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RRB Nr. 692/2022

Amt für Jugend und Berufsberatung, Umsetzung Kinder- und Jugendheimgesetz, Stellenplan, zusätzliche gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2022

692. Amt für Jugend und Berufsberatung, Umsetzung Kinder- und Jugendheimgesetz (Stellenplan, zusätzliche gebundene Ausgabe)

Erwägungen

1. Ausgangslage Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 ist am 1. Januar 2022 durch das Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) abgelöst worden. Das neue Gesetz hat zum Ziel, mit bedarfsgerechten und aufeinander abgestimmten Angeboten die Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen zur Bewältigung schwieriger Lebenslagen sicherzustellen. Die Gestaltung der Angebote erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung. Mit dem Inkrafttreten des KJG übernimmt der Kanton zusätzliche Aufgaben im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung und muss im Bereich Informatik Massnahmen ergreifen, um die neuen Aufgaben zielführend abzuwickeln und die finanzielle Steuerung zu verbessern. Mit RRB Nrn. 713/2016 und 140/2019 wurden bereits gebundene Ausgaben für die Planungs- und Umsetzungsarbeiten der Totalrevision des Jugendheimgesetzes bewilligt, und der Stellenplan des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) wurde befristet bis zum 30. Juni 2022 um eine Stelle erweitert. Infolge der Verzögerung bei den Projektarbeiten und der Inkraftsetzung des KJG, die nicht wie geplant auf das Jahr 2021, sondern erst auf das Jahr 2022 erfolgte, wurde sowohl in der Erfolgsrechnung als auch in der Investitionsrechnung die bereits bewilligten gebundenen Ausgaben in grossen Teilen nicht wie ursprünglich geplant ausgeschöpft. Mit dem Inkrafttreten des KJG fallen zudem weitere Arbeiten an, wie etwa die Umsetzung der Gesamtplanung, die Sicherstellung der Qualitätsentwicklung im Bereich sozialpädagogische Familienhilfen sowie die Evaluation des gesamten Programms und der Zielsetzungen des KJG. Für diese Arbeiten wurden bisher keine Mittel eingestellt. Für die Erledigung dieser umfangreichen Arbeiten parallel zum Vollzug des KJG sind weitere Ausgaben für Dienstleistungen Dritter, die Verlängerung der Stelle der Projektleitung und die Schaffung einer zusätzlichen befristeten Stelle notwendig. Weiter sind zusätzliche Ausgaben für Softwareentwicklungen erforderlich.

2. Anstehende Aufgaben im Rahmen des Vollzugs des KJG Mit dem Inkrafttreten des KJG fallen weitere Entwicklungsarbeiten für den Vollzug der neuen Aufgaben und den Abschluss des Projekts an. So sieht das Gesetz vor, dass die Bildungsdirektion eine kantonale Gesamtplanung für ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche erstellt (§ 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 lit. b KJG). Der neue Prozess wird gestützt auf das entsprechende Konzept 2022 eingeführt und der Einbezug der beteiligten Stellen gemäss § 6 Abs. 2 KJG mittels einer externen Prozessbegleitung sichergestellt. Zudem ermöglicht das Gesetz die Erhebung und Bearbeitung sämtlicher leistungs- und betriebsbezogenen Daten bei Leistungserbringenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkeiten (§ 29 KJG). Damit soll eine auf Individualdaten der platzierten und begleiteten Kinder und Jugendlichen beruhende zentrale Statistik entwickelt und eingeführt werden. Eine solche ist einerseits als Grundlage für die Gesamtplanung nötig, anderseits können damit der Verlauf des individuellen Leistungsbezugs besser verfolgt und Fragen der Wirksamkeit sowie der Kostenentwicklung untersucht werden. Dank der neuen Meldepflicht für die Angebote der sozialpädagogischen Familienhilfen und deren Leistungsbestellung sind rund 70 Anbietende im Kanton Zürich bekannt. Die Angebote sind bezüglich Organisation und Qualität heterogen. Es bedarf dringend einer Analyse der Angebotslandschaft und der Sicherstellung der Qualitätsentwicklung in diesem Bereich. Ebenfalls soll neben dem Vollzug der neuen Aufgaben der Bedarf der Zielgruppe der jungen Erwachsenen, die mit Volljährigkeit oder zu einem späteren Zeitpunkt aus der Heim- oder Familienpflege austreten (Care Leaver), analysiert werden. Das KJG ermöglicht die Finanzierung von Massnahmen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, daneben müssen jedoch nötige Weiterentwicklungen der Angebote und die Zusammenarbeit mit der Selbstorganisation der Care Leaver sowie mit weiteren Akteurinnen und Akteuren vorangetrieben werden. Mit den Bestimmungen in der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 (KJV, LS 852.21) wird eine neue standardisierte Abgeltung in den Bereichen der Familienpflege, der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und der sozialpädagogischen Familienhilfe eingeführt.

Es ist zu überprüfen, ob die Abgeltung hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Verrechnungsvorgaben die erforderliche Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung gewährleistet. Weiter stehen umfangreiche Evaluationen an. So soll erstens zum Projektabschluss eine Evaluation zur Zielerreichung und zum Verlauf des Projekts erfolgen. Zweitens soll evaluiert werden, ob die Ziele des Re- formprojekts mit der Ausgestaltung der KJV und dem eingeführten Vollzug erreicht werden können, und es sollen gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung formuliert werden. In den nächsten beiden Jahren muss für die Abwicklung der umfangreichen Geschäftsprozesse nun die Informatiklösung fertiggestellt und optimiert werden. Zudem müssen Abläufe für statistische Auswertungen, Berichterstattungen und die Anforderungen des Controllings weiterentwickelt werden. Dazu sind entsprechende Einlieferungsschnittstellen zu verschiedenen Kontextsystemen, wie etwa den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, ein- und zuweisenden Stellen, zu bestehenden Fallapplikationen sowie E-Government-Plattformen notwendig. Im AJB fehlen zurzeit die entsprechenden Business Analystinnen bzw. Analysten, welche die Anforderungen der Fachpersonen im Detail erheben und an die Entwicklerinnen und Entwickler der Informatik übergeben können. Zudem fehlen Kapazitäten, um die Arbeiten zu koordinieren, Tests zu vollziehen und Anleitungen zu erstellen.

3. Erforderliche Mittel

3.1 Dienstleistungen Dritter Die bestehenden Ressourcenplanungen zeigen auf, dass zur Erfüllung der anstehenden Arbeiten in der gebotenen Qualität Bedarf an zusätzlichen Mitteln für Dienstleistungen Dritter besteht. Einzelne inhaltliche Arbeiten wie die Entwicklung der Individualstatistik müssen aufgrund zusätzlich notwendiger spezifischer Fachkompetenz extern vergeben werden. Auch die Prozessbegleitung der Gesamtplanung und die inhaltliche Überprüfung der neu eingeführten Standardtarife müssen durch eine externe Stelle erfolgen. Die Evaluationen zum Projekt und zur Zielerreichung des neuen Gesetzes müssen ebenfalls durch eine externe Stelle erfolgen. Weiter werden Arbeiten im Zusammenhang mit Controlling und Auswertung sowie Weiterentwicklungen der Applikation an Dritte vergeben.

3.2 Personelle Mittel Mit RRB Nrn. 713/2016 und 140/2019 wurde für die Projektleitung der Planungs- und Umsetzungsarbeiten der Stellenplan des AJB um 1,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Lohnklasse 20 befristet bis Ende Juni 2022 erweitert. Die Funktion der Projektleitung wird aufgrund der noch anstehenden umfangreichen Tätigkeiten über diesen Zeitpunkt hinaus benötigt. Die befristete Erweiterung des Stellenplans soll daher bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden. Die Kosten dafür belaufen sich pro Jahr auf Fr. 191 000 bzw. gesamthaft auf Fr. 477 500. Sie sind im Budget 2022 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2022–2025 nicht enthalten und können nur teilweise kompensiert werden.

Zur Erfüllung weiterer anstehender fachlicher Aufgaben im Zentralbereich ergänzende Hilfen zur Erziehung sind im Stellenplan des AJB zusätzlich 1,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in in Lohnklasse 19 ab 1. Januar 2023 befristet bis 30. Juni 2025 zu schaffen. Die Funktion wurde mittels Vereinfachter Funktionsanalyse geprüft und vom Personalamt als nachvollziehbar erachtet. Die Kosten dafür belaufen sich pro Jahr auf Fr. 180 000 bzw. gesamthaft auf Fr. 450 000. Sie sind im Budget 2022 und im KEF 2022–2025 nicht enthalten und können nur teilweise kompensiert werden.

3.3 Zusatzkredit und Finanzierung Mit Beschlüssen Nrn. 713/2016 und 140/2019 bewilligte der Regierungsrat für Dienstleistungen Dritter eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 446 000 und für Informatiksoftware von 1 Mio. Franken. Infolge der Verzögerung bei den Projektarbeiten und der Inkraftsetzung des KJG konnte ein grosser Teil der bereits bewilligten Mittel nicht ausgeschöpft werden. Die detaillierte Planung zeigt, dass aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Vorhabens zudem höhere Kosten für Dienstleistungen Dritter zu veranschlagen sind. Diese fallen im Zusammenhang mit weiteren inhaltlichen Arbeiten (Gesamtplanung und Individualstatistik) und der Gesetzes- und Projektevaluation an. Übersicht bewilligte Ausgaben / zusätzliche Ausgaben (in Franken) Ausgaben Erfolgs- Investitions- Total rechnung rechnung Bewilligte Ausgaben (RRB Nr. 713/2016) 604 000 1 000 000 1 604 000 Bewilligte Ausgaben (RRB Nr. 140/2019) 842 000 842 000 Zusätzliche Ausgaben 300 000 300 000 Total 1 746 000 1 000 000 2 746 000

Zu den Ausgabenbewilligungen gemäss RRB Nrn. 713/2016 und 140/ 2019 sind zusätzliche Ausgaben von Fr. 300 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, zu bewilligen. Die Ausgaben gelten gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) als gebunden. Die zusätzliche Ausgabe wie auch die Personalkosten für die befristeten Stellen sind im Budget 2022 und in den Planjahren 2023–2025 des KEF 2022–2025 nicht enthalten. Finanzierung (Beträge in Franken) 2022 2023 2024 2025 Total Dienstleistungen Dritter 140 000 80 000 80 000 300 000 Befristete Stelle LK 20 95 500 191 000 191 000 477 500 Befristete Stelle LK 19 180 000 180 000 90 000 450 000 Total 95 500 511 000 451 000 170 000 1 227 500

Die Kosten im Budget 2022 können innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, kompensiert werden. Die Kosten für die Planjahre 2023–2025 werden zusätzlich im KEF 2023–2026 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die befristete Erweiterung des Stellenplans des Amtes für Jugend und Berufsberatung, Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, um 1,0 Stellen wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, Klasse 20 VVO, gemäss RRB Nrn. 713/2016 und 140/2019 wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

II. Im Stellenplan des Amtes für Jugend und Berufsberatung, Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, wird mit Wirkung ab 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2025 folgende Stelle geschaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO

III. Für die Umsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes wird zu den Ausgabenbewilligungen gemäss RRB Nrn. 713/2016 und 140/2019 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 300 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 2 746 000.

IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Cited in