Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 537/2022

Kantonale Opferhilfestelle, Stellenplan

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2022

537. Kantonale Opferhilfestelle (Stellenplan)

Erwägungen

1. Ausgangslage Seit einigen Jahren zeichnet sich bei der Kantonalen Opferhilfestelle eine Zunahme des Arbeitsvolumens ab, die nicht mehr zyklischen Gegebenheiten zugeschrieben werden kann.

1.1 Höhere Fallbelastung Die in den vergangenen Jahren ergriffenen Massnahmen zur Steigerung des Bekanntheitsgrades der Opferhilfe zeigen Wirkung. Dies widerspiegelt sich in den Fallzahlen der Opferberatungen. Waren es 2010 noch 7685 Beratungen, wurden 2021 bereits 12 268 Beratungen durchgeführt (Zunahme um 59,6%). Die Tendenz ist weiterhin steigend. Auf Anfang 2020 wurden zur Bewältigung der gestiegenen Arbeitslast die Mittel der Beratungsstellen um 1,5 Mio. Franken erhöht (vgl. RRB Nr. 184/ 2019, S. 19). Mehr Beratungen und mehr Mittel bei den Beratungsstellen führten zu mehr Gesuchen und einem grösseren Arbeitsvolumen bei der Kantonalen Opferhilfestelle. Die Fallzahlen zeigen deshalb ebenfalls einen konstanten Anstieg. Die Fallzahlen nahmen auch 2021 weiter zu, obwohl die Kantonale Opferhilfestelle zur besseren Übersicht bei der Fallbearbeitung seit 2020 darauf verzichtet, Folgegesuchen eines Opfers eine neue Fallnummer zuzuteilen. Tatsächlich hat damit die Anzahl der Fälle noch stärker zugenommen, als dies gemäss den nachfolgenden Zahlen ausgewiesen wird. 2018 2019 2020 2021 561 neue Fälle 631 neue Fälle 739 neue Fälle 803 neue Fälle

1.2 Zusätzliche Aufgaben Die Kantonale Opferhilfestelle hat sich in den letzten Jahren zu einem Kompetenzzentrum im Bereich der Opferhilfe entwickelt. So hat die Anzahl der Anfragen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und weiterer Fachpersonen deutlich zugenommen. Zudem wird die Mitarbeit der Kantonalen Opferhilfestelle in inner- und interkantonalen Arbeitsgruppen häufiger nachgefragt. Mit der Ratifizierung verschiedener internationaler Übereinkommen durch die Schweiz, insbesondere des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35), aber auch des Überein- kommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) und der Behindertenrechtskonvention (SR 0.109) usw., sind zudem neue Verpflichtungen und Aufgaben hinzugekommen, von denen einige von der Opferhilfe umzusetzen sind. Die folgende, nicht abschliessende Übersicht zeigt die in den nächsten Jahren anstehenden Herausforderungen und Aufgaben der Opferhilfe im Kanton Zürich:

1.2.1 Erarbeitung einer Opferhilfestrategie Das Opferhilfesystem im Kanton Zürich ist historisch gewachsen. Aufgrund der zahlreichen anstehenden neuen Aufgaben bedarf es einer aktualisierten Strategie, die als Leitplanke für die Bewältigung der Herausforderungen dienen soll. Der Projektauftrag wurde am 24. Januar 2022 von der Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern erteilt. Die Strategie wird gemeinsam mit allen beteiligten Organisationen erarbeitet und bindet in den nächsten Jahren wesentliche personelle Mittel der Kantonalen Opferhilfestelle.

1.2.2 Umsetzung Istanbul-Konvention Drei gleichlautende, von den eidgenössischen Räten überwiesene Motionen «24-Stunden-Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Personen gemäss Istanbul-Konvention» der Nationalrätinnen Tamara Funiciello (20.4451) und Susanne Vincenz-Stauffacher (20.4452) sowie der Ständerätin Eva Herzog (20.4463) sehen vor, dass ein schweizweites professionelles 24-Stunden-Beratungsangebot (sowohl telefonisch als auch online) für Opfer von Gewalt und davon mitbetroffene Personen eingerichtet werden soll. Am strategischen Dialog Häusliche Gewalt vom 30. April 2021 hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) ihre Absicht zur Einführung einer zentralen Telefonnummer für die Opferhilfe bekräftigt. Geplant ist somit die Einführung einer schweizweit einheitlichen Telefonnummer. Über diese Nummer wird eine Triagierung an die Kantone erfolgen, die ihrerseits sicherzustellen haben, dass die Erreichbarkeit an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr gewährleistet ist. Zunächst wird die Kantonale Opferhilfestelle in der von der SODK und dem Bundesamt für Justiz eingesetzten Begleitgruppe mitwirken. Ab 2023 hat dann die Umsetzung im Kanton Zürich zu erfolgen. Auch dieses Projekt erfordert sowohl personelle als auch finanzielle Mittel der Kantonalen Opferhilfestelle. Gleichzeitig wurde auf kantonaler Ebene die Kantonale Opferhilfestelle beauftragt, die Zugänglichkeit des Angebots für alle Opfer, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, Migrantinnen und Migranten, Kinder und Jugendliche, LGBTIQ+ und ältere Menschen usw., zu prüfen und wo nötig zu optimieren (vgl. RRB Nr. 338/2021, Massnahme 3.3 und Massnahme A8 gemäss Rohfassung Aktionsplan Umsetzung UNO BRK Kanton Zürich). Schliesslich hat die Kantonale Opferhilfestelle gemeinsam mit dem Kantonalen Sozialamt für die Bereitstellung und Sicherung einer genügenden Anzahl an Schutzplätzen zu sorgen (vgl. RRB Nr. 338/2021, Massnahme 3.4).

1.2.3 Leitung des Runden Tisches Menschenhandel Seit dem 1. Januar 2022 wird der Runde Tisch Menschenhandel von der Kantonalen Opferhilfestelle geleitet. Neben der Organisation und Durchführung von jährlichen Sitzungen ist auch ein Austausch in Arbeitsgruppen und Fallkonferenzen sicherzustellen.

1.2.4 Ausbau Regress Der Regressprozess ist zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass Straf- ‌täterinnen und Straf‌täter, die sich im Strafvollzug befinden, vermehrt angehalten werden, die von der Kantonalen Opferhilfestelle an das Opfer geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen. Hierfür fehlen bisher jedoch die personellen Mittel, da die für den Regress verantwortliche Person auch für die Führung des Sekretariats zuständig ist und ihre Arbeitszeit infolge der Zunahme der Arbeitsbelastung im Alltagsgeschäft vollumfänglich für dieses einsetzt.

1.2.5 Umsetzung des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (vgl. BBl 2018 7869) forderten die Polizei und die Staatsanwaltschaft eine engere Begleitung der Opfer im Strafverfahren. Dazu gab es auch bereits eine kantonsrätliche Anfrage betreffend Beratung der ersten Stunde für Opfer (KR-Nr. 175/2021), bei deren Beantwortung darauf hingewiesen wurde, dass diese Thematik weiter zu vertiefen ist.

1.2.6 Prüfung neuer Beratungsformen aufgrund veränderten Kommunikationsverhaltens Zurzeit führt der Kanton ein Chat-Beratungs-Projekt mit Modellcharakter, das aus Mitteln des Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) und mit Finanzhilfen des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann finanziert wird. Nach Evaluation des Projekts ist über eine Übernahme des Angebots in den Regelbetrieb zu entscheiden.

1.2.7 Weitere allgemeine Aufgaben – Dossierprüfung bei den anerkannten Opferberatungsstellen A ls Aufsichtsbehörde über die anerkannten Opferberatungsstellen hat die Kantonale Opferhilfestelle zu prüfen, ob die fachlich selbstständigen Institutionen die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben einhalten. Diese Überprüfung findet routinemässig rund alle drei bis fünf Jahre statt. Wegen fehlender Mittel konnte seit 2015 keine Überprüfung mehr stattfinden. – Medienarbeit Bis 2012 machte die Kantonale Opferhilfestelle keine Öffentlichkeitsarbeit. Mit der Totalrevision der Kantonalen Opferhilfeverordnung (KOHV, LS 341.1) wurde ihr jedoch in § 2 lit. d der Auftrag erteilt, für die Information über die Opferhilfe und ihre Organisation im Kanton Zürich zu sorgen. Die Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Opferhilfe ist auch auf die verstärkte Medienarbeit der Kantonalen Opferhilfestelle zurückzuführen, die jedoch zeitaufwendig und ressourcenintensiv ist. – Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz und der Kantonalen Opferhilfeverordnung Das Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (LS 341) und die KOHV müssen revidiert werden, da internationale Abkommen neue Vorgaben machen und das Opferhilfegesetz (SR 312.5) revidiert wurde. Das Gesetzgebungsprojekt wird von der Kantonalen Opferhilfestelle geleitet. – Digitalisierung der Kantonalen Opferhilfestelle mit Ablösung vom Rechtsinformationssystem I Bis anhin führt die Kantonale Opferhilfestelle ihre Dossiers in Papierform. Im Zuge der Digitalisierung soll die Gesuchsbearbeitung zukünftig vollständig digital erfolgen. Dazu braucht es die Aufnahme, Überprüfung und Aktualisierung sämtlicher Prozesse der Kantonalen Opferhilfestelle und die Beschaffung und Einführung einer geeigneten Fachapplikation.

1.3 Stellenplan Obwohl in den vergangenen Jahren die Belastung im Alltagsgeschäft und in der Projektarbeit wie aufgezeigt stark zugenommen hat und weiter zunehmen wird, wurden die personellen Mittel nicht erhöht. 2010 umfasste der Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle wie heute insgesamt 6,0 unbefristete Stellen. Mit Direktionsverfügung vom 19. Februar 2020 wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2020 befristet für zwei Jahre 0,5 Stellen Verwaltungssekretär/in LK 12 VVO geschaffen. Dies erfolgte vor allem zur Unterstützung der Leitung bei der Ablösung der bestehenden

Applikationen. Um die gestiegene Anzahl Gesuche innert für die Opfer zumutbarer Frist bearbeiten können, wurden zusätzlich mit Wirkung ab 1. Januar 2021 0,6 Stellen vom Rechnungswesen in die Fallbearbeitung verschoben (Stellenumwandlung Rechnungssekretär/in LK 16 VVO in Juristische/r Sekretär/in LK 19 VVO). Weiter wurden mit Direktionsverfügung vom 2. November 2021 zur Bewältigung des akuten Engpasses mit Wirkung ab 1. Januar 2022 befristet bis 31. Dezember 2022 0,8 Stellen Juristische/r Sekretär/in LK 19 VVO und 0,2 Stellen Verwaltungssekretär/in LK 12 VVO geschaffen. Zurzeit umfasst der Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle daher über 7,5 Stellen (davon 1,5 befristete Aushilfsstellen). Trotz diesen Massnahmen lassen sich mit dem heutigen Personalbestand das Tagesgeschäft und die zusätzlich anstehenden Aufgaben nicht mehr länger bewältigen.

2. Anpassung Im Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle sollen aufgrund des ausgewiesenen Bedarfs zur Unterstützung bei der Fallbearbeitung sowie zur Bewältigung der zusätzlichen Aufgaben die bisher befristetet geführten 0,8 Stellen Juristische/r Sekretär/in LK 19 VVO mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 als unbefristete Stellen geführt und zusätzlich 1,2 Stellen Juristische/r Sekretär/in LK 19 VVO geschaffen werden. Zur administrativen Unterstützung sollen die bisher befristet geführten 0,2 Stellen Verwaltungssekretär/in LK 12 VVO mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 in den ordentlichen Stellenplan übergeführt und zusätzlich 0,3 Stellen Verwaltungssekretär/in LK 12 VVO geschaffen werden. Im Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle bestehen bereits identische Stellen, es handelt sich daher um ordentliche Stellenaufstockungen.

3. Finanzierung Die erforderlichen Mittel für die zu schaffenden 2,5 Stellen betragen insgesamt Fr. 330 000. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2022–2025 der Leistungsgruppe Nr. 2232, Kantonale Opferhilfestelle, sind für die Jahre 2022 und 2023 die finanziellen Mittel für 1,0 Stellen eingestellt. Im KEF 2023–2026 sind die gesamten erforderlichen Mittel einzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Im Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle werden mit Wirkung ab 1. Januar 2023 folgende unbefristete Stellen geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 0,3 Verwaltungssekretär/in 12

II. Im Stellenplan der Kantonalen Opferhilfestelle werden mit Wirkung ab 1. Januar 2023 folgende befristete Stellen in unbefristete Stellen umgewandelt: Stellen Richtposition Klasse VVO 0,2 Verwaltungssekretär/in 12

III. Mitteilung an die Finanzdirektion sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Cited in