VB.2026.00498
Querversetzung
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00498
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Oktober 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulbehörde B der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Querversetzung,
Regeste
[Die im Januar 2013 geborene Tochter der Beschwerdeführerin besucht seit Anfang Februar 2026 die Schule nicht mehr; die Beschwerdeführerin und das vom Gericht angehörte Kind wünschen dessen Umteilung in eine Schule in einem anderen Schulkreis.] Ein behördlicher Entscheid über die Zuteilung eines Kindes in eine bestimmte Schule hält nur vor Art. 19 BV stand, wenn der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler dort auch ein ausreichender Grundschulunterricht vermittelt werden kann. Fehlt es an demjenigen Ort, dem ein Kind von der zuständigen Behörde an seinem Wohnort für den Grundschulunterricht zugeteilt wurde, ganz an einem entsprechenden Schulangebot oder ist das vorhandene Angebot im konkreten Fall nicht als ausreichend einzustufen, weil der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte, kommt dem Kind das Recht auf unentgeltlichen Besuch einer anderen Schule mit ausreichendem Angebot zu (E. 2.2). Mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ist weder von der strittigen Schulzuteilung noch von einer Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführerin zu einer Klasse in einer anderen Schule innerhalb des Schulkreises B eine Besserung der Situation zu erwarten. Zwar besteht auch keine Gewähr dafür, dass sich bei künftigen Schwierigkeiten an einer Schule ausserhalb des Schulkreises B nicht erneut ein vergleichbares Muster einstellen wird und die Tochter der Beschwerdeführerin darauf wiederum mit Rückzug und der Forderung nach einem (weiteren) Schulwechsel reagieren wird. Dieses Risiko führt allerdings nicht dazu, dass der seitens der Beschwerdeführerin beantragten Umteilung ihrer Tochter an eine städtische Schule ausserhalb des Schulkreises B von vornherein die Tauglichkeit zur Beruhigung und Besserung der Situation abzusprechen wäre (vgl. � 10 Abs. 1 lit. c VSV), zumal die Jugendliche den dringenden Wunsch hegt, die Schule wieder besuchen zu dürfen (E. 3). Gutheissung.
Sachverhalt
I.
C, geboren 2013, zog Mitte Dezember 2024 mit ihrer Mutter, A, und ihren Geschwistern in den Schulkreis B der Stadt Zürich. Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 teilte die Kreisschulbehörde B A mit, dass ihre Tochter C der 6. Klasse von D im Schulhaus E 2 zugeteilt werde. Nachdem C dem Unterricht ab dem 19. März 2025 während mehrerer Wochen ferngeblieben war, wurde sie per 21. Mai 2025 in eine 6. Klasse im Schulhaus E 1 querversetzt. Auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 teilte sie die Kreisschulbehörde einer ersten Klasse der Sekundarstufe im Schulhaus F zu.
Seit einer vorübergehenden Wegweisung vom obligatorischen Unterricht Anfang Februar 2026 besuchte C die obligatorische Schule nicht mehr. Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 ordnete die Präsidentin der Kreisschulbehörde B vor diesem Hintergrund auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 die Querversetzung von C in eine zweite Klasse der Sekundarstufe im Schulhaus G an; einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 30. Juli 2026 ab, soweit er das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. I). Ebenfalls abgeschrieben wurde das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziff. IV Satz 2), während die ihr auferlegten Verfahrenskosten in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Dispositiv-Ziff. IV Satz 1) einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden (Dispositiv-Ziff. II). Einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Beschluss entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A. Am 6. August 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 30. Juli 2026 und die Verfügung der Kreisschulbehörde B vom 29. Juni 2026 aufzuheben und sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an den Bezirksrat zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unverzügliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. vorsorgliche Aussetzung des Zuteilungsentscheids und Bereitstellung einer tragbaren Übergangslösung, ohne C zum Besuch der Schule G zu verpflichten, sowie um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und um persönliche Anhörung ihrer Tochter.
Mit Schreiben vom 10. August 2026 wies das Verwaltungsgericht A darauf hin, dass ihr das Gericht keine Rechtsvertreterin bzw. keinen Rechtsvertreter suchen könne, das müsse sie selbst tun; bei gegebenen Voraussetzungen würde die von ihr mandatierte Person dann auf entsprechenden Antrag hin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wies das Gericht die Gesuche von A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen ab und teilte C für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Schule G zu.
B. Am 18. August 2026 informierte die Kreisschulbehörde B das Verwaltungsgericht darüber, dass C nicht zum Unterricht in der Schule G erschienen sei.
C. Am 11. September 2026 hörte die Vorsitzende C und ihre ältere Schwester H (Verfahren VB.2026.00499) persönlich an. Das Protokoll der Anhörung wurde den Parteien in der Folge zur Vernehmlassung zugestellt.
D. Am 24. September 2026 reichte die Kreisschulbehörde B eine Vernehmlassung ein. Hierzu äusserte sich A am 2. Oktober 2026 und reichte weitere Unterlagen ein. Bereits zuvor hatte sie in diversen weiteren Stellungnahmen um einen raschen Entscheid betreffend den weiteren Schulbesuch ihrer Tochter ersucht sowie darum, (rückwirkend) eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt zu erhalten.
Erwägungen
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen des Präsidiums einer Kreisschulbehörde nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 (AS 101.100) und Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. Mai 2009 sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 lit. e VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und insbesondere die Gebote der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit einzuhalten sind (vgl. statt vieler VGr, 13. September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1, und 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 3.2). Auch wenn innerhalb eines Gemeinwesens mehrere Schulen bestehen, ist dieses deshalb befugt, im Interesse einer ökonomischen Planung die Kinder nach sachlichen Kriterien einer bestimmten Schule zuzuweisen, ohne dass den Eltern ein Recht auf freie Wahl der ihnen zusagenden Schule zukäme (BGE 125 I 347 E. 6).
2.2
Ein behördlicher Entscheid über die Zuteilung eines Kindes in eine bestimmte Schule hält allerdings nur vor Art. 19 BV stand, wenn der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler dort auch ein ausreichender Grundschulunterricht vermittelt werden kann. Fehlt es an demjenigen Ort, dem ein Kind von der zuständigen Behörde an deren Wohnort für den Grundschulunterricht zugeteilt wurde, ganz an einem entsprechenden Schulangebot oder ist das vorhandene Angebot im konkreten Fall nicht als ausreichend einzustufen, weil der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]) zur Folge hätte, kommt dem Kind das Recht auf unentgeltlichen Besuch einer anderen Schule mit ausreichendem Angebot zu (BGr, 25. März 2025,2C_166/2023, E. 6.3 mit Hinweisen). Ist die Entwicklung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu einer Besserung der Situation führt (vgl. BGr, 6. Dezember 2022,2C_809/2021, E. 3.2, und 20. Februar 2019,2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Eine solche Ausnahmesituation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen. Beispiele dafür wären eine objektive und unüberbrückbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörden und Lehrperson, eine länger anhaltende pflichtwidrige Untätigkeit der Schulbehörden oder ein anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing, welches den weiteren Schulbesuch am ordentlichen Schulort unzumutbar macht. Denkbar ist auch, dass ein objektiv schwerer Konflikt zwischen einer Lehrkraft und dem Kind zur Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs am Zuweisungsort führt. Gerade bei grösseren Schulen dürfte den Interessen des betroffenen Kindes in solchen Fällen aber regelmässig bereits mit einem Klassenwechsel oder personalrechtlichen Massnahmen Genüge getan sein.
