Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 290/2019

Rahmenkredit für die Kostenbeiträge an die anerkannten Religionsgemeinschaften für die Beitragsperiode 2020-2025, Verteilung auf die Beitragsjahre

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2019

290. Rahmenkredit für die Kostenbeiträge an die anerkannten Religionsgemeinschaften für die Beitragsperiode 2020–2025 (jährliche Aufteilung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 26. November 2018 hat der Kantonsrat für die Periode 2020–2025 einen Rahmenkredit von 300 Mio. Franken für die Kostenbeiträge an die anerkannten Religionsgemeinschaften bewilligt. Über die jährliche Aufteilung dieses Rahmenkredits beschliesst der Regierungsrat (§ 20 Abs. 1 Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 [KiG, LS 180.1]). In der Regel bildet er für jedes Jahr gleich grosse Anteile. Die anspruchsberechtigten Körperschaften können abweichende Anträge stellen (§ 21 Abs. 2 Verordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 8. Juli 2009 [Verordnung, LS 180.11]).

2. Bisherige Praxis Die erste, verkürzte Beitragsperiode erstreckte sich über vier Jahre (2010–2013) und begann mit dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes am 1. Januar 2010 (§ 29 Abs. 2 KiG). Für diese Periode bestimmte das Gesetz einen Gesamtbetrag von 200 Mio. Franken für die Kostenbeiträge und eine jährliche Verteilung von 50 Mio. Franken (vgl. § 29 Abs. 1 KiG). Die zweite und zugleich erste ordentliche Beitragsperiode erstreckte sich über sechs Jahre (2014–2019). Der Gesamtbetrag von nunmehr 300 Mio. Franken wurde wiederum gleichmässig auf die Beitragsjahre verteilt (RRB Nr. 1415/2013). Der jährliche Betrag blieb somit bei 50 Mio. Franken. Die gleichmässige Aufteilung bewährte sich in der Praxis und gab weder von staatlicher Seite noch vonseiten der anerkannten Religionsgemeinschaften Anlass zu Anpassungen. Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft erstellen ihre Tätigkeitprogramme für die Beitragsperiode 2020–2025 vielmehr auf der Grundlage einer jährlich zu verteilenden Gesamtsumme von 50 Mio. Franken. Der vom Regierungsrat beantragte und vom Kantonsrat am 26. November 2018 bewilligte Rahmenkredit von 300 Mio. Franken geht denn auch zumindest implizit davon aus, dass der Betrag weiterhin gleichmässig auf die sechs Beitragsjahre verteilt wird.

3. Aufteilung auf die Beitragsjahre 2020–2025 Die anerkannten Religionsgemeinschaften erhielten Gelegenheit, sich zum Entwurf des vorliegenden Beschlusses zu äussern. Von keiner wurde beantragt, von der bisherigen gleichmässigen Aufteilung des Rahmenkredits auf 50 Mio. Franken pro Beitragsjahr abzuweichen. Die Tätigkeitsprogramme wurden vor der Einreichung beim Kantonsrat bei den Direktionen des Regierungsrates und der Staatskanzlei in Vernehmlassung gegeben. Auch im Rahmen dieser Vernehmlassung erfolgte kein Hinweis oder Antrag auf eine neue jährliche Aufteilung des Rahmenkredits für die bevorstehende Beitragsperiode. Es liegt damit kein Grund vor, von der bisherigen Praxis der gleichmässigen Aufteilung des Rahmenkredits auf die einzelnen Beitragsjahre abzuweichen. Angesichts der Ausrichtung der Tätigkeitsprogramme auf sechs Jahre sind die Religionsgemeinschaften im Gegenteil auf eine konstante und vorhersehbare Beitragssumme angewiesen. Der Rahmenkredit von 300 Mio. Franken ist daher auch für die anstehende Beitragsperiode 2020–2025 auf jährliche Anteile von 50 Mio. Franken aufzuteilen. Die Verteilung der jährlichen Beiträge an die einzelnen anerkannten Religionsgemeinschaften wird gestützt auf den vorliegenden Beschluss mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern für jedes Beitragsjahr gesondert festgelegt (§ 22 Verordnung). Sie erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsgemeinschaften. Die Hälfte des Gesamtbetrages von 300 Mio. Franken ist im KEF 2019–2022 mit jeweils 50 Mio. Franken für die Planjahre 2020–2022 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der vom Kantonsrat mit Beschluss vom 26. November 2018 für die Kostenbeiträge an die anerkannten Religionsgemeinschaften für die Beitragsperiode 2020–2025 bewilligte Rahmenkredit von 300 Mio. Franken wird mit einem Anteil von je 50 Mio. Franken auf die einzelnen Beitragsjahre aufgeteilt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Landeskirche, Kirchenrat, Hirschengraben 50, 8001 Zürich, die Römisch-katholische Körperschaft, Synodalrat, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, die Christkatholische Kirchgemeinde, Sekretariat, Augustinerhof 8, 8001 Zürich, die Israelitische Cultusgemeinde Zürich, Lavaterstrasse 33, Postfach, 8027 Zürich, die Jüdische Liberale Gemeinde, Sekretariat, Hallwylstrasse 78, Postfach 9126, 8036 Zürich (je E), sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kirchengesetz, Art. 20 and Art. 29 — read in the version of April 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2021.

Cited in