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RRB Nr. 1289/2022

Verein Lunge Zürich, Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung, Subvention 2023-2026, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Oktober 2022

1289. Verein Lunge Zürich (Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung, Subvention 2023–2026)

Erwägungen

1. Gesetzlicher Auftrag Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) sorgen die zuständigen kantonalen Behörden für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen, insbesondere zur Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung von Krankheiten. Bund und Kantone treffen Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten (Art. 19 Abs. 1 EpG). Hinsichtlich der Tuberkulose (Tbc) wird «die Fürsorge für Tuberkulosekranke […] der kantonalen Lungenliga übertragen». Die Lungenliga «trifft alle ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose» (§ 24 Abs. 1 und 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung [VV EpiG; LS 818.11]). § 46 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) verlangt zudem die Unterstützung von Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten. Dabei können diese Aufgaben an Dritte delegiert und die Massnahmen Dritter bis zu 100% subventioniert werden (§ 46 Abs. 2 GesG).

2. Tuberkulose Die Tbc ist eine chronische Infektionskrankheit, die über bakterienhaltige Tröpfchen von Mensch zu Mensch übertragen wird und auch tödlich verlaufen kann. In Westeuropa ging die Anzahl Tuberkulosefälle in den letzten 100 Jahren wegen verbesserter Lebensbedingungen und wirksamer Behandlungsmöglichkeiten deutlich zurück. 2016 waren in der Schweiz noch gut 600 Fälle zu verzeichnen. In den darauffolgenden Jahren sank die Zahl der Erkrankungen auf 428 in 2019. Durchschnittlich gab es in der Schweiz in den zehn Jahren vor der Covid-19-Pandemie rund 520 Fälle pro Jahr. Ab 2020, also seit Beginn der Covid-19-Pandemie, liegen die jährlichen Fallzahlen erstmals sogar unter 400. Ein ähnliches Bild zeichnet sich für den Kanton Zürich, wo in den fünf Jahren vor der Covid-19-Pandemie verhältnismässig konstant jeweils rund 100 neue Tbc- Fälle pro Jahr gemeldet wurden. Einzig im Jahr 2016 war eine höhere Fallzahl zu verzeichnen (134 Fälle). Seit Beginn der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 sind die Fallzahlen auch im Kanton deutlich zurückgegangen, nämlich auf 73 Fälle 2020 und 62 Fälle 2021. Mögliche Gründe für diesen deutlichen Rückgang sind die seit Beginn der Pandemie reduzierten grenzüberschreitenden Reiseströme und das Tragen von Hygienemasken. In zahlreichen Regionen der Welt ist die Tbc allerdings nach wie vor weit verbreitet. Mit Aufhebung praktisch sämtlicher Covid-19- Schutzmassnahmen und durch die Zuwanderung aus Regionen, in denen Tbc häufiger vorkommt, können die Fallzahlen und das Infektionsrisiko auch bei uns wieder steigen. Unter anderem ist die Tbc in der Ukraine weit verbreitet, von wo derzeit viele Kriegsflüchtlinge in die Schweiz kommen. Auch das Auftreten von Tuberkulosestämmen, die gegenüber den gebräuchlichen Medikamenten teilweise oder ganz resistent sind, nimmt weltweit an Häufigkeit zu. Die Betreuung solcher resistenter Fälle ist besonders aufwändig.

