Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1309/2020

Verein Lunge Zürich, Beitragsberechtigung, Anerkennung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020

1309. Verein Lunge Zürich (Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung, Subvention 2021–2022)

Erwägungen

Die Tuberkulose (Tbc) ist eine chronische Infektionskrankheit, die über bakterienhaltige Tröpfchen von Mensch zu Mensch übertragen wird und potenziell auch tödlich verlaufen kann. In Westeuropa ging die Anzahl Tuberkulosefälle in den letzten 100 Jahren wegen verbesserter Lebensbedingungen und wirksamer Behandlungsmöglichkeiten deutlich zurück. In der Schweiz waren die Tuberkulosezahlen in den letzten zehn Jahren mit durchschnittlich rund 520 Fällen pro Jahr relativ stabil. Einzig 2016 waren knapp über 600 Fälle zu verzeichnen und 2019 lagen die Fallzahlen mit 431 pro Jahr zuletzt deutlich unter 500. In zahlreichen Regionen der Welt ist die Tbc aber nach wie vor weit verbreitet. Bedingt durch die grosse Mobilität der Bevölkerung und die Zuwanderung aus Ländern mit vermehrter Tbc-Häufigkeit kann das Infektionsrisiko auch in der Schweiz wieder steigen. Auch das Auftreten von Krankheitserregern, die gegenüber den gebräuchlichen Medikamenten teilweise oder ganz resistent sind, nimmt weltweit an Häufigkeit zu. Gemäss Art. 19 des Epidemiengesetzes (SR 818.101) treffen Bund und Kantone Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten. § 46 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) verlangt zudem die Unterstützung von Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten. Dabei können diese Aufgaben an Dritte delegiert und die Massnahmen Dritter bis zu 100% subventioniert werden (§ 46 Abs. 2 GesG). Der Verein Lunge Zürich betreibt im Kanton eine Fachstelle für alle gesundheitlichen Fragen im Bereich der Atemwege und ein kantonales Tuberkulose-Zentrum. Gemäss § 24 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (LS 818.11) ist der Verein Lunge Zürich mit der Fürsorge für an Tuberkulos Ekrankte und der Verhütung der Weiterverbreitung der Tbc im Kanton beauftragt, soweit dies durch Massnahmen ohne Zwang durchgesetzt werden kann. Da die Tbc in der Schweiz, wie erwähnt, eher selten geworden ist, können fundierte Kenntnisse über diese Krankheit nicht mehr ohne Weiteres bei der gesamten Ärzteschaft vorausgesetzt werden. Sinnvollerweise führt daher nicht mehr jede Ärztin und jeder Arzt selbst,

sondern die spezialisierte Fachstelle des Vereins Lunge Zürich die Tuberkulosearbeit im Kanton durch. So können teure Doppelspurigkeiten verhindert werden. Das Tuberkulose-Zentrum dokumentiert die Tbc-Fälle, führt die Umgebungsabklärungen durch und begleitet die therapeutischen Massnahmen in engem Kontakt zu den betroffenen Personen. Die Arbeit des Vereins Lunge Zürich wird durch Lungenspezialistinnen und -spezialisten unterstützt und erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Kantonsärztlichen Dienst, den Hausärztinnen und Hausärzten sowie den Spitälern. Bei komplexen Fällen sucht das Tuberkulose-Zentrum die Zusammenarbeit mit dem nationalen Kompetenzzentrum der Lungenliga Schweiz und weiteren Fachstellen. Die Tuberkulosezahlen, die Leistungen im Zusammenhang mit Umgebungsuntersuchungen und die Anzahl Fälle mit überwachter Medikamentenabgabe waren im Kanton Zürich über die letzten fünf Jahre relativ konstant. Es wurden jeweils etwa 100–110 neue Tbc-Fälle pro Jahr gemeldet. Auch hier waren einzig im Jahr 2016 höhere Fallzahlen zu verzeichnen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Fallzahlen in den kommenden Jahren relativ stabil bleiben. Inwiefern die Coronapandemie Auswirkungen auf die Fallzahlen haben wird, bleibt abzuwarten. Der Verein Lunge Zürich finanziert sich über Leistungserträge, über Mitgliederbeiträge und Spenden sowie über Beiträge der öffentlichen Hand. Gegenwärtig zahlt der Kanton Zürich dem Verein Lunge Zürich für die Tuberkulosearbeit einen jährlichen Staatsbeitrag von Fr. 350 000. Die Staatsbeitragsberechtigung läuft Ende 2020 aus (RRB Nr. 1001/2016). Mit Schreiben vom 24. April und 26. Juni 2020 ersucht der Verein Lunge Zürich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen um die Weiterführung der Staatsbeitragsberechtigung für eine jährliche Subvention von Fr. 350 000. Dies entspricht rund zwei Dritteln der durchschnittlichen jährlichen Kosten des Tuberkulose-Zentrums über die letzten fünf Jahre. Für den Restbetrag kommen die Stadt Zürich mit einem freiwilligen Beitrag und der Verein Lunge Zürich selbst auf. Da mit der heutigen Finanzierung keine Kostendeckung erreicht wird, wird die Staatsbeitragsberechtigung vorerst nur für zwei Jahre verlängert. So soll der nötige Zeithorizont geschaffen werden, damit die städtischen Gesundheitsbetriebe,

die Gesundheitsdirektion und dem Verein Lunge Zürich gemeinsam erarbeiten können, wie die Tuberkulosearbeit im Kanton Zürich für die kommenden Jahre organisiert und finanziert werden kann. Die langjährige Zusammenarbeit mit dem Verein Lunge Zürich im Bereich der Tbc-Bekämpfung hat sich bewährt. Es ist daher sinnvoll, dass die Aufgaben, die der Kanton im Bereich der Tbc-­Überwachung und der Betreuung von möglicherweise oder tatsächlich infizierten sowie an Tbc erkrankten Personen von Gesetzes wegen sicherzustellen und zu finanzieren hat, auch in Zukunft an das Tuberkulose-­Z entrum des Vereins Lunge Zürich übertragen werden. Der Verein Lunge Zürich erfüllt gestützt auf § 46 GesG die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staats- beiträgen. Die Beitragsberechtigung im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) kann für weitere zwei Jahre erneuert werden. Für die Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich Tuberkulosearbeit wird dem Verein Lunge Zürich gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes eine Subvention als gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 700 000 (jährlich Fr. 350 000 für 2021 und 2022) zugesichert. Dieser Betrag ist im Budget 2021 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, eingestellt und wird dem Konto 3636 0 00000, Beiträge an private Organisationen ohne Erwerbszweck, belastet.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein Lunge Zürich wird für 2021 und 2022 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung kann vorzeitig dahinfallen, insbesondere bei Änderungen des übergeordneten Rechts oder wenn Auf- ‌lagen nicht erfüllt werden.

II. Dem Verein Lunge Zürich wird für die Massnahmen im Tuberkulosebereich eine Subvention von Fr. 700 000 (jährlich Fr. 350 000 für 2021 und 2022) als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, zugesichert.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Lunge Zürich, Geschäftsführer Dr. Michael Schlunegger, Pfingstweidstrasse 10, 8005 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Controlling Communicable Human Diseases, Art. 19 — read in the version of June 25, 2020; the act was consolidated again on December 18, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, July 1, 2024, and August 1, 2025.

Cited in