Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 1327/2024

Kantonale Heilmittelkontrolle, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Dezember 2024

1327. Kantonale Heilmittelkontrolle (Stellenplan)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Kantonale Heilmittelkontrolle hat im Zuge der Verselbstständigung der Kantonsapotheke per 1. Januar 2024 neu die Aufgaben der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers übernommen (vgl. RRB Nrn. 156/2023 und 1439/2023). Ab Januar 2025 kommen zusätzliche Vollzugsaufgaben im Rahmen der Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Juni 2017 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG, SR 814.71) dazu. Aufgaben der Kantonsapothekerin bzw. des Kantonsapothekers Auf den 1. Januar 2024 wurde die Kantonsapotheke verselbstständigt (vgl. RRB Nr. 156/2023). Damit gingen spezifische Aufgaben, die beim Leiter der Kantonsapotheke, der zugleich Kantonsapotheker war, angesiedelt waren, auf den Leiter der Kantonalen Heilmittelkontrolle über (vgl. RRB Nr. 1439/2023). Zu den Aufgaben gehören u. a. die Unterstützung der kantonalen Delegierten für wirtschaftliche Landesvorsorge als Fachbereichsleiter Heilmittel, der Einsitz in den Vorstand der Kantonsapothekervereinigung sowie die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Vernehmlassungen zu Gesetzen, Leitlinien, Richtlinien und Positionspapieren im Bereich der Heilmittelgesetzgebung. Die Bewältigung dieser Aufgaben kann durch den Leiter der Kantonalen Heilmittelkontrolle gewährleistet werden. Es braucht dafür jedoch eine ausreichende administrative Unterstützung. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass die im Amtsstab zur Verfügung stehenden personellen Mittel für eine Bearbeitung der Kantonsapothekeraufgaben nicht ausreichen. Für das Terminmanagement, die Dokumentenverwaltung, die Korrespondenzbearbeitung, die Datenverwaltung, die Kommunikation und die Sitzungsvorbereitung sind zusätzliche unbefristete personelle Mittel von 0,5 Stellen Verwaltungsassistent/in, Lohnklasse 14, notwendig, um die bestehenden 0,5 Stellen in derselben Lohnklasse zu ergänzen. Kontrolle der Laser für kosmetische Zwecke Das NISSG umfasst ein Massnahmenpaket zum Schutz des Menschen vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall. Die Massnahmen umfassen Vorschriften für die Verwendung entsprechen- der Produkte/Geräte, Anforderungen an berufliche Verwenderinnen und Verwender, Festlegung von Belastungswerten, Informationspflichten, Meldepflichten für Veranstaltungen und Verbote für das Inverkehrbringen, den Besitz oder die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Produkten.

Die darauf abgestützte Verordnung (SR 814.710) benennt abschliessend die Bereiche, in denen Massnahmen im Sinn des NISSG ergriffen werden sollen. Diese betreffen die Verwendung von Solarien, die Verwendung von (Laser-)Produkten für kosmetische Zwecke, die Durchführung von Veranstaltungen mit Laserstrahlung, die Durchführung von Veranstaltungen mit Schall und die Ein- und Durchfuhr, das Anbieten und die Abgabe sowie den Besitz von Laserpointern. Der Vollzug des Gesetzes im Bereich der Laseranwendungen für kosmetische Zwecke wurde der Kantonalen Heilmittelkontrolle zugewiesen. Die Kontrolle von Lasern für kosmetische Zwecke gestützt auf das NISSG ist für die Kantonale Heilmittelkontrolle nichts Unbekanntes. Die erforderlichen Fach- und Branchenkenntnisse sind zum Teil vorhanden, müssen aber noch wesentlich vertieft werden. Es fehlen die personellen Mittel, um den vom Bund zugewiesenen Vollzug zu gewährleisten. Nach ersten Branchenschätzungen der Schweizerischen Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte (Swissmedic) sind im Kanton Zürich über 600 Betriebe bzw. Personen, die mit Lasern für kosmetische Zwecke umgehen, zu kontrollieren. Zur Übernahme dieser Vollzugsaufgabe ist zunächst eine Person für die Kontrolltätigkeit auszubilden. Zudem bedarf es für die Planung der Kontrollen einer Erfassung der Betriebe sowie einer Erhebung der massgebenden Daten. Dafür ist eine bestehende Datenbank den neuen Vollzugsanforderungen entsprechend anzupassen. Weiter müssen Inspektionsverfahren entwickelt und Checklisten erstellt werden. Schliesslich muss die eigentliche Kontrolltätigkeit aufgenommen werden. Zur Vorbereitung des Kontrollprozesses, der Durchführung der Kontrollen, der Anordnung von Korrekturmassnahmen sowie der Abwicklung der Nachinspektionen wurde ein Mittelbedarf von 1,0 Stellen Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, Lohnklasse 18, berechnet.

2. Stellenplan Zur Deckung des Personalbedarfs gemäss den dargelegten Ausführungen ist der Stellenplan der Kantonalen Heilmittelkontrolle mit Wirkung ab 1. April 2025 wie folgt anzupassen: – 1,0 Stellen Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, Lohnklasse 18, – 0,5 Stellen Verwaltungsassistent/in, Lohnklasse 14. Es handelt sich dabei um Stellenaufstockungen.

3. Finanzielle Auswirkungen Die Kosten für die zusätzlichen Stellen fallen in der Leistungsgruppe Nr. 6100, Kantonale Heilmittelkontrolle, Kantonales Labor, Veterinäramt, an. Der jährlich wiederkehrende Personalaufwand (einschliesslich Lohnneben- und Arbeitsplatzkosten) beläuft sich auf rund Fr. 225 000. Der Mehraufwand ist im Budget 2025 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 nicht eingestellt und wird im Budget 2025 kompensiert. Die Mittel sind ab Planjahr 2026 im KEF 2026–2029 einzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan der Kantonalen Heilmittelkontrolle wird mit Wirkung ab 1. April 2025 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 0,5 Verwaltungsassistent/in 14

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli