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RRB Nr. 801/2020

Natur- und Heimatschutzfonds, Unterwasserarchäologie; Ausgabenbewilligung 2021–2024, Bewilligung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2020

801. Natur- und Heimatschutzfonds, Unterwasserarchäologie (Abgeltung des Aufwands 2021–2024)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Gewässer im Kanton Zürich stehen im Eigentum des Kantons. Dieser hat gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) und § 1 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (LS 702.11) die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass auch Fundobjekte und Fundstellen in Gewässern erhalten bleiben. Seit über 40 Jahren übernimmt die archäologische Tauchequipe der Stadt Zürich im Auftrag des Kantons die Aufgaben zum Schutz und zur Dokumentation archäologischer Fundstellen in den Zürcher Gewässern. Mit RRB Nr. 5117/1978 wurde die Vereinbarung vom 22. September 1978 betreffend die Archäologische Tauchergruppe der Stadt Zürich genehmigt und eine jährliche Kostenübernahme bis zu Fr. 250 000 bewilligt. Mit RRB Nr. 2562/1984 wurde die Lohnpauschale von Fr. 180 000 für 1984 auf Fr. 231 000 angehoben und indexiert. Mit RRB Nr. 2906/1986 wurde die jährliche Kostenübernahme auf Fr. 450 000 festgesetzt und indexiert. Unter Berücksichtigung der Teuerung stand 2003 ein Betrag von jährlich höchstens Fr. 620 000 für die Unterwasserarchäologie zur Verfügung, der 2004 von der Baudirektion infolge des Sanierungspro­gramms 04 auf höchstens Fr. 528 000 pro Jahr herabgesetzt wurde. Seit 2005 werden die jährlichen Arbeiten der Unterwasserarchäologie im Rahmen von Leistungsaufträgen festgelegt. Die Zusammenarbeit zwischen der Kantonsarchäologie (Baudirektion, Amt für Raumentwicklung) und der archäologischen Tauchequipe der Stadt Zürich (Hochbaudepartement, Amt für Städtebau) wurde mit RRB Nr. 1727/2009 neu geregelt, und für die Abgeltung des Aufwands für die Betreuung der archäologischen Fundstellen in den Zürcher Gewässern an die Stadt Zürich für den Zeitraum 2009–2012 wurde ein Betrag von jährlich höchstens Fr. 580 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt. Mit RRB Nrn. 849/2012 und 1178/2016 wurden diese Ausgaben für die Jahre 2013–2016 bzw. 2017–2020 bewilligt. Von der grösstmöglichen Jahrestranche von Fr. 580 000 wurden in den Jahren 2013–2017 jeweils nur Fr. 528 000 beansprucht. Ab 2018 wurde auf den Leistungen ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 40 000 erhoben, sodass die Ausgaben 2018 und 2019 Fr. 568 000 betrugen. Auch der Leistungsauftrag 2020 sieht ein Auftragsvolumen in dieser Höhe vor. Die Mehrwertsteuerpflicht wird bestritten. Der Entscheid dazu ist hängig.

B. Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich Mit RRB Nr. 1727/2009 wurde auch die Vereinbarung vom 5. November 2009 zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton genehmigt. Die Vereinbarung regelt detailliert die Zusammenarbeit im Bereich der Unterwasserarchäologie. Die Vereinbarung wurde gemäss Ziff. II 6 bis zum Ende der Amtsperiode 2011 abgeschlossen und bisher dreimal stillschweigend um eine weitere Amtsperiode erneuert, da jeweils keine Kündigung erfolgte. Die bewährte Zusammenarbeit mit der Tauchequipe der Stadt Zürich, die namentlich für den Schutz und die Dokumentation der urgeschichtlichen Siedlungen an den Zürcher Seen, der sogenannten Pfahlbauten, von Bedeutung ist, soll fortgeführt werden.

C. Finanzierung Bei der Arbeit der Unterwasserarchäologie der Stadt Zürich handelt es sich als Folge der Selbstbindung des Gemeinwesens nach § 204 Abs. 1 PBG um eine gesetzlich umschriebene Aufgabe des Kantons. Aufgrund der Finanzdelegation in § 4 des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete (LS 702.21) ist der Regierungsrat für die Ausgabenbewilligung zuständig. Für die Bezahlung der Taucherleistungen von 2021 bis 2024 ist ein Beitrag von jährlich höchstens Fr. 580 000, insgesamt höchstens Fr. 2 320 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, zu bewilligen. Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 ist der Beitrag mit Fr. 568 000 pro Jahr eingestellt und damit teilweise gedeckt. Die nicht eingestellten Mittel im Umfang von Fr. 48 000 können im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgetkredits kompensiert werden. Die bestrittene Mehrwertsteuerpflicht ist dabei berücksichtigt. Die Kosten für die Unterwasserarchäologie wurden 2016–2020 mit insgesamt Fr. 528 000 im Rahmen der Programmvereinbarung 2016–2020 durch das Bundesamt für Kultur subventioniert. Ein Beitrag in gleicher Höhe wird im Rahmen der Programmvereinbarung 2021–2024 beantragt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Abgeltung des Aufwands der Stadt Zürich für die Betreuung der archäologischen Fundstellen in den Zürcher Gewässern wird für den Zeitraum 2021–2024 eine Ausgabe von jährlich höchstens Fr. 580 000, insgesamt höchstens Fr. 2 320 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, bewilligt.

II. Die Zusammenarbeit zwischen der Stadt Zürich und dem Kanton im Bereich der Unterwasserarchäologie sowie die Abrechnung der Arbeiten richten sich nach der Vereinbarung vom 5. November 2009.

III. Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und des verfügbaren Budgets.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an die Stadt Zürich, Hochbaudepartement, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 14, 8021 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 204 — read in the version of November 1, 2019; the act was consolidated again on July 1, 2021, November 1, 2021, September 1, 2022, July 1, 2023, April 1, 2024, December 1, 2024, August 1, 2025, September 1, 2025, November 1, 2025, June 1, 2026, and August 1, 2026.

Cited in