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RRB Nr. 97/2013

Altlastensanierungskosten für Jagdschiessanlagen Embrach, Pfäffikon und Meilen, zusätzliche gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Januar 2013

97. Altlastensanierungskosten für die Jagdschiessanlagen im Kanton Zürich

Erwägungen

A. Ausgangslage Die altlastenrechtliche Klassierung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat ergeben, dass die Jagdschiessanlagen sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. b Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 sind. Die Sanierungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Betrieb der Anlagen weitergeführt oder eingestellt wird. Mit Beschluss Nr. 1898/2010 bewilligte der Regierungsrat 30,0 Mio. Franken für die altlastenrechtlichen Sanierungsmassnahmen von rund 320 Kugelfängen bei Schiessanlagen im Kanton Zürich und der drei Jagdschiessanlagen in Embrach, Pfäffikon und Meilen. Bezüglich der Jagdschiessanlagen sind in diesem Betrag die Ausfallkosten enthalten. Ausfallkosten umfassen den Anteil der Kosten von Verursachern, die nicht ermittelt werden können oder die zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983, USG); bezüglich der Jagdschiessanlagen ist dies der Anteil, den die Jagdschützinnen und Jagdschützen zu tragen hätten. Nicht enthalten in den 30 Mio. Franken sind die Kosten, die der Kanton als Inhaber des Jagdregals und damit als Zweckveranlasser des jagdlichen Prüfungs- und Bedingungsschiessen zu übernehmen hat. Mit einem Rechtsgutachten wurden die Kostentragungspflichten bei der Sanierung von Schiessanlagen, insbesondere die Aufteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden, aufgezeigt (Hans Rudolf Trüeb, Kostentragung bei der Sanierung von Schiessanlagen, Zürich, 18. Juni 2008). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass das VBS aufgrund des obligatorischen ausserdienstlichen Schiessens als Verursacher zu betrachten ist und sich deshalb an den Sanierungskosten im Sinne von Art. 32d USG zu beteiligen hat. Analog dazu hat der Kanton Zürich aufgrund des von ihm vorgeschriebenen jagdlichen Prüfungs- und Bedingungsschiessens (§ 14bis Gesetz über die Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 und § 1 Abs. 2 Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September 2003) nicht nur die Ausfallkosten, sondern auch jenen Anteil der Sanierungskosten zu übernehmen, der durch das obligatorische jagdliche Prüfungs- und Bedingungsschiessen verursacht ist. Anhand der verschossenen Patronenzahlen lässt sich der Anteil des obligatorischen bzw. des frei- willigen Jagdschiessens berechnen. Der Anteil des obligatorischen Jagdschiessens beträgt 70%, jener des freiwilligen Jagdschiessens (Ausfallkosten) 30%.

Für die altlastenrechtlichen Massnahmen (Untersuchung, Überwachung und Sanierung) der drei Jagdschiessanlagen ist aufgrund der Erfahrungen bei in der Schweiz bereits durchgeführten Sanierungen von Schiessanlagen mit insgesamt 9,3 Mio. Franken zu rechnen. Der Bund beteiligt sich bei Jagdschiessanlagen mit 40% aus dem VASA- Fonds, somit 3,7 Mio. Franken. Die restlichen Kosten gehen im Wesentlichen zulasten der Gemeinden als Zustandsstörer und des Kantons. in Mio. Franken Gesamtsanierungskosten Jagdschiessanlagen 9,3 VASA-Abgeltung –3,7 Total Sanierungskosten abzüglich VASA-Beiträge 5,6 – Anteil Gemeinden –0,1 – Anteil Jagdschützenvereine (Ausfallkosten zulasten Kanton Zürich, Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten; in RRB Nr. 1898/2010 enthalten) –1,6 Anteil obligatorisches jagdliches Schiessen (Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur; in RRB Nr. 1898/2010 nicht enthalten) 3,9 Nachdem die Kosten für die Sanierungen der Schiessanlagen ermittelt worden sind und diese mit grosser Wahrscheinlichkeit im entsprechenden Ausmass (3,9 Mio. Franken) anfallen, sind für diese Aufwendungen nach den Grundsätzen der neuen Rechnungslegung (IPSAS) die erforderlichen Rückstellungen vorzunehmen.

B. Ausgabenbewilligung Für die Sanierung der drei Jagdschiessanlagen ist mit Ausgaben von 3,9 Mio. Franken zu rechnen, die der Kanton Zürich zusätzlich zu den bereits mit RRB Nr. 1898/2010 bewilligten 30 Mio. Franken als Verhaltensstörer mitzufinanzieren hat. Gemäss § 37 Abs. 2 lit a. CRG in Verbindung mit Art. 32c und d USG handelt es sich hierbei um eine gebundene Ausgabe, die in den kommenden zehn Jahren oder nach der Stilllegung einer Schiessanlage anfällt. Die Ausgabenbewilligung wird gemäss § 38 Abs. 3 CRG als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag (Nettokredit) beantragt, da die Anteile aus dem VASA-Fonds gesetzlich geregelt (Art. 32e USG) und die Anteile der restlichen Verursacher nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichts abschätzbar sind. Es ist daher eine entsprechende zusätzliche gebundene Ausgabe von 3,9 Mio. Franken zu bewilligen. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt somit 33,9 Mio. Franken.

C. Rückstellungen Bestehende Verpflichtungen, die ihren Ursprung in der Vergangenheit haben und die mit einer Wahrscheinlichkeit höher als 50% zu einem Mittelabfluss, der zuverlässig geschätzt werden kann, führen, sind gemäss Handbuch für Rechnungslegung ohne zeitlichen Verzug zu buchen. Es ergibt sich daher für die Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, ein Rückstellungsbedarf von 3,9 Mio. Franken. Die Bildung und Verbuchung dieser Rückstellung erfolgt gemäss § 55 Abs. 2 CRG und § 13 Abs. 1 der Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007 unmittelbar nach Vorliegen des Beschlusses über die Ausgabe über die Erfolgsrechnung und Bilanz der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur.

D. Kreditdeckung, Kreditüberschreitung Im Globalbudget 2012 der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, sind die 3,9 Mio. Franken nicht eingestellt und können im Sinne von § 22 Abs. 2 CRG und § 14 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) vom 5. März 2008 nur teilweise, nämlich im Umfang von 1,5 Mio. Franken, mittels einer leistungsgruppeninternen Kreditverschiebung gedeckt werden. Eine weitere Kompensation ist ohne unverhältnismässige Folgen für die Leistungen des ALN nicht möglich. Für die restlichen 2,4 Mio. Franken wird der Baudirektor nach Vorliegen des Beschlusses über die Ausgabe eine Kreditüberschreitung für die Erfolgsrechnung 2012 der Leistungsgruppe Nr. 8800 im Sinne von § 14 Abs. 2 FCV bewilligen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die altlastenrechtlichen Sanierungsmassnahmen bei den drei Jagdschiessanlagen in Embrach, Pfäffikon und Meilen wird zur Ausgabenbewilligung gemäss RRB Nr. 1898/2010 von insgesamt Fr. 30 000 000 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 3 900 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, bewilligt. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 33 900 000.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Protection of the Environment, Art. 32d and Art. 32e — read in the version of August 1, 2010; the act was consolidated again on November 1, 2013, June 1, 2014, July 1, 2014, April 1, 2015, August 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, March 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2025, April 1, 2026, and August 1, 2026.

Cited in