Entsprechend räumt § 26 Abs. 5 VSG im kantonalen Recht der Schülerin oder dem Schüler dann einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) präzisiert dies dahingehend, dass eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht (lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird (lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Auch nach der gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der bisherigen Klasse damit einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse, gegebenenfalls an einem anderen (Schul-)Ort (zum Ganzen VGr, 26. September 2019, VB.2018.00563, E. 2.2, und 8. Juli 2015, VB.2015.00169, E. 2.3 f.).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der angefochtene Schulzuteilungsentscheid organisatorischen Interessen höheres Gewicht beimesse als dem Kindeswohl. So gehe aus den von ihr eingereichten ärztlichen Berichten klar hervor, dass der gesundheitliche Zustand von C nach deren Schulung in einem anderen Schulkreis verlange bzw. nach einem Wechsel in eine andere schulische Umgebung, "da eine Rückkehr in ein mit dem Trauma verbundenes Umfeld aus fachärztlicher Sicht dem therapeutischen Verlauf widerspricht". C leide unter der anhaltenden Sorge, wieder der Willkür der Beschwerdegegnerin ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz habe bereits mit Entscheid vom 7. Mai 2026 einen früheren Entscheid der Beschwerdegegnerin wegen schwerwiegender Verfahrensmängel aufgehoben. Dies habe das Vertrauensverhältnis zwischen ihrer Familie und der Beschwerdegegnerin nachhaltig zerstört. Bis heute fragten zahlreiche Kinder C nach den Gründen ihres Ausschlusses aus der Schule. Dadurch sei C weiterhin Beleidigungen und Schikanen ausgesetzt und lebe sie in ständiger Angst, ehemaligen Mitschülerinnen oder Mitschülern auf der Strasse oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu begegnen.
Dem hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen, während des gesamten Verfahrens wiederholt das Gespräch mit C und der Beschwerdeführerin gesucht, ihnen verschiedene Unterstützungs- und Integrationsmassnahmen angeboten sowie die Einschätzung der beteiligten medizinischen und psychologischen Fachpersonen in ihre Überlegungen mit einbezogen zu haben. Sie sei immer bestrebt gewesen, für C eine angemessene Schullösung zu finden. Sie habe auf die veränderten Umstände mit verschiedenen Angeboten und Anpassungen reagiert und fortlaufend nach einer Lösung gesucht, die sowohl den schulischen als auch den gesundheitlichen Bedürfnissen von C Rechnung trage. So sei denn auch dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprochen worden, C einer anderen Schule als der Schule F zuzuteilen, und sei hierfür ein geeigneter Schulplatz innerhalb des zuständigen Schulkreises geschaffen worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihre gesetzliche Verantwortung wahrgenommen.
3.2
Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
3.2.1
C gelangte im Jahr 2015 als Zweijährige mit ihrer Familie in die Schweiz. 2017 liessen sich die Eltern scheiden. Gemeinsam mit der Mutter und den drei älteren Geschwistern besuchte C mehrere Jahre eine Gruppentherapie für kriegstraumatisierte Kinder. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtete für C und ihre Geschwister zudem eine Beistandschaft, die zuständige Sozialbehörde initiierte eine Familienbegleitung und die Familie wird im Alltag zusätzlich von einer (freiwilligen) Begleiterin der AOZ unterstützt.
3.2.2
Vor ihrem Zuzug in den Schulkreis B per 19. Dezember 2024 besuchte C eine 6. Klasse in der Schule I im Schulkreis J der Stadt Zürich. Per 22. Januar 2025 teilte sie die Beschwerdegegnerin dann der 6. Klasse von D im Schulhaus E 2 zu.
Mit Schreiben vom 19. März 2025 informierte die Schulleiterin der Schule E die Beschwerdeführerin darüber, dass C infolge eines Vorfalls während des Sportunterrichts am Vortag vom Unterricht weggewiesen worden sei. Ihr Klassenlehrer D habe C vor der Turnlektion darauf hingewiesen, dass sie keine korrekten Sportkleider trage, und sie gebeten, künftig die Vorschriften einzuhalten. C habe ihm ungerechtes Verhalten vorgeworfen. Während der Sportlektion sei die Lage dann eskaliert. C habe Herrn D im Materialraum angeschrien, abwertende Gesten gemacht und ihn als Rassisten bezeichnet. Als sie die Halle habe verlassen wollen, habe er ihr dies untersagt. Dennoch habe sie später den Unterricht verlassen. Nach der Turnlektion habe Herr D nochmals das Gespräch mit C gesucht. Diese habe sich weiter respektlos gezeigt, jedes Fehlverhalten bestritten und den Lehrer so lange provoziert, bis er laut geworden sei. Im Gespräch mit der Schulleitung habe sich C ebenfalls nicht einsichtig gezeigt, weshalb sie zur Deeskalation am Donnerstag- und Freitagmorgen (20. und 21. März 2025) im Kindergarten helfen werde.
In der Folge blieb C der Schule ganz fern. Am 26. März 2025 fand vor diesem Hintergrund ein Gespräch zwischen C, der Beschwerdeführerin, der damaligen Familienbegleiterin, der freiwilligen Begleiterin der AOZ, D und der Schulleiterin der Schule E statt über die Rückkehr von C in die Klasse. Gemäss der Schule sei C "gut gestartet in der neuen Klasse" und handelte es sich um den "erste[n] Vorfall". Laut der Begleiterin der AOZ stand C "unter grossem Stress". Sie und ihre Familie hätten kurzfristig ihre bisherige Wohnung verlassen bzw. umziehen müssen und die Schulsituation ihrer älteren Schwester H sei seit Längerem äusserst anspruchsvoll (VB.2026.00499). Die Gesprächsparteien vereinbarten, dass sich C ernsthaft für ihr Verhalten entschuldigen und künftig dem Klassenlehrer ein vereinbartes Zeichen geben werde, wenn sie unter Stress stehe. Sie dürfe dann nach draussen gehen, um sich zu sammeln.
Da sich C in der Folge aus Sicht der Schule nicht aufrichtig entschuldigte, machte die Schulleitung der Schule E ihre Rückkehr in die bisherige Klasse von einer vorgängigen Teilnahme am Stay-in-School-Programm der Schule abhängig, was C und die Beschwerdeführerin ablehnten. Anfang Mai 2025 erstattete die Schule wegen der anhaltenden Abwesenheit von C vom Unterricht eine Meldung bei der zuständigen KESB.
Am 20. Mai 2025 trafen sich die Beteiligten erneut zu einem "Elterngespräch", in dessen Folge die Querversetzung von C in eine 6. Klasse im Schulhaus E 1 per 21. Mai 2025 beschlossen wurde. Obschon sich die Beschwerdeführerin im Gespräch mit dieser Massnahme nicht einverstanden gezeigt hatte, besuchte C den Unterricht in der Parallelklasse im Anschluss gemäss der Schule "mehrheitlich" und blieb lediglich dem Turnunterricht fern, wenn dieser im früheren Schulhaus E 2 stattfand. Die Ausstellung eines Zeugnisses oder eines Lernberichts für das zweite Semester der 6. Klasse wurde C indes aufgrund ihrer vielen (früheren) Fehlzeiten verweigert, was die Beschwerdeführerin zu diversen Reklamationen und letztlich zur Einleitung einer Aufsichtsbeschwerde veranlasste.
3.2.3
Auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 teilte die Beschwerdegegnerin C einer ersten Klasse der Sekundarstufe im Schulhaus F zu. Offenbar kam es in den ersten Wochen in der neuen Klasse zu Konflikten mit anderen Schülerinnen und Schülern. Jedenfalls findet sich in einem in den Akten liegenden Kurzprotokoll eines schulischen Standortgesprächs vom 3. November 2025 festgehalten, dass es "C immer mehr" schaffe, "Konflikte direkt mit den Betroffenen anzusprechen", und ihr Eindruck, wonach ihre Klassenlehrerin sie nicht schätze, habe korrigiert werden können. C arbeite gut mit und wirke freudig. Die Lehrpersonen beobachteten allerdings auch, dass C andere Kinder auslache und "Beleidigungen gegen die Mutter" nicht ignoriere, sondern "dann" ebenfalls beleidige, weshalb vereinbart worden sei, dass C künftig Unterstützung von der Schulsozialarbeiterin erhalte "als Hilfestellung im Umgang mit Perspektivwechsel und Konflikten" und die Lehrpersonen in Zukunft schneller eingreifen würden, "wenn C angegangen wird".
Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 dispensierte die Schulleitung der Schule F C vorübergehend vom Unterricht, zum "Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler", zum "Schutz von C selbst" und zur "Klärung der Situation sowie der Vorbereitung weiterer pädagogischer Schritte". Am Folgetag teilte die Fachbereichsleiterin Schüler/innen Management der Beschwerdegegnerin, K, der Beiständin von C per E-Mail mit, dass die Situation "rund um C" derzeit sehr unübersichtlich sei. Das Mädchen sei in sehr viele Konflikte verstrickt und scheine massgeblich an der Entstehung neuer Konflikte beteiligt zu sein. Mitschülerinnen und Mitschüler fürchteten sich vor ihr und die Eltern anderer Kinder seien deshalb bei den Lehrpersonen und der Schulleitung vorstellig geworden. Sie machten sich Sorgen um das Wohl ihrer Kinder. Die Schulsozialarbeiterin sage, dass sie eigentlich gut mit C arbeiten könne, da diese sich dort kooperativ gebe. Allerdings agiere C "nachher wieder ganz anders". Mehrere Lehrpersonen sähen sich mit Rassismusvorwürfen konfrontiert. C sei zudem in Chats aktiv und stifte dort Unruhe. Ein geregelter Unterricht sei unter diesen Voraussetzungen schwierig.
Am 4. Februar 2026 ordnete die Beschwerdegegnerin an, dass C "bis zum geplanten Elterngespräch" vom Unterricht und von der Betreuung der Schule F weggewiesen werde, wogegen die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz rekurrierte.
Mitte März 2026 – nach der telefonischen Unterbreitung eines "Überbrückungsangebots" (Einzelunterricht) bis zum zwischenzeitlich auf den 30. März 2026 angesetzten Elterngespräch – erlitt C einen Zusammenbruch und musste für zehn Tage hospitalisiert werden. Am darauffolgenden Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin, der Beiständin von C, dem Familienbegleiter, K und der Leiterin der Schule F nahm sie daher nicht teil. Gemäss dem zum Gespräch vom 30. März 2026 erstellten Protokoll "platzierte" die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit mehrfach, dass C an der Schule F nicht fair behandelt worden sei. Sie äusserte zudem ihr Unverständnis darüber, dass sie nicht bereits früher zu einem Standortgespräch eingeladen wurde, wenn doch "die Probleme so gravierend gewesen sein müssen". Das Gespräch endete gemäss dem Protokoll damit, dass K der Beschwerdeführerin anbot, nach einem freien Schulplatz an einer anderen Oberstufe innerhalb des Schulkreises zu suchen und bei Verfügbarkeit eines solchen mit der aufnehmenden Schule mögliche begleitende Massnahmen zu besprechen.
Am 22. April 2026 lud K C und die Beschwerdeführerin zu einem Eintrittsgespräch ein betreffend den Übertritt des Mädchens in die Schule L. Die Beschwerdeführerin lehnte ein Gespräch unter Hinweis auf das damals immer noch hängige Rekursverfahren bei der Vorinstanz ab. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 forderte sie stattdessen sinngemäss, dass ihre Tochter einer Schule ausserhalb des Schulkreises B zuzuweisen sei. Gleichentags hiess die Vorinstanz den gegen die Wegweisung von C erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin gut.
3.2.4
Am 8. Mai 2026 erstattete K eine Nachmeldung bei der KESB, worin sie auf die seit Februar 2026 andauernde Schulabwesenheit von C hinwies sowie darauf, dass das Misstrauen der Beschwerdeführerin gegenüber der Schule unüberwindbar gross zu sein scheine. Sie sei im Austausch mit dem Familienbegleiter, der behandelnden Psychiaterin von C und der Opferberatung des Kinderspitals gewesen und die genannten Personen hätten ihr bestätigt, dass sie die Beschwerdeführerin ermuntern würden, das Angebot der Schule anzunehmen. Leider erlebe sie es aber so, dass selbst die umfassendsten Bemühungen ihrerseits stets in einer Sackgasse endeten. In jeder Handlung der Beschwerdegegnerin sehe die Beschwerdeführerin eine Gefährdung des Wohls ihrer Tochter bzw. eine Ungerechtigkeit. Seitens der Schulbehörde könnten sie keine weiteren Angebote machen, es sei alles ausgeschöpft.
Im Folgenden erliess die Beschwerdegegnerin – nach der schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – die Ausgangsverfügung.
3.3
Fraglich und zu prüfen ist, ob die geschilderten Umstände eine Konstellation begründen, bei deren Vorliegen nach dem vorstehend Ausgeführten ausnahmsweise ein Anspruch auf einen Schulbesuch ausserhalb des ordentlichen Zuteilungsorts besteht:
3.3.1
C besucht inzwischen seit rund acht Monaten die Schule nicht mehr. Eine derart lange Abwesenheit vom obligatorischen Grundschulunterricht ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, führen Fehlzeiten dieses Ausmasses doch nicht nur zu Wissenslücken bzw. einer Beeinträchtigung der Grundbildung, sondern wirken sie sich auch (erheblich) auf die Tagesstruktur und die sozialen Kontakte des betroffenen Kindes aus. Diesbezüglich tritt im Fall von C erschwerend hinzu, dass sie nach eigenen Angaben seit dem Umzug der Familie in den Schulkreis B Ende 2024 innerhalb ihres Wohnquartiers über keine Kontakte zu Gleichaltrigen (mehr) verfügt; ein alternativer Rahmen zur altersgerechten sozialen Integration ausserhalb der Schule steht ihr mithin nicht zur Verfügung. Die persönliche Anhörung von C und ihrer Schwester H (VB.2026.00499) machte denn auch einen erheblichen Leidensdruck der beiden deutlich, wobei an der Ernsthaftigkeit und Authentizität des von beiden Mädchen geschilderten Leidens keine ernsthaften Zweifel bestehen. So zeigte C bei der Äusserung der Befürchtung, auch weiterhin nicht "normal" mit anderen Kindern zur Schule gehen zu können, offene Anzeichen von Verzweiflung. Beide Mädchen äusserten sich zudem nicht anklagend oder fordernd gegenüber dem Gericht, sondern schilderten ihre Situation zurückhaltend und sachlich, was den Eindruck einer echten Notlage zusätzlich verstärkte. Dass sie trotz der erkennbaren Belastung während der gesamten Anhörung offen, kooperativ und dem Gericht gegenüber vertrauensvoll blieben, unterstreicht, dass es ihnen nicht um eine strategische Positionierung ging bzw. geht, sondern um ihr eigenes, dringendes Anliegen, wieder regelmässig zur Schule gehen und normale Kontakte zu Gleichaltrigen pflegen zu können.
Die Frage, wer (in welchem Ausmass) die Verantwortung für die anhaltende Schulabwesenheit von C trägt, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da die beantragte Versetzung von C an eine Schule in einem anderen Schulkreis der Stadt Zürich kein auswärtiges Schulverhältnis im Sinn von Art. 7 der Verordnung über die Volksschule der Stadt Zürich vom 23. März 1988 bzw. Art. 1 des Reglements über die Gebühren für auswärtige Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich vom 6. Februar 2004 begründete, sodass § 10 Abs. 3 VSV betreffend die Tragung der Schulkosten bei einer vom Kind bzw. von den Eltern verursachten Unzumutbarkeit des Schulbesuchs am zugewiesen Ort von vornherein nicht zur Anwendung gelangt.
Entscheidend ist insofern allein die Frage, welche schulische Massnahme bzw. welche Schulzuteilung das Wohl von C aktuell (am ehesten) Rechnung trägt und zu einer raschen Besserung der gegenwärtigen unzumutbaren Situation führt. Auch wenn der Kinderwille nicht mit dem Kindeswohl gleichzusetzen ist, kommt dem Umstand, dass C eine Rückkehr an eine Schule im Schulkreis B im persönlichen Gespräch vehement ablehnt und von Angstzuständen berichtet, die sie erleide, wenn sie daran denke, erneut "der Willkür" der Beschwerdegegnerin ausgesetzt zu sein, in diesem Zusammenhang massgebliche Bedeutung zu. Die geschilderte heftige Reaktion mag bei objektiver Betrachtung übertrieben wirken, sie findet sich jedoch in den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten bestätigt und lässt sich mit der Summe verschiedener ineinandergreifender Belastungsfaktoren erklären, denen C insbesondere in den letzten Monaten ausgesetzt war: der Bewältigung ihrer Fluchtvergangenheit bzw. der Fluchtvergangenheit ihrer Mutter, dem offenbar kurzfristigen und unfreiwilligen Umzug der Familie während des laufenden Schuljahres, den Problemen des älteren Bruders, sich beruflich zu integrieren, dem Gefühl, von den Lehrpersonen bei Konflikten nicht gehört und immer als "Täterin" hingestellt zu werden, sowie insbesondere den Problemen ihrer älteren Schwester, die bereits seit August 2025 den Schulbesuch verweigert. Was letzteren Punkt anbelangt, scheinen die je eigenen belastenden Erfahrungen der einen Schwester auf die andere übertragen worden zu sein und zu einer Verfestigung der ablehnenden Haltung gegenüber der Beschwerdegegnerin insgesamt geführt zu haben. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Längerem ein tiefgreifendes Misstrauen gegenüber den Schulbehörden generell und der Beschwerdegegnerin im Speziellen hegt. Wie sich dem Dossier von H (VB.2026.00499) entnehmen lässt, zeigt die Beschwerdeführerin seit Jahren Mühe damit, das System der Integrierten Sonderschulung zu verstehen und die Einstufung von H als sonderschulbedürftig zu akzeptieren. Während sie sich anfänglich trotz dieses Misstrauens gemäss dem Familienbegleiter noch aufrichtig bemühte, ihre Töchter zu einem Besuch der zugewiesenen Schule(n) im Schulkreis B zu motivieren, lehnt (auch) sie eine weitere Beschulung der beiden in dem Schulkreis seit der von der Vorinstanz als rechtswidrig eingestuften Wegweisung von H vom Unterricht im Februar 2026 absolut ab.
3.3.2
Vor diesem Hintergrund ist weder von der strittigen Schulzuteilung noch von einer Zuteilung von C zu einer Klasse in einer anderen Schule innerhalb des Schulkreises B eine Besserung der Situation zu erwarten.
Zwar besteht auch keine Gewähr dafür, dass sich bei künftigen Schwierigkeiten an einer Schule ausserhalb des Schulkreises B nicht erneut ein vergleichbares Muster einstellen wird und C und H darauf wiederum mit Rückzug und der Forderung nach einem (weiteren) Schulwechsel reagieren werden. Dieses Risiko führt allerdings nicht dazu, dass der seitens der Beschwerdeführerin beantragten Umteilung von C (und H) an eine städtische Schule ausserhalb des Schulkreises B von vornherein die Tauglichkeit zur Beruhigung und Besserung der Situation abzusprechen wäre (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c VSV), zumal beide Mädchen bzw. Jugendlichen den dringenden Wunsch hegen, die Schule wieder besuchen zu dürfen, und gerade C sich in der Vergangenheit jeweils rasch in einer neuen Klasse zu integrieren vermochte und sich gemäss den (insofern lückenhaften) Akten im Unterricht interessiert und lernbegierig zeigte.
Eine tragfähige Alternative zum beantragten Wechsel an eine Schule ausserhalb des Schulkreises B ist gegenwärtig auch nicht ersichtlich. Es kann aber nicht angehen, dass C und H auch weiterhin auf unbestimmte Zeit zu Hause bleiben, ohne Zugang zu Schulmaterial, ohne geregelten Tagesablauf und ohne regelmässige Kontakte zu Gleichaltrigen, während sich die Verantwortlichkeiten zwischen den involvierten Behörden und Fachpersonen faktisch weiter verwischen. Ein solches Verharren im gegenwärtigen Zustand stünde in eklatantem Widerspruch zum vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohl. Dem verbleibenden Risiko eines erneuten Scheiterns ist nicht durch ein weiteres Zuwarten, sondern durch eine enge, insbesondere sozialpädagogisch begleitete Wiedereingliederung beider Mädchen am neuen Schulort zu begegnen.
3.4
Unter den dargelegten besonderen Umständen kommt C ein Anspruch gestützt auf Art. 19 BV und § 26 Abs. 5 VSG auf ausnahmsweise Zuteilung zu einer geeigneten Regelklasse in einer städtischen Schule ausserhalb des Schulkreises B zu.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, für C – erforderlichenfalls mit Unterstützung des Schulamts der Stadt Zürich – umgehend einen geeigneten Platz in einer (Regel-)Schule in einem anderen Schulkreis der Stadt Zürich zu organisieren und ihren begleiteten Wiedereintritt in die obligatorische Schule aufzugleisen (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements über die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler der Volksschule der Stadt Zürich vom 26. Mai 2009).
5.
5.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sind die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung in beiden Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.2
Der Beschwerdegegnerin steht bereits mangels Obsiegens keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführerin liess sich sodann weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren vertreten, sodass ihr keine Anwalts- bzw. Rechtsvertretungskosten entstanden sind. Sie legte auch nicht dar, dass ihr anderweitig besonderer Aufwand entstanden wäre (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Ihrem Antrag auf Gewährung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wurde daher zu Recht nicht entsprochen und es ist ihr auch für das Beschwerdeverfahren keine solche zuzusprechen. Was das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren anbelangt, schrieb die Vorinstanz dieses zu Recht als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdeführerin auch auf entsprechenden Hinweis in der prozessleitenden Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2026 hin keine Rechtsanwältin bzw. keinen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Rekursverfahren mandatiert hatte. Gleich ist mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren zu verfahren, trat die Beschwerdeführerin doch – wie aufgezeigt – auch vor Verwaltungsgericht (trotz Hinweisschreiben vom 10. August 2026) ohne Rechtsvertretung auf. Das Verwaltungsgericht brauchte ihr auch keine Rechtsvertreterin bzw. keinen Rechtsvertreter zu suchen, nachdem die Beschwerdeführerin offensichtlich im Stande ist bzw. war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. auch BGr, 13. Juli 2026,2C_377/2026, E. 2.4).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Bezirksrats Zürich vom 30. Juli 2026 und die Verfügung der Präsidentin der Kreisschulbehörde B vom 29. Juni 2026 werden aufgehoben und die Kreisschulbehörde B wird angewiesen, für C umgehend einen geeigneten Platz in einer (Regel-)Schule in einem anderen Schulkreis der Stadt Zürich zu organisieren und ihren begleiteten Wiedereintritt in die obligatorische Schule aufzugleisen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und IV Satz 1 des Entscheids des Bezirksrats Zürich vom 30. Juli 2026 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Kreisschulbehörde B auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Kreisschulbehörde B auferlegt.
4.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an: a) die Parteien b) den Bezirksrat Zürich.