Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 3 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 805/2024

Gemeinnütziger Fonds, Soforthilfe für die Folgen der Unwetter 2024 in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2024

805. Gemeinnütziger Fonds (Soforthilfe für die Folgen der Unwetter 2024 in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis)

Erwägungen

1. Formelles Gemäss dem Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 (LFG; LS 612) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt ein Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen (§ 9 Abs. 1 LFG). Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 9 Abs. 4 LFG). Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben (§ 9 Abs. 5 LFG). Nach § 6 Abs. 1 LFG können aus dem Fonds Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen (lit. a), einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen (lit. b) sowie von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind (lit. c). Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen gemäss der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1). Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. f VGF kann von den Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG abgewichen werden für Wiederaufbauvorhaben nach grossen Schadenereignissen in anderen Kantonen und im Ausland (sogenannte Soforthilfe). Bis zum Vortag dieses Beschlusses hat der Regierungsrat 2024 bereits die folgenden Beschlüsse zur Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds mit dem folgenden Gesamtbetrag gefasst (in dem mit einem * bezeichneten Fall unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates). Aus Transparenzgründen wird der vorliegende Beschluss ebenfalls in der Übersicht dargestellt.

RRB Nr. 416/2024 Beiträge 2024, 1. Serie Fr.   449 000 RRB Nr. 485/2024* Beitrag an das Amt für Landschaft und Natur für Fr. 1 575 000 Leistungen im Bereich Naturbildung 2024–2028 für die neuen Naturzentren Voliere Zürich und Zürichsee RRB Nr. 693/2024 Beiträge 2024, Entwicklungszusammenarbeit Fr. 2 000 000 RRB Nr. 731/2024* Beitrag an die Stadt Zürich für das Projekt Fr. 5 000 000 «ESC 2025 – Kandidatur Stadt Zürich» RRB Nr. 761/2024 Beiträge 2024, 2. Serie Fr.   470 000 Total Bisher beschlossene Beiträge Fr. 9 494 000 RRB Nr. 805/2024 Soforthilfe für die Folgen der Unwetter 2024 Fr.   300 000 in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis Total Beiträge 2024 Fr. 9 794 000

2. Soforthilfe für die Folgen der Unwetter 2024 in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis Verheerende Unwetter verursachten in den letzten Tagen in verschiedenen Regionen Graubündens, des Tessins und des Wallis grosse Schäden. Mindestens acht Personen kamen dabei ums Leben und weitere werden noch vermisst, Hunderte mussten ihre Häuser verlassen. Flüsse traten über die Ufer und mehrere Ortschaften wurden überschwemmt. Strassen wurden zerstört und Zugverbindungen unterbrochen. Die Aufräumarbeiten und Reparaturen werden voraussichtlich noch Monate in Anspruch nehmen. Zur Bewältigung der Schäden kommt auch die Armee zum Einsatz.

3. Beitrag aus dem Gemeinnützigen Fonds an die Glückskette Die Glückskette ist kein eigentliches Hilfswerk, sondern eine unabhängige Sammelstiftung, die eng mit der SRG SSR und 25 Schweizer Partnerhilfswerken zusammenarbeitet. Sie finanziert Hilfsprojekte erfahrener Schweizer Hilfswerke in der Sofort- und Rehabilitationshilfe. Aufgrund des Ausmasses der Unwetterschäden in verschiedenen Regionen Graubündens, des Tessins und des Wallis hat die Glückskette ein Spendenkonto eröffnet. Die Hilfe der Glückskette bei Naturkatastrophen in der Schweiz ist für Privatpersonen eine Ergänzung zur Hilfe der öffentlichen Hand und der Versicherungen. Sie kommt vor allem dort zum Einsatz, wo Lücken im System bestehen, die Auswirkungen der Katastrophe dies rechtferti- gen und die Glückskette die gesammelten Spendengelder effizient einsetzen kann. Dabei konzentriert sich die Hilfe der Glückskette auf die Unterstützung von Privatpersonen in den am stärksten betroffenen Gebieten. Die Glückskette koordiniert ihre Hilfe im Austausch mit den verschiedenen Gemeinden. Der Regierungsrat beabsichtigt, die Betroffenen dieser verheerenden Unwetter in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis mit einem Soforthilfebeitrag von Fr. 300 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds an die Glückskette zu unterstützen. Dabei sollen alle drei Regionen gleichmässig berücksichtigt werden.

4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Angesichts der vorliegenden besonderen Dringlichkeit ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Glückskette werden für Hilfsmassnahmen im Zusammenhang mit den Folgen der Unwetter 2024 in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis Fr. 300 000 aus dem Gemeinnützigen Fonds gewährt.

II. Die Gewährung erfolgt unter der Auflage, dass die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Verhinderung einer Zweckentfremdung der Mittel, insbesondere durch Korruption und Kickbacks, trifft sowie unter der Bedingung, dass die Empfängerin der Fondsverwaltung die Erfüllung der Auflage zusichert.

III. Die Finanzdirektion wird beauftragt, den Beitrag gemäss Dispositiv I unter Berücksichtigung der Bedingung und Auflage gemäss Dispositiv II auszubezahlen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI. Mitteilung an die Glückskette, Genf (durch die Finanzdirektion), die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie, Lange Gasse 20, 4052 Basel, die Finanzkommission des Kantonsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Luftfahrt, Art. 6 and Art. 9 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025 and January 1, 2026.

Cited in