Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 673/2025

Universität Zürich, Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2025/2026

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Juni 2025

673. Universität (Zulassungsbeschränkung zum Medizinstudium für das Studienjahr 2025/2026)

Erwägungen

A. Gemäss § 14 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) können Zulassungsbeschränkungen unter den Voraussetzungen angeordnet werden, dass die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat, die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit der Universität nicht zulassen und die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist. Ziel dieser Koordination ist es, Sonderregelungen durch einzelne Kantone zu vermeiden und durch Umleitungen von Studienanwärterinnen und -anwärtern die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen weitestmöglich zu verhindern. Deshalb kommt der Koordination bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Anordnung von Zulassungsbeschränkungen eine vorrangige Bedeutung zu.

B. Gemäss § 3 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 8. April 2020 (VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge und der daran anschliessenden Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät unter Berücksichtigung der Klinikkapazitäten fest. Gestützt auf diese Grundlage hat er mit Beschluss Nr. 832/2024 vom 21. August 2024 für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge 2025/2026 folgende Aufnahmekapazität festgelegt: Humanmedizin ohne Schwerpunkt: 320 Plätze; Humanmedizin mit Luzerner Track: 40 Plätze; Humanmedizin mit dem Schwerpunkt Chiropraktik: 20 Plätze; Zahnmedizin: 50 Plätze; Veterinärmedizin: 90 Plätze. Im Zuge einer im November 2024 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Universität Zürich und der Hochschule St. Gallen können für das Studienjahr 2025/2026 – anders als noch mit RRB Nr. 832/2024 festgelegt – 40 Plätze für Humanmedizin mit St. Gallen Track bereitgestellt werden. Die Plätze für Humanmedizin ohne Schwerpunkt reduzieren sich deshalb auf 280. Die Gesamtkapazität bleibt unverändert. Für das erste Studienjahr der Masterstudiengänge 2028/2029 hat der Regierungsrat für die Humanmedizin einschliesslich Chiropraktische Medizin insgesamt 393 Plätze, für die Zahnmedizin 44 Plätze und für die Veterinärmedizin 70 Plätze festgelegt.

C. Nach § 4 Abs. 1 VZMS können Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden, wenn die gesamtschweizerischen Anmeldungen für das erste Studienjahr der Bachelorstudiengänge die Zahl der Studienplätze um mindestens 10% überschreiten. Sie werden für die Bachelorstudiengänge, die Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs sowie für die anschliessenden Masterstudiengänge einzeln angeordnet (§ 4 Abs. 2 VZMS). Gemäss den gesamtschweizerischen Erhebungen von swissuniversities für das Studienjahr 2025/2026 gingen bis Mitte Februar 2024 insgesamt 7191 Anmeldungen ein. Die Aufnahmekapazität sämtlicher Universitäten von 2569 Plätzen wird damit deutlich überschritten.

D. Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gemäss § 14 UniG für das Studienjahr 2025/2026 erfüllt sind. a. § 14 Abs. 2 Ziff. 1 UniG setzt als Erstes voraus, dass die Universität alle geeigneten Massnahmen zur Vermeidung der Zulassungsbeschränkungen ergriffen hat. Dies hat sie sowohl für das Studium der Human- als auch für jenes der Veterinärmedizin getan (vgl. Ausführungen in RRB Nrn. 448/2018 und 517/2017). b. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen dürfen die finanziellen Mittel eine Verbesserung der Aufnahmekapazität der Universität nicht zulassen (§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 UniG). Die gegenwärtigen Mittel lassen eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zu. Ob sich an diesem Befund mittelfristig etwas ändern wird, wird die Umsetzung der Motion KR-Nr. 125/2021 betreffend Mehr Studienplätze für Humanmedizin in Zürich zeigen müssen, die der Kantonsrat dem Regierungsrat am 4. Juli 2022 überwiesen hat. c. Schliesslich ist zur Anordnung von Zulassungsbeschränkungen gemäss § 14 Abs. 2 Ziff. 3 UniG die Koordination mit anderen Hochschulträgern zu gewährleisten, was vorliegend gemäss VZMS erfolgt.

E. Bis Mitte Februar 2025 sind insgesamt 2010 Anmeldungen für das Medizinstudium an der Universität Zürich eingegangen, die sich wie folgt auf die einzelnen Studienrichtungen verteilen: – 1439 Humanmedizin ohne Schwerpunkt –    51 Humanmedizin mit Schwerpunkt Chiropraktik –    93 Humanmedizin mit Schwerpunkt St. Galler Track – 103 Humanmedizin mit Schwerpunkt Luzerner Track – 168 Zahnmedizin – 222 Veterinärmedizin Diese Anzahl von Studienanwärterinnen und -anwärtern übersteigt sowohl in der Humanmedizin als auch in der Zahnmedizin und der Veterinärmedizin die festgelegten Aufnahmekapazitäten bei Weitem. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zu den medizinischen Studiengängen der Universität sind damit erfüllt.

F. Auf der Grundlage der bei swissuniversities eingegangenen Anmeldungen hat der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz empfohlen, auch für das Studienjahr 2025/2026 den Zugang zu den medizinischen Studiengängen an jenen Hochschulen zu beschränken, die einen Numerus clausus anwenden. Neben der Universität Zürich sind dies die Universitäten Basel, Bern, Freiburg und Tessin sowie die ETH Zürich. Die Hochschulen ohne Zulassungsbeschränkung (Genf, Lausanne und Neuenburg) werden wie in den letzten Jahren eine verschärfte Selektion im ersten Studienjahr vornehmen. Der Universitätsrat hat sich mit Beschluss vom 10. April 2025 für die Anordnung der Zulassungsbeschränkung in den Studienrichtungen Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ausgesprochen. Wird eine Zulassungsbeschränkung angeordnet, nehmen die Studienanwärterinnen und -anwärter an einem Eignungstest teil (§ 5 Abs. 1 VZMS). Dieser von swissuniversities koordinierte Test findet am 4. Juli 2025 statt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für das Medizinstudium, Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, wird an der Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge mit und ohne Schwerpunkt des ersten Studienjahres 2025/2026 sowie für die anschliessenden Masterstudiengänge eine Zulassungsbeschränkung angeordnet. II. Veröffentlichung im Amtsblatt.

III. Mitteilung an den Universitätsrat, die Universität Zürich sowie an die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Universitätsgesetz (UniG) 23, Art. 14 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2025.