RRB Nr. 387/2024
Strassen, Rafz, 558 Landstrasse, hindernisfreie Bushaltestelle, Projektfestsetzung
Rubrum
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. April 2024
387. Strassen (Rafz, 558 Landstrasse, hindernisfreier Ausbau Bushaltestelle, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprache)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Landstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Rafz zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 558 geführt. Mit RRB Nr. 1194/2021 wurde das Projekt für die Instandsetzung der Landstrasse sowie den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen Usserdorf und Bleiki festgesetzt und dafür eine Bruttoausgabe von Fr. 4 740 000 bewilligt. Wegen einer bestehenden Tiefgaragenausfahrt kann die Bushaltestelle Bleiki Süd nicht wie festgesetzt an ihrer bisherigen Lage hindernisfrei ausgebaut werden. Sie soll daher um rund 25 m in Richtung Dorfzentrum verschoben werden, wo ein hindernisfreier Ausbau auf voller Länge möglich ist. Der Gemeinderat Rafz hat dem Projekt mit Beschluss Nr. 2023/201 vom 12. Dezember 2023 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zugestimmt. Das Projekt ist von untergeordneter Bedeutung, sodass auf eine öffentliche Planauflage nach § 13 StrG, Mitwirkung der Bevölkerung/Einwendungsverfahren, verzichtet werden konnte.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 1. Dezember 2023 bis 14. Januar 2024. Innerhalb der Auflagefrist wurde eine Einsprache eingereicht. Die Einsprache ist wie folgt zu behandeln: , Rafz, Einsprache vom 20. Dezember 2023 Der Einsprecher beantragte sinngemäss, es sei die Bushaltestelle Bleiki Süd aufzuheben. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 17 StrG in Verbindung mit § 21 Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Private Vereinigungen, die als juristische Personen konstituiert sind, können die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl ihrer Mitglie- der mit einer Einsprache geltend machen, soweit deren Wahrung zu ihren statutarischen Aufgaben gehören und die einzelnen Mitglieder ihrerseits zur Einsprache legitimiert wären (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde). Gefordert wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Strassenprojekt. Vereinigungen, die sich auf die Praxis der egoistischen Verbandsbeschwerde berufen wollen, haben die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände zu substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich sind. Der Einsprecher führte in seiner Einsprache einleitend aus, er bezwecke eine repräsentative und überparteiliche Interessengemeinschaft der Altersgruppe der über -Jährigen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden von Rafz, leiste einen wichtigen Beitrag für ein attraktives Dorfleben und möchte sich in sämtlichen Belangen des öffentlichen Verkehrs (Ortsbus) einbringen. Ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen Vereinszweck und Strassenprojekt, wie ihn die Rechtsprechung verlangt, ist damit nicht belegt. Im Weiteren wurde vom Einsprecher auch nicht belegt, dass ein grosser Teil seiner Mitglieder persönlich zur Einsprache legitimiert wäre. Auch innert der ihm gewährten Nachfrist hat der Einsprecher keine substanziierte Begründung seiner Einsprachelegitimation geliefert und etwa Statuten oder Mitgliederverzeichnisse eingereicht. Auf die Einsprache ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten. Ergänzend ist anzuführen, dass die vom Einsprecher beantragte Aufhebung der Bushaltestelle Bleiki Süd ausserhalb des Streitgegenstandes
liegt. Gegenstand des vorliegenden Strassenprojekts bildet einzig der hindernisfreie Ausbau der Bushaltestelle, wozu der Kanton gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (SR 151.3) verpflichtet ist. Selbst bei Bejahung der Einsprachelegitimation wäre daher auf die Einsprache nicht einzutreten.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Kosten für das Bauvorhaben sind durch die Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 1194/2021 gedeckt.
D. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung so weit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestelle Bleiki Süd an der 558 Landstrasse in der Gemeinde Rafz wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Auf die Einsprache des , Rafz, wird nicht eingetreten.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung D teilweise nicht öffentlich.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), den , 8197 Rafz (R), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli