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RRB Nr. 1484/2023

Ambulatorium Kanonengasse, Staatsbeitrag 2024-2027, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Dezember 2023

1484. Ambulatorium Kanonengasse (Staatsbeitrag 2024–2027, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

1. Ausgangslage Im November 1986 eröffnete die Stadt Zürich das Krankenzimmer für Obdachlose (KFO). Dabei ging es neben der Versorgung von Spritzenabszessen, infizierten Wunden und fiebrigen Infekten auch um die Pflege von am Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) und an Hepatitis erkrankten Personen. Aufgrund von Veränderungen in der Drogenszene stand mit der Zeit nicht mehr die Behandlung von Drogenabhängigen im Vordergrund, sondern die ambulante medizinische Versorgung von marginalisierten Menschen im Allgemeinen. Neben den Substitutionsprogrammen und einer allgemeinmedizinischen Sprechstunde wurde 2006 auch eine gynäkologische Sprechstunde ins Leben gerufen und das KFO in Ambulatorium Kanonengasse umbenannt. Die Präventionsarbeit wurde über die Jahre bis heute beibehalten. Das Ambulatorium nimmt einen wichtigen Präventionsauftrag in den Bereichen Sucht, HIV, Hepatitis und andere sexuell übertragbare Krankheiten wahr und betreibt aktiv Gesundheitsförderung für randständige Personen, die aus verschiedenen Gründen keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben. Mit seinem differenzierten Angebot verhindert es eine medizinische Unterversorgung dieser Bevölkerungsgruppe. Aufgrund der Zentrumsfunktionen der Stadt Zürich reicht die Wirkung des Ambulatoriums weit über die Stadtgrenzen hinaus in das ganze Kantonsgebiet hinein.

2. Gewährung eines Staatsbeitrages Die Kantone sind nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.101) in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung des nationalen Programmes gegen HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten zuständig. Gemäss § 46 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (GesG; LS 810.1) unterstützt der Kanton Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung (Gesundheitsförderung) und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten (Prävention). Insbesondere bekämpfen der Kanton und die Gemeinden den Suchtmittelmissbrauch (§ 48 GesG). Dabei kann der Kanton Massnahmen Dritter bis zu 100% subventionieren (§ 46 Abs. 2 GesG).

Die Gesundheitsdirektion beteiligt sich bereits seit der Eröffnung des KFO und später des Ambulatoriums mit einer Subvention an dessen Finanzierung. Dabei wurden jeweils Leistungen des Ambulatoriums subventioniert, die in den Bereichen Suchtmittelmissbrauch und übertragbare Krankheiten einen wesentlichen Präventionsanteil aufweisen oder die zur allgemeinen Gesundheitsförderung bei marginalisierten Personen beitragen. Da diese Leistungen tariflich nicht abgedeckt sind, resultiert für das Ambulatorium ein Defizit, das mit der Subvention teilweise durch die Gesundheitsdirektion übernommen wird. Der Kostenteiler zwischen der Stadt und dem Kanton Zürich wurde bisher auf 55% (Stadt Zürich) zu 45% (Kanton Zürich) des Defizits festgelegt. Mit RRB Nr. 594/2014 wurde dem Ambulatorium für die Jahre 2014– 2018 eine Weiterführung des Staatsbeitrages im Sinne einer Defizitdeckung von 45% der beitragsberechtigten Kosten für Prävention und Gesundheitsförderung bei Personen ausserhalb der Regelversorgung mit einem Höchstbetrag von 1,3 Mio. Franken pro Jahr zugesprochen. Mit RRB Nrn. 1026/2018 und 1290/2022 wurde der Höchstbetrag für die Jahre 2019– 2023 auf 1 Mio. Franken pro Jahr herabgesetzt, da zuvor aufgrund schwieriger Abgrenzungen auch teilweise nichtpräventive Leistungen mitfinanziert wurden. Die zugesprochenen Beiträge wurden in den vergangenen Jahren stets vollumfänglich in Anspruch genommen. Mit RRB Nr. 1290/2022 wurde sodann festgehalten, dass die Stadt Zürich daran ist, die Leistungserfassung für das Ambulatorium ab 2023 neu zu strukturieren, damit inskünftig tariflich abgedeckte Leistungen von Leistungen der Prävention und Gesundheitsförderung genauer abgegrenzt werden können. Hierbei wurden neu folgende eindeutig abgrenzbare Leistungskategorien definiert: – Hepatitis-B/C-Präventionsangebot: Dies schliesst die Aufklärung bezüglich der möglichen Übertragungswege und die damit verbundenen Schutzstrategien ein. Pro Jahr finden bis zu 900 ärztliche Konsultationen verbunden mit 450 Laboruntersuchungen zu diesem Thema statt. – HIV-Präventionsangebot: Das Ambulatorium Kanonengasse leistet in diesem Bereich einen grossen präventiven Beitrag zur Verhütung und Früherfassung von HIV, dies durch rund 1700 ärztliche Konsultationen verbunden mit rund 850 Laboruntersuchungen pro Jahr. – Sexuell übertragbare Infektionen / einmalige Untersuchung: Zum Schutz

der Übertragung und Verhinderung anderer sexuell übertragbarer Infektionen wird im Rahmen von rund 1000 Konsultationen verbunden mit rund 100 Labortests und rund 300 Ultraschalluntersuchungen pro Jahr ebenfalls ein wesentlicher Beitrag geleistet.

– Sexuell übertragbare Infektionen / ambulante und aufsuchende beratende Tätigkeit sowie Begleitung zu externen medizinischen Terminen: Hier geht es hauptsächlich um Female Sexworker (FSW), die sowohl ambulant im Ambulatorium als auch aufsuchend vor Ort umfassend beraten und aufgeklärt werden, um die Zielgruppe noch direkter zu erreichen. Dadurch können pro Jahr bis zu 2350 Beratungen durchgeführt werden. Rund 40 FSW pro Jahr, die eine Abklärung im Spital brauchen, jedoch aus kulturellen, sprachlichen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, den Termin selbstständig wahrzunehmen, werden zum Termin begleitet, um eine nahtlose Behandlung und Verhinderung von Folgeschäden zu gewährleisten. – Beschaffung, Vertrieb und Entsorgung von Präventionsmaterial: Hier werden pro Jahr beispielsweise bis zu 530 000 Spritzen, 300 000 Nadeln und 430 000 Kondome kostenlos abgegeben. Der Aufwand entsteht dabei überwiegend beim Einkauf sowie bei der Lagerung, Verpackung und Abgabe von Material. Die Kosten des Ambulatoriums für diese Präventionsleistungen belaufen sich gesamthaft auf 1,3 Mio. Franken pro Jahr. Sie teilen sich wie folgt über die Leistungen auf: Leistungskategorie Kosten pro Jahr in Franken HIV-Präventionsangebot 170 000 Sexuell übertragbare Infektionen / einmalige Untersuchung 280 000 Sexuell übertagbare Infektionen / ambulante und aufsuchende beratende 100 000 Tätigkeit sowie Begleitung zu externen medizinischen Terminen Beschaffung, Vertrieb und Entsorgung von Präventionsmaterial 660 000 Total 1 300 000 Es handelt sich hier lediglich um die Kosten für die erwähnten Präventionsleistungen, nicht die Gesamtkosten des Ambulatoriums, die erfahrungsgemäss höher sind. Die geltenden Tarife decken diese Präventionsleistungen nicht. Für die aufgeführten Leistungen erzielt das Ambulatorien Kanonengasse jedoch teilweise Erträge infolge von Selbstzahlungen durch die Patientinnen und Patienten, durch den Verkauf von Präventionsmaterialien sowie durch geringe Beiträge der Krankenkassen. Diese Erträge belaufen sich durchschnittlich auf Fr. 150 000 pro Jahr. Für die Jahre 2025–2027 soll daher nach Abzug der Erträge neu ein Betrag von höchstens 1,15 Mio. Franken als Subvention zugesichert werden. Für das Jahr 2024 wird dem Budgetentwurf entsprechend nochmals der bisherige Betrag von höchstens 1 Mio. Franken zugesprochen.

Mit dem Einkauf der aufgeführten Leistungen kommt der Kanton seinen gesetzlichen Aufgaben zugunsten der Bevölkerung auf dem ganzen Kantonsgebiet nach. Die bisherige Defizitverteilung zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton von 55% zu 45% wird aufgehoben. Die Stadt Zürich trägt neu das Defizit des Ambulatoriums, das nach Abzug des tarifarischen und kantonalen Beitrags entsteht. Der Beitrag der Stadt Zürich wird erfahrungsgemäss weiterhin über dem Beitrag des Kantons liegen. Die durch das Ambulatorium im Auftrag des Kantons zu erfüllenden Aufgaben sowie Details zum Leistungs- und Kostencontrolling sind in einer Leistungsvereinbarung festzuhalten. Insbesondere ist darin festzuhalten, dass bei einer nicht vollumfänglichen Erbringung der vereinbarten Leistungen oder bei einer Änderung des übergeordneten Rechts die Beitragsberechtigung vorzeitig dahinfällt oder der Beitrag entsprechend gekürzt wird.

3. Finanzielle Auswirkungen Dem Ambulatorium Kanonengasse wird gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) für das Jahr 2024 dem Budgetentwurf entsprechend eine Subvention von höchstens 1 Mio. Franken und für die Jahre 2025–2027 von jährlich höchstens 1,15 Mio. Franken als gebundene Ausgabe zugesichert. Der Gesamtbetrag der Subvention über die Jahre 2024–2027 hinweg beläuft sich demnach auf höchstens 4,45 Mio. Franken. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2024–2027 ist jährlich 1 Mio. Franken in der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, eingestellt. Die Mehrkosten von jährlich Fr. 150 000 sollen kompensiert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Stadtärztlichen Dienst der Stadt Zürich (Ambulatorium Kanonengasse) wird für Massnahmen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten und des Suchtmittelmissbrauchs, die einen wesentlichen Präventionsanteil enthalten, sowie für Massnahmen zur allgemeinen Gesundheitsförderung für die Jahre 2024–2027 eine Subvention von 100%, höchstens aber Fr. 4 450 000 als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, zugesichert.

II. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, mit dem Stadtärztlichen Dienst der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die entsprechende Leistungserbringung abzuschliessen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Grüngasse 19, 8004 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesundheitsgesetz, Art. 46 and Art. 48 — read in the version of July 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2026.

Cited in