Parliamentary business: Geoinformationsgesetz (06.077)

06.077

Geoinformationsgesetz

Chevrier Maurice · Mit-M · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

Comme le projet de loi a été adopté à l'unanimité par la commission et que seuls les articles 41 et 45, qui sont liés, ont fait l'objet d'une proposition de minorité - minorité dans laquelle je me retrouve -, je me bornerai à vous présenter globalement, dans le cadre de ce débat d'entrée en matière, le texte législatif qui nous est proposé sous cette terminologie relativement nouvelle de "géoinformation".

De quoi s'agit-il? La loi sur la géoinformation constitue, d'une part, la concrétisation du nouvel article 75a de la Constitution fédérale, et d'autre part, la concrétisation de la mise en place de la stratégie pour l'information géographique au sein de l'administration fédérale, adoptée par le Conseil fédéral en 2003.

Dans notre société de l'information et du savoir, les géodonnées et les géoinformations constituent la base pour la planification et pour les mesures de tous genres ayant des incidences spatiales, que ce soit dans le domaine public ou dans le secteur privé. Par la mise en place d'une infrastructure nationale de données géographiques, on nous garantit que les géodonnées, déjà existantes sous forme décentralisée, seront facilement accessibles par tous les intéressés sur l'ensemble du territoire suisse, pour une large utilisation, sous une forme durable et actuelle, de qualité adéquate et à des prix abordables.

Cet objectif doit être atteint par l'établissement de normes de droit fédérales à caractère obligatoire pour la saisie, la modélisation et l'échange des géodonnées, par la définition des responsabilités et des compétences en matière de coordination, par l'établissement d'une classification et de principes de tarification homogènes pour les géoinformations de base et également par le règlement des questions relatives au financement, aux droits d'auteur et à la protection des données. Enfin, cet objectif comporte également la mise à disposition d'informations sur les restrictions de droit public qui ont des incidences spatiales sur la propriété foncière.

En termes de coûts, la loi devrait permettre de faire des économies dans la mesure où elle vise à coordonner les données, à les harmoniser au niveau de la Confédération et des cantons ainsi qu'à les actualiser dans les domaines techniques. Il va de soi que la mise en place de cette infrastructure visant à harmoniser les géoinformations nécessitera certains investissements: mise en place des structures et organisation, génération des modèles de données, conversion de l'information graphique en données numériques, transfert de ces données numériques dans la nouvelle structure. Les investissements qui, tôt ou tard, auraient dû être consentis, seront largement compensés par l'impulsion donnée par l'utilisation des géodonnées par le secteur privé qui résultera de cette mise en oeuvre.

Concernant le cadastre des restrictions de droit public à la propriété, une évaluation externe des coûts a été entreprise, laquelle aboutit à la conclusion d'une économie annuelle de l'ordre de 100 millions de francs. Enfin, la nouvelle loi offre un accès facilité à des géodonnées de haute qualité tenues à jour en permanence. Cet accès contribuera de manière non négligeable à la croissance économique du pays, à l'amélioration de son environnement, au développement durable et au progrès social.

La commission, lors de sa séance du 12 février 2007, a admis à l'unanimité que la loi proposée constituait un élément incontournable de la poursuite du développement durable de la Suisse. Elle a obtenu les renseignements et les informations complémentaires qu'elle souhaitait, notamment en matière de baisse des coûts, du respect du fédéralisme, de la protection des données et de la nécessité de légiférer au moyen d'une loi fédérale cadre.

Au nom de la commission, je vous invite à entrer en matière et à voter le projet de loi tel qu'il ressortira de nos débats aux articles 41 et 45 traitant de l'obligation ou non d'introduire un registre des géomètres agréés. Il s'agit du seul aspect ayant fait l'objet d'une discussion controversée.

Quelle que soit l'issue du vote sur ces articles, je vous prie d'approuver le projet de loi.

Rutschmann Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei dieser Vorlage geht es um die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage insbesondere für die Landesvermessung, die Landesgeologie, die amtliche Vermessung sowie für alle Informationen über Grund und Boden. Grundlage des neuen Bundesgesetzes ist die Bundesverfassung, welche im neuen Artikel 75a eine entsprechende gesetzliche Regelung fordert. Sodann basiert die Vorlage auch auf dem im Jahre 2003 vom Bundesrat genehmigten Konzept zur Umsetzung der Geoinformationsstrategie beim Bund. Berücksichtigt werden auch die Bestimmungen des NFA.

Geodaten und Geoinformationen sind eine wichtige Grundlage für behördliche und privatwirtschaftliche Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art, welche den Raum betreffen. Sämtliche Benützer sind auf verlässliche Daten angewiesen; dies betrifft nicht zuletzt die Grundeigentümer. Mit dem Grundbuch und der amtlichen Vermessung werden z. B. Hypothekardarlehen von mehr als 650 Milliarden Franken gesichert. Sodann stellt die Geoinformation auch einen erheblichen finanziellen Wert dar. So wird der Wiederbeschaffungswert aller Geoinformationen bei Bund und Kantonen auf ungefähr 5 Milliarden Franken geschätzt. Die finanzielle Bedeutung wird aber auch an den jährlichen Investitionen sichtbar: So investieren Bund und Kantone jährlich etwa 230 Millionen Franken in ihre Geodaten. Dabei wird ein grosser Teil der Vermessung durch private Ingenieur- und Vermessungsbüros ausgeführt.

Gemäss Bundesverfassung ist die Landesvermessung Sache des Bundes. Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende, abschliessende Rechtsetzungskompetenz. Dabei hat er ihn so detailliert wie nötig zu regeln. Er hat aber auch die amtliche Vermessung zu regeln. Wie bei anderen Bundesaufgaben erlässt der Bund die gesetzlichen Vorschriften und überlässt den Vollzug ganz oder teilweise den Kantonen, wobei er ihnen hinsichtlich der Organisation des Vollzuges einen möglichst weiten Handlungsspielraum zugesteht. Die Kosten werden wie bei anderen Verbundaufgaben gemeinsam getragen.

Sodann ist der Bund gemäss Verfassung auch für die Harmonisierung der amtlichen Informationen verantwortlich. Diese Aufgaben umfassen auch die Errichtung eines gesamtschweizerischen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Heute fehlen jedoch einheitliche Regelungen über die Verwaltung der zunehmenden Menge von Geodaten und Geoinformationen. Zur zunehmenden Datenfülle trägt insbesondere auch die Digitalisierung der Vermessung in den letzten Jahren bei. So stehen heute in der Bundesverwaltung gegen hundert Informatikanwendungen zur Erhebung, Bearbeitung, Nachführung, Analyse, Visualisierung und zum Vertrieb von Geodaten im Einsatz. Dazu kommen die Datenbestände auf den Stufen Kantone und Gemeinden. Das Gleiche lässt sich auch von den zahlreichen privaten Geometerbüros sagen. Auch dort hat die Digitalisierung in den letzten Jahren flächendeckend Einzug gehalten. Für eine effiziente Nutzung all dieser Informationen sind einheitliche Standards auf allen Ebenen notwendig.

Mit dem vorliegenden Gesetz soll nun der verfassungsmässige Auftrag umgesetzt werden. Es soll eine einheitliche Rechtsgrundlage, eine klare Systematik und eine grössere Klarheit der Aufgaben und der Zuständigkeiten bringen. Dabei werden die bestehenden dezentralen Strukturen und die föderalistische Organisation berücksichtigt. So ist der Bund hauptsächlich für die Strategie verantwortlich, die Kantone für die operativen Aufgaben und die Privatwirtschaft dann für die Durchführung. Das Geoinformationsgesetz regelt dabei insbesondere verbindliche bundesrechtliche Standards, die Zuständigkeiten, die Kompetenzen, die Klassifizierung und die Tarifgrundsätze, die Finanzierung und Kostenaufteilung sowie das Urheberrecht und den Datenschutz.

Bezüglich der Kosten rechnet der Bund damit, dass zum Aufbau der Infrastruktur zur Geoinformation zwar Investitionen notwendig werden; dank der Harmonisierung und der zu erwartenden zusätzlichen privatwirtschaftlichen Nutzung der Geodaten sollten diese Kosten jedoch mehr als kompensiert werden können. Die Notwendigkeit dieses Gesetzes wurde in der Vernehmlassung praktisch von niemandem bestritten. Die Fachkreise und die Kantone erachten das Gesetz als notwendig, sie erachten es auch als sinnvoll. Es wurde ja auch in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Organisationen erarbeitet.

Die UREK hat das Gesetz an ihrer Sitzung vom 13. Februar 2007 behandelt. Zu diskutieren gab unter anderem, dass sich Geoinformationen leicht mit Personendaten verknüpfen lassen und es deshalb wichtig ist, dass die datenschutzrelevanten Aspekte im Gesetz berücksichtigt werden.

Zu Diskussionen Anlass gab auch die geplante Einführung eines Registers für die Geometerinnen und Geometer. Gemäss Artikel 41 ist zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen bestanden hat und neu in einem entsprechenden Register Aufnahme findet. Die Kommission hat mehrheitlich beschlossen, auf die Einführung dieses Registers zu verzichten.

Namens der einstimmigen UREK beantrage ich Ihnen, auf diese Vorlage, auf diesen Gesetzentwurf einzutreten.

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion

Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, dass Geodaten über das ganze Gebiet der Schweiz für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, in einer guten Qualität und zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen. Deshalb muss dieses Gesetz verbindliche bundesrechtliche Standards für die Erfassung, für die Modellierung und den Austausch von Geodaten setzen und auch entsprechend die Zuständigkeiten regeln. In den Bereichen Landesvermessung, Landesgeologie und amtliche Vermessung ist das Gesetz zugleich auch ein Fachgesetz.

Weil das Gesetz koordiniert und harmonisiert, also Arbeiten zusammenlegt, Überschneidungen vermeiden hilft und Doppelspurigkeiten ausräumt, kommt es auch zu Einsparungen beim Bund und bei den Kantonen. Diese führen dazu, dass die Investitionen, die dieses Gesetz zunächst auslösen wird, schon in kurzer Zeit wieder kompensiert sind und sich nachher der Spareffekt von Jahr zu Jahr erweitert.

Dieses Gesetz - das dürfen wir mit Genugtuung feststellen - ist zusammen mit den Kantonen und mit den Fachkreisen in einer guten, partnerschaftlichen Art aufgegleist worden. Es ist ein Gesetz, welches von allen Seiten als nötig und nützlich erachtet wird. Es trägt dem Föderalismus in unserem Lande Rechnung, es bringt auch dem Standort Schweiz als Ganzem Vorteile und Einsparungen, die ich bereits erwähnt habe, und es überrascht daher nicht, dass es in der Kommission auch in recht kurzer Zeit durchberaten werden konnte und wenig Anlass zu Diskussionen gab. Der einzige Minderheitsantrag - es sind zwei, aber in der Sache geht es um eine einzige Frage - besteht ja nur dort, wo es um das vorgeschlagene Register der Ingenieur-Geometer geht. Darauf kommen wir aber noch in der Detailberatung zurück.

Erlauben Sie mir, dass ich zum Schluss dieses Eintretensreferates noch einige Bemerkungen zu Artikel 7 des Gesetzentwurfes mache. Hier wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, Vorschriften über die geografischen Namen zu erlassen. Auch wenn das Parlament damit eine Aufgabe delegiert, darf man doch der Erwartung Ausdruck geben, dass der Bundesrat bei der Konkretisierung dieser Bestimmung auf der bewährten Linie dessen bleiben wird, was 1948 mit den Weisungen für geografische Namen vorgegeben und in einer guten Art und Weise bis heute entwickelt wurde. Konkret geht es darum, dass keine neuen toponymischen Richtlinien erlassen werden müssen, dass die Schreibweisen der Lokal- und Flurnamen unverändert bleiben sollen. Es gibt dazu nur zwei Ausnahmen, nämlich erstens die Ausnahme - sie ist ja logisch -, welche daraus resultieren könnte, dass die heutige Schreibweise eines Lokal-, eines Flurnamens für eine bestimmte Örtlichkeit dann verändert werden muss, wenn die Schreibweisen auf der Landeskarte, im Grundbuch und auf Übersichtsplänen nicht mehr übereinstimmen. Eine allfällige zweite Ausnahme besteht darin, dass die Schreibweise für eine bestimmte Örtlichkeit nötigenfalls verbessert werden muss, wenn die heutige Schreibweise bisher noch nie nach den allgemeinen Weisungen aus dem Jahre 1948 bearbeitet worden ist.

Mit diesen Bemerkungen möchte ich dafür votieren, dass in der Bestimmung der Namen nicht Änderungen eintreten, die nachher wieder auf Opposition stossen könnten. Allerdings hat die Kommission bereits beschlossen, dass sie über diese Verordnung eine Anhörung bzw. eine Konsultation durchführen möchte. Sie hat dann noch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Im Gesamten dürfen wir sagen: Es ist hier eine erfreuliche, eine gute, eine breitabgestützte Gesetzgebung in Gang gesetzt worden. Wir dürfen ohne Hemmungen auf die Vorlage eintreten, und wir werden damit im Grossen und Ganzen ein gutes Gesetz beschliessen.

Stump Doris · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Die SP-Fraktion unterstützt das Eintreten auf diese Vorlage. Die SP anerkennt die Bedeutung der Geodaten und der Geoinformationen als Grundlagen für behördliche und privatwirtschaftliche Planungen, Massnahmen und Entscheidungen aller Art. Die SP-Fraktion unterstützt deshalb ein Geoinformationsgesetz, das den neuen Artikel 75a der Bundesverfassung konkretisiert. Mit der in diesem Gesetz festgelegten Geoinformationsstrategie wird die Verfügbarkeit von qualitativ hochwertiger und aktueller Geoinformation für Verwaltung, Wirtschaft und Private erhöht. Ich möchte trotzdem auf einige Probleme hinweisen, die bei der Umsetzung des Gesetzes beachtet werden müssen.

Der erste Punkt betrifft den Datenschutz: Geoinformationen per se sind nicht besonders schutzbedürftig, aber Geodaten lassen sich leicht mit Personeninformationen verknüpfen, was bezüglich des Datenschutzes problematisch werden könnte. In Artikel 11 wird festgelegt, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz auch für die Geobasisdaten des Bundesrechtes gelten. Diese Regelung geht weiter als die heutige, denn diese Bestimmungen gelten dann auch für die Kantone und die Gemeinden, soweit es sich um Geobasisdaten des Bundesrechtes handelt. Der vorberatenden Kommission wurde von der Verwaltung auch die für die Verordnung vorgesehene Festlegung der Öffentlichkeitsstufen für jeden Geobasisdatensatz vorgelegt, und die Kommission kam zum Schluss, dass die Anliegen des Datenschutzes offenbar ernst genommen und in Absprache mit dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten sorgfältig umgesetzt werden.

Der zweite Punkt, zu dem ich etwas sagen möchte, betrifft die Flurnamen: Artikel 7 mit dem Titel "Geografische Namen" hat in der Kommission ausführlich zu reden gegeben. Der Artikel ist sehr allgemein gehalten und besagt, dass der Bundesrat Vorschriften über die geografischen Namen erlässt sowie die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Tragung der Kosten regelt. Diese Formulierung lässt offen, wie diese Regulierungen aussehen sollten. Es gibt Befürchtungen, dass der Bundesrat bzw. das zuständige Amt sich allzu stark in die Namensgebung der Gemeinden und der Kantone einmischen und zum Beispiel der Vereinheitlichung, der Harmonisierung wegen mundartliche und lokale Namensgebungen durchsetzen oder umgekehrt mundartliche Begriffe zu hochsprachlichen umformulieren will. Es ist unklar, in welche Richtung diese Regelung gehen soll.

In der Kommissionssitzung wurde vonseiten der Verwaltung ausgeführt, dass keine Harmonisierung der Namensgebung beabsichtigt sei. Ich bitte den Bundesrat, diese Haltung zu bestätigen und festzuhalten, dass die Ausführungen in der Botschaft vom 6. September 2006 nicht dazu führen werden, dass bisher geläufige geografische Namen aus Prinzip harmonisiert werden müssen.

Der dritte Punkt betrifft das Register für Ingenieur-Geometer und -Geometerinnen: Die SP-Fraktion unterstützt in diesem Punkt die Kommissionsmehrheit nicht, sondern will die Führung eines Registers zur Sicherung der Qualität bei den aktiven Ingenieur-Geometern und -Geometerinnen. Darauf werden wir dann im Besonderen beim Minderheitsantrag, beim Änderungsantrag, noch zu sprechen kommen.

Grundsätzlich unterstützt die SP-Fraktion Eintreten auf diese Vorlage.

Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion

Geoinformationen spielen in der digitalisierten Welt eine zunehmend wichtige Rolle, sowohl strategisch, politisch als auch wirtschaftlich. Das Bundesgesetz über Geoinformation schafft eine neue, klare Rechtsgrundlage für die Regulierung und Verwaltung des Informationsflusses geografischer Daten. Dies gilt mit der Schaffung einer nationalen Geodateninfrastruktur sowohl für die Bundesebene als auch für die Tätigkeit der Kantone und Gemeinden im Bereich der Geoinformation, namentlich im Bereich der Landesvermessung, der Landesgeologie und der amtlichen Vermessung.

Die FDP-Fraktion begrüsst, dass der Bund mit dem Geoinformationsgesetz, gestützt auf den neuen Artikel 75a der Bundesverfassung, Ordnung in die heute unübersichtlichen rechtlichen Grundlagen der Geoinformation bringt, weshalb wir Ihnen auch empfehlen, auf die Vorlage einzutreten. Auf verlässliche Geodaten sind wir nämlich alle angewiesen, sei es als Kartenbenützerinnen, als Grundeigentümer oder als Wissenschafterinnen. Unseres Erachtens ist das Geoinformationsgesetz mit seinem allgemeinen Teil und als Lex specialis für die einzelnen Bereiche ein gut ausgestaltetes Gesetz, das auf der Basis des neuen Finanzausgleichs beruht. Da aber die Kompetenzabgrenzung und vor allem die Finanzierungsregelungen bei Verbundaufgaben von Bund und Kantonen nicht ganz einfach zu regeln sind, haben wir die spezifischen Anliegen und Bedenken der Westschweizer Regierungskonferenz in die UREK getragen und vom Bundesrat entsprechende Auskünfte und Antworten gefordert.

So ist uns wie auch den Kantonen die Harmonisierung wichtig, wenn wir schon eine nationale Geodateninfrastruktur aufbauen. Diese muss sowohl horizontal als auch vertikal integrierbar sein und auch international kompatibel sein. Denn nicht weniger als 15 Kantone und Halbkantone teilen eine Grenze mit dem benachbarten Ausland. Deshalb haben wir die Ausnahme in Artikel 4 Absatz 2, wonach international oder national anerkannte Normen für Geodaten und Geometadaten in den Ausführungsvorschriften nur "soweit möglich und fachlich sinnvoll zu berücksichtigen" seien, kritisch hinterfragt. Aufgrund der Erklärung der Verwaltung, dass die Schweiz bestrebt sei, internationale Normen anzuwenden, jedoch in der Normierung zum Teil etwas weiter sei als andere Länder, haben wir dem Entwurf des Bundesrates zu Artikel 4 zugestimmt.

Artikel 35 regelt die Mitwirkung der Kantone, Gemeinden und Organisationen bei der Vorbereitung von Rechtserlassen. Bundesrat Schmid zeigte sich in der Kommission bereit, die Kantone soweit möglich auch bei technischen Vorschriften oder Empfehlungen des Bundes mit einzubeziehen, weshalb wir auch bei diesem Artikel dem Entwurf des Bundesrates zustimmen werden.

Artikel 38 regelt die Kostenbeteiligung des Bundes an der amtlichen Vermessung. Die Westschweizer Regierungskonferenz hatte sich gewünscht, dass bereits im Gesetz ein klarer Kostenteiler aufgenommen würde. Die entsprechende Verordnung wurde aber vom Parlament bereits verabschiedet, und auch deren allfällige Änderung liegt in der Kompetenz der Bundesversammlung, weshalb wir uns überzeugen liessen, hier keine Prozentzahlen über die Bundesbeteiligung ins Gesetz aufzunehmen.

Artikel 41 schliesslich, der die Einführung eines Registers der Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer vorsieht, war in der Kommission umstritten. Die FDP-Fraktion empfiehlt Ihnen, der Minderheit zu folgen und der Einführung dieses Registers zuzustimmen. Schliesslich übernehmen die Geometerinnen und Geometer mit der Bereitstellung von amtlichen Geodaten hoheitliche Aufgaben. Somit ist es auch wichtig, über entsprechende disziplinarische Instrumente zu verfügen für den Fall, dass Geometer den Anforderungen nicht genügen. Im Namen der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen deshalb, dem bundesrätlichen Entwurf zu folgen und der starken Minderheit zuzustimmen.

Das Geoinformationsgesetz entspricht den aktuellen Herausforderungen, die Geodaten für die öffentliche Hand, für private Eigentümer, für Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft effizient und kostengünstig nutzbar zu machen. Deshalb empfiehlt Ihnen unsere Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und bei den Artikeln 41 und 45 bezüglich der Einführung eines Registers der Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer der Minderheit zuzustimmen.

Brunner Toni · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Die SVP-Fraktion unterstützt diese Vorlage und befürwortet dieses neue Bundesgesetz über Geoinformation. Zum einen kommen wir gar nicht umhin, gesetzlich saubere Grundlagen im Bereich der Geoinformationen zu schaffen. Der Auftrag leitet sich einerseits aus der Verfassung und anderseits aus dem Umsetzungskonzept zur Geoinformationsstrategie des Bundesrates ab. Zum anderen begrüssen wir von der SVP jedoch auch selbstredend die Bestrebungen, verlässliche Geoinformationen und Geodaten zu erhalten. Diese bilden eine schlicht unverzichtbare Grundlage für öffentliche und private Aktivitäten jeglicher Art, die in einem direkten oder indirekten Bezug zum Raum in unserem Lande stehen. Jeder Grundeigentümer der Schweiz ist letztlich von korrekten Daten abhängig und bekommt damit persönlich auch Rechtssicherheit. Wir führen eigentlich mit den gesetzlichen Grundlagen, die wir hier und heute schaffen, ganz einfach eine Tradition weiter: die Tradition, dass wir in der Schweiz betreffend die Verfügbarkeit von Geodaten schon immer Spitze waren, sowohl in Bezug auf die Präzision dieser Daten wie auch in Bezug auf die Zuverlässigkeit. Denken Sie zum Beispiel an unsere Landkarten, Grundbücher, an die Vorgänge bei Auszonungen oder an die akribisch genauen Vermessungen, die in unserem Lande einen guten Ruf geniessen.

Unbestritten ist im Weiteren auch die Tatsache, dass gerade auch neue Technologien - zum Beispiel die Digitalisierung in der Vermessung - rasant voranschreiten und daraus neuer Handlungs- und zum Teil halt auch Regelungsbedarf abgeleitet werden kann.

Natürlich sind bei der Schaffung eines solchen neuen Gesetzes immer auch Befürchtungen vorhanden und angebracht. Ich denke, diese muss man auch ernst nehmen. So muss man sich im Zusammenhang mit dieser neuen Vorlage durchaus Fragen stellen in Verbindung mit dem sensiblen Bereich des Datenschutzes, aber vor allem auch in Bezug auf Harmonisierungen - Sie haben es gehört -, zum Beispiel auch im Zusammenhang mit Flurnamen oder der Bereinigung oder Harmonisierung in diesem Bereich. Dies gilt in Bezug auf die föderalen Strukturen - die Kantone nehmen halt hier hoheitliche Aufgaben wahr - oder auch in Bezug auf zusätzliche Kosten. Auch soll nicht mit Überreglementierungen und Vorgaben übertrieben werden.

Es ist unbestritten - das darf man auch nach der Beratung in der Kommission festhalten -, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen, aber auch zwischen Bund und Kantonen notwendig ist. Gerade auch die Entwicklungen und der technische Fortschritt auf diesem Gebiet erfordern eine vermehrte Koordination, gegenseitige Abstimmungen und führen hoffentlich dadurch längerfristig auch zu Kosteneinsparungen. Hier liegt Potenzial, dass man nicht Doppelspurigkeiten weiterführt, die es zum Teil gegeben hat. Wir hoffen, dass auch die erforderlichen Investitionen, die es ganz bestimmt geben wird, längerfristig helfen, Kosten zu sparen.

Zusammenfassend: Verlässliche Geoinformationen, verlässliche Geodaten sind unverzichtbare Grundlagen für die Schweiz, für unser Wirtschaftswachstum und den Fortschritt.

Daher unterstützt die SVP-Fraktion dieses Gesetz und beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.

Cathomas Sep · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion

Die Informationstechnologie hat im Verlauf der letzten Jahrzehnte in allen Bereichen stark an Einfluss gewonnen. Über 80 Prozent der politischen Entscheidungen beziehen sich auf den Raum, in welchem unsere Bevölkerung wohnt. Auf allen politischen Stufen werden die bisher bei der Planung, bei der Dokumentation und beim Vollzug raumrelevanter Entscheide üblichen Karten und Pläne durch Geodatenmodelle ersetzt. Gerade darum ist es wichtig und richtig, dass die Geodaten, welche beim Vollzug der gesetzlichen Aufgaben mittlerweile in hohem Masse anfallen, besser und flexibler eingesetzt werden können.

Damit diese neuen Infrastrukturen von allen interessierten Kreisen genutzt werden können, sind gewisse gesetzliche Regelungen notwendig. Die CVP-Fraktion unterstützt die Vorlage und sieht im Geoinformationsgesetz die minimalen Bedingungen enthalten, welche den aktuellen Bedürfnissen genügen und die weitere Entwicklung dieser Technologie in geordnetem Rahmen ermöglichen. Dabei ist auf die Erhaltung der Handlungsfreiheit der Kantone so weit wie nur möglich zu achten. Ich denke hier nicht an den Erhalt der Vielfältigkeit, sondern an das Prinzip der Zweckmässigkeit. Der Föderalismus soll dort, wo er zweckmässig ist, erhalten bleiben. Damit soll auch gesagt sein, dass sich der Bund nicht in die Fragen der geografischen Nomenklatur einmischt. Die in Artikel 7 vorgesehene Kompetenz des Bundesrates zur Regelung der Zuständigkeiten usw. darf demzufolge nur die Grundsätze zum Inhalt haben. Mein Kollege Lustenberger wird hierzu noch einige Details ausführen.

Das Geoinformationsgesetz nimmt die bewährten Grundsätze der seit dreizehn Jahren im praktischen Gebrauch stehenden Verordnung über die amtliche Vermessung auf. Es steht im Einklang mit den internationalen Bestrebungen, die Geodaten rechtlich zu fassen und ihren Nutzen zu optimieren. Davon werden die Wirtschaft, aber auch die Bevölkerung als solche profitieren können.

Die CVP-Fraktion begrüsst die Vorlage und bittet Sie, auf das Geschäft einzutreten.

Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion

Ich spreche ausschliesslich kurz zur Namengebung in Artikel 7 dieses Gesetzes.

Es ist wichtig und wurde schon angetönt: In der Kommission hat die Frage der Einflussnahme des Bundes auf die Namengebung bei den Flurnamen eine interessante Diskussion ausgelöst - eine Diskussion, die letztendlich zum Resultat geführt hat, dass das, was in der Botschaft steht, nicht eins zu eins übernommen werden kann. Herr Bundesrat Schmid hat dies in der Kommission bestätigt und uns auch zugesagt, dazu beim Eintreten eine Erklärung abzugeben, vor allem aufgrund der Tatsache, dass sich die Kommission letztendlich dazu bewegen liess, keinen entsprechenden Antrag in Richtung einer föderalen Namengebung zu stellen.

Es ist mir wichtig - deshalb bin ich hier am Rednerpult -, auch die Verwaltung noch mit einem Zitat aus dem Kommissionsprotokoll erscheinen zu lassen. Zur Tatsache, dass in der Botschaft im Zusammenhang mit der Namengebung bei den Kantonen und Gemeinden eine relativ zentralistische Lösung vorgesehen ist, äusserte sich die Verwaltung wie folgt: "Es stimmt, es gibt unterschiedliche Ideen von Historikern, Namensforschern und den Leuten, die diese Namen anwenden. Der Bund wird sich in die Flurnamengebung nicht einmischen. Es ist Sache der Kantone, wie sie die Flurnamen verwenden. Wir" - also der Bund - "sehen sogar vor, in Zukunft die von den Kantonen festgelegten Flurnamen in die Landeskarten zu übernehmen, seien es Dialektnamen oder hochdeutsche Namen. Es ist nicht vorgesehen, das weitergehend zu harmonisieren, als es heute der Fall ist. In die Verordnung wird dies erst der Vollständigkeit halber aufgenommen."

Dies zuhanden des Ratsprotokolls aus der Diskussion in der Kommission. Aufgrund dieser Aussage der Verwaltung in der Kommission erklärten sich die Mitglieder der Kommission bereit, bei Artikel 7 keinen entsprechenden präzisierenden Antrag zu stellen.

Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern

Eintreten ist nicht bestritten. Die Debatte hat die grundlegenden Neuerungen und auch die Zielsetzungen und Rahmenbedingungen meiner Ansicht nach korrekt wiedergegeben. Die Kommissionsreferenten haben dies ebenfalls getan, sodass ich mich sehr kurz fassen kann.

Ein Punkt betrifft die Wichtigkeit dieses Gesetzes, das vielleicht nicht ganz kongruent ist zum politischen Interesse, dem es entgegensteht oder das es auslöst - aber das muss ja nichts Negatives sein. Geodaten betreffen rund 60 bis 80 Prozent aller politischen und wirtschaftlichen Entscheide. Wir leben im Raum, wir bewegen uns im Raum, wir entscheiden im Raum - und all das, was Raum definiert, ist Gegenstand dieser Gesetzgebung. Deshalb haben all jene Votanten absolut Recht, die darauf hinweisen, dass hier nicht nur eine volkswirtschaftlich wichtige Harmonisierung stattfindet und vorgenommen wird, sondern dass wir auch eine Basis legen, um mit modernen Mitteln die Definition des Raums in Zukunft zu gestalten und zu ermöglichen. Das, was wir an Geoinformationen bereits haben, hat einen Wiederbeschaffungswert auf der Ebene von Bund und Kantonen von rund 5 Milliarden Franken, was ein weiteres Indiz für die Wichtigkeit der Vorlage ist. Wir selber investieren auf Bundes-, auf kantonaler und auf kommunaler Seite pro Jahr zwischen 200 und 250 Millionen Franken in die Nachführung dieser entsprechenden Daten.

Das Zweite: Die Vorlage wurde - wie korrekterweise darauf hingewiesen wurde - in enger Zusammenarbeit mit den Direktbetroffenen, insbesondere aber mit den Kantonen erarbeitet. Wir haben ebenfalls die Ergebnisse der Vorlage zum neuen Finanzausgleich, der die Finanzströme und -verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen in verschiedensten Bereichen regelt, hier berücksichtigt und umgesetzt.

Zum Dritten sind die politisch heiklen Probleme doch intensiv und vertieft bearbeitet worden. Das eine betraf den Datenschutz; da haben wir auch in der Kommission dargelegt, dass dem Daten- und Persönlichkeitsschutz genügend Rechnung getragen worden ist. Schliesslich geht es noch um Artikel 7 in Bezug auf die Zuständigkeit bei der Flurnamengebung. Hier bestätige ich gerne, was wir bereits in der Kommission ausgeführt haben: Es stimmt, dass hier eine Kompetenzdelegation oder -konzentration beim Bundesrat vorliegt. Es stimmt aber ebenfalls, dass nicht vorgesehen ist, hiermit die heutige Praxis umzustossen und das Rad neu zu erfinden. Die Kommission hat auch den entsprechenden Verordnungsentwurf zur Konsultation verlangt. Dieser liegt bereits vor, und ich kann aus diesem Entwurf zitieren, dass die zuständige kantonale Behörde die Schreibweise bzw. die Gebietszuordnung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Nomenklaturkommissionen und den Gemeinden festsetzt. Das Bundesamt für Landestopografie hat dann eine gewisse Koordinationsmöglichkeit, aber es ist überhaupt nicht die Idee des Erfinders, dass wir da in bewährte und bekannte Flurnamen und eine Namengebung eingreifen, die keiner Veränderung bedarf. Allerdings gibt es gelegentlich auch Koordinationsprobleme und unterschiedliche Schreibweisen auf verschiedenen Ebenen. Hier soll die Regelung auch nicht Irrtümer perpetuieren. So werden die hier gemachten und zitierten Ausführungen vonseiten des Bundesrates durchaus geteilt, und wir werden hier an der heutigen Praxis kaum etwas ändern, es sei denn punktuell in Einzelfällen, aber eigentlich im Interesse der Sache und nicht, um derartige Probleme neu aufzurollen.

Insgesamt ist es also eine ausgeglichene Vorlage, die ebenfalls ein entsprechendes Einsparungspotenzial in sich birgt. Ich danke für die positive Aufnahme und bitte Sie, darauf einzutreten bzw. das Gesetz in der vorgeschlagenen Form zu behandeln. Bei der einzigen Differenz zum Entwurf des Bundesrates, bei welcher ein Mehrheits- und ein Minderheitsantrag vorliegen, werde ich mich noch speziell äussern.

Riklin Kathy · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Christlichdemokratische Fraktion

Herr Bundesrat: "Höje Laas", "Frooi Uussicht", "Düühelitor", "Äbeni Flue" - ich weiss nicht, wie Sie zu diesen Namen stehen, ob sie allen verständlich sind. Ich habe im letzten Jahr eine Anfrage 06.1020, "Landeskarten mit extrem mundartlicher Schreibweise?", gemacht, und Sie haben mir am 24. Mai 2006 geantwortet, dass Sie auch der Meinung seien, dass die "Weisung 48" einen sinnvollen Kompromiss zwischen berechtigter Schrifttradition und reiner Lokalsprache darstellt. Wieso haben Sie dann am gleichen Tag den Entwurf "Toponymische Richtlinien 2005" verteidigt und neu den Entwurf "Leitfaden Toponymie 2006" erlassen, der ebenso völlig konträr zur "Weisung 48" ist? Damit müssten z. B. im Kanton Thurgau 50 Prozent der Namen geändert werden. Dieser Prozess ist bereits im Gang. In den Kantonen Schaffhausen und Thurgau kennt man die Landeskarten beinahe nicht mehr, weil sie nur noch aus schweizerdeutschen Ausdrücken bestehen.

Was können Sie mir dazu sagen? Welche Weisung gilt jetzt: "Weisung 48", gemäss der man eine einheitliche Sprache bewahrt und auch die Namen weiterhin so schreibt, wie sie immer geschrieben wurden, oder werden nun auf den Landeskarten alle Namen auf Schweizerdeutsch übersetzt?

Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern

Ich stehe zu dem, was ich soeben gesagt habe, nämlich, dass die Bezeichnungen so weitergeführt werden sollen, wie sie bis jetzt in der Praxis verwendet wurden. Im Übrigen nehme ich mich dieses Problems gerne an.

Bugnon André · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Les rapporteurs renoncent à s'exprimer.

Verfahrensbeitrag

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesgesetz über Geoinformation

Loi fédérale sur la géoinformation

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1-40

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1-40

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 41

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

.... bestanden hat. (Rest streichen)

Abs. 2

....

b. erteilt oder verweigert das Patent.

c. Streichen

Abs. 3

....

b. Streichen

c. die Patenterteilung;

....

f. andere Disziplinarmassnahmen;

g. Streichen

h. die Finanzierung des Staatsexamens und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.

Antrag der Minderheit

(Aeschbacher, Chevrier, Markwalder Bär, Messmer, Rechsteiner-Basel, Stump, Wyss)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 41

Proposition de la majorité

Al. 1

Quiconque a réussi l'examen fédéral est en droit de procéder ....

Al. 2

....

b. délivre ou non le brevet.

c. Biffer

Al. 3

....

b. Biffer

c. la délivrance du brevet;

....

f. d'autres mesures disciplinaires;

g. Biffer

h. le financement de l'examen et des autres activités de l'autorité.

Proposition de la minorité

(Aeschbacher, Chevrier, Markwalder Bär, Messmer, Rechsteiner-Basel, Stump, Wyss)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion

Es geht hier um das vom Bundesrat vorgeschlagene Berufsregister. Mit diesem Berufsregister sollen zwei Hauptziele erreicht werden. Zum einen möchte man über eine immer aktuelle Liste der patentierten Ingenieur-Geometer und Ingenieur-Geometerinnen verfügen, welche in der Schweiz zugelassen und tätig sind. Das ist das eine Ziel. Zum anderen möchte man damit ein Instrument der Qualitätssicherung einführen - ein Instrument der Qualitätssicherung und der Qualitätskontrolle der Arbeit der Berufsausübenden. Das ist das andere Ziel.

Ein eidgenössisches Berufsregister ist gerade und vor allem in einer Zeit angezeigt, in welcher wir die europäische Öffnung haben. In dieser Situation ermöglicht ein solches Register die Sicherstellung eines gleich hohen oder eines ebenbürtigen Qualitätsstandards auch gegenüber der Arbeit von Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern, die aus dem EU-Raum zu uns kommen können und deren Patente oder deren Ausbildung bei uns anerkannt werden müssen. Es geht also nicht darum, sich irgendwie abzuschotten, sondern es geht darum, Qualitätssicherung zu betreiben, auch gerade gegenüber Leuten, die aus dem Ausland bei uns auf diesem Gebiet tätig werden wollen.

Es geht also bei diesem Register um Qualität, aber auch um die Durchsetzung von Massnahmen, wenn die Qualität der geleisteten Arbeit von einem Ingenieur-Geometer oder einer Ingenieur-Geometerin nicht den Vorschriften entspricht oder wenn die Berufsethik von einer solchen berufsausübenden Person verletzt wird. Es geht also nicht um Zutrittsschranken zu diesem Beruf, sondern es geht um die Sicherung der Qualität; und es geht auch um die Möglichkeit einzugreifen, wenn von einzelnen Personen die Qualität nicht erbracht wird. Dieser Qualitätsschutz ist wichtig. Er ist vor allem dort wichtig, wo es bei der amtlichen Vermessung um sehr entscheidende Punkte geht. Es geht nämlich um Einträge im Grundbuch, welche dazu führen, dass Eigentum entsprechend festgelegt wird, dass Lasten, dass Pflichten begründet werden. Es sind dies absolut hoheitliche Aufgaben mit ganz grossen Auswirkungen auf die einzelnen Privaten, die davon betroffen sind. Eine entsprechende Aufsicht und Qualitätssicherung ist in einem solchen Gebiet absolut unerlässlich.

Es geht eigentlich um Konsumentenschutz, ähnlich wie wir ihn in anderen Aufgabenbereichen auch haben. Für eine solche Sicherung ist der damit verbundene Aufwand minim, minimst; und er wird sich ganz sicher rechtfertigen angesichts der Pannen oder der Fehler oder auch der Risiken, die wir damit vermeiden können.

Es steht bei der amtlichen Vermessung sehr viel auf dem Spiel. Sie haben auch eine Unterlage erhalten, aus der Sie ersehen, dass Milliardenbeträge im dreistelligen Bereich durch diese Vermessung fixiert sind. Wenn es um solche Dinge geht, dann ist, glaube ich, die Argumentation falsch, die besagt, dass man hier einen zusätzlichen Aufwand vermeiden wolle und dieses Register deshalb nicht führen wolle.

Ich bitte Sie zusammen mit dem Bundesrat, der dieses Register vorschlägt, für den Antrag der Minderheit zu votieren und dafür zu sorgen, dass wir auch im Bereich der amtlichen Vermessung, der Grundbucheinträge eine absolut zuverlässige Organisation und zuverlässige Arbeit haben.

Stump Doris · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion

Die SP-Fraktion unterstützt die Minderheit Aeschbacher und will das Berufsregister gemäss Antrag des Bundesrates einführen.

Die Argumente wurden eigentlich breit dargelegt; es gibt gar nicht sehr viel beizufügen. Die Aufnahme ins Register ist nach wie vor einfach: Das bestandene Staatsexamen und die Anerkennung eines Patentes gewährleisten die Aufnahme ins Register. Das Problem ist nicht die Aufnahme, sondern nachher die Qualitätsbeurteilung von Geometerinnen und Geometern, deren Handlungen ja amtlichen Charakter haben. Wenn eine Geometerin oder ein Geometer einen Fehler macht und einen falschen Grundbucheintrag veranlasst, kann ich nur mit dem Richter gegen einen solchen Fehler überhaupt vorgehen. Sollte eine Geometerin oder ein Geometer verschiedentlich schlechte Arbeit leisten, schludrig sein, dann muss es doch eine Möglichkeit geben, diese schlechte Arbeit zu bestrafen, nicht indem gerade zuerst der Person das Patent entzogen und die Berufsausübung total verhindert wird, sondern indem eine Disziplinierung vorgenommen wird, Vorbehalte im Register angegeben werden oder die Registeraufnahme verweigert wird.

Wenn wir die Qualität dieser Arbeit nicht garantieren wollen, dann arbeiten wir eigentlich nur den Anwältinnen und Anwälten in die Hand, die dann mehr Arbeit bekommen, statt dass der Staat dafür sorgt, dass die Arbeit des Geometers oder der Geometerin von Anfang an die gute Qualität beinhaltet, die wir verlangen. Es kann ja nicht sein, dass wir meinen, aufgrund eines abgeschlossenen Staatsexamens gewährleisten zu können, dass die Arbeit des Geometers oder der Geometerin lebenslänglich den höchsten Qualitätsanforderungen einfach so entspricht. Es muss die Möglichkeit geben, da einzugreifen, falls Fehler gemacht werden.

Ich bitte Sie also, den Minderheitsantrag Aeschbacher zu unterstützen.

Brunner Toni · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

In Artikel 41 - und in der Folge dann auch in Artikel 45 - geht es allein um die Frage, ob es gemäss Geoinformationsgesetz ein Register für Ingenieur-Geometer geben soll oder nicht. Der Bundesrat und die Minderheit sind eher der Ansicht, es brauche ein solches Register. Die Mehrheit, zu der auch die Mitglieder der SVP-Fraktion in der Kommission zählen, ist der Ansicht, es brauche das geplante Register nicht. Unserer Ansicht nach schafft dieses Vorhaben unnötige neue Bürokratie, die stark nach einer Schutzbestimmung für eine einzelne Berufsgruppe riecht; nicht ganz von ungefähr, denn diese Bestimmung ist wohl auch ins Gesetz gerutscht, weil die entsprechende Berufsgruppe bei der Ausarbeitung des Gesetzes involviert war. Aber wir können es ihnen natürlich nicht verargen - man kann es ja versuchen.

Für uns scheint ein solches Register aber überflüssig. Geometer benötigen eine gute Grundausbildung; sie benötigen auch Weiterbildungsmöglichkeiten, damit über die gesamte Zeit ihrer Arbeit eine gute Qualität gewährleistet ist. Diese ist ja schliesslich massgebend für die Erfüllung der Aufgaben, und gemäss Gesetzentwurf bestehen die Anforderungen an einen Geometer in einem erfolgreich bestandenen Staatsexamen, mit oder ohne Register. Dies wiederum gewährt die sicherlich geforderte Qualität. Wir sind uns ganz bestimmt einig darin, dass wir uns hier in einem sensiblen Bereich bewegen und dass hier saubere Arbeit geleistet werden muss. In diesem Bereich ist diese Anforderung letztlich unverzichtbar, in diesem Punkt herrscht durchaus Übereinstimmung.

Daher stammt wohl auch die Idee eines eigenen Registers, das, wenn es aufgebaut werden soll, natürlich auch mit zusätzlichem Aufwand geführt werden muss, neue Kosten verursacht, neue Überprüfungen nötig macht, die Einsetzung einer Kommission nach sich ziehen wird und so weiter und so weiter. Von mir aus gesehen ist eine gute Qualifikation, ist eine gute, überzeugende Arbeit die Voraussetzung dafür, dass wir auf das geplante Register verzichten können. Wenn jemand schlechte Arbeit leistet, wird es der Markt von sich aus regeln. Niemand stellt jemanden, von dem man weiss, dass er schludrig arbeitet, für Vermessungen an.

Auf ein solches Register können wir getrost verzichten.

Schmid Samuel · BR-M · Bundesrat · Bern

Ich beantrage Ihnen, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben, d. h., den Minderheitsantrag zu unterstützen. Einige Überlegungen zum Antrag auf Streichung des durch den Bundesrat neu geplanten Registers für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer: Die meisten Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Vermessung werden, obwohl es sich um hoheitliche Tätigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur handelt, durch private, selbstständige Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer durchgeführt. Die von ihnen erstellten Dokumente haben die Wirkung einer öffentlichen Urkunde. Bei dieser Ausgliederung von Teilen der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit hat der Staat sicherzustellen, dass die Privaten über die notwendigen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten verfügen. Die fachlichen Kompetenzen werden durch das Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer sichergestellt. Was heute fehlt, ist die Sicherstellung der persönlichen Fähigkeiten, sind Regelungen zur Berufsausübung und entsprechende Disziplinarmassnahmen. Wir haben derartige Regelungen in verschiedenen Bereichen. So gibt es Kantone, die ein Amtsnotariat haben. Auch der Notar fertigt öffentliche Urkunden an. Da wird die Urkunde innerhalb der Verwaltung gefertigt. Oder es gibt Kantone, die ein Berufsnotariat haben; aber dann wird eine entsprechende Kontrolle verlangt, weil die hoheitliche Aufgabe extern, privat erledigt wird.

Der Mangel bezüglich des Nachweises persönlicher Fähigkeiten soll durch die Schaffung eines Registers behoben werden; Regelungen zur Berufsausübung sollen geschaffen und auch Disziplinarmassnahmen müssen ergriffen werden können. Die Führung des Registers obliegt einer unabhängigen Stelle, nämlich der bereits heute bestehenden paritätisch zusammengesetzten Behördenkommission des Bundes; das ist die heutige Prüfungskommission. Die Vorteile des Registers bestehen in der Möglichkeit, die Bedingungen für die Ausübung des Berufes klar zu definieren und bei Nichteinhalten dieser Bedingungen Massnahmen durchzusetzen. Dann gibt es die Möglichkeit, dass sich die Behörden wie auch die Bürgerinnen und Bürger mit vernachlässigbarem Aufwand ins Bild setzen können, ob eine bestimmte Person zu einer bestimmten Amtshandlung befugt ist. Denn immerhin: Diese Person lässt dann eine Urkunde anfertigen, die entsprechend im Grundbuch eingetragen wird.

Nun besteht die Angst