RRB Nr. 20/2025
Strassen, Küsnacht, 17 Seestrasse, Instandsetzung Fahrbahn, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025
20. Strassen (Küsnacht, 17 Seestrasse, Instandsetzung Fahrbahn, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Seestrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Küsnacht zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 17 geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung muss die Seestrasse im Projektperimeter instand gesetzt werden (§§ 25 f. Strassengesetz [StrG, LS 722.1]). Im Rahmen des Projekts werden sodann verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, insbesondere für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende, umgesetzt. Unabhängig vom vorliegenden Instandsetzungsprojekt wird auf der Seestrasse in der Gemeinde Küsnacht durch die Kantonspolizei neu eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert. Das Tiefbauamt sieht folgende Massnahmen vor: – Instandsetzung der Fahrbahn (mit Einbau lärmarmer Deckbeläge, beidseitig Anordnung durchgehender Radstreifen, punktuell Optimierung der Strassengeometrie) und der Gehwege, einschliesslich Ersatz der Randabschlüsse; – Anpassung der bestehenden Parkierungsflächen im Trottoirbereich zur Gewährleistung ausreichender Gehwegbreiten; – Erneuerung der Lichtsignalanlage beim Knoten See-/Goldbacherstrasse; – Anpassung der bestehenden Leit- und Schutzinseln sowie der öffentlichen Beleuchtung im Knotenbereich; – Anpassung und teilweise Erneuerung der Strassenentwässerung, Ausrüstung aller Strassenabläufe mit Rückhaltefiltersystem; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Küsnacht hat sich mit Beschluss vom 27. November 2019 im Sinne von § 12 StrG zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 11. Oktober bis 11. November 2019 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
Infolge des Verkehrs auf der Seestrasse werden bei zahlreichen Gebäuden die Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) überschritten, weshalb im Rahmen des Projekts Lärmschutzmassnahmen zu prüfen waren. Mit dem Einbau lärmarmer Deckbeläge sowie der durch die Kantonspolizei festgelegten Tempoanpassung auf 50 km/h können die Belastungen deutlich verringert und die IGW bei einigen Gebäuden eingehalten werden. Bei mehreren Gebäuden bleiben die IGW trotz der geplanten Massnahmen an der Quelle überschritten. Zusätzliche Lärmschutzmassnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände) sind im fraglichen Strassenabschnitt nicht möglich. Infolge der veränderten Lärmbelastung sind die mit RRB Nr. 412/2012 im Rahmen der Erstsanierung im Sinne von Art. 14 LSV gewährten Erleichterungen aufzuheben bzw. gemäss den Erleichterungsanträgen im Auflagebericht Strassenlärm anzupassen. Auch im Übrigen sind die umwelt- sowie die raumplanungsrechtlichen Vorgaben eingehalten.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 29. April bis 31. Mai 2022. Innerhalb der Auflagefrist wurden acht Einsprachen eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielten und insbesondere die Umsetzung von Lärmschutzmassnahmen verlangten. Mit allen Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Sämtliche Einsprechenden haben ihre Einsprache daraufhin zurückgezogen und die Einsprachen sind als erledigt abgeschrieben worden.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Anlässlich der Priorisierung der Investitionsvorhaben für die Erstellung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) 2025– 2028 waren für das vorliegende Bauvorhaben Investitionskosten von weniger als 4 Mio. Franken veranschlagt, weshalb es nicht priorisiert worden ist. Infolge von kleineren Projektanpassungen und bei korrekter Verbuchung sämtlicher Ausgaben zulasten der Investitionsrechnung belaufen sich die Gesamtinvestitionen neu auf Fr. 4 764 000. Sie sind nur teilweise im Budget 2025 enthalten sowie im KEF 2025–2028 eingestellt. Die nicht im KEF 2025–2028 eingestellten Ausgaben werden innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, kompensiert. Infolge der fortgeschrittenen Koordination mit der Gemeinde Küsnacht, den Werken und den daraus resultierenden Abhängigkeiten ist von einem Aufschub des Bauvorhabens abzusehen. Die Instandsetzung des Belags im betrof- fenen Strassenabschnitt ist überfällig. Der Grossteil der Projektkosten entfällt auf die Belagsinstandsetzung sowie den Ersatzneubau für die Lichtsignalanlage. Das Projekt dient im Weiteren der Umsetzung der bundesrechtlichen Lärmschutzbestimmungen. Es leistet zudem einen Beitrag an eine sichere, durchgehende und attraktive Veloinfrastruktur. Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 31. Juli 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 10 000 Bauarbeiten 3 554 000 Nebenarbeiten 640 000 Technische Arbeiten 560 000 Total 4 764 000 Die Gemeinde Küsnacht hat mit Schreiben vom 4. April 2024 einen Beitrag von Fr. 8000 an die Kosten des Projekts bestätigt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Küsnacht nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinen Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81293 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Küsnacht Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 189 000 189 000 Fussgängeranlagen 494 000 494 000 Erneuerung Staatsstrassen 4 073 000 8 000 4 081 000 Total 4 756 000 8 000 4 764 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Bruttoausgabe von Fr. 4 764 000 zu bewilligen, wovon Fr. 4 081 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und Fr. 683 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1
CRG zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, aufzunehmen sind. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 4 764 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50110 00000 4% 189 000 189 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 10% 494 000 494 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50111 00000 86% 4 081 000 4 081 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 4 081 000 683 000 4 764 000
In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 0521/2022 bewilligte Ausgabe von Fr. 320 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht, unter der Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen von Fr. 8000, jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 137 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschrei- Betrag in Franken in Franken bungssatz in Franken Staatsstrassen 189 000 500 2,5% 5 000 Fussgängeranlagen 494 000 2 000 2,5% 12 000 Erneuerung Staatsstrassen 4 073 000 15 500 2,5% 102 000 Zwischentotal 18 000 119 000 Total 100% 4 756 000 137 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81293, Küsnacht, Seestrasse, aufzunehmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Instandsetzung der Fahrbahn sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 17 Seestrasse in der Gemeinde Küsnacht wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die mit RRB Nr. 412/2012 im Sinne von Art. 14 der Lärmschutz- Verordnung gewährten Erleichterungen werden gemäss den bei den Akten liegenden Erleichterungsanträgen vom 15. März 2024 angepasst.
III. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 4 081 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 683 000, insgesamt Fr. 4 764 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2024)
V. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 0521/2022 wird aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli