RRB Nr. 643/2024
Strassen, Zumikon, A52 Forchautobahn, Instandsetzung Lärmschutzwände, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Juni 2024
643. Strassen (Zumikon, A52 Forchautobahn, Instandsetzung Lärmschutzwände, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Forchautobahn zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als richtungsgetrennte Hochleistungsstrasse Nr. A52 geführt. Die Forchautobahn verbindet Zumikon mit dem Kreisel Betzholz in Hinwil. Entlang der Forchautobahn stehen zahlreiche Lärmschutzwände. Für die Lärmschutzwände in der Gemeinde Zumikon wurde ein gesamthaftes Erneuerungskonzept ausgearbeitet. Gemäss diesem sieht das Tiefbauamt des Kantons Zürich folgende Massnahmen vor: – Im Abschnitt Grundstrasse (Objekt Nr. 160-803) wird die Lärmschutzwand gemäss den akustischen Anforderungen verlängert. – Im Abschnitt Chüelenbrunnen II (Objekt Nr. 160-804) wird die bestehende Lärmschutzwand abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. – Im Abschnitt Chüelenbrunnen I (Objekt Nr. 160-805) werden im westlichen Teil der Lärmschutzwand die Schallschutzelemente ausgewechselt. Der östliche Teil der Lärmschutzwand wird abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. – Im Abschnitt Altersheim (Objekt Nr. 160-806) wird die bestehende Lärmschutzwand abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. – Im Abschnitt Ankenbüel (Objekt Nr. 160-807) wird die bestehende Lärmschutzwand abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt. – Im Abschnitt Hohfurren II (Objekt Nr. 160-808) werden die Schallschutzelemente der Lärmschutzwand ersetzt. Wo notwendig, wird der Korrosionsschutz der Stützen ausgebessert. Mit den vorgesehenen Massnahmen können die Immissionsgrenzwerte (IGW) gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) in den Abschnitten Grundstrasse, Chüelenbrunnen I und II sowie Hohfurren II eingehalten werden. In den Abschnitten Altersheim und Ankenbüel verbleiben IGW-Überschreitungen. Die im Rahmen der Lärmschutzsanierung gemäss RRB Nr. 1327/2013 gewährten Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV sind entsprechend aufzuheben bzw. gemäss den Erleichterungsanträgen im akustischen Projekt anzupassen. Der Gemeinderat Zumikon hat sich mit Beschluss vom 21. November 2022 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert.
Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 28. Oktober bis 2. Dezember 2022 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 15. September bis 16. Oktober 2023. Innerhalb der Auflagefrist wurden zwei Einsprachen eingereicht. Mit beiden Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Einsprachen wurden daraufhin zurückgezogen und sind als erledigt abgeschrieben worden.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 23. Februar 2024 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 90 000 Bauarbeiten 5 262 000 Nebenarbeiten 738 000 Technische Arbeiten 1 050 600 Total 7 140 600 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 7 140 600 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 7 140 600 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50112 00000 100% 7 140 600 7 140 600 Lärmschutz Total 100% 7 140 600 7 140 600 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2189/2021 bewilligte Ausgabe von Fr. 219 300 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 206 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt:
Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschrei- Betrag Baukosten (0,75%) bungssatz in Franken in Franken in Franken Lärmschutz 100% 7 140 600 27 000 2,5% 179 000 Zwischentotal 27 000 179 000 Total 100% 7 140 600 206 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84B-20017, Zumikon, A52 Forchautobahn, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2024 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Instandsetzung der Lärmschutzwände entlang der A52 Forchautobahn in der Gemeinde Zumikon wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die mit RRB Nr. 1327/2013 im Sinne von Art. 14 der Lärmschutz- Verordnung gewährten Erleichterungen werden gemäss den im akustischen Projekt vom 6. Mai 2023 formulierten Erleichterungsanträgen angepasst.
III. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 7 140 600 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
IV. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2023)
V. Die Verfügung des Tiefbauamtes Nr. 2189/2021 wird aufgehoben.
VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli