RRB Nr. 141/2026
Anfrage Claudia Bodmer-Furrer, Maur, Silvia Rigoni, Zürich, und Monika Keller, Greifensee, betreffend Massnahmen auf Gemeindeebene zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 12/2026
Sitzung vom 25. Februar 2026
141. Anfrage (Massnahmen auf Gemeindeebene zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt) Die Kantonsrätinnen Claudia Bodmer-Furrer, Maur, Silvia Rigoni, Zürich, und Monika Keller, Greifensee, haben am 12. Januar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Die Fälle von häuslicher Gewalt im Kanton Zürich haben gemäss der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2024 zugenommen. Eine wichtige Grundlage für die Bekämpfung von Häuslicher Gewalt ist die Istanbul- Konvention. Das internationale Abkommen verpflichtet den Bund wie auch den Kanton Zürich dazu, gegen Häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen vorzugehen. Der Nationale Aktionsplan (NAP IK) beinhaltet auch Massnahmen auf Gemeindeebene. Auf Bundes- und Kantonsebene wurden in den letzten Jahren bereits zielführende Massnahmen geplant und eingeführt. Um die häusliche Gewalt noch wirkungsvoller zu bekämpfen, braucht es auch Massnahmen auf der Gemeindeebene. Wir bitten den Regierungsrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Mit welchen Hilfestellungen unterstützt der Kanton die Gemeinden bei der Konzeption und Umsetzung von Massnahmen gegen Häusliche Gewalt?
2. Wie können die Gemeinden mit Fachwissen und Ausbildungsangeboten unterstützt werden, um Massnahmen gegen Fälle von Häuslicher Gewalt umzusetzen? Bei welchen Stellen können sich Verwaltungsangestellte beispielsweise aus den Bereichen Sicherheit und Schule niederschwellig melden, wenn sie eine Frage im Bereich Häusliche Gewalt haben? Wäre eine Lösung analog der Jugendintervention (Jugendpolizist) pro Bezirk zielführend?
3. Die Einführung der 24/7-Hotline der Opferhilfe Zürich für Betroffene im Kanton Zürich ist ein wichtiger Meilenstein im Kampf gegen Häusliche Gewalt. Ist eine Kampagne geplant, welche die Gemeinden in die Bekanntmachung einbezieht?
4. Der Schule, den Schulbehörden und insbesondere den Schulsozialarbeitenden scheint in den Gemeinden eine wichtige Rolle im Kampf gegen Häusliche Gewalt zuzukommen (Massnahme 3.6b, RRB 2024/ 1254). Wie wird sichergestellt, dass die Schulen entsprechend infor- miert werden und über die nötigen Ressourcen und das Wissen (z. B. zu konkreten Weiterbildungsangeboten) verfügen? Wird das Thema auch in der Ausbildung von Schulpersonal und Behörden behandelt?
5. Gemäss VSG § 57 a 2 dürfen Schulbehörden Eltern zu Weiterbildungen verpflichten, falls diese ihren Elternpflichten nicht oder ungenügend nachkommen. Jedoch dürfen nur Gerichte, die Jugendanwaltschaft und die KESB Zuweisungen, beispielsweise zum Lernprogramm «Partnerschaft ohne Gewalt» (PoG, Durchführung in verschiedenen Sprachen), machen. Wie wird sichergestellt, dass die Schulen, welche oft früh von häuslicher Gewalt erfahren oder diese vermuten, aktiv werden können?
6. Im RRB 1254/2024 definiert der Regierungsrat verschiedene Folgemassnahmen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Welche Rolle fällt den Gemeinden bei der Verbesserung der nachgelagerten Angebote, z. B. bei den Anschlusslösungen an einem Aufenthalt in einer Schutzunterkunft, zu (Folgemassnahme 3 b)?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Claudia Bodmer-Furrer, Maur, Silvia Rigoni, Zürich, und Monika Keller, Greifensee, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35), welches für die Schweiz am 1. April 2018 in Kraft getreten ist, bezweckt, Frauen und Mädchen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt zu schützen. Dabei verfolgt es einen breiten Ansatz, der von der Prävention über den Schutz und die Unterstützung von Opfern bis hin zur Strafverfolgung reicht. Im Kanton Zürich rücken die Polizeikräfte durchschnittlich 21-mal pro Monat im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt aus. Oftmals sind bei diesen Einsätzen kommunale Polizeikorps involviert. Der Kanton Zürich unternimmt viel zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (vgl. RRB Nrn. 338/2021 und 1254/2024). Unter der Gesamtleitung der bei der Präventionsabteilung der Kantonspolizei angesiedelten Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (IST) werden die vom Regierungsrat beschlossenen Massnahmen als Teilprojekte in den jeweils als zuständig erklärten Direktionen geführt. Sowohl die IST als auch verschiedene andere kantonale Stellen unterstützen die Gemeinden bei deren Bestrebungen, gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vorzugehen. Sie tun dies durch Weiterbildungen und das Zurverfügungstellen von Materialien, jedoch auch mit fachlicher Beratung und Unterstützung in konkreten Fällen. Die IST bietet jährlich Weiterbildungen zu verschiedenen Aspekten häuslicher Gewalt an, welche sich gezielt an Fachpersonen und Behörden richten. Diese sind auf der Webseite zh.ch/de/sicherheit-justiz/ delikte-praevention/gewalt-extremismus/haeusliche-gewalt/weiterbildungen-zum-thema-haeusliche-gewalt.html publiziert. Bei spezifischen Anliegen und Fragestellungen bietet die IST zudem auf Anfrage Referate an und unterstützt andere Institutionen bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen. Die Kantonale Opferhilfestelle unterstützt die Gemeinden mittels Sensibilisierung und Schulung von dort tätigen Fachpersonen zur Opferhilfe. Die Kantonale Opferhilfestelle, Opferberatungsstellen und Frauenhäuser führen zudem jedes Jahr eine Vielzahl von Schulungen für Fachpersonen ausserhalb der Opferhilfe durch. Ein Grundwissen in
Bezug auf häusliche Gewalt ist wichtig, damit die Fachpersonen die Anzeichen erkennen und angemessen reagieren können. Dadurch wird die wichtige Triage-Funktion der Fachpersonen in den Gemeinden gestärkt und die Zugänglichkeit der Opferhilfeangebote verbessert. Das Gemeindeamt, Abteilung Gemeinderecht, übt die Fachaufsicht über die 13 interkommunalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Kanton aus. In Zusammenarbeit mit der IST wird die Fachaufsicht ein Merkblatt für die KESB herausgeben, um Zuweisungen zu gewaltpräventiven Angeboten als Kindesschutzmassnahmen zu fördern. Das Volksschulamt, das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und der Beauftragte der Bildungsdirektion für Gewaltprävention im schulischen Umfeld bieten regelmässig Aus- und Weiterbildungen zum Umgang mit häuslicher Gewalt an Schulen an. Diese richten sich an Schulbehörden und Schulleitungen, aber auch an Schulsozialarbeitende und Lehrpersonen sowie Studierende der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften bietet zudem den Weiterbildungskurs «Basiswissen Häusliche Gewalt» an, der sich auch an Fachpersonen aus dem Schulfeld richtet. Zur Vermittlung von Fachwissen hat die PHZH ausserdem eine umfassende Zusammenstellung von Unterrichtsmaterialien sowie Unterstützungs- und Beratungsangeboten erarbeitet. Diese wird auf der Webseite materialien.phzh.ch veröffentlicht. Neben pädagogischen Aspekten greift die Zusammenstellung auch die Verantwortung der Schulführung bezüglich Schulkultur und professionellen Kindesschutzabläufen auf.
Bei fallbezogenen Fragestellungen greifen Schulen in erster Linie auf die Schulsozialarbeit zurück. Mit anonymisierten Fallschilderungen können sie sich von verschiedenen Fachstellen, wie Opferhilfe-Beratungsstellen, Kindesschutzbehörden, Kinder- und Jugendhilfezentren oder Kindesschutzgruppen der Spitäler beraten lassen. Die Schulsozialarbeit kann ausserdem regionale Fallbesprechungsgruppen zum Kindesschutz beiziehen. Für polizeiliche Belange hat sich die Jugendintervention der Kantonspolizei als primäre Anlaufstelle in den Schulen etabliert. Bei Fragen zu häuslicher Gewalt können sich Verwaltungsangestellte und Schulen auch niederschwellig an die örtlich zuständigen Kaderpersonen der Regionalpolizei oder an die IST wenden. Im Notfall ist immer die Notrufnummer 117 zu wählen. Die Schaffung zusätzlicher Strukturen ist nicht notwendig. Zu Frage 3: Der Kanton Zürich hat bereits am 1. November 2025 den Betrieb der 24/7-Hotline aufgenommen. Diese wurde mittels Newsbeiträgen und Hinweisen auf den entsprechenden Webseiten der Opferhilfe Zürich beworben. Die Opferhilfe-Telefonnummer 142, die per 1. Mai 2026 auf nationaler Ebene den Betrieb aufnimmt, wird im Rahmen der mehrjährigen Öffentlichkeitskampagne «Gleichstellung verhindert Gewalt» des Bundes beworben (ohne-gewalt.ch). Diese Kampagne wurde im November 2025 vom Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann lanciert. Ab Juni 2026 wird es neue Kampagnenmaterialien geben, welche die nationale Kurznummer 142 prominent bewerben. Der Kanton Zürich wird zur Bekanntmachung der zentralen Telefonnummer die Kampagne des Bundes unterstützen. Die Kantonale Opferhilfestelle wird kantonale und kommunale Stellen auf die Bestellmöglichkeit hinweisen. Zu Frage 4: Gemäss § 19 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG, LS 852.1) haben die Gemeinden für ein bedarfsgerechtes Angebot an Schulsozialarbeit zu sorgen. Die Umsetzung der erwähnten Massnahme 3.6b aus RRB Nr. 338/2021 erfolgt deshalb in erster Linie durch Sensibilisierung der verantwortlichen Stellen in den Schulgemeinden. Dazu wird in den bei der Beantwortung der Fragen 1 und 2 erwähnten Angeboten der Bildungsdirektion die Bedeutung der Schulsozialarbeit im Umgang mit häuslicher Gewalt hervorgehoben. Ausserdem wird die Bedeutung von klaren schulinternen Zuständigkeiten und
Abläufen im Kindesschutz betont. Im Rahmen der Schulleitungsausbildung bietet die PHZH in diesem Zusammenhang das Modul «Kooperation Schulleitungen und Schulsozialarbeit» an, welches auch von Schulbehörden besucht werden kann.
Das AJB stellt den Gemeinden gestützt auf § 19 Abs. 2 KJHG auf Wunsch und gegen kostendeckende Beiträge die Führung der Schulsozialarbeit zur Verfügung. Dabei erbringt es das Leistungsangebot oder unterstützt die Gemeinden konzeptionell und organisatorisch. Im Leistungskatalog des AJB ist definiert, dass die Schulsozialarbeit die schulische Anlaufstelle zu Fragen der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt z. B. im Rahmen der Umsetzung der Istanbul-Konvention ist. Wenn entsprechende Leistungen beim AJB bezogen werden, ist die Schulgemeinde bzw. Schule verantwortlich, schulseitig geeignete Rahmenbedingungen für die Schulsozialarbeit zu schaffen. Zu Frage 5: Schulen gehen Hinweisen zu einer möglichen Gewaltbetroffenheit von Kindern und Jugendlichen in einem strukturierten Prozess nach. Dabei werden vorhandene Hinweise eingeschätzt, der Handlungsbedarf abgeklärt und Handlungsmöglichkeiten erarbeitet. Dabei orientieren sich die Schulen am «Leitfaden Kindeswohlgefährdung» der kantonalen Kindesschutzkommission und nutzen die Beratungsangebote der zuständigen Fachstellen (vgl. Beantwortung der Fragen 1 und 2). Die Verpflichtung zu einem Elternbildungskurs gemäss § 57a Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) stellt eine schulinterne Massnahme dar und hat für sich keine Meldepflicht zur Folge. Die Schule hat aber jeweils zu prüfen, ob die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen oder ob zusätzlich eine Meldung an die zuständigen Stellen erforderlich ist. Schulen, die vermuten, dass Schülerinnen oder Schüler von häuslicher Gewalt betroffen sind, können sich an eine Opferberatungsstelle wenden. Daneben schulen die auf Kinder und Jugendliche spezialisierten Opferberatungsstellen OKey, kokon, die Opferberatungsstelle des Kinderspitals Zürich und die Beratungsstelle castagna regelmässig Fachpersonen aus dem schulischen Umfeld und sensibilisieren sie dabei für das Thema häusliche Gewalt. Zu Frage 6: Alle Frauenhäuser im Kanton Zürich verfügen über stationäre Nachbetreuungsangebote (Nachbetreuungswohnungen). Zudem laufen zurzeit verschiedene Projekte, um ambulante bzw. aufsuchende Nachbetreuungsangebote zu erproben. Diese Angebote werden für Fälle genutzt, in welchen die ambulante Beratung einer Opferberatungsstelle nach dem Austritt aus einem stationären Angebot nicht ausreicht. Die Sozialhilfe ist zuständig für die Finanzierung von Aufenthalten
in Schutzunterkünften oder Anschlussangeboten, sobald die Zuständigkeit der Opferhilfe nicht mehr gegeben, aber ein Aufenthalt weiterhin erforderlich ist. Die Gemeinden unterstützen die betroffenen Frauen im
Rahmen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe gestützt auf das Sozialhilfegesetz (LS 851.1). Darunter kann auch die Unterstützung bei der Wohnungssuche, die Vermittlung einer Übergangslösung (z. B. eine Notwohnung oder eine andere temporäre Unterkunft), Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten oder die Vermittlung zu anderen Leistungserbringenden fallen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli