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RRB Nr. 232/2025

Agglomerationsprogramme Zürich 5. Generation, Zustimmung und Ermächtigung zur Einreichung beim Bund

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2025

232. Agglomerationsprogramme Zürich 5. Generation (Zustimmung und Ermächtigung zur Einreichung beim Bund)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 informierte das Bundesamt für Raumentwicklung, dass die Agglomerationsprogramme der fünften Generation dem Bund bis am 31. März 2025 zur Prüfung einzureichen sind. Der Kanton Zürich reicht als Trägerschaft die Agglomerationsprogramme Stadt Zürich-Glattal, Winterthur und Umgebung, Limmattal (zusammen mit dem Kanton Aargau), Unterland-Furttal sowie Zürcher Oberland ein. Ferner ist der Kanton Zürich an den Agglomerationsprogrammen Obersee und Schaffhausen der fünften Generation beteiligt, deren Trägerschaft die Vereine «Agglo Obersee» bzw. «Agglomerationsprogramm Schaffhausen» bilden. Für die Zustimmung zur Einreichung dieser beiden Programme werden gesonderte Beschlüsse gefasst.

1.1 Zweck und Grundlagen der Agglomerationsprogramme Agglomerationsprogramme sind längerfristig ausgelegte Planungen (Horizont 2040) zur Abstimmung in den Bereichen Verkehr, Siedlung sowie Landschaft und Umwelt. Sie sind Voraussetzung für die Mitfinanzierung von Infrastrukturvorhaben durch den Bund. Der Bund leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen des Strassen- und Schienenverkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs, soweit sie zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem führen und eine Finanzierung durch andere Bundesmittel ausgeschlossen ist (Art. 17a Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel [SR 725.116.2]). Mit Bundesbeschluss vom 30. September 2016 schufen die eidgenössischen Räte den unbefristeten Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds. Mit dem gleichzeitigen Erlass des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (SR 725.13) wurde das Infrastrukturfondsgesetz vom 6. Oktober 2006 aufgehoben und die Finanzierung des Programms Agglomerationsverkehr unbefristet gesichert. Der Bund gibt mit seinen Richtlinien Programm Agglomerationsverkehr (RPAV) vom 1. Februar 2023 die Anforderungen an die Erarbeitung, Prüfung und Umsetzung der Agglomerationsprogramme vor. Als

Grundanforderungen gelten der Einbezug der betroffenen Gebietskörperschaften und der Bevölkerung, die Existenz einer ausgewiesenen Trägerschaft, das Agglomerationsprogramm als Ergebnis einer stimmigen Gesamtplanung (bestehend aus Ist- und Trendanalysen, Zukunftsbild, Handlungsbedarf, Teilstrategien und priorisierten Massnahmen), die Kohärenz über die verschiedenen Generationen hinweg sowie eine koordinierte Umsetzung. Die Massnahmen des Agglomerationsprogramms sind nach unterschiedlicher Priorität geordnet: A-Massnahmen sind vom Bund grundsätzlich mitfinanzierbare Massnahmen mit hoher erwarteter Wirkung und fortgeschrittenem Planungsstand. Art. 18 der Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (SR 725.116.214) regelt die Fristen, innerhalb deren die Ausführung von als A-Massnahmen bezeichneten Bauvorhaben spätestens begonnen werden muss. Für Vorhaben der dritten Generation endet die Frist Ende Dezember 2025, für Vorhaben der vierten Generation Ende März 2029 und für Vorhaben der fünften Generation voraussichtlich Ende März 2033. Als B-Massnahmen gelten Massnahmen, die erst mittelfristig bau- und finanzreif sein werden oder deren Kosten-Nutzen-Verhältnis bis zur nächsten Beurteilung verbessert werden kann. C-Massnahmen weisen entweder ein ungenügendes Kosten-Nutzen-Verhältnis oder einen ungenügenden Planungsstand auf, sodass eine eingehendere Überprüfung der Wirkung gar nicht möglich ist. Sie bedürfen weiterer Abklärungen und Konkretisierungen. Eigenleistungen sind Massnahmen, die bei der Wirksamkeitsbeurteilung der Agglomerationsprogramme zwar berücksichtigt werden, für die jedoch keine Mitfinanzierung durch den Bund beantragt werden kann. Dazu zählen Massnahmen in den Bereichen Siedlung sowie Landschaft und Umwelt und kleinere Massnahmen im Bereich Verkehr. Die Trägerschaften haben die Umsetzung dieser Massnahmen dennoch sicherzustellen, da sie für die Gesamtwirkung der Agglomerationsprogramme von Bedeutung sind und damit in der Beurteilung des Bundes mitberücksichtigt werden. Die Agglomerationsprogramme werden in «Generationen» erarbeitet und dabei weiterentwickelt: 2007 wurde die erste Generation dem Bund eingereicht, 2012 die zweite, 2016 die dritte und 2021 die vierte. Die Einreichung der fünften Generation erfolgt im März 2025. Nach

Einreichung prüft der Bund die Programme und legt für die anerkannten A-Massnahmen die Höhe des Bundesbeitrags fest. Der Beitragssatz liegt zwischen 30% und 50% der anrechenbaren Kosten je Massnahme. Nach Beschluss der eidgenössischen Räte wird die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Trägerschaft abgeschlossen. Danach beginnt die Umsetzungsfrist. Der Umsetzungsstand der Vorgängergenerationen beeinflusst massgeblich die Höhe des Bundesbeitrags der nächstfolgenden Generationen.

Für jedes Agglomerationsprogramm ist eine Trägerschaft vorzusehen, in deren Verantwortung einerseits die Erarbeitung des Programms, anderseits die Koordination der Umsetzung liegt. Dabei hat die Trägerschaft gegenüber dem Bund den Nachweis zu erbringen, dass die zuständigen Organe aller beteiligten Gemeinwesen dem Agglomerationsprogramm zugestimmt und sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Umsetzung des Agglomerationsprogramms verpflichtet haben.

1.2 Bisherige Agglomerationsprogramme des Kantons Zürich Die Agglomerationsprogramme des Kantons Zürich wurden bislang in vier Generationen erarbeitet und dem Bund eingereicht. Die erste Generation wurde als Gesamtprogramm ausgestaltet, das die Planungsregionen Zürich, Glattal, Winterthur und Umgebung sowie Limmattal umfasste. In der zweiten und dritten Generation wurden die vier separaten Programme Stadt Zürich-Glattal, Winterthur und Umgebung, Limmattal sowie Zürcher Oberland erarbeitet. In der fünften Generation kommt neu das Programm Unterland-Furttal hinzu. Zusätzlicher Bestandteil der Programme bildet ein Rahmenbericht (in der zweiten und dritten Generation «Dachkonzept»). Durch diese Aufteilung in separate regionale Programme konnten die Inhalte besser auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Regionen angepasst und eine stärkere Verankerung in den Regionen erzielt werden. Der Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Mobilität (AFM), ist Träger der Agglomerationsprogramme. Für das Programm Limmattal besteht eine gemeinsame Trägerschaft mit dem Kanton Aargau. Der Kanton Zürich ist im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei den Trägervereinen «Agglo Obersee» (RRB Nr. 1026/2009) und «Agglomerationsprogramm Schaffhausen» (RRB Nr. 1426/2006) auch Mitträger der Agglomerationsprogramme Obersee bzw. Schaffhausen. Die Agglomerationsprogramme Zürich der ersten bis vierten Generation enthalten knapp 1100 Massnahmen (einschliesslich Teilmassnahmen aus Massnahmenpaketen). Für etwa 370 Verkehrsmassnahmen hat der Bund einen Höchstbetrag von knapp 1,5 Mrd. Franken zugesichert. Neben dem Kanton Zürich selbst sind zahlreiche Städte, Gemeinden, Planungsregionen und Transportunternehmen als Massnahmenträger für die Planung und Umsetzung verantwortlich. Diese erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Strassen- und Eisenbahngesetzgebung. Vor jeder Programmeinreichung bestätigen die Exekutiven der Massnahmenträger, die in ihrer Verantwortung liegenden Massnahmen bis zur Bau- und Finanzierungsreife weiterzuverfolgen. Diese Exekutivbeschlüsse gelten als verbindliche Absichtserklärung der Massnahmenträger und sind die Voraussetzung für die Einreichung der Agglomerationsprogramme durch den Kanton an den Bund. Aufgrund der angespannten

Finanzlage des Kantons Zürich hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 28/2025 entschieden, alle Investitionsvorhaben von grösser als 4 Mio. Franken einer Priorisierung zu unterziehen. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass auch Projekte, die Teil des vorliegenden oder früherer Agglomerationsprogramme sind, wegen fehlender finanzieller Mittel nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden können. Die Beschlüsse stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass die Entscheide der gesetzlich zuständigen Entscheidungsträger im Bau- und Kreditbewilligungsverfahren auch gefällt und die notwendigen Budgets für die Umsetzung beschlossen werden. Für jede bau- und finanzreife Massnahme (Bau- und Kreditbewilligung liegt rechtskräftig vor) schliesst der Kanton mit dem Bund eine Finanzierungsvereinbarung ab. Seit der dritten Generation stehen für kleinere Massnahmen mit Investitionskosten bis 5 Mio. Franken pauschale Bundesbeiträge zur Verfügung, für die keine einzelnen Finanzierungsvereinbarungen mehr abgeschlossen werden müssen. Über die Gewährung dieser Beiträge entscheidet der Kanton. Mit Beschluss Nr. 506/2019 regelte der Regierungsrat den Umgang mit pauschalen Bundesbeiträgen. Knapp 40% der zugesicherten Beiträge wurden bisher ausbezahlt oder über Finanzierungsvereinbarungen gesichert. Der überwiegende Teil der bisher beanspruchten Bundesgelder ist wenigen grossen Schieneninfrastrukturen gewidmet. Die Massnahmen, die nach Strassenrecht projektiert und bewilligt werden, weisen meist geringere Investitionskosten auf. Sie erfahren aufgrund von Einsprachen und Beschwerden, Umprojektierungen (infolge geänderter gesetzlicher Rahmenbedingungen und Rechtsprechung) sowie geänderter politischer Prioritäten häufig Verzögerungen in der Umsetzung. Für Massnahmen, für die bis zum Ende ihrer jeweiligen Umsetzungsperiode (erste und zweite Generation: Ende 2027, dritte Generation: Ende 2025, vierte Generation: Ende März 2029) die Finanzierungsvereinbarung nicht unterzeichnet wurde (erste und zweite Generation) oder der Baubeginn nicht stattgefunden hat (dritte bis fünfte Generation), verfällt der Anspruch auf Bundesbeiträge. Zurzeit sind rund 110 Finanzierungsvereinbarungen noch nicht abgeschlossen und damit rund 400 Mio. Franken an Bundesbeiträgen noch nicht beansprucht.

Während die Massnahmenträger für die Umsetzung ihrer Massnahmen zuständig sind, ist das AFM für die Koordination und das Controlling der Umsetzung verantwortlich. Das AFM erfüllt dabei einerseits die Vorgaben des Bundes hinsichtlich periodischer Umsetzungskontrolle, Budgetierung, Prognose der Budgetausschöpfung, Abschluss der Finanzierungsvereinbarungen, Projektänderungen, Ersatzmassnahmen usw. Anderseits unterstützt es die Massnahmenträger und motiviert zur Umsetzung. Weitergehende Handlungsmöglichkeiten bestehen aber nicht.

2. Agglomerationsprogramme der fünften Generation Die Erarbeitung der Agglomerationsprogramme der fünften Generation begann im März 2023 unter der Federführung des AFM. Eng einbezogen waren die Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Stellen des Kantons, der Städte und Gemeinden und der berührten regionalen Planungsgruppen. Die Programme wurden im Rahmen einer kantonalen Ämterkonsultation sowie mit den betroffenen Planungsregionen, Städten und Gemeinden abgestimmt.

2.1 Zielsetzung und Grundlagen Mit den Agglomerationsprogrammen der fünften Generation soll die Abstimmung der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung weiter gestärkt werden. Massgeblich dafür sind einerseits die Festlegungen des kantonalen Richtplans und der regionalen Richtpläne sowie des Gesamtverkehrskonzepts 2018 (RRB Nr. 25/2018), anderseits die wesentlichen sektoralen Strategien und Konzepte (Güterverkehrs- und Logistikkonzept, Konzept S-Bahn 2G, kantonaler Velonetzplan, Massnahmenplan Fussverkehr usw.) sowie Massnahmen mit genügend fortgeschrittenem Planungsstand. Zudem sind die besonderen konzeptionellen Vorgaben des Bundes aus der RPAV zu erfüllen. Diese Vorgaben betreffen insbesondere den Umsetzungsstand der Vorgängergenerationen und den daraus folgenden Handlungsbedarf, die Generationenkohärenz, die Abstimmung mit den nationalen Planungen und die inhaltlichen Themenvorgaben (insbesondere Schnittstellen Strassennetze, Verkehrsdrehscheiben, Güterverkehr, Klimawandel, Landschaft, Umwelt, E-Mobilität). Der Perimeter Winterthur und Umgebung entspricht dem Perimeter der dritten Generation, da in der vierten Generation kein Programm eingereicht wurde. Der Perimeter Limmattal wird im Vergleich zur Vorgängergeneration ebenfalls nicht angepasst. Der Perimeter des Agglomerationsprogramms Stadt Zürich-Glattal wird um die Stadt Adliswil erweitert und um die Gemeinden Bachenbülach, Bülach, Embrach und Regensdorf verkleinert. Diese Gemeinden sind neu zusammen mit den Gemeinden Dielsdorf, Höri, Lufingen, Niederglatt, Niederhasli, Oberembrach, Oberglatt und Winkel dem Agglomerationsprogramm Unterland-Furttal zuzuordnen, das mit der fünften Generation erstmals eingereicht wird. Das Trägerschaftsmodell der ersten vier Generationen hat sich bewährt und wird beibehalten. Für die Agglomerationsprogramme übernimmt wiederum der Kanton Zürich die Trägerschaft. Für das Agglomerationsprogramm Limmattal besteht weiterhin die interkantonale Trägerschaft der Kantone Zürich und Aargau.

2.2 Aufbau Der Aufbau der Agglomerationsprogramme orientiert sich an den Vorgaben der RPAV und beruht weitgehend auf den Programmen der vierten Generation. Jedes der fünf Programme besteht aus den folgenden Teilen: Der Bericht (Teil 1) enthält ein Zukunftsbild, das den in der Programmregion für das Jahr 2040 angestrebten Zustand der Siedlung, der Landschaft und des Verkehrssystems darstellt. Er enthält den in der Region festgestellten Handlungsbedarf und die Strategien, wie das Zukunftsbild zu erreichen ist. Ebenso enthält er die aus den Strategien abgeleiteten konkreten Massnahmen. Die einzelnen Massnahmen werden im Massnahmenband (Teil 2) konkret beschrieben. Mit den vom Bund vorgegebenen Umsetzungstabellen (Teil 3) gibt der Kanton Auskunft über den Umsetzungsstand der Massnahmen der bisherigen Generationen. Der Umsetzungsstand wird in die Beurteilung der Programme mit einfliessen. Der Ergebnisbericht aus der öffentlichen Mitwirkung (Teil 4) stellt die eingegangenen Stellungnahmen zusammen und legt dar, wie mit diesen umgegangen wurde. Die weiteren Teile sind Zusammenstellungen von massnahmenbezogenen Geo- und Sachdaten (Teil 5) sowie von Planungsdokumenten (Teil 6). Wie in der vierten Generation wurde ein Rahmenbericht erarbeitet, der die gesamtkantonal gültigen Zielsetzungen darstellt, die von allen Agglomerationsprogrammen zu berücksichtigen sind. Er zeigt zudem den Aufbau, die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen der Raum- und Verkehrsplanung im Kanton Zürich und gibt einen Überblick über die Agglomerationspolitik des Kantons, die bisher erarbeiteten Programme sowie die Abläufe und Zuständigkeiten. Der Rahmenbericht wird dem Bund eingereicht, ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung durch den Bund. Auf die in der zweiten bis vierten Generation jeweils erarbeitete und mit eingereichte Publikumsfassung wird in der fünften Generation zugunsten eines erweiterten Internetauftritts verzichtet.

2.3 Mitfinanzierung durch den Bund Mit den fünf Agglomerationsprogrammen der fünften Generation beantragt der Kanton die Mitfinanzierung von 185 Verkehrsmassnahmen der Priorität A (Baubeginn 2028 bis voraussichtlich Ende März 2033) mit einem Gesamtvolumen von 1,223 Mrd. Franken. Weitere Massnahmen der Priorität B (Baubeginn 2032 bis 2036) mit einem Gesamtvolumen von 1,474 Mrd. Franken werden für die Programme der sechsten Generation vorgemerkt.

Das Agglomerationsprogramm Stadt Zürich-Glattal umfasst 86 Verkehrsmassnahmen. 48 Massnahmen bzw. Teilmassnahmen mit Gesamtkosten von rund 560 Mio. Franken sind der Priorität A zugeordnet, 33 Massnahmen bzw. Teilmassnahmen mit Gesamtkosten von 1,06 Mrd. Franken der Priorität B. Die weiteren fünf Massnahmen sind in der Priorität C zugeordnet oder Massnahmen, die ohne Unterstützung des Bundes umgesetzt werden. Der Fokus des Agglomerationsprogramms liegt auf einer konsequenten Weiterentwicklung der verkehrlichen Massnahmen auf der Grundlage der verschiedenen vorliegenden Konzepte. Neben mittelfristigen Prioritäten bei den Stadtbahnen (Weiterentwicklung Glattalbahn nach Bassersdorf, Tramtangente Nord in der Stadt Zürich zwischen Oerlikon und Stadtgrenze Dübendorf) umfasst das Programm vor allem weitere Aufwertungen des Strassenraums und Sanierungen von Knoten, verschiedene Massnahmen im Bereich Fuss- und Veloverkehr sowie Massnahmen zur Aufwertung von Verkehrsdrehscheiben. Dabei wurden auch entsprechende Massnahmen entlang des Zürichseekorridors aufgenommen, weil diese Massnahmen den Modal Split in Richtung Stadt Zürich verbessern und damit ein grosser Teil des Nutzens im entsprechenden Perimeter anfällt. Im Agglomerationsprogramm Winterthur und Umgebung sind 80 Verkehrsmassnahmen enthalten, wovon 51 die Priorität A (Gesamtkosten von 328 Mio. Franken) und 23 die Priorität B (Gesamtkosten von 132 Mio. Franken) aufweisen. Der Grossteil dieser Massnahmen fokussiert auf die Aufwertung und Verbesserung der Sicherheit und Gestaltung im Strassenraum, die Attraktivierung des öffentlichen Verkehrs sowie die Verbesserung der Fuss- und insbesondere der Veloinfrastruktur. Das Agglomerationsprogramm Limmattal umfasst 50 Verkehrsmassnahmen. 37 Massnahmen bzw. Teilmassnahmen mit Gesamtkosten von rund 152 Mio. Franken sind der Priorität A zugeordnet, elf Massnahmen bzw. Teilmassnahmen mit Gesamtkosten von rund 38 Mio. Franken der Priorität B. Im Bereich Verkehr liegt der Schwerpunkt auf Umgestaltungs- und Aufwertungsmassnahmen im Strassenraum. Die Massnahmen im Fuss- und Veloverkehr fokussieren auf die Realisierung der Velobahn bzw. Velovorzugsroute Limmattal zwischen Zürich und Killwangen in mehreren Etappen, Veloverbindungen als Zuläufe und einzelnen Fussgängerverbindungen.

Zum Agglomerationsprogramm Unterland-Furttal gehören 45 Verkehrsmassnahmen, wobei 25 die Priorität A aufweisen (Gesamtkosten von 144 Mio. Franken) und zehn die Priorität B (Gesamtkosten von 64 Mio. Franken). Die Massnahmen des Agglomerationsprogramms Unterland-Furttal haben insbesondere die Förderung des Fuss- und Veloverkehrs mit verschiedenen Infrastrukturmassnahmen zum Ziel. Stark befahrene Ortsdurchfahrten werden siedlungsverträglich umgestaltet und infrastrukturelle Voraussetzungen für den Wandel zu einer siedlungsverträglicheren und nachhaltigeren Mobilität geschaffen. Verkehrsmanagementmassnahmen helfen, den motorisierten Individualverkehr auf dem übergeordneten Strassennetz zu kanalisieren und Verlustzeiten des öffentlichen Verkehrs zu minimieren. Das Agglomerationsprogramm Zürcher Oberland setzt sich aus 48 Verkehrsmassnahmen zusammen. 24 Massnahmen bzw. Teilmassnahmen weisen die Priorität A und Gesamtkosten von insgesamt 170 Mio. Franken auf, 16 die Priorität B und Gesamtkosten von rund 263 Mio. Franken. Der Fokus der verkehrlichen Massnahmen liegt auf dem Ausbau des Velonetzes, der Dekarbonisierung der Busflotte und der Verbesserung der Zugänglichkeit von Verkehrsdrehscheiben. Die Umgestaltungen von Strassenräumen, vor allem der stark befahrenen Ortsdurchfahrten, nehmen einen weiteren Schwerpunkt ein. Nach erfolgter Prüfung der Agglomerationsprogramme durch den Bund und nach Mittelfreigabe durch die eidgenössischen Räte schliesst das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit dem Kanton Zürich als Trägerschaft für jedes Agglomerationsprogramm eine Leistungsvereinbarung ab. Die Leistungsvereinbarung regelt die umzusetzenden Massnahmen, die Bundesbeiträge und sämtliche bei der Umsetzung zu erfüllenden Pflichten der Parteien. Die unterzeichnete Leistungsvereinbarung ist Voraussetzung für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen. Die Volkswirtschaftsdirektion soll ermächtigt werden, für den Kanton Zürich die Leistungsvereinbarungen und die Finanzierungsvereinbarungen mit dem UVEK abzuschliessen.

2.4 Öffentliche Mitwirkung Mit Beschluss Nr. 765/2024 beauftragte der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion, das öffentliche Mitwirkungsverfahren durchzuführen. Die Mitwirkung dauerte vom 5. August bis zum 20. September 2024. Zu den fünf Agglomerationsprogrammen gingen rund 470 Stellungnahmen von Gemeinden, Planungsregionen, kantonalen Stellen, Verkehrsunternehmen, Interessengruppen und Privatpersonen ein. Ein Teil der Stellungnahmen wurde berücksichtigt und die Programme wurden entsprechend angepasst. Der andere Teil konnte wegen fehlender Sachdienlichkeit oder wegen Widerspruchs zu kantonalen Zielsetzungen nicht berücksichtigt werden.

2.5 Einreichung der Agglomerationsprogramme der fünften Generation Die zuständigen Exekutiven der am Agglomerationsprogramm beteiligten Akteure (Gemeinden, Planungsregionen und Dritte) müssen dem Programm vor der Einreichung zugestimmt haben. Zudem müssen sich alle Massnahmenträger im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Umsetzung ihrer Massnahmen verpflichtet haben. Dies bedeutet, dass sie ihre Massnahmen bis zur Bau- und Finanzierungsreife vorantreiben, wobei die Entscheide der gesetzlich zuständigen Entscheidungsträger vorbehalten bleiben. Der Exekutivbeschluss gilt damit als verbindliche Absichtserklärung. Die erwähnten Akteure wurden im November 2024 eingeladen, ihre Exekutivbeschlüsse zu fassen. Diese liegen vor. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wird voraussichtlich am 12. März 2025 über das Agglomerationsprogramm Limmattal der fünften Generation beschliessen und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beauftragen, das Programm in Koordination mit dem Kanton Zürich einzureichen. Mit vorliegendem Beschluss stimmt der Regierungsrat den fünf Agglomerationsprogrammen des Kantons Zürich (Agglomerationsprogramm Stadt Zürich-Glattal, Winterthur und Umgebung, Limmattal, Unterland-Furttal, Zürcher Oberland) samt Rahmenbericht zu, übernimmt die Trägerschaft und bekräftigt seine Absicht zur Weiterverfolgung der in seiner Verantwortung liegenden Massnahmen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu beauftragen, dem Bund die Agglomerationsprogramme des Kantons Zürich samt begleitenden Dokumente bis zum 31. März 2025 einzureichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Den fünf Agglomerationsprogrammen des Kantons Zürich der fünften Generation (Stadt Zürich-Glattal, Winterthur und Umgebung, Limmattal, Unterland-Furttal und Zürich Oberland) wird zugestimmt und deren Trägerschaft übernommen.

II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Bund die fünf Agglomerationsprogramme des Kantons Zürich der fünften Generation (Stadt Zürich-Glattal, Winterthur und Umgebung, Limmattal, Unterland-Furttal und Zürich Oberland sowie den Rahmenbericht) bis zum 31. März 2025 einzureichen.

III. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, die Umsetzung der Massnahmen der fünften Generation mit den Massnahmenträgern zu koordinieren.

IV. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, die Leistungsvereinbarungen und die Finanzierungsvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen.

V. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, diesen Beschluss den regionalen Planungsverbänden sowie den betroffenen Städten und Gemeinden des Kantons Zürich mitzuteilen.

VI. Mitteilung an das Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern, den Regierungsrat des Kantons Aargau, 5001 Aarau, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli