RRB Nr. 393/2026
Verein Lunge Zürich, Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung, Subvention 2027 – 2030, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026
393. Verein Lunge Zürich (Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung, Subvention 2027–2030)
Erwägungen
1. Gesetzlicher Auftrag Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) sorgen die zuständigen kantonalen Behörden für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen, insbesondere zur Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung von Krankheiten. Bund und Kantone treffen Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Beseitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten (Art. 19 Abs. 1 EpG). Hinsichtlich der Tuberkulose (Tbc) wird «die Fürsorge für Tuberkulosekranke […] der kantonalen Lungenliga übertragen». Die Lungenliga «trifft alle ohne Zwang durchführbaren Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose» (§ 24 Abs. 1 und 2 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung [VV EpiG; LS 818.11]). § 46 des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) verlangt zudem die Unterstützung von Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und zur Verhütung, Früherkennung und Früherfassung von Krankheiten. Dabei können diese Aufgaben an Dritte delegiert und die Massnahmen Dritter bis zu 100% subventioniert werden (§ 46 Abs. 2 GesG).
2. Tuberkulose Die Tbc ist eine chronische Infektionskrankheit, die über bakterienhaltige Tröpfchen von Mensch zu Mensch übertragen wird und auch tödlich verlaufen kann. In zahlreichen Regionen der Welt ist die Tbc weit verbreitet. In Westeuropa ging die Anzahl Tuberkulosefälle in den letzten 100 Jahren wegen verbesserter Lebensbedingungen und wirksamer Behandlungsmöglichkeiten zurück. Dennoch ist die Krankheit weiterhin präsent. 2025 waren in der Schweiz rund 530 Fälle zu verzeichnen. Davon betrafen rund 100 Fälle den Kanton Zürich. Die Fallzahlen im Kanton Zürich waren in den vergangenen Jahren abgesehen von kleineren Schwankungen stabil. Einzig während der Coronapandemie wurden aufgrund der geltenden Schutzmassnahmen tiefere Fallzahlen verzeichnet (rund 60–70 Fälle pro Jahr). Nach der Pandemie stiegen die Fallzahlen jedoch wieder auf das Niveau von vor der Pandemie.
Angesichts dessen bedarf es auch in der Schweiz nach wie vor einer wirkungsvollen Eindämmung der Tbc, damit sich die Krankheit nicht weiter ausbreitet. Auch das Auftreten von Tuberkulosestämmen, die gegenüber den gebräuchlichen Medikamenten teilweise oder ganz resistent sind, nimmt weltweit an Häufigkeit zu. Die Betreuung solcher resistenten Fälle ist besonders aufwendig.
3. Verein Lunge Zürich Da die Tbc in der Schweiz, wie erwähnt, eher selten geworden ist, können fundierte Kenntnisse über diese Krankheit nicht mehr ohne Weiteres bei der gesamten Ärzteschaft vorausgesetzt werden. Für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Tbc-Überwachung, der Verhütung der Weiterverbreitung dieser Krankheit und der Betreuung von möglicherweise oder tatsächlich infizierten sowie an Tbc erkrankten Personen zieht der Kanton daher seit vielen Jahren den Verein Lunge Zürich (vormals Lungenliga) bei, soweit es um Massnahmen geht, die sich ohne staatlichen Zwang verwirklichen lassen (vgl. § 24 VV EpiG). Der Verein betreibt eine Fachstelle für alle gesundheitlichen Fragen im Bereich der Atemwege und ein kantonales Tuberkulose-Zentrum. Die spezialisierte Fachstelle des Vereins Lunge Zürich übernimmt die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auftreten von Tbc-Fällen im Kanton. Das Tuberkulose-Zentrum dokumentiert die Tbc-Fälle, führt die Umgebungsabklärungen durch und begleitet die therapeutischen Massnahmen in engem Kontakt zu den betroffenen Personen, häufig über mehrere Monate hinweg. Die Arbeit des Vereins Lunge Zürich wird durch Lungenspezialistinnen und -spezialisten unterstützt und erfolgt in Zusammenarbeit mit dem kantonsärztlichen Dienst, den Hausärztinnen und Hausärzten sowie den Spitälern. Bei komplexen Fällen sucht das Tuberkulose-Zentrum die Zusammenarbeit mit dem nationalen Kompetenzzentrum der Lungenliga Schweiz und weiteren Fachstellen.
4. Bisherige Staatsbeitragsberechtigung und Staatsbeiträge Die Aufgaben, die das Tuberkulose-Zentrum des Vereins Lunge Zürich heute erfüllt, sind Aufgaben, die gemäss Bundesrecht dem Kanton zugewiesen sind. Die Aufwendungen des Zentrums sind deshalb anrechenbar im Sinne von § 8 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und vom Kanton zu entschädigen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden. Die Staatsbeitragsberechtigung des Vereins Lunge Zürich wurde letztmals 2023 erneuert und läuft Ende 2026 aus (vgl. RRB Nr. 1289/2022). Der Kanton Zürich beteiligte sich bisher mit einem jährlichen Staatsbeitrag von Fr. 350 000 an den Kosten des Zentrums und an den Ein lagen in den sogenannten TB-Fonds, aus dem Tbc-Patientinnen und -Patienten in Härtefällen unterstützt werden. Die Betreuung von im Schnitt 100 Patientinnen und Patienten pro Jahr wird durch fünf Mitarbeitende, verteilt auf 250 Stellenprozente, sichergestellt. Umgebungsuntersuchungen (im Durchschnitt 78 pro Jahr mit durchschnittlich rund 540 Kontaktpersonen) und die engmaschige Betreuung der erkrankten Personen sind dabei die Hauptaufgaben und nehmen die meiste Zeit der Mitarbeitenden in Anspruch. Wie die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren zeigen, ist die jährliche Subvention des Kantons Zürich von Fr. 350 000 nicht kostendeckend. Über die vergangenen zehn Jahren ist das finanzielle Defizit des Zentrums auf rund Fr. 70 000 pro Jahr angewachsen. Der Anstieg der Kosten ist in erster Linie auf die steigende Zahl komplexer Fälle zurückzuführen, die mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden sind. 2025 machten sie rund 35% aller Tbc-Fälle aus, wie die nachfolgende Tabelle zeigt. Entwicklung der komplexen Fälle über die letzten Jahre 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Tbc-Fälle 107 73 62 63 103 93 106 Davon komplexe 18 8 13 13 23 29 37 Fälle (16,8%) (11,0%) (21,0%) (22,2%) (22,3%) (31,2%) (34,9%) Die Komplexität der Fälle steigt vor allem, wenn es zu Übertragungen bei Personen mit schwierigen Lebensumständen kommt. Massnahmen wie das Auffinden von Kontaktpersonen oder das regelmässige Verabreichen von Medikamenten sind unter solchen Umständen schwierig durchsetzbar, weil die betroffenen Personen beispielsweise selbst nicht auffindbar sind, nicht zu Terminen erscheinen oder sich gar den Anweisungen widersetzen. Dies war in den vergangenen Jahren immer
häufiger der Fall. Hinzu kommt die weltweite Verbreitung von Tuberkulosestämmen, die gegenüber den gebräuchlichen Medikamenten teilweise oder ganz resistent sind. Die Bearbeitung dieser Fälle generiert ebenfalls grossen Aufwand. Darüber hinaus ist das Defizit auch auf den allgemeinen Kostenanstieg (Teuerung) zurückzuführen. Mit Blick in die Zukunft kommt hinzu, dass im IT-Bereich dringender Handlungsbedarf besteht, da die aktuelle Softwarelösung des Zentrums zur Erfassung und Bearbeitung von Patientendaten technisch veraltet ist und keine Weiterentwicklungen mehr zulässt. Damit die Arbeiten weiterhin sach- und fristgerecht erledigt werden können, muss daher zwingend eine neue Patientendatenbank beschafft werden. Die Kosten für die Beschaffung einer neuen Softwarelösung sind in den Staatsbeiträgen des Kantons Zürich bislang nicht eingepreist und würden in der Folge das Defizit des Zentrums in den kommenden Jahren vergrössern.
Bislang konnte der Verein sein Defizit für das Zentrum über Gewinne aus anderen Dienstleistungen, insbesondere durch die Vermietung und den Verkauf von Atemtherapiegeräten, decken. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt über nationale Tarife. Aufgrund verschiedener Anpassungen dieser Tarife in den letzten Jahren sind die Erträge in diesen Bereichen deutlich gesunken, sodass kaum noch Gewinne erwirtschaftet werden können bzw. teilweise sogar Defizite entstehen. Folglich ist eine Querfinanzierung der Tbc-Arbeiten mit Gewinnen aus anderen Bereichen nicht mehr möglich. Auch die Bemühungen des Vereins, weitere Zuschüsse von Dritten zu erlangen, blieben erfolglos.
5. Neue Staatsbeitragsberechtigung und Staatsbeiträge (finanzielle Auswirkungen) Mit Schreiben vom 19. März 2025 und mit Ergänzungen vom Oktober 2025 ersuchte der Verein Lunge Zürich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen um Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung für 2027 bis 2030. Es wird beantragt, dass der Kanton neu die vollen anrechenbaren ungedeckten Kosten des Zentrums bis zu Fr. 480 000 pro Jahr deckt, damit ein langfristiger und nachhaltiger Betrieb möglich ist. Davon entsprechen Fr. 350 000 dem bisherigen Staatsbeitrag. Hinzu kommen Fr. 70 000 für die Defizitdeckung in der Tbc-Arbeit (einschliesslich Teuerung) und Fr. 60 000 für die Beschaffung bzw. Abschreibung der neuen Softwarelösung. Nicht anrechenbar sind Kosten, die nicht in Verbindung mit dem gesetzlichen Auftrag stehen und/oder im Auftrag von Dritten entstehen bzw. durch sie vergütet werden. Die langjährige Zusammenarbeit mit dem Verein Lunge Zürich im Bereich der Tbc-Bekämpfung hat sich bewährt. Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch stellt, in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, und zumutbare Eigenleistungen erbringt (vgl. § 9 Staatsbeitragsgesetz). Der Verein Lunge Zürich erfüllt die genannten Voraussetzungen, sodass der Kanton seine gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Tuberkulosebekämpfung auch in Zukunft dem Tuberkulose-Zentrum des Vereins überträgt und die Finanzierung übernimmt. Der jährliche Höchstbeitrag ist auf Fr. 480 000 zu erhöhen. Nur so ist langfristig eine wirksame und effiziente Infektionskontrolle innerhalb der notwendigen Fristen und damit der Schutz der Zürcher Bevölkerung vor Ansteckungen mit Tbc möglich. Die Staatsbeitragsberechtigung ist aufgrund der langjährigen Aufgabenübertragung auf vier Jahre (2027– 2030) festzusetzen. Die zu erfüllenden Aufgaben sowie Details zum Leistungs- und Kostencontrolling werden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass dem Kanton Zürich nur die tatsächlichen anrechenbaren Kosten verrechnet werden. Werden die vereinbarten Punkte nicht oder nicht vollumfäng lich eingehalten oder ändert sich das übergeordnete Recht, fallen die Beitragsberechtigungen vorzeitig dahin oder der Beitrag wird entsprechend gekürzt. Dem Verein Lunge Zürich soll für die Erfüllung seiner Aufgaben im
Bereich Tuberkulosearbeit gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes eine Subvention von insgesamt höchstens Fr. 1 920 000 (jährlich höchstens Fr. 480 000 für die Jahre 2027–2030) als gebundene Ausgabe ausgerichtet werden. Die Aufwendungen betreffen die Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung. Die erforderlichen Mittel von Fr. 480 000 pro Jahr sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2026–2029 eingestellt. Der Staatsbeitrag für das Jahr 2030 ist in derselben Höhe im KEF 2027–2030 einzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein Lunge Zürich wird für die Jahre 2027–2030 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Dem Verein Lunge Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten für die Massnahmen im Tuberkulosebereich eine Subvention von 100%, höchstens Fr. 1 920 000 für 2027–2030 (jährlich höchstens Fr. 480 000), als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, ausgerichtet.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein Lunge Zürich, Geschäftsführerin Nadine Torres, The Circle 62, 8058 Zürich-Flughafen (E), sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli