Rahmen der Bearbeitung des Schwerpunktes für die Strafverfolgung «Gewalt gegen Frauen» die Istanbul-Konvention im Kanton Zürich umgesetzt werden. Die zuständige – gemeinsam bei der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion angesiedelte – Projektleitung beauftragte deshalb die IST, für den Kanton Zürich eine entsprechende Situationsanalyse vorzunehmen. Die Thematik wurde in der Folge durch eine fachstellen- und direktionsübergreifende Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe Koordination Istanbul-Konvention [AG KIK]) behandelt. Am 14. September 2020 erstattete die IST in Zusammenarbeit mit der AG KIK ihren Schlussbericht. Darin kommt sie zum Schluss, dass im Kanton Zürich die Anforderungen der Istanbul-­ Konvention grundsätzlich gut bis sehr gut erfüllt seien. In einigen Bereichen bestünden allerdings Lücken. Zudem sei in allen betroffenen Gebieten Verbesserungspotenzial vorhanden. Der Bericht zeigt dabei ein breites Feld von Optimierungsansätzen auf, welche die verschiedenen Themenbereiche (wie Lehrmittel für Schulen, Zuweisungen in Lernprogramme, Schutzunterkünfte, medizinische Versorgung und Spurensicherung, Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen) betreffen. Gestützt auf die Empfehlungen der AG KIK und unter Einbezug der betroffenen Direktionen werden nachfolgend verschiedene konkrete Massnahmen zur Weiterverfolgung und Umsetzung vorgeschlagen.

3. Massnahmen in den einzelnen Themenbereichen

3.1 Übergeordnete Koordinationsstelle (vgl. Art. 10 Konvention) Wie erwähnt verfolgt die Istanbul-Konvention einen umfassenden Handlungsansatz, der Auswirkungen auf die Tätigkeit verschiedener Behörden sämtlicher Staatsebenen, aber auch auf zahlreiche weitere öffentliche und private Institutionen, Fach- und Beratungsstellen hat. Die Sicherstellung einer koordinierten Umsetzung der Vorgaben ist deshalb von zentraler Bedeutung. Auf Bundesebene wurde als offizielle Koordinationsstelle für die Umsetzung der Istanbul-Konvention das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann bezeichnet. Des Weiteren haben die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirek- torinnen und -direktoren und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren die Schweizerische Konferenz gegen Häusliche Gewalt (SKHG) mit der Koordination auf interkantonaler Ebene beauftragt. Bei dieser Sachlage ist es sinnvoll, auch auf der Stufe Kanton eine Gesamtkoordinationsstelle für die Umsetzung der Massnahmen festzulegen. Diese soll zudem als Anlaufstelle für Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Istanbul-Konvention zur Verfügung stehen sowie den Austausch und die Vernetzung unter den verschiedenen involvierten Stellen sicherstellen und fördern. Dabei ist die IST prädestiniert, diese Aufgaben innerhalb des Kantons zu übernehmen. Sie ist bereits gestützt auf § 17 GSG zuständig, die Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt und Stalking befassten Behörden und Beratungsstellen des gesamten Kantons Zürich zu koordinieren. Dazu kommt, dass die IST ohnehin aufgrund ihrer Mitgliedschaft und Vorstandstätigkeit bei der SKHG mit der Umsetzung der Istanbul-Konvention befasst ist. Die IST wird deshalb als übergeordnete Koordinationsstelle für die Umsetzung der Istanbul-Konvention bezeichnet. Die Umsetzung der Istanbul-Konvention stellt eine Querschnitt- und Verbundaufgabe dar, die angesichts der Breite der betroffenen Themenbereiche und der Vielzahl an involvierten Stellen einen beträchtlichen Koordinationsaufwand mit sich bringt. Diese Aufgaben können von der IST nicht mit den vorhandenen personellen Mitteln bewältigt werden, weshalb eine Stellenaufstockung notwendig ist (vgl. Ziff. 5). Massnahme: Die IST wird als übergeordnete Koordinationsstelle für die Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich bezeichnet und deren Sichtbarkeit verbessert.

3.2 Arbeit mit gewaltausübenden Menschen (vgl. Art. 16 Konvention) a) Gemäss Beurteilung der AG KIK stehen im Kanton Zürich für gewaltausübende Personen grundsätzlich ausreichende Behandlungsangebote zur Verfügung, unabhängig von Alter und Geschlecht. In allen Settings (Beratung, Lernprogramme oder Therapie) besteht ein vielfältiges Angebot, das jeden Behandlungsbedarf für eine wirksame Rückfallprävention abdecken kann. Im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Anschluss an eine polizeiliche Schutzverfügung empfiehlt es sich regelmässig, Zuweisungen in Lernprogramme, insbesondere in das für häusliche Gewalt entwickelte Lernprogramm PoG (Partnerschaft ohne Gewalt), oder in andere Beratungs- und Behandlungsangebote (z. B. Suchtberatung) anzuordnen. Leben Minderjährige im Haushalt der gefährdeten oder gefährdenden Person, können Zuweisungen in gewaltpräventive Angebote auch durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) vorgenommen werden. Desgleichen steht diese Möglichkeit auch den Zivilgerichten im Rahmen von Eheschutz-, Scheidungs- oder Trennungsverfahren offen. Lernprogramme können einen wichtigen Beitrag leisten, um gewaltausübende Personen dazu zu bringen, ihr Verhalten zu reflektieren und Strategien zu entwickeln, um nicht mehr straf‌fällig zu werden. Die Wirkung dieses Mittels ist derzeit insofern eingeschränkt, als daran Teilnehmende zwingend über Deutschkenntnisse verfügen müssen. Ideal wäre aber, wenn zumindest das Lernprogramm PoG in den gebräuchlichsten Fremdsprachen zur Verfügung stünde. Die AG KIK schlägt deshalb vor, dieses in verschiedenen, den Bedürfnissen der Praxis entsprechenden Fremdsprachen anzubieten. Massnahme: Das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) wird in verschiedenen, den Bedürfnissen in der Praxis entsprechenden Fremdsprachen angeboten. b) Anders als der Kanton Zürich sehen andere Kantone (BE, BL, BS) teilweise vor, Zuweisungen von gefährdenden Personen in Lernprogramme bzw. in Gewalt- oder Deeskalationsberatungsangebote auch im Rahmen von Migrationsverfahren vorzunehmen. Soweit ersichtlich werden die bisherigen ausserkantonalen Erfahrungen grundsätzlich als positiv eingestuft. Da die Risikofaktoren für Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt im Migrationskontext erhöht sind, empfiehlt es sich, zu prüfen, ob auch im Kanton Zürich eine solche Möglichkeit geschaffen werden soll.

Massnahme: Es wird geprüft, ob bzw. in welcher Form Zuweisungen in Gewalt- und Deeskalationsberatungsangebote im Rahmen von Migrationsverfahren vorgenommen werden können.

3.3 Opferhilfe (vgl. Art. 19 Konvention) Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) haben die Kantone dafür zu sorgen, dass genügend fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung zu tragen. Im Kanton Zürich nehmen acht anerkannte, grösstenteils auf bestimmte Opferkategorien oder Delikte spezialisierte Opferberatungsstellen den Beratungsauftrag gestützt auf das OHG wahr, wobei sie über einen Leistungsauftrag des Kantons finanziert werden. Der Kanton Zürich setzt alles daran, genügend Beratungs- und Unterstützungsangebote für Gewaltbetroffene zur Verfügung zu stellen und den Zugang zu diesen zu erleichtern. Insbesondere hat er das Budget der Opferberatungsstellen von 6 Mio. Franken auf 7,5 Mio. Franken wegen markant gestiegener Fallzahlen erhöht (vgl. RRB Nr. 184/2019). Zudem wurde das ursprünglich von der Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft initiierte und vom Lotteriefonds des Kantons

Zürich mitfinanzierte Angebot einer Onlineberatung in die Regelstrukturen übergeführt, da sich im Pilotprojekt gezeigt hatte, dass dafür ein Bedarf ausgewiesen ist. Im Rahmen der Kampagne «Stopp Gewalt gegen Frauen» wurde am 6. Juli 2020 eine neue Webseite aufgeschaltet, auf der sämtliche Hilfsangebote für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen zu finden sind. Diese und weitere Sensibilisierungsmassnahmen (z. B. Kampagne «zukrass.ch» der Opferhilfe) bezwecken, den Bekanntheitsgrad der Fach- und Beratungsstellen weiter zu erhöhen und den von Gewalt Betroffenen möglichst niederschwellig Zugang zu deren Unterstützungsangeboten zu verschaffen. Um die Situation auch für Opfer von Menschenhandel zu verbessern, wird das Finanzierungsmodell für das von der FIZ Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration geführte Opferschutzprogramm «Makasi» angepasst werden. Gemäss Art. 4 der Istanbul-Konvention gelten deren Vorgaben für alle Gewaltbetroffenen, ohne Diskriminierung aufgrund «des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Alters, des Gesundheitszustands, einer Behinderung, des Familienstands, des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder des sonstigen Status». Die AG KIK stellt in ihrem Bericht fest, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob der Zugang zu den Angeboten der Opferhilfe und zu den Unterstützungsangeboten für alle in der Konvention genannten Personengruppen gleichermassen gewährleistet sei. Sie empfiehlt daher in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Fachorganisationen und Interessengruppen, eine vertiefte Analyse vorzunehmen und allfälliges Verbesserungspotenzial aufzudecken. Ein besonderes Augenmerk ist gemäss Empfehlung der AG KIK auf LGBTIQ-Personen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund von Einschränkungen oder Behinderungen sowie auf Menschen mit Migrationshintergrund zu legen. Eine derartige Prüfung erweist sich als sinnvoll und soll in Auftrag gegeben werden. Massnahme: Es wird geprüft, ob der Zugang zur Opferhilfe bzw. zu den Unterstützungsangeboten für alle gleichermassen gewährleistet ist (z. B.

auch für Menschen mit Behinderung oder mit Migrationshintergrund sowie für LGBTIQ-Personen), und es wird allfälliges Verbesserungspotenzial ermittelt.

3.4 Schutzunterkünfte (vgl. Art. 23 Konvention) Zurzeit stehen im Kanton Zürich gemäss Einschätzung der Fachleute in den drei Frauenhäusern (Zürich Violetta, Winterthur und Zürcher Oberland) genügend Schutzplätze für Frauen zur Verfügung. Da deren Aus- lastung stark schwanken kann und dadurch grosse finanzielle Risiken für die gemeinnützigen Trägerschaften bestehen, ist der Frage der Finanzierung der Schutzinstitutionen besondere Beachtung zu schenken. Gestützt auf eine von der KOH und dem Kantonalen Sozialamt in Auftrag gegebene Analyse erhöhte der Kanton Zürich seinen an die drei Frauenhäuser ausbezahlten Sockelbeitrag per 1. Januar 2020 auf rund 1,2 Mio. Franken. Desgleichen ist davon auszugehen, dass auch für Opfer von Menschenhandel im Kanton Zürich derzeit genügend Schutzunterkünfte vorhanden sind. Demgegenüber scheint nach Beurteilung der AG KIK die Anzahl der im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe direkt zugänglichen Schutzplätze (Institutionen: Mädchenhaus Zürich, Schlupfhuus Zürich und Krisenwohngruppe Winterthur) eher knapp bemessen zu sein. Zudem würden sich auch bei der Opferkategorie der jungen Erwachsenen (18- bis 20-Jährige) in der Praxis Engpässe bei den für diese geeigneten Einrichtungen zeigen. Weiter fehlt im Kanton Zürich auch eine Schutzunterkunft für von Gewalt betroffene Männer (mit oder ohne Kinder), wenngleich diesbezüglich gemäss Angaben der Beratungsstellen eine geringere Nachfrage besteht. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, der Frage nachzugehen, ob für Minderjährige und junge Erwachsene sowie für männliche Opfer genügend direkt zugängliche Schutzplätze zur Verfügung stehen. Bei der Analyse soll auch der Aspekt einer längerfristigen Sicherung genügender Schutzplätze für Frauen einbezogen werden. Massnahme: Es wird geprüft, wie die gegenwärtig ausreichende Zahl an Schutzplätzen für Frauen längerfristig gesichert werden kann und ob für Minderjährige und junge Erwachsene (18- bis 20-Jährige) sowie für Männer (und deren Kinder) genügend direkt zugängliche Schutzplätze zur Verfügung stehen.

3.5 Gewaltbetroffene Kinder (vgl. Art. 15, 26, 31 und 56 Konvention) a) Allgemein ergeben sich die Grundrechte des Kindes aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Für den Umgang der Justiz mit Kindern hat der Europarat zudem Leitlinien erlassen. Diese umfassen vor allem das Recht des Kindes auf Information, Vertretung, Partizipation und Schutz. Die Direktion der Justiz und des Innern hat sich eine kindergerechte Zürcher Justiz ausdrücklich als Entwicklungsziel für die Legislaturperiode 2019–2023 gesetzt. In Bezug auf die Verfahren der ihr unterstellten Behörden (KESB) hat sie bereits ein entsprechendes Projekt angestossen, das sich in der Initialisierungsphase befindet. Damit der Einbezug von Kindern und Jugendlichen bei allen Angelegenheiten, die sie betreffen, systematisch erfolgt, ist die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen (z. B. Soziale Arbeit,

Polizei) sowie von Entscheidungsträgerinnen und Entschädigungsträgern (z. B. Gerichte und KESB) von besonderer Bedeutung. Dies gilt besonders, wenn es sich um schwierige Situationen handelt, bei denen Gewalterfahrungen im Raum stehen. Zwar sind die zum Umgang mit Kindern und zur Beurteilung von Kindeswohlgefährdungen erforderlichen Fachkenntnisse bei den involvierten Behörden über weite Strecken vorhanden. Gleichwohl lohnt es sich aber in diesem höchst sensiblen Bereich, die Aus- und Fortbildung bei Personen, die mit Kindern arbeiten oder über Kinderbelange befinden, zu intensivieren, was auch die AG KIK in ihrem Bericht empfiehlt. Massnahme: Es werden Aus- und Fortbildungen zu den Themen «häusliche Gewalt», «Geschlechterrollen» und «Geschlechterstereotypen» für Fachpersonen, die mit Kindern arbeiten oder über Kinderbelange entscheiden, gefördert. b) Kinder sind von häuslicher Gewalt immer besonders betroffen. Entweder müssen sie selber direkte Misshandlungen erdulden oder Gewalt in der Beziehung ihrer Eltern miterleben. Beides stellt eine grosse Belastung für die kindliche Entwicklung dar. Die AG KIK hält in ihrer Bestandesaufnahme, die unter Einbezug der kantonalen Kindesschutzkommission erarbeitet wurde, fest, dass im Kanton Zürich die gemäss Istanbul-Konvention geforderten Hilfs- und Unterstützungsangebote für gewaltbetroffene und von häuslicher Gewalt mitbetroffene Kinder und Jugendliche grundsätzlich vorhanden sind. Von den acht anerkannten Opferberatungsstellen sind deren fünf auf die Beratung von Kindern und Jugendlichen spezialisiert, namentlich die Beratungsstelle «kokon», die Fachstelle «OKey», die Beratungsstelle und Kinderschutzgruppe des Kinderspitals, die Opferberatung Zürich sowie die Beratungsstelle Castagna. Alle genannten Stellen sind für minderjährige Betroffene direkt zugänglich und bieten diesen vertrauliche und kostenlose Beratung an. Daneben führen die Beratungsstelle «kokon» und die Fachstelle «OKey» auch sogenannte zeitnahe Kinderansprachen durch. Diese richten sich an Kinder, die Gewalt zwischen den Eltern bzw. einem Elternteil und dessen Partnerin oder Partner miterleben mussten. Es soll ihnen Raum gegeben werden, möglichst frühzeitig mit Unterstützung einer Fachperson über das Erlebte sprechen und dieses verarbeiten zu können. Wird bei Fällen häuslicher Gewalt eine Schutzverfügung nach GSG angeordnet

(Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot) übermittelt die Polizei diese sowohl an eine Beratungsstelle für Opfer als auch an eine für Tatpersonen (§ 15 Abs. 2 GSG). Die Beratungsstellen nehmen umgehend nach Erhalt einer Verfügung Kontakt mit dem Opfer bzw. der Tatperson auf und bieten Beratungsleistungen an (§ 16 Abs. 2 GSG), die kostenlos sind. Dieser proaktive Ansatz hat sich in der Praxis bestens bewährt. In Be- zug auf indirekt betroffene Minderjährige fehlt es allerdings an einer Rechtsgrundlage, die es der Polizei erlaubt, die Schutzverfügung (ohne Einwilligung von mindestens einem Elternteil) an die für zeitnahe Kinderansprachen spezialisierten Stellen weiterzuleiten. Dies wäre aber hilfreich, um den besonderen Bedürfnissen von Kindern, die Fälle von häuslicher Gewalt hautnah miterleben müssen, besser Rechnung tragen zu können. Dementsprechend empfiehlt auch die AG KIK eine entsprechende Gesetzesanpassung. Massnahme: § 15 Abs. 1 GSG wird dahingehend angepasst, dass die Polizei Schutzverfügungen immer auch an eine Beratungsstelle für die zeitnahe Kinderansprache weiterleitet, sofern Kinder im Haushalt der Beteiligten leben. c) In Fällen von häuslicher Gewalt oder allgemein bei strittigen Elternbeziehungen haben die für die Kinderbelange zuständigen Behörden (insbesondere die Zivilgerichte oder die KESB im Zusammenhang mit Besuchs- und Sorgerechtsentscheiden oder der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen) ausnahmslos das Kindeswohl als Richtschnur ihrer Entscheidungen zu beachten. Dies macht es häufig notwendig, dass zur Senkung des Gefahrenpotenzials beim gefährdenden Elternteil die Anordnung eines Lernprogramms, einer Gewaltberatung oder einer anderen risikosenkenden Massnahme geprüft wird. Bei hochstrittigen Elternbeziehungen können sich allenfalls spezifische Beratungsangebote für Eltern (z. B. Besuchsrecht- und Elternbildungskurs) oder andere konfliktbereinigende Massnahmen (z. B. Paar- und Familienberatung) aufdrängen. Aufgrund von Rückmeldungen aus der Opferberatungspraxis geht die AG KIK davon aus, dass zwar eine grosse Palette von Möglichkeiten zur Verfügung steht, die Entscheidungsträgerinnen und -träger von diesen aber gegenwärtig noch zu wenig Gebrauch machen. Die Anordnung solcher Weisungen soll daher gefördert werden. Massnahme: In Zusammenarbeit mit den Gerichten und den KESB

wird geprüft, wie bei Fällen von häuslicher Gewalt Zuweisungen zu gewaltpräventiven Angeboten für involvierte Personen (z. B. Lernprogramme, Gewalt-/Suchtberatung) gefördert werden können. d) Damit Gewalt in der Familie gar nicht erst auftritt, ist es aus präventiver Sicht sinnvoll, Angebote zur Förderung einer gewaltfreien Erziehung aktiv zu unterstützen. Es gibt eine Reihe von privaten oder kantonalen Elternbildungsangeboten (z. B. Angebot «Starke Eltern – Starke Kinder» der Stiftung Kinderschutz Schweiz), die auf eine positive Elternschaft, basierend auf der gewaltfreien Erziehung, hinwirken. Diese Bestrebungen sind mit einer weiteren Massnahme zu unterstützen.

Massnahme: Es werden Programme zur Förderung einer gewaltfreien Erziehung aktiv gefördert und möglichst vielen Eltern zugänglich gemacht.

3.6 Bildung (vgl. Art. 14 Konvention) a) Themenbereiche der Istanbul-Konvention werden auch im Bildungsbereich berücksichtigt. Insbesondere stehen den Lehr- und Betreuungspersonen verschiedene Materialien und Unterrichtshilfen zu den Themen «Rollenbilder und Gleichstellung» sowie vereinzelt Programme zu geschlechtsspezifischer Gewaltprävention zur Verfügung (z. B. Präventionsprogramm «Herzsprung – Freundschaft, Liebe, Sexualität ohne Gewalt» mit Zielgruppe Jugendliche von 14–18 Jahren). Stadt und Kanton Zürich haben den Leitfaden «Häusliche Gewalt – was tun in der Schule?» herausgegeben, der Lehr- und Betreuungspersonen in ihrer Tätigkeit unterstützen soll. Bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention kommt der schulischen Präventionsarbeit aber ein besonderer Stellenwert zu, nicht zuletzt deshalb, weil Gewalt in Paarbeziehungen bereits im Jugendalter relativ häufig vorkommt. Die im schulischen Umfeld tätigen Fachpersonen sollen deshalb dazu motiviert werden, Themen wie «Geschlechterstereotypen und gewaltlegitimierende Gendernormen» in ihrem Schul- bzw. Betreuungsalltag aufzugreifen und die Schülerinnen und Schüler zu einer kritischen Reflexion ihrer genderspezifischen Einstellungen und Verhaltensweisen anzuleiten. Dazu müssen sie auf geeignete Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien für alle Alterskategorien und Unterrichtsstufen zurückgreifen können. Massnahme: Es wird eine Zusammenstellung von geeigneten Unterrichtsmaterialien und Lehrmitteln zu relevanten Themen wie «Rollenbilder», «Geschlechterstereotypen», «häusliche Gewalt» usw. für jede Schulstufe erarbeitet und es werden allfällige Angebotslücken geschlossen. b) Im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Betreuungspersonen bzw. Schulsozialarbeitenden werden zwar die Themen «Gender und Gleichstellung», «sexuelle Gewalt» sowie «häusliche Gewalt» behandelt, wenngleich auch vorwiegend im Rahmen von Wahlmodulen. Um die Angehörigen der erwähnten Berufsgruppen, insbesondere die in diesem Kontext eine Schlüsselrolle einnehmenden Schulsozialarbeitenden, für ihre präventive Arbeit bestmöglich zu befähigen, sind entsprechende Wissensvermittlung und Sensibilisierung unabdingbar. Die Auseinandersetzung mit derartigen Themen sollte daher gemäss Empfehlung der AG KIK bei deren Aus- und Weiterbildung aktiv gefördert werden. Im Besonderen sollen sie geschult werden, Anzeichen von häuslicher Gewalt zu

erkennen und den betroffenen Schülerinnen und Schülern die benötigte Hilfe zukommen zu lassen.

Massnahme: Schulsozialarbeitenden wird in ihrer Ausbildung das notwendige Wissen zu häuslicher Gewalt, Geschlechterrollen und Geschlechterstereotypen vermittelt. Sie werden darin geschult, Anzeichen von häuslicher Gewalt bei Schülerinnen und Schülern zu erkennen, und sie werden befähigt, wie bei entsprechenden Anzeichen vorzugehen ist (Melderechte und -pflichten). Innerhalb der Schulen nehmen sie die Rolle einer Fachstelle wahr und sensibilisieren Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende im schulischen Umfeld für die Thematik.

3.7 Unterstützung für Opfer von sexueller Gewalt (vgl. Art. 15 und 25 Konvention) a) Die medizinische Erstversorgung von Opfern sexueller und/oder häuslicher Gewalt erfolgt im Kanton Zürich in den Notfallstationen der Spitäler, aber auch in ambulanten Praxen, insbesondere Hausarzt- oder Frauenarztpraxen. Besteht ein Verdacht auf sexuelle Gewalt, muss eine sorgfältige Spurensicherung und gerichtsverwertbare Dokumentation unbedingt gewährleistet werden. Zu diesem Zweck stehen im Kanton Zürich die sogenannten Untersuchungsboxen des IRM zur Verfügung, die einen standardisierten Ablauf in solchen Fällen ermöglichen. Das IRM bietet zu deren Anwendung regelmässige Schulungen für die im Bereich der medizinischen Erstversorgung tätigen Gesundheitsfachpersonen an und kann bei Fragen im Einzelfall jederzeit in beratender Funktion – auch ohne Beizug der Polizei – kontaktiert werden. Dieses Zusammenwirken der verschiedenen Institutionen funktioniert und erfüllt die Anforderungen der Istanbul-Konvention. Die Opfer von sexueller Gewalt erhalten niederschwellig und dezentral die benötigte Unterstützung. Optimierungsbedarf besteht gemäss Einschätzung der AG KIK hinsichtlich der Sichtbarkeit der verschiedenen Angebote im Kanton Zürich. Es sollte sichergestellt werden, dass potenzielle Opfer leicht und rasch in Erfahrung bringen können, welche auf (sexuelle) Gewalt spezialisierte Notfallinstitutionen es gibt und welche Möglichkeiten, Rechte und Pflichten bestehen. Dabei sind alle Opfergruppen gleichermassen zu berücksichtigen, insbesondere auch Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund von Behinderungen oder anderen Einschränkungen sowie LGBTIQ-­ Personen. Da die meisten Opfer unmittelbar nach der Tat unter Schock stehen, ist es besonders wichtig, sie umfassend über geeignete Hilfsangebote, insbesondere die vertrauliche Opferberatung, zu informieren. Massnahme: Es wird geprüft, wie Informationen und Adressen von spezialisierten Notfallspitälern für alle Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt rasch und einfach zu finden sind und ob die vorhandenen Informationsmaterialien genügen.

b) Der Umgang mit von sexueller und häuslicher Gewalt betroffenen Personen stellt für alle Beteiligten eine grosse Herausforderung dar. Aus diesem Grund besteht ein besonderes Bedürfnis der involvierten Fachpersonen im Gesundheitsbereich (z. B. in Spitälern oder Facharztpraxen) nach entsprechender Wissensvermittlung und Schulung. Die AG KIK empfiehlt denn auch, auf Gesundheitsfachpersonen ausgerichtete Informationsmaterialien für den Umgang mit Opfern sexueller und häuslicher Gewalt zu erstellen, insbesondere hinsichtlich Dokumentation von Spuren und hinsichtlich Triage an geeignete Einrichtungen. Zudem sollen fachspezifische Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen (z. B. CAS Forensic Nursing) weiter gefördert werden. Diese Empfehlungen erweisen sich als zweckmässig und sollen daher umgesetzt werden. Massnahme: Es werden auf Gesundheitsfachpersonen ausgerichtete Informationsmaterialien für den Umgang mit Opfern von sexueller und häuslicher Gewalt erarbeitet und deren Inhalt im Rahmen von regelmässigen Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen vermittelt.

3.8 Strafverfolgung, Schutzmassnahmen und Prävention (vgl. Art. 49–58 Konvention) a) Auch im Bereich der Strafverfolgung wurden bereits verschiedene Massnahmen eingeleitet, um Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt noch wirksamer entgegentreten zu können. Insbesondere hat die Oberstaatsanwaltschaft (OSTA) ihre Vorgaben zur Umsetzung der Opferschutzrechte sowie zum Umgang mit Gewaltdelikten und häuslicher Gewalt im Rahmen eines Strafverfahrens per 1. Juli 2020 angepasst (vgl. Ziff. 10.4.2 und 12.8.1.2 Weisungen der OSTA für das Vorverfahren [WOSTA]). Neu ist beispielsweise das Lernprogramm PoG im Rahmen von Ersatzmassnahmen und Weisungen oder als Auf‌lage bei Sistierungen bei Gefahr erneuter Delinquenz im Bereich häuslicher Gewalt, einschlägiger Vorgeschichte oder Vorstrafen wegen Delikten gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität zwingend anzuordnen. Diese Anpassung hat sich bereits jetzt positiv auf die Zuweisungszahlen ausgewirkt. Darüber hinaus wurde im Rahmen des Schwerpunktes «Gewalt gegen Frauen» eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe gebildet, die Optimierungen bei der Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Opferberatungsstellen prüft. Ein wirksamer Gewaltschutz muss auch präventive Massnahmen umfassen, die ein rasches Eingreifen der staatlichen Stellen ermöglichen. Im Kanton Zürich stehen mit den im GSG vorgesehenen Instrumenten (Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot, polizeilicher Gewahrsam) griffige Mittel zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt zur Verfügung. Deren Anwendungsbereich wurde per 1. Juli 2020 erweitert, indem die

Schutzmassnahmen nicht nur bei Beziehungs- bzw. Trennungs-Stalking, sondern neu auch bei Fremd-Stalking angeordnet werden können. Im Kanton Zürich wurde auf Anfang 2015 ein kantonales Bedrohungsmanagement aufgebaut, ein alle relevanten Behörden, Institutionen, Fach- und Beratungsstellen umfassendes Netzwerk, das sich mit sämtlichen Gefährdungssituationen – u. a. im Bereich der häuslichen Gewalt – befasst. Zur Früherkennung von Gewaltpotenzial überprüft der Dienst Gewaltschutz der Kapo täglich die Polizeiinterventionen an der Front im Kontext häuslicher Gewalt oder bei Personen mit psychisch auffälligem Verhalten (systematisches Monitoring). Dabei hat sich vor allem das in den letzten Jahren entwickelte Instrument der polizeilichen Gefährderansprache als zielführendes Mittel erwiesen, um Risikopotenzial rechtzeitig erkennen zu können. Daneben wurden auch die polizeilichen Fachstellen (Dienst Gewaltschutz, Fachstelle Häusliche Gewalt) in den letzten Jahren personell verstärkt. Der Schutz von gewaltbetroffenen Personen konnte dadurch massgeblich verbessert werden. Die Anforderungen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention sind damit in diesem Bereich erfüllt. Mithilfe des Prognoseinstrumentes «ODARA» nimmt die Polizei in Fällen häuslicher Gewalt bei Gefährdern eine standardisierte Risikoeinschätzung vor, die dokumentiert wird und Eingang in die Strafakten findet. Wo sinnvoll und nötig unterstützt zudem die Fachstelle Forensic Assessment die Polizei und die Staatsanwaltschaft mit forensisch-psychologischem oder -psychiatrischem Fachwissen, gibt in schriftlicher Form eine Gefährlichkeitseinschätzung ab und schlägt geeignete Massnahmen/ Interventionen vor. In den vergangenen Jahren wurden im Kanton Zürich auch verschiedene Präventionsmassnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung durchgeführt. Diese sollen nicht nur die Öffentlichkeit, namentlich potenzielle Opfer, informieren, sondern in der Gesellschaft auch das Bewusstsein fördern, dass Gewalt, unabhängig von der konkreten Erscheinungsform, nicht akzeptabel ist. Bei der aktuellen Präventionskampagne «Stopp Gewalt gegen Frauen», die gemeinsam von der Staatsanwaltschaft, der KOH und der Kapo getragen wird, ist der Fokus auf die Themen häusliche Gewalt und Stalking gerichtet. Diese soll weitergeführt werden. Im

Hinblick auf die verschiedenen, in der Istanbul-Konvention aufgeführten Gewaltformen ergäbe es zudem Sinn, die Kampagne insofern auszubauen, als auch andere Opfergruppen oder andere Erscheinungsformen wie beispielsweise geschlechtsspezifische Gewalt im öffentlichen Raum berücksichtigt werden. Massnahme: Die Kampagne «Stopp Gewalt gegen Frauen» wird fortgesetzt und dabei werden auch andere Gewaltformen (z. B. geschlechtsspezifische Gewalt im öffentlichen Raum) und die Bedürfnisse weiterer Opfergruppen einbezogen.

b) Was für die Fachpersonen im Gesundheits- und Bildungsbereich gilt, hat nicht weniger Berechtigung für die Mitarbeitenden der Strafverfolgung: Auch sie müssen für die Themen «Gewalt gegen Frauen» und «häusliche Gewalt» hinreichend sensibilisiert und für den korrekten und angemessenen Umgang mit Gewaltopfern geschult sein. Im Kanton Zürich besteht bei den STA eine Spezialabteilung mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die ausschliesslich Strafverfahren im Zusammenhang mit Gewaltdelikten führen, zu denen neben Sexualdelikten auch qualifizierte Fälle von häuslicher Gewalt gehören. 2019 führten die STA in Kooperation mit der KOH die Weiterbildung «Umgang mit traumatisierten Opfern» durch. Seit diesem Jahr werden darüber hinaus Mitarbeitende der Staatsanwaltschaften im Rahmen einer obligatorischen Basisausbildung im Modul «häusliche Gewalt» besonders ausgebildet. Derartige Veranstaltungen sind sehr wertvoll und daher weiterzuführen bzw. wo nötig auszubauen. Massnahme: Es werden Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeitende der Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit Opfern gefördert und diese auch Richterinnen und Richtern der Straf- und Zwangsmassnahmengerichte zugänglich gemacht.

3.9 Erhebung statistischer Daten (vgl. Art. 11 Konvention) Gemäss Art. 11 der Istanbul-Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, zum Geltungsbereich der Istanbul-Konvention regelmässig statistische Daten zu erheben und bevölkerungsbezogene Studien durchzuführen. Um die Datengrundlagen im Bereich der häuslichen Gewalt zu verbessern und sicherzustellen, dass die Daten nach einheitlichen Kriterien und Definitionen erfasst werden, drängt es sich auf, eine entsprechende Massnahme zu formulieren. Massnahme: Es wird eine Datenerhebung zu den verschiedenen Bereichen (polizeiliche Intervention, straf- und zivilrechtliche Verfahren, KESB-­ Verfahren, Opferhilfe, Gesundheitsbereich usw.) nach klar definierten, einheitlichen Kriterien aufgebaut.

4. Vorgeschlagene Massnahmen im Überblick Aufgrund der vorstehenden Ausführungen werden folgende konkrete Massnahmen zwecks Umsetzung der Istanbul-Konvention im Kanton Zürich vorgeschlagen: Ziffer Massnahmen Zuständigkeit

3.1 Die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (IST) wird als über- DS geordnete Koordinationsstelle für die Umsetzung der Istanbul-­ Konvention im Kanton Zürich bezeichnet und deren Sichtbarkeit verbessert.

3.2 a) Das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt (PoG) wird in JI ­verschiedenen, den Bedürfnissen in der Praxis entsprechenden Fremdsprachen angeboten.

3.2 b) Es wird geprüft, ob bzw. in welcher Form Zuweisungen in Gewalt- DS und Deeskalationsberatungsangebote im Rahmen von Migrationsverfahren vorgenommen werden können.

3.3 Es wird geprüft, ob der Zugang zur Opferhilfe bzw. zu den Unter- JI, DS stützungsangeboten für alle gleichermassen gewährleistet ist (z. B. auch für Menschen mit Behinderungen oder mit Migrationshintergrund sowie für LGBTIQ-Personen), und es wird allfälliges Verbesserungspotenzial ermittelt.

3.4 Es wird geprüft, wie die gegenwärtig ausreichende Zahl an Schutz- JI, DS, BI plätzen für Frauen längerfristig gesichert werden kann und ob für Minderjährige und junge Erwachsene (18- bis 20-Jährige) sowie für Männer (und deren Kinder) genügend direkt zugängliche Schutzplätze zur Verfügung stehen.

3.5 a) Es werden Aus- und Fortbildungen zu den Themen «häusliche JI, DS Gewalt», «Geschlechterrollen» und «Geschlechterstereotypen» für Fachpersonen, die mit Kindern arbeiten oder über Kinderbelange entscheiden, gefördert.

3.5 b) § 15 Abs. 1 GSG wird dahingehend angepasst, dass die Polizei DS, JI Schutzverfügungen immer auch an eine Beratungsstelle für die zeitnahe Kinderansprache weiterleitet, sofern Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.

3.5 c) In Zusammenarbeit mit den Gerichten und den KESB wird geprüft, JI wie bei Fällen von häuslicher Gewalt Zuweisungen zu gewaltpräventiven Angeboten für involvierte Personen (z. B. Lernprogramme, Gewalt-/Suchtberatung) gefördert werden können.

3.5 d) Es werden Programme zur Förderung einer gewaltfreien Erziehung BI aktiv gefördert und möglichst vielen Eltern zugänglich gemacht.

3.6 a) Es wird eine Zusammenstellung von geeigneten Unterrichtsmate- BI rialien und Lehrmitteln zu relevanten Themen wie «Rollenbilder», «Geschlechterstereotypen», «häusliche Gewalt» usw. für jede Schulstufe erarbeitet und es werden allfällige Angebotslücken geschlossen.

Ziffer Massnahmen Zuständigkeit

3.6 b) Schulsozialarbeitenden wird in ihrer Ausbildung das notwendige BI Wissen zu häuslicher Gewalt, Geschlechterrollen und Geschlechterstereotypen vermittelt. Sie werden darin geschult, Anzeichen von häuslicher Gewalt bei Schülerinnen und Schülern zu erkennen, und sie werden befähigt, wie bei entsprechenden Anzeichen vorzugehen ist (Melderechte und -pflichten). Innerhalb der Schulen nehmen sie die Rolle einer Fachstelle wahr und sensibilisieren Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende im schulischen Umfeld für die Thematik.

3.7 a) Es wird geprüft, wie Informationen und Adressen von spezialisierten GD Notfallspitäler für alle Opfer von sexueller und häuslicher Gewalt rasch und einfach zu finden sind und ob die vorhandenen Informationsmaterialien genügen.

3.7 b) Es werden auf Gesundheitsfachpersonen ausgerichtete Informa- GD tionsmaterialien für den Umgang mit Opfern von sexueller und häuslicher Gewalt erarbeitet und deren Inhalt im Rahmen von regelmässigen Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen vermittelt.

3.8 a) Die Kampagne «Stopp Gewalt gegen Frauen» wird fortgesetzt DS, JI und dabei werden auch andere Gewaltformen (z. B. geschlechtsspezifische Gewalt im öffentlichen Raum) und die Bedürfnisse weiterer Opfergruppen einbezogen.

3.8 b) Es werden Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeitende der JI Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit Opfern gefördert und diese auch Richterinnen und Richtern der Straf- und Zwangsmassnahmengerichte zugänglich gemacht.

3.9 Es wird eine Datenerhebung zu den verschiedenen Bereichen DS, JI, GD (polizeiliche Intervention, straf- und zivilrechtliche Verfahren, KESB-­ Verfahren, Opferhilfe, Gesundheitsbereich usw.) nach klar definierten, einheitlichen Kriterien aufgebaut.

5. Personelle und finanzielle Auswirkungen Die vorgeschlagenen Massnahmen haben – mit Ausnahme von Massnahme Ziff. 3.1 – vorläufig keine zusätzlichen finanziellen Kosten zur Folge. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass sie im Rahmen des ordentlichen Budgets und des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) bearbeitet werden können. Für grössere Vorhaben sind gesonderte Projektfinanzierungen zu beantragen. Demgegenüber ist bei der IST der Kapo eine personelle Verstärkung erforderlich, damit diese die ihr neu bei der Umsetzung der Istanbul-­ Konvention zukommenden Aufgaben hinreichend wahrnehmen kann. Im Zivilstellenplan der Kapo ist daher mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine zusätzliche Vollzeitstelle in der Richtposition Wissenschaftliche/r Mit- arbeiter/in mbA, LK 21 VVO, zu schaffen. Dabei handelt es sich um eine gewöhnliche Stellenaufstockung, weshalb es keiner weiteren Einreihungsprüfung bedarf. Die Personalkosten betragen für das Jahr 2021 (ab Juli) rund Fr. 90 000 und ab 2022 jährlich rund Fr. 180 000. Diese Beträge sind im Budget 2021 und im KEF 2021–2024 eingestellt und werden der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei, belastet.

6. Weiteres Vorgehen Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen – unter der Gesamtleitung der IST – als Teilprojekte in den jeweils als zuständig erklärten Direktionen geführt und zeitnah umgesetzt werden. Dabei sind bei der Bearbeitung der Themen die massgebenden Fachstellen sowie die Akteurinnen und Akteure der Zivilgesellschaft miteinzubeziehen. Wenn immer möglich sollen bestehende Gefässe, wie insbesondere das die IST nach § 17 Abs. 2 GSG unterstützende strategische Kooperationsgremium, genutzt und diese bei Bedarf mit weiteren Fachpersonen ergänzt werden. Die Berichterstattung zum Stand der Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen wird im Rahmen der Bearbeitung des Schwerpunktes «Gewalt gegen Frauen» erfolgen.

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion und der Direktion der Justiz und des Innern

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der unter Leitung der Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt erstellte Bericht «Evaluation und Umsetzungsbedarf Istanbul-Konvention im Kanton Zürich» vom 14. September 2020 wird zur Kenntnis genommen.

II. Die Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt wird als übergeordnete kantonale Koordinationsstelle für die Umsetzung der Istanbul-­ Konvention festgelegt.

III. Die betroffenen Direktionen werden beauftragt, die Massnahmen gemäss den Erwägungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zeitnah umzusetzen.

IV. Im Zivilstellenplan der Kantonspolizei wird mit Wirkung ab 1. Juli 2021 folgende unbefristete Stelle geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO

V. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Support for the Victims of Crime, Art. 9 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2024 and January 1, 2025.
  • Federal Act on the Privileges, Immunities and Facilities and the Financial Subsidies granted by Switzerland as a Host State, Art. 15, Art. 16, and Art. 17 — read in the version of January 1, 2008; the act was consolidated again on November 1, 2022.

Cited in