3. Verein Lunge Zürich Für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Tbc- Überwachung, der Verhütung der Weiterverbreitung dieser Krankheit und der Betreuung von möglicherweise oder tatsächlich infizierten sowie an Tbc erkrankten Personen zieht der Kanton seit vielen Jahren den Verein Lunge Zürich (vormals Lungenliga) bei, soweit es um Massnahmen geht, die sich ohne staatlichen Zwang verwirklichen lassen (vgl. § 24 VV EpiG). Der Verein betreibt eine Fachstelle für alle gesundheitlichen Fragen im Bereich der Atemwege und ein kantonales Tuberkulose- Zentrum. Da die Tbc in der Schweiz, wie erwähnt, eher selten geworden ist, können fundierte Kenntnisse über diese Krankheit nicht mehr ohne Weiteres bei der gesamten Ärzteschaft vorausgesetzt werden. Sinnvollerweise übernimmt daher die spezialisierte Fachstelle des Vereins Lunge Zürich die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auftreten von Tuberkulosefällen im Kanton. Das Tuberkulose-Zentrum dokumentiert die Tbc- Fälle, führt die Umgebungsabklärungen durch und begleitet die therapeutischen Massnahmen in engem Kontakt zu den betroffenen Personen. Die Arbeit des Vereins Lunge Zürich wird durch Lungenspezialistinnen und -spezialisten unterstützt und erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Kantonsärztlichen Dienst, den Hausärztinnen und Hausärzten sowie den Spitälern. Bei komplexen Fällen sucht das Tuberkulose-Zentrum die Zusammenarbeit mit dem nationalen Kompetenzzentrum der Lungenliga Schweiz und weiteren Fachstellen. Die Aufgaben, die das Tuberkulose-Zentrum des Vereins Lunge Zürich heute erfüllt, sind Aufgaben, die gemäss Bundesrecht dem Kanton zugewiesen sind. Die Aufwendungen des Zentrums sind deshalb grundsätzlich anrechenbar im Sinne von § 8 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und vom Kanton zu entschädigen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden. Der Kanton Zürich beteiligte sich bisher mit einem jährlichen Staatsbeitrag von Fr. 350 000 an den Kosten des Zentrums und an den Einlagen in den so genannten TB-Fonds, aus dem Tbc-Patientinnen und -Patienten in Härtefällen unterstützt werden. Dies reichte nicht aus, um – zusammen mit den Subventionen der Stadt Zürich und weiterer Einnahmen – die Kosten zu decken: Zwischen 2014 und 2020 betrug das finanzielle Defizit des Zentrums rund Fr. 80 000 pro Jahr. Der Kanton unterstützt die Bemühungen des Vereins, bei weiteren Gemeinden und

Städten des Kantons Zuschüsse zu erlangen. Die Diskussion über eine allfällige Anpassung der zukünftigen Finanzierung wurde aufgrund der zeitlichen Belastung der Beteiligten durch die Covid-19-Pandemie pausiert, nun aber wieder aufgenommen.

4. Staatsbeitragsberechtigung und Staatsbeiträge Die Staatsbeitragsberechtigung des Vereins Lunge Zürich wurde letztmals 2020 erneuert und läuft Ende 2022 aus (RRB Nr. 1309/2020). Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 ersuchte der Verein unter Beilage der erforderlichen Unterlagen um Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung und um eine jährliche Subvention von Fr. 350 000 für die nächsten vier Jahre. Dies entspricht wie erwähnt lediglich einem Teil der anrechenbaren ungedeckten Kosten des Tuberkulose-Zentrums. Die langjährige Zusammenarbeit mit dem Verein Lunge Zürich im Bereich der Tbc-Bekämpfung hat sich bewährt. Es ist daher sinnvoll, dass der Kanton seine gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Tuberkulosebekämpfung auch in Zukunft dem Tuberkulose-Zentrum des Vereins überträgt und die Finanzierung übernimmt. Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch stellt, in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und zumutbare Eigenleistungen erbringt (vgl. § 9 Staatsbeitragsgesetz). Der Verein Lunge Zürich erfüllt die genannten Voraussetzungen. Die Staatsbeitragsberechtigung ist aufgrund der langjährigen Aufgabenübertragung auf vier Jahre (2023–2026) festzusetzen. Die zu erfüllenden Aufgaben sowie Details zum Leistungs- und Kostencontrolling werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten. Werden die vereinbarten Punkte nicht oder nicht vollumfänglich eingehalten oder ändert sich das übergeordnete Recht, fallen die Beitragsberechtigungen vorzeitig dahin oder der Beitrag wird entsprechend gekürzt. Somit soll dem Verein Lunge Zürich für die Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich Tuberkulosearbeit gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes eine Subvention von insgesamt maximal Fr. 1 400 000 (jährlich maximal Fr. 350 000 für die Jahre 2023–2026) als gebundene Ausgabe ausgerichtet werden. Dieser Betrag ist im Budgetentwurf 2023 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2026 der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, eingestellt und wird dem Konto 3636 0 00000, Beiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck, belastet.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein Lunge Zürich wird für die Jahre 2023–2026 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Dem Verein Lunge Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten für die Massnahmen im Tuberkulosebereich eine Subvention von 100%, höchstens Fr. 1 400 000 für 2023–2026 (jährlich höchstens Fr. 350 000), als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, ausgerichtet.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Lunge Zürich, Geschäftsführer Dr. Michael Schlunegger, The Circle 62, 8058 Zürich-Flughafen (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 — read in the version of March 1, 2021; the act was consolidated again on November 1, 2022, May 1, 2023, July 1, 2023, and January 1, 2026.
  • Federal Act on Controlling Communicable Human Diseases, Art. 15 and Art. 19 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2023, September 1, 2023, July 1, 2024, and August 1, 2025.

Cited in