Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 222/2024

Krankenversicherung, Tarif für stationär erbrachte akutsomatische Leistungen der Universitätsklinik Balgrist ab 1. Januar 2024, vorsorgliche Massnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. März 2024

222. Krankenversicherung (Tarif für stationär erbrachte akutsomatische Leistungen der Universitätsklinik Balgrist ab 1. Januar 2024; vorsorgliche Massnahme)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Universitätsklinik Balgrist einigte sich mit der Einkaufsgemeinschaft HSK AG (HSK) letztmals über die Tarife für die Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab 1. Januar 2019. Der Tarifvertrag wurde mit RRB Nr. 415/2019 genehmigt. Vom 1. Januar 2019 bis am 31. Dezember 2023 galt gegenüber der HSK ein vertraglich geregelter Basisfallwert gemäss Swiss­ DRG (schweizweit einheitliche Tarifstruktur für stationäre akutsomatische Leistungen) von Fr. 9855. Nachdem die Universitätsklinik Balgrist den Tarifvertrag gegenüber der HSK auf den 31. Dezember 2023 gekündigt hat und noch keine vom Regierungsrat rechtskräftig genehmigten Tarifverträge oder festgesetzten Tarife vorliegen, besteht seit dem 1. Januar 2024 ein tarifloser Zustand. Es sind deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2024 provisorische Tarife festzulegen.

B. Anträge der Parteien Die Universitätsklinik Balgrist stellte mit Schreiben vom 6. Februar 2024 den mit HSK abgestimmten Antrag, der neu verhandelte Basisfallwert für stationäre akutsomatische Leistungen von Fr. 9985 sei gegenüber der HSK mit Wirkung ab 1. Januar 2024 provisorisch festzusetzen. Die HSK bestätigte mit E-Mail vom 8. Februar 2024 gegenüber der Gesundheitsdirektion den im Antrag genannten Tarif. Mit E-Mail vom 13. Februar 2024 bestätigte die Gesundheitsdirektion den Parteien den Erhalt des gemeinsamen Antrags auf Festsetzung des provisorischen Tarifs ab 1. Januar 2024.

C. Voraussetzungen für eine provisorische Tariffestsetzung Die Genehmigung eines Tarifvertrags (Art. 46 Abs. 4 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) oder die Festsetzung eines Tarifs (Art. 47 KVG) durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung. Die Anwendung der Tarife ist deshalb grundsätzlich nicht vor dem

Genehmigungs- oder Festsetzungsentscheid möglich. Ist jedoch die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses dringlich, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Solche sind nach § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) zulässig, wenn die vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses dringlich ist, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen sind und die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind (vgl. Regina Kiener, in: Kommentar VRG, § 6 N. 1 f. und 15 ff.). Die Dringlichkeit der zu treffenden vorsorglichen Massnahme ist nicht bestritten: Bis der Regierungsrat den von den Tarifpartnern eingereichten Vertrag genehmigt oder den Tarif festgesetzt hat, wird es noch mehrere Monate dauern. Einerseits nimmt die Ausfertigung des Vertrags durch die Tarifpartner erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch und anderseits muss vor dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates zudem der Preisüberwachung (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz [SR 942. 20]) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Im Falle eines Festsetzungsverfahrens ist in Anbetracht der damit verbundenen Schriftenwechsel und der Sachverhaltsabklärung nicht innert Jahresfrist mit einem Festsetzungsentscheid des Regierungsrates zu rechnen. Da seit dem 1. Januar 2024 keine rechtlich gesicherte Grundlage für die Vergütung der stationären akutsomatischen Leistungen der Universitätsklinik Balgrist gegenüber den von der HSK vertretenen Versicherern vorhanden ist, was mithin auch die Liquidität des Leistungserbringers bedrohen könnte, besteht somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorsorglichen Festlegung des Tarifs zwischen den Tarifpartnern.

D. Provisorische Tariffestsetzung ab 1. Januar 2024 Der von der Universitätsklinik Balgrist beantragte provisorische Basisfallwert von Fr. 9985 für stationäre Leistungen nach SwissDRG ist mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gegenüber den von der HSK vertretenen Versicherern festzusetzen. Zudem ist für den Fall, dass der definitive Tarif vom provisorischen abweicht, die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten. Mit dieser Festlegung entsteht den vom Festsetzungsbeschluss Betroffenen (Tarifpartner, Patientinnen und Patienten, Kanton) kein unmittelbarer, nicht wiedergutzumachender Nachteil.

E. Finanzielle Auswirkungen Der zu erlassende Basisfallwert ist vom Budget 2024 und vom Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 abgedeckt und führt zu keiner direkten Mehrbelastung der Kantonsfinanzen (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation).

F. Rechtsmittel Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Demgemäss steht gegen diesen Zwischenentscheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32]).

G. Entzug der aufschiebenden Wirkung Die Universitätsklinik Balgrist muss im Interesse einer geordneten stationären Versorgung möglichst ohne Verzug mit dem provisorischen Tarif abrechnen können. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Zwischenentscheid ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Verrechnung von stationären akutsomatischen Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur SwissDRG abgerechnet werden, wird zwischen der Universitätsklinik Balgrist und den von der Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherern mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis zum Vorliegen eines definitiven Basisfallwertes ein Basisfallwert von Fr. 9985 provisorisch festgesetzt.

II. Vorbehalten bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Basisfallwert durch die Berechtigten.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V. Veröffentlichung von Dispositiv I–IV im Amtsblatt.

VI. Mitteilung an die Universitätsklinik Balgrist, Forchstrasse 340, 8008 Zürich (E), die Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 47 and Art. 53 — read in the version of March 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht, Art. 31 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on May 15, 2025, June 15, 2025, and June 12, 2026.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 6 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on May 1, 2024, July 1, 2025, and July 1, 2026.