Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 215/2024

Gemeindewesen, Sicherheitszweckverband Bachtel, Statuten, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. März 2024

215. Gemeindewesen (Sicherheitszweckverband Bachtel, Statuten, Genehmigung)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Bäretswil, Bubikon, Dürnten, Hinwil und Rüti bilden seit 2015 den Sicherheitszweckverband Bachtel (RRB Nr. 1079/2014). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 25. September 2022 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Gleichzeitig sind die Politischen Gemeinden Fischenthal und Wald dem Sicherheitszweckverband Bachtel beigetreten. Mit RRB Nr. 1029/2023 hat der Regierungsrat die totalrevidierten Statuten unter Vorbehalt der dortigen Erwägungen 3a–3c und mit Ausnahme von Art. 45 Abs. 1 der Statuten genehmigt. Der Sicherheitszweckverband Bachtel ist überdies angewiesen worden, den Stimmberechtigten noch im Jahr 2023 eine Teilrevision der Statuten vorzulegen, mit der die in den Erwägungen genannten Bestimmungen anzupassen sind. Anlässlich der Urnenabstimmung vom 19. November 2023 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden die ihnen vorgelegte Teilrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt worden sind. Die teilrevidierten Statuten enthalten die notwendigen Anpassungen, insbesondere in Bezug auf die Kompetenzen der Delegiertenversammlung und des Verbandsvorstands, die Beteiligungs- und Eigentumsverhältnisse sowie die Übergangs- und Schlussbestimmungen.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 57 der Statuten tritt die Änderung der Statuten nach Zustimmung durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft. Vorliegend liegt zwischen dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung und der Genehmigung der Statutenänderung mehr als ein Jahr. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Regierungsrat nicht sämtliche

Bestimmungen der im Jahr 2022 beschlossenen totalrevidierten Statuten genehmigen konnte und er den Verbandsvorstand des Sicherheitszweckverbands Bachtel angewiesen hat, den Stimmberechtigten im Jahr 2023 eine Teilrevision der Statuten vorzulegen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Änderungen der Zweckverbandsstatuten. Eine rückwirkende Inkraftsetzung ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Änderung der Statuten des Sicherheitszweckverbands Bachtel auf den 1. Januar 2023 sprechen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung der Statuten des Sicherheitszweckverbands Bachtel vom 19. November 2023 wird genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand des Sicherheitszweckverbands Bachtel, Breitenhofstrasse 12, 8630 Rüti, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bäretswil, Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil, – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, – Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, – Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, – Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, – Wald, Bahnhofstrasse 6, Postfach 364, 8636 Wald, – den Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 92 — read in the version of April 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2024.
  • Gemeindegesetz, Art. 73 and Art. 80 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.