Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 346/2025

Anfrage Marc Bourgeois, Zürich, Rochus Burtscher, Dietikon, und Christoph Ziegler, Elgg, betreffend Soll die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zur alleinigen Staatsaufgabe werden?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 37/2025

Sitzung vom 2. April 2025

346. Anfrage (Soll die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zur alleinigen Staatsaufgabe werden?) Die Kantonsräte Marc Bourgeois, Zürich, Rochus Burtscher, Dietikon, und Christoph Ziegler, Elgg, haben am 3. Februar 2025 folgende Anfrage eingereicht: Die Kosten der staatlichen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) werden von der Allgemeinheit getragen. Als Leistungserbringer kommen öffentliche, aber auch private Anbieter mit einer anerkannten Ausbildung in Frage. Leider muss festgestellt werden, dass die staatlich finanzierten Leistungen im Kanton Zürich inzwischen ausschliesslich durch staatliche Institutionen erbracht werden – kostenlos oder zu nicht kostendeckenden Preisen. Private Anbieter von BSLB dagegen müssen für ihre Leistungen kostendeckende Entschädigungen verlangen, womit eine unfaire Wettbewerbssituation entsteht und Private keine Zukunft mehr haben. Unter dem Strich wird hier schleichend ein Markt vom Staat monopolisiert, ohne dass es sich hier um eine zwingende Staatsaufgabe handelt. Zumal in gewissen Bereichen grundsätzlich fraglich ist, ob flächendeckende staatliche Subventionen nötig sind. Deshalb bitten wir den Regierungsrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wie definiert der Regierungsrat den Service Public für die (öffentliche) BSLB, wie grenzt er ihn ein?

2. Welche (privaten oder öffentlichen) Stellen und Institutionen erbringen im Kanton Zürich staatlich subventionierte Leistungen im Bereich der BSLB?

3. Hat der Regierungsrat einen Qualitätsvergleich zwischen kantonalen und privaten Anbietern von BSLB vorgenommen oder hat er Kenntnis von solchen Erhebungen? Falls Nein, wie kommt er zum Schluss, dass staatliche Anbieter in diesem Bereich die bessere Wahl zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes sind?

4. Teilt der Regierungsrat die Einschätzung, dass eine gesunde und faire Konkurrenz zwischen privaten und öffentlichen Anbietern der BSLB eine qualitätsfördernde Wirkung hat und im Sinne der Klientinnen und Klienten ist? Wie stellt er in diesem Zusammenhang sicher, dass private, offiziell anerkannte Anbieterinnen und Anbieter durch Gratis- oder Dumping-Angebote der kantonalen BIZ und der öffentlichen BSLB nicht vom Markt gedrängt werden?

5. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat für eine Kooperation zwischen öffentlicher und privater BSLB, welche «Arbeitsteilung» sieht er vor und wie gedenkt der Regierungsrat insbesondere, die privaten, anerkannten Anbieterinnen und Anbieter in kantonale Projekte oder Bundesprojekte (bspw. viamia) einzubeziehen? Wie stellt er weiter sicher, dass die fachliche Kooperation zwischen privaten und öffentlichen BSLB-Anbietern, die bis 2018 über viele Jahre fruchtbar und produktiv war, wieder aufgenommen wird, und wie stellt er sicher, dass die Expertise und die Kompetenzen der privaten BSLB-Anbieter im Bereich Lernmedien für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung genutzt werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Marc Bourgeois, Zürich, Rochus Burtscher, Dietikon, und Christoph Ziegler, Elgg, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der gesetzliche Auftrag der öffentlichen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (BSLB) ergibt sich aus Art. 49–51 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10), § 34 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) und der Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 27. November 2013 (V BSLB, LS 413.319). Bei der BSLB handelt es sich um eine kantonale Aufgabe. Die BSLB unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie der beruflichen Laufbahngestaltung. Die Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung. Im Kanton Zürich geschieht dies in den sieben kantonalen Berufsinformationszentren (biz) sowie im Laufbahnzentrum der Stadt Zürich (LBZ). Die staatlich finanzierte BSLB erfüllt eine zentrale Informations- und Beratungsfunktion, insbesondere für Jugendliche und bestimmte Zielgruppen mit erhöhtem Beratungsbedarf. Die gesetzliche Grundlage verpflichtet den Kanton zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten regionalen Angebots. Gleichzeitig besteht keine Monopolstellung der öffentlichen BSLB, da private Anbietende weiterhin Dienstleistungen im Bereich der Berufs- und Laufbahnberatung erbringen können.

Zu Frage 2: Bei der Leistungserbringung im Bereich BSLB und deren Finanzierung sind verschiedene Kategorien zu unterscheiden. Den gesetzlichen Auftrag erbringt der Kanton mit eigenen personellen und finanziellen Mitteln in den kantonalen biz. Die Stadt Zürich erbringt diese Leistungen auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung selbst und wird dafür mit einem Kostenanteil des Kantons entschädigt (vgl. §§ 34 Abs. 1 und 34b EG BBG). Sie hat dafür das LBZ eingerichtet. Daneben erbringen die kantonalen biz spezifische Leistungen im Auftrag des Bundes, an deren Finanzierung sich der Bund beteiligt. Zusätzlich kann der Kanton gestützt auf § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG Subventionen für spezifische Projekte und Dienstleistungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung gewähren und damit private Stellen, die in diesem Bereich tätig sind, mit finanziellen Mitteln unterstützen. Schliesslich kann das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) im Bereich der BSLB und der beruflichen Eingliederung gegen Erstattung der vollen Kosten mittels Leistungsvereinbarung besondere Aufträge von Stellen übernehmen, die selber öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. § 3a V BSLB). Zu den erwähnten Leistungskategorien ist Folgendes anzumerken: Die kantonalen biz erbringen neben dem Service public, wie er bei der Beantwortung der Frage 1 beschrieben ist, zurzeit verschiedene Leistungen, an denen sich der Bund finanziell beteiligt. Die Kosten, die durch den Bund nicht gedeckt werden, übernimmt der Kanton. Konkret handelt es sich um die folgenden Leistungen: – Potenzialabklärungen (Eignungsabklärungen für Personen aus dem Asylbereich und für spät zugewanderte Personen hinsichtlich ihrer schulischen und sprachlichen Kompetenzen sowie ihrer beruflichen Integrationsfähigkeit im Hinblick auf eine Integrationsvorlehre; vgl. RRB Nr. 434/2019) – Bildungs-Check (Evaluation der Bildungsbedürfnisse von spät zugewanderten Personen ohne Abschluss auf Sekundarstufe II zur gezielten Integration in den Arbeitsmarkt; vgl. RRB Nr. 1175/2023) – viamia (arbeitsmarktliche Standortbestimmung für Personen ab 40 Jahren im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation; vgl. RRB Nr. 382/2024). Derzeit werden zwei private Organisationen mit einer Subvention gemäss § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG unterstützt: – Verein Jugendprojekt LIFT, Bern, für das LIFT-Programm an Schulen

des Kantons Zürich (Leistungsfähig durch individuelle Förderung und praktische Tätigkeit; vgl. RRB Nr. 1398/2021) – Verein Sorebo, Ottikon, für das Ausbildungs- und Integrationsprogramm für Jugendliche und junge Erwachsene (vgl. RRB Nr. 482/2023).

Gestützt auf § 3a V BSLB erbringt das AJB folgende Leistungen für Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei die entsprechenden Stellen die Kosten erstatten: – Arbeitsmarktliche Massnahmen für das Amt für Arbeit (Durchführung von Laufbahnberatungen und Kurzberatungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung) – Case Management Berufsbildung (Betreuung und Beratung von Versicherten der Invalidenversicherung, vertreten durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, zur beruflichen Wiedereingliederung) – Kompetenzen-Check biz/LBZ (von der Fachstelle Integration akkreditiertes Angebot im Rahmen der kantonalen Integrationsagenda Zürich, um die beruflichen Fähigkeiten und Potenziale von Migrantinnen und Migranten zu erfassen und zu fördern; vgl. RRB Nrn. 501/2022 und 502/2023) – Berufsberaterische Begleitung (Unterstützung von Jugendlichen in der Psychosomatisch-Psychiatrischen Therapiestation des Kinderspitals Zürich zur beruflichen Orientierung und Reintegration). Zu Frage 3: Es wurde bisher keine systematische Erhebung zur Qualität von kantonalen und privaten BSLB-Angeboten durchgeführt. Dass die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen durch den Kanton erfolgt, ist denn auch nicht auf einen durchgeführten Leistungs- oder Qualitätsvergleich mit privaten Anbietenden zurückzuführen. Vielmehr soll die Leistungserbringung durch kantonale Stellen (biz) bzw. das LBZ in der Stadt Zürich den gesetzlich vorgegebenen Zugang zu den Angeboten der BLSB mit Beratung und Information sicherstellen. Der Leistungsauftrag für die biz bzw. das LBZ ergeht somit nicht aus Gründen der Qualität, sondern damit die BSLB von den Hauptzielgruppen niederschwellig in Anspruch genommen werden kann. Zu Frage 4: Der Auftrag der öffentlichen BSLB ist es, die Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Kundinnen und Kunden haben die Wahl, sich für ein Angebot von privaten Anbietenden oder der öffentlichen BSLB zu entscheiden. Es ist nicht das Ziel, private Anbietende zu konkurrenzieren und vom Markt zu drängen. Zu Frage 5: Die BSLB ist eine kantonale Aufgabe. Die gesetzlichen Aufgaben bzw. das kantonale Leistungsangebot im Bereich der BSLB lassen sich dem EG BBG und der V BSLB entnehmen (vgl. Beantwortung der Fragen 1

und 2). Durch die klare Begrenzung der kantonalen Aufgaben ergibt sich die Arbeitsteilung zwischen öffentlicher und privater BSLB. Am Beispiel viamia lässt sich diese Arbeitsteilung aufzeigen. viamia bietet eine Standortbestimmung, die Ausgangspunkt für eine vertiefte Folgeprüfung sein kann, wenn z. B. ein Berufs- oder Branchenwechsel im Raum steht oder es um eine Weiterbildung geht. Für diese Folgeangebote sind die Angebote privater Berufsberaterinnen und -berater genauso relevant wie jene der öffentlichen biz, die in dieser Phase ebenfalls nicht mehr unentgeltlich sind. Hier können sich private Laufbahnberaterinnen und -berater voll einbringen und mit ihren Angeboten eine umfassende Beratung mit entsprechenden Spezialitäten komplettieren, welche die öffentlichen Berufsberatungsstellen nicht im Angebot haben. Im Bereich der Lernmedien für die Berufs- und Studienwahl nutzt sowohl die öffentliche als auch die private BSLB Fachmaterialien verschiedener Anbietender. Dazu gehören staatliche Verlage wie SVplus («Berufswahltagebuch») und private Verlage wie das S&B Institut («Berufswahl-Portfolio») oder der hep Verlag («Übergang 2»). Online-Tools, Fragebögen und Eignungstests ergänzen das Angebot. Die öffentliche BSLB bezieht ihre Materialien vor allem vom Schweizerischen Dienstleistungszentrum für Berufsberatung und Berufsbildung (SDBB), das von Bund und Kantonen finanziert wird. Die Einschätzung von Lernmedien erfolgt durch die Expertise des SDBB. In den Infotheken der kantonalen biz sowie im Infocenter des LBZ stehen entsprechende Materialien zur Ansicht bereit. Für die Volksschulen regelt der Bildungsrat die Lehrmittelverwendung im Unterricht. Er kann bestimmte Lehrmittel für obligatorisch erklären (§ 22 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]; § 2 Lehrmittelverordnung für die Volksschule vom 20. August 2014 [LS 412.14]). Die Lehrmittelauswahl im Modul berufliche Orientierung obliegt den Schulen, unterstützt durch den Lehrmittelvergleich der Pädagogischen Hochschule Zürich im Auftrag des Volksschulamtes. Dieser wird regelmässig aktualisiert und ist unter zh.ch/vsschulinfo abrufbar.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli