RRB Nr. 427/2024
Klimaschutz-Verordnung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. April 2024
427. Klimaschutz-Verordnung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine neue Verordnung zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutz- Verordnung; KlV) zur Vernehmlassung. Die Klimaschutz-Verordnung führt das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) weiter aus, das von den eidgenössischen Räten als indirekter Gegenentwurf zur Gletscher-Initiative beschlossen und von den Stimmberechtigten am 18. Juni 2023 in der Referendumsabstimmung angenommen wurde. KlG und KlV sollen zusammen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Teil der Vernehmlassungsvorlage sind auch Änderungen der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2 -Emissionen (SR 641.711) und der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01). Die Vernehmlassungsvorlage umfasst Regelungen zu unterschiedlichen Bereichen. Mit der KlV werden grundsätzlich freiwillige Netto-Null- Fahrpläne für Unternehmen und Branchen eingeführt. Verbindlich sind die Netto-Null-Fahrpläne für Unternehmen, die Finanzhilfen für Vorhaben zur Anwendung von neuartigen Technologien und Prozessen beantragen. Weiter sollen gemäss KlV künftig Investitionsrisiken von thermischen Netzen und von thermischen Langzeitspeichern abgesichert werden können, wenn sie nicht im Einflussbereich der betreffenden Betreiberinnen und Betreiber liegen. Bezüglich der Anpassung an den und des Schutzes vor dem Klimawandel sieht die KlV vor, dass Bund und Kantone gemeinsam strategische Ziele entwickeln und eine Plattform zur Koordination geschaffen wird. Der Entwurf der KlV enthält zudem einen Artikel zur klimaverträglichen Ausrichtung der Finanzmittelflüsse: darin wird ein freiwilliger Klimatest für die Finanzbranchen vorgeschlagen. Mit einer Anpassung der EnV wird das bereits beschlossene Impulsprogramm zum Heizungsersatz geregelt. Dabei wird der Fokus auf Mehrfamilienhäuser und auf Elektroheizungen gelegt. Die Förderung wird in die Strukturen des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen integriert.
Die Vorlage kann in ihren Grundzügen unterstützt werden. In einzelnen Bereichen besteht jedoch Anpassungsbedarf. Die wichtigsten Punkte können wie folgt zusammengefasst werden: – Negativemissionstechnologien (NET): Die Priorisierung der Verminderung der Emissionen (vor CO 2 -Entnahme und Speicherung) wird ausdrücklich begrüsst. Dennoch bleibt das Ziel Netto-Null 2050 ohne NET unerreichbar. Der Aufbau einer robusten und skalierbaren NET- Infrastruktur stellt deshalb eine grosse Herausforderung der nächsten Jahrzehnte dar. Gemessen an ihrer Bedeutung lässt die KlV zu viele Fragen zu den NET offen. Die KlV muss den Bereich NET und insbesondere die NET-Förderung klarer regeln und der Bund muss eine proaktivere Koordinationsrolle im Bereich NET einnehmen. – Sektorale Richtwerte: Gemäss Art. 4 Abs. 2 KlG kann der Bundesrat Richtwerte zur Reduktion der Treibhausgasemissionen für weitere Sektoren festlegen. Der Bundesrat soll insbesondere für die Sektoren Landwirtschaft und Abfallwirtschaft entsprechende Richtwerte festlegen, wobei sich diese für die Landwirtschaft an den Vorgaben der «Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung 2050» orientieren sollen. – Fossile Spitzenlast: Bei thermischen Netzen, die eine Absicherung der Investitionsrisiken durch den Bund in Anspruch nehmen, soll der Anteil fossiler Energieträger an der Spitzenlast – analog zu § 47c der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (LS 700.21) für Gebäude – auf jährlich höchstens 10% (statt 20%) begrenzt werden. Ausserdem ist aufzuzeigen, wie die fossilen Energieträger bis 2040 ersetzt werden bzw. die daraus entstehenden Treibhausgasemissionen abgeschieden werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an bettina.kast@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf einer Verordnung zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutz- Verordnung; KlV) und zu Änderungen der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Verordnung, SR 641.711) sowie der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 26. Januar 2022 seine langfristige Klimastrategie festgesetzt (RRB Nr. 128/2022). Er strebt an, das Ziel «Netto-Null» bis 2040, spätestens jedoch bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 halbiert werden. In der Klimastrategie zeigt der Regierungsrat auf, welche strategischen Handlungsbereiche er verfolgt, um seine Ziele zu erreichen. Bei einigen Bereichen hat der Kanton jedoch nur beschränkt Handlungsspielraum, da diese in der Kompetenz des Bundes liegen. Ein Teil dieser Bereiche wird mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) und der KlV geregelt. Wir begrüssen somit den vorliegenden Entwurf der KlV. Um die Klimaziele zu erreichen, wird es aber noch weitere gesetzliche Anpassungen im Rahmen der CO 2 - und Klimaschutzgesetzgebung brauchen.
B. Übergeordnete Bemerkungen Wir unterstützen die Vorlage grundsätzlich und nehmen im Folgenden Stellung zu einigen übergeordneten Punkten: Vorbildfunktion von Bund und Kantonen Wir bedauern, dass in der vorliegenden Verordnung keine Angaben zur Vorbildfunktion von Bund und Kantonen gemacht werden (Art. 10 KlG). Da die Kantone dabei sind, Vorkehrungen zu treffen, um für ihre Zentralverwaltungen das Netto-Null-Ziel ab 2040 zu erreichen (Art. 10 Abs. 4 KlG), ist es wichtig, dass der Bundesrat – in Zusammenarbeit mit den Kantonen – hier die Ausführungsbestimmungen ausarbeitet, um ein Inkrafttreten bis spätestens am 1. Januar 2025 und somit eine gewisse Harmonisierung der kantonalen Vorgehensweisen zu ermöglichen. Dabei ist wichtig, dass auch auf die Vorbildfunktion der Gemeinden und auf den Umgang mit kantonalen Beteiligungen eingegangen wird. Antrag: Der Rahmen für das Netto-Null-Ziel der Zentralverwaltungen muss möglichst rasch und in Zusammenarbeit mit den Kantonen präzisiert werden, um ein Inkrafttreten bis spätestens am 1. Januar 2025 zu ermöglichen. Dabei sollen auch Empfehlungen zur Vorbildfunktion von Gemeinden und Beteiligungen gemacht werden. Regelungen zu Bestimmungen in anderen Erlassen auf Bundes- und Kantonsebene Wir bedauern, dass in der vorliegenden Verordnung keine Angaben zur Ausgestaltung und Anwendung anderer Bundeserlasse und kantonaler Erlasse gemacht werden (Art. 12 KlG).
Antrag: Vorgaben zur Ausgestaltung und Anwendung der Vorschriften in anderen Bundeserlassen und kantonalen Erlassen müssen möglichst rasch und in Zusammenarbeit mit den Kantonen präzisiert werden, um ein Inkrafttreten bis spätestens am 1. Januar 2025 zu ermöglichen. Richtwerte für einzelne Sektoren Gemäss Art. 4 Abs. 2 KlG kann der Bundesrat Richtwerte für weitere Sektoren festlegen, was insbesondere für die Sektoren Landwirtschaft und Abfallwirtschaft sinnvoll wäre. Antrag: Zielwerte für die Sektoren Landwirtschaft und Abfallwirtschaft sind zu definieren. Für den Bereich Landwirtschaft sollte sich das Ziel an den Vorgaben der «Klimastrategie Landwirtschaft und Ernährung 2050» orientieren. Einbezug der Kantone im Bereich Anpassung an den Klimawandel Wir begrüssen die Schaffung der Plattform «Anpassung an den Klimawandel». Es ist wichtig, dass die Kantone frühzeitig miteinbezogen werden und die Aktivitäten gut mit bestehenden Gefässen abgestimmt sind und Doppelspurigkeiten vermieden werden. Die Plattform muss insbesondere die führende Rolle der Kantone bei der Begleitung der Gemeinden berücksichtigen und der zentralen Rolle der Gemeinden bei der Umsetzung von Klimaanpassungsmassnahmen gerecht werden. Antrag: Im leitenden Gremium der Plattform «Anpassung an den Klimawandel» ist eine Vertretung der Kantone vorzusehen, welche die Interessen der zuständigen kantonalen Stellen vereint. Negativemissionstechnologien Die Priorisierung der Verminderung der Emissionen (vor CO2 -Entnahme und -Speicherung) wird ausdrücklich begrüsst. Dennoch bleibt das Ziel Netto-Null 2050 ohne Negativemissionstechnologien (NET) unerreichbar. Der Aufbau einer robusten und skalierbaren NET-Infrastruktur stellt deshalb eine grosse Herausforderung der nächsten Jahrzehnte dar. Gemessen an ihrer Bedeutung lässt die KlV viele Fragen zu den NET offen – und die Bereiche Verminderung und NET werden teilweise nicht ausdrücklich genug voneinander abgegrenzt: – Massnahmen zur Emissionsverminderung und NET werden immer kombiniert genannt. Die Anforderungen an bzw. die Voraussetzungen für die Umsetzung von Massnahmen zur Emissionsverminderung und für den Aufbau einer NET-Infrastruktur, die abgesehen von der CO2 -
Entnahme auch den Transport und die Speicherung des CO2 umfassen, unterscheiden sich häufig jedoch deutlich. Damit NET gezielt gefördert werden können, sollten Massnahmen zur Emissionsverminderung und Massnahmen zur Förderung von NET strikt getrennt werden. Dies würde auch die Lesbarkeit der KlV verbessern.
– Die Förderung von NET bei Unternehmen und Branchen, die bereits heute kaum mehr Emissionen bzw. biogene CO2 -Emissionen verursachen (insbesondere Bioenergie mit CO 2 -Abscheidung und -Speicherung), wird nicht ausdrücklich genug genannt. Es ist daher unklar, ob solche Unternehmen und Branchen gemäss KlV förderberechtigt sind. – Die ausdrückliche Nennung, dass (Pilot-)Projekte im Bereich des CO2- Transports unter der KlV gefördert werden können, fehlt. Dabei ist der Aufbau einer CO 2 -Infrastruktur zentral. Da derzeit keine geeignete Transportinfrastruktur für grosse Mengen an CO2 vorhanden ist, müssen Unternehmen heute den CO2 -Transport selbst organisieren. – Wir erwarten vom Bund über die finanzielle Unterstützung hinaus eine proaktivere Koordinationsrolle, um Speicherpotenziale im Inland auszumachen und die Transportinfrastruktur aufzubauen. Dabei sind auch die biologischen Negativemissionen (Wälder, Böden usw.) zu beachten. Anträge: – Der Bereich NET muss im Wortlaut klarer von der Emissionsverminderung getrennt werden. – Die NET-Förderung muss deutlicher deklariert und ein Teil der Fördermittel muss ausdrücklich für NET ausgewiesen werden. – Das Thema CO2 -Transport muss aufgenommen werden. – Der Bund muss eine proaktivere Koordinationsrolle im Bereich NET übernehmen. Finanzierung Klimaschutzaktivitäten der Kläranlagen Der Bereich Abwasserbehandlung wird von der KlV nicht geregelt. Dabei ist insbesondere ungeklärt, wie die Klimaschutzaktivitäten der Kläranlagen finanziert werden können. Antrag: Für die Klimaschutzmassnahmen der Kläranlagen muss eine Finanzierungsmöglichkeit geschaffen werden.
C. Änderung der Energieverordnung Die vorgesehenen Änderungen der EnV betreffen das Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. Wir unterstützen die diesbezügliche Stellungnahme der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren vom 25. März 2024. Das aus der Teilzweckbindung der CO 2 -Abgabe auf fossile Brennstoffe finanzierte Gebäudeprogramm und das mit dem KlG beschlossene Impulsprogramm sind eng miteinander verknüpft. Antrag: Für eine gute Abstimmung von Gebäudeprogramm und Impulsprogramm und zur Erzielung einer möglichst grossen Wirkung soll ermöglicht werden, dass nicht benötigte Mittel aus einem der Programme auch für die Finanzierung von Massnahmen des jeweiligen anderen Programms verwendet werden können.
D. Stellungnahme zu den einzelnen Artikeln der KlV Art. 2 Begriffe Die Bedeutung des Begriffs NET wird in Art. 2 Bst. a KlG festgehalten. Zentral dabei ist die «dauerhafte Bindung» des aus der Atmosphäre entfernten CO2 . In Anhang 2 Ziff. 5.2 KlV wird bezüglich Permanenz der Speicherung zwar festgehalten, dass das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Energie entsprechende Kriterien festlegen können. Eine genaue Festlegung des Begriffs «dauerhafte Bindung» (Art. 2 Bst. a KlG) bzw. eine Definition der Anforderung an die Permanenz der Speicherung von CO2 fehlt jedoch sowohl in der KlV als auch im erläuternden Bericht. Antrag: In Art. 2 ist der Begriff «dauerhafte Speicherung/Bindung» zu definieren, zum Beispiel indem die Kriterien präzisiert werden. Weitere klimawirksame Emissionen aus dem Luftverkehr (Art. 4) Die gesamte Klimawirkung der Emissionen aus dem Luftverkehr übersteigt die Wirkung der CO 2 -Emissionen der Flugtreibstoffe deutlich. Deshalb ist es wichtig, auch weitere klimawirksame Emissionen aus dem Luftverkehr zu berücksichtigen. Hinweis: Wir begrüssen ausdrücklich die vorgesehene Meldung und Berechnung der weiteren klimawirksamen Emissionen aus dem Luftverkehr. Art. 5 Fahrpläne für Unternehmen Der Zusammenhang zwischen den Fahrplänen gemäss Art. 5 KlV und den Zielvereinbarungen im Energie- und Klimabereich (u. a. für die CO 2 -Abgabebefreiung) scheint nicht klar geregelt. Wie können Fahrpläne und Zielvereinbarungen ineinandergreifen bzw. welche Elemente sind für welches Instrument oder für beide Instrumente erforderlich? Antrag: Die Abgrenzung von Zielvereinbarungen und Fahrplänen muss klar definiert werden. Auf Doppelspurigkeiten soll verzichtet werden. Es ist zu prüfen, ob die beiden Instrumente über dieselbe Plattform abgewickelt werden können. Bst. f Anforderungen an NET Im erläuternden Bericht wird zu Art. 8 Abs. 1 spezifiziert, dass bei den Bescheinigungen nur Bescheinigungen nach CO2 -Gesetz gültig sind (national und international). Unklar ist, ob durch ein Unternehmen selbst aufgebaute NET-Kapazitäten ebenfalls den Anforderungen an Bescheinigungen nach CO2 -Gesetz entsprechen müssen. Hinweis: Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen an den Aufbau eigener NET-Kapazitäten den Anforderungen an die Beschaffung von Bescheinigungen für die Anwendung von NET gleichgestellt werden.
Art. 6 Fahrpläne für Branchen Die Branchenfahrpläne sind von öffentlichem Interesse und sollen veröffentlicht werden. Im Gegensatz zur Veröffentlichung der Unternehmensfahrpläne führt die Veröffentlichung der Branchenfahrpläne zu keiner Wettbewerbsverzerrung. Antrag: Art. 6 ist um einen Abs. 3 zu ergänzen: «Der Bund veröffentlicht die Branchenfahrpläne.» Art. 7 Angaben zu den Massnahmen Die in Bst. c aufgeführte Berechnung der Wirkung in CO 2eq ist wünschenswert, jedoch wohl nur für technische Massnahmen tatsächlich möglich zu berechnen. Bei anderen Massnahmen sollten auch Schätzungen zugelassen werden. Antrag: Art. 7 Bst. c ist wie folgt zu ändern: «bei Fahrplänen für Unternehmen: eine Berechnung oder realistische Abschätzung der durch die Massnahmen erzielte Wirkung in Tonnen CO2eq und den damit verbundenen Einfluss auf den Energieverbrauch». Art. 8 Weitere Anforderungen an Fahrpläne Als Anforderung an die Fahrpläne wird festgelegt, dass nur Bescheinigungen für NET, nicht aber Bescheinigungen für Emissionsverminderungen zur Anrechnung an das Verminderungsziel möglich sind. Hinweis: Wir begrüssen es, dass Bescheinigungen nur als Massnahme im Sinne der Fahrpläne zählen, wenn sie für die Anwendung von NET ausgestellt werden. Nur so wird sichergestellt, dass die erforderlichen Verminderungen bis 2050 auch tatsächlich erzielt werden. Art. 10 Förderungswürdige Massnahmen Gemäss erläuterndem Bericht (S. 16) sind Massnahmen zur Erfüllung einer Branchenvereinbarung, wie diejenige des UVEK mit dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (Reduktion der fossilen CO2 -Emissionen aus der Abfallverbrennung und Umsetzung von Technologien zur Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2 in Schweizer Kehrichtverwertungsanlagen) von der Förderung gemäss KlV ausgeschlossen. Dies stützt sich auf Art. 6 Abs. 4 KlG (keine Beiträge werden ausgerichtet für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind). Analog zu Unternehmen im Emissionshandelssystem und Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung soll es auch für Unternehmen, die einer Branchenvereinbarung unterliegen, möglich sein, in bestimmten Fällen Finanzhilfen zu erhalten.
Anträge: – Art. 10 Abs. 2 ist wie folgt zu ergänzen: «Betreibern, die gemäss CO2 - Gesetz am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen oder eine Verminderungsverpflichtung abgeschlossen haben oder einer Branchenvereinbarung unterliegen, kann eine Finanzhilfe ausgerichtet werden, wenn:» – Zusätzlich muss ein Bst. c eingefügt werden, der für Unternehmen, die einer Branchenvereinbarungen unterliegen, analoge Voraussetzungen schafft wie für Unternehmen im EHS oder mit Verminderungsverpflichtung. Art. 14 Befristung der Finanzhilfen Gemäss erläuterndem Bericht werden neben Investitionsbeträgen bis zum 31. Dezember 2035 auch Finanzhilfen für Betriebsbeiträge geleistet. Dies ist sehr zu begrüssen. Gemäss der neusten Kostenschätzung zu Carbon Capture and Storage (CCS) im Auftrag des Bundes sind nämlich rund 70% der Abscheidungskosten und mehr als 50% der Transportkosten Betriebskosten, die für längere Zeit anfallen (mehr als 20 Jahre). Die Betriebsbeiträge sind aber auf höchstens sieben Jahre und längstens bis zum 31. Dezember 2037 befristet (Abs. 2). Durch diese zeitliche Einschränkung kann jedoch für Grosstechnologien/Infrastrukturen (z. B. für den Aufbau der CCS-Kette) keine ausreichende Investitionssicherheit garantiert werden. Notwendig wäre eine mindestens doppelt so lange Zeitdauer oder im Idealfall 20 Jahre. Antrag: Art. 14 Abs. 2 ist entsprechend anzupassen: «Betriebsbeiträge werden während zwanzig Jahren und bis spätestens am 31. Dezember 2050 ausgerichtet.» Art. 18 Absicherung von Investitionsrisiken Auch im Bereich NET sind die Investitionen mit hohen Risiken verbunden und sollten durch den Bund abgesichert werden. Antrag: Die Investitionsrisiken der CO2 -Transport-Infrastrukturen sollen abgesichert werden. Art. 18 Abs. 1 ist dahingehend mit einem neuen Bst. c zu ergänzen: «Infrastrukturen zum Transport des abgeschiedenen Art. 19 Thermische Netze Die Vorgabe gemäss Abs. 1 Bst. c ist für neue thermische Netze bezüglich der Zielerreichung Netto-Null nicht sinnvoll. Für die Abdeckung von Spitzenlasten braucht es heute teilweise noch fossile Brennstoffe, aber diese sollen einen möglichst geringen Anteil ausmachen und ihr Einsatz muss befristet werden. Damit ein Zielbeitrag an das Sektorziel Gebäude geleistet wird, muss der Anteil fossiler Energieträger unter
18% liegen. Wir schlagen vor, den Anteil fossiler Spitzenlast – analog zu § 47c der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 des Kantons Zürich (LS 700.21) für Gebäude – auf höchstens 10% zu beschränken. Antrag: Art. 19 Abs. 1 Bst. c ist wie folgt zu ändern: «Zur Abdeckung von Spitzenlasten dürfen jährlich maximal 10 Prozent fossile Energieträger eingesetzt werden. Es ist aufzuzeigen, wie die fossilen Energieträger bis 2040 ersetzt werden bzw. die daraus entstehenden Treibhausgasemissionen abgeschieden werden.» Art. 24 Strategische Ziele für die Anpassung an den Klimawandel Die Entwicklung von strategischen Zielen für die Anpassung an den Klimawandel in Zusammenarbeit mit den Kantonen wird begrüsst. Es sollten aber auch Regelungen zu den notwendigen Massnahmen (Art. 8 KlG) erfolgen. Ausserdem verdienen die Schnittstellen zwischen den Handlungsfeldern, welche die Zusammenarbeit von Fachpersonen benötigen, besondere Sorgfalt, insbesondere im Hinblick auf die Erfassung allfälliger sektorübergreifender Synergien und Konflikte (z. B. zwischen der Anpassung der Landwirtschaft und dem Wassermanagement oder der Erhaltung der Biodiversität und Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren). Anträge: – Art. 24 ist um Regelungen zu notwendigen Massnahmen zu ergänzen und passend zu benennen. – In Art. 24 soll ausdrücklich erwähnt werden, dass strategische Ziele zur Anpassung an den Klimawandel in den verschiedenen Bereichen festzulegen sind. Art. 25 Plattform Anpassung an den Klimawandel Wir begrüssen die Schaffung einer Plattform «Anpassung an den Klimawandel». Allerdings möchten wir die Wichtigkeit hervorheben, dass die Plattform gut mit bestehenden Aktivitäten oder Gefässen abgestimmt ist und Doppelspurigkeiten vermieden werden. Antrag: In Art. 25 Abs. 2 sollen die Kantone ausdrücklich erwähnt werden. Konkret ist im leitenden Gremium eine Vertretung der Kantone über die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz vorzusehen. Finanzhilfen zur Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen (Anhang 2 Ziff. 1.6) Gemäss Anhang 2 Ziff. 1.6 müssen bei Massnahmen zur Speicherung von CO2 mindestens 10 000 Tonnen CO2eq pro Jahr temporär oder dauerhaft gespeichert werden. Dies würde Biogas- und Klärgasproduzenten ausschliessen, die jedoch bereits heute ihr CO2 abscheiden, wenn das Biogas aufbereitet wird. Dieses abgeschiedene CO 2 wird heute in der
Regel wieder in die Atmosphäre abgegeben. Es könnte mit verhältnismässig geringem Aufwand gereinigt, verflüssigt und gespeichert werden. Aus diesem Grund sollte die Mindestmenge an jährlich zu speicherndem CO2 reduziert werden. Antrag: Die Mindestanforderungen sind auf deutlich unter 10 000 Tonnen CO 2eq zu reduzieren. Anforderungen an Massnahmen zur CO2 -Speicherung (Anhang 2 Ziff. 5.4) In diesem Abschnitt wird einmal von «fossilen und prozessbedingten Emissionen» und einmal lediglich von «fossilem CO2» gesprochen. In beiden Fällen sollten die prozessbedingten Emissionen ausdrücklich erwähnt werden. Antrag: Ziff. 5.4 ist wie folgt zu ergänzen: «Bei Massnahmen, die CO2 aus fossilen und prozessbedingten Emissionen abscheiden, um es temporär zu speichern, muss im Fahrplan des Unternehmens, welches das CO2 abscheidet, dargelegt werden, wie das fossile und prozessbedingte CO 2 bis 2050 einer permanenten Speicherung zugeführt wird.» Anforderungen bezüglich CO2 -Transportinfrastruktur (Anhang 2 Ziff. 5.6) Der Transport der CO2 -Emissionen ist ein wichtiger Teil der Prozesskette. Der Aufbau der entsprechenden Infrastruktur fehlt heute noch weitgehend. Antrag: In Anhang 2 Ziff. 5.6 ist ausdrücklich zu ergänzen, dass Massnahmen zur Speicherung der CO 2 -Emissionen auch den Transport und den Aufbau entsprechender Infrastruktur umfasst.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli