Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 972/2025

Zürcher Hochschule der Künste, Zulassungsbeschränkungen, Zulassungsbeschränkungen für die Studienjahre 2026/2027–2028/2029

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. September 2025

972. Zürcher Hochschule der Künste (Zulassungsbeschränkungen für die Studienjahre 2026/2027–2028/2029)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss § 18 Abs. 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) kann der Regierungsrat auf Antrag des Fachhochschulrates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist. Hinsichtlich der Zulassungsbeschränkungen ist die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter entscheidend. Eignungsabklärungen finden an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) für alle Bachelor- und Masterstudiengänge statt. Sie sind in den jeweiligen Studienerlassen der ZHdK geregelt.

2. Beschränkung der Aufnahmekapazitäten Seit dem Studienjahr 2008/2009 werden die Aufnahmekapazitäten an der ZHdK beschränkt. Diese Zulassungsbeschränkungen für Studienplätze (Angaben in Vollzeitäquivalenten) wurden mit RRB Nr. 1374/ 2022 letztmals erneuert. Sie betrafen alle Departemente der ZHdK mit ihren Bachelor- und Masterstudiengängen. In Bezug auf das Verfahren wurde für alle Studiengänge festgehalten, dass Studienanwärterinnen und Studienanwärter in der Reihenfolge der Ergebnisse der Eignungsabklärungen zum Studium zugelassen werden und dass eine nicht bestandene Eignungsabklärung einmal wiederholt werden kann. Da die mit RRB Nr. 1374/2022 für drei Jahre festgelegten Aufnahmekapazitäten letztmals für das Studienjahr 2025/2026 zur Anwendung gelangten, ist zu prüfen, welche Zulassungsbeschränkungen ab dem Studienjahr 2026/2027 erforderlich sind. Dabei ist wiederum eine Beurteilung für drei Studienjahre vorzunehmen. Diese Zeitspanne, die sich bisher bewährt hat, erlaubt es, Veränderungen der Studienangebote und der räumlichen Verhältnisse der Hochschulen rechtzeitig in die Planung einzubeziehen. Die Aufnahmekapazitäten richten sich in erster Linie nach der verfügbaren Infrastruktur. Ferner sind die Besonderheiten einzelner Studiengänge zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Studiengänge mit überdurchschnittlichen Auswirkungen auf den Infra- struktur- und Personalbedarf wie z. B. Einzelunterricht oder andere Unterrichtsformen mit einem hohen Betreuungsaufwand. Da eine Erhöhung der Staatsbeiträge zur Finanzierung einer Erweiterung der bestehenden Kapazitäten nicht in Betracht kommt, sind auch für die nächsten Jahre Zulassungsbeschränkungen für ein ordnungsgemässes und qualitativ hochstehendes Studium unumgänglich. Die ZHdK hat ihre Aufnahmekapazitäten überprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird nachfolgend dargelegt.

3. Beschränkung der Aufnahmekapazitäten ab dem Studienjahr 2026/2027 An der ZHdK wird die Aufnahmekapazität nicht für die einzelnen Bachelor- und Masterstudiengänge, sondern für das Total jedes der fünf Departemente festgelegt. Diese Lösung, die sich auf § 18 FaHG stützt, hat sich bewährt. Sie ermöglicht es, auf sich ändernde Verhältnisse bei den Anmeldungen für die einzelnen Studienangebote flexibler zu reagieren und die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Departements in die von ihnen bevorzugten Studiengänge aufzunehmen. Da am Standort im Toni-Areal für die ZHdK die Raumverhältnisse und die für die Ausbildungen erforderlichen technischen Einrichtungen beschränkt bleiben, ist das Weiterführen der Zulassungsbeschränkungen unerlässlich. Hinzu kommt der grosse Aufwand für die Betreuung der Studierenden in den Studiengängen mit einem hohen Anteil an Einzelunterricht (Musik, Theater). Auch in anderen Studiengängen ist die Betreuung der Studierenden aufgrund der erforderlichen pädagogischen Konzepte intensiv (Projektarbeiten, Mentoring, Kleingruppen). An der ZHdK wurde das Major-Minor-Studienmodell für die Bachelorstudierenden im Herbstsemester 2023/2024 und für die Masterstudierenden ein Jahr später eingeführt. Das neue Studienmodell bringt keine Änderungen bei den bestehenden Zulassungsbeschränkungen mit sich. Die bisherige Beschränkung der Aufnahmekapazitäten hat sich auch unter dem Major-Minor-Studienmodell als sinnvoll und wirksam erwiesen und ist deshalb beizubehalten.

4. Vorgaben zur Eignungsabklärung Gemäss § 18 Abs. 2 FaHG, wonach bei Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich die Eignung massgebend ist, wird die Zulassung anhand der Ergebnisse der Eignungsabklärungen der Studienanwärterinnen und Studienanwärter vorgenommen. Die Eignungsabklärungen sind auf die Besonderheiten der jeweiligen Ausbildung ausgerichtet; für die inhaltliche Festlegung und die Durchführung sind die Hochschulen zu- ständig. Mit dem Zulassungsverfahren soll erreicht werden, dass jeweils die besten Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, unabhängig davon, ob sie sich erstmals um die Aufnahme bewerben oder ob sie das Aufnahmeverfahren bereits einmal erfolglos durchlaufen haben. Der Fachhochschulrat hat an seiner Sitzung vom 8. Juli 2025 die Zulassungsbeschränkungen zuhanden des Regierungsrates verabschiedet.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. An der Zürcher Hochschule der Künste werden für die Studienjahre 2026/2027, 2027/2028 und 2028/2029 Zulassungsbeschränkungen gemäss Dispositiv II–III angeordnet.

II. Die Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr der Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule der Künste wird wie folgt festgelegt (Angaben in Vollzeitäquivalenten): Departement Darstellende Künste und Film: – 114 Studienplätze Departement Design: – 150 Studienplätze Departement Fine Arts: – 106 Studienplätze Departement Kulturanalysen und Vermittlung: – 114 Studienplätze Departement Musik: – 298 Studienplätze III. Veröffentlichung im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an die Zürcher Hochschule der Künste sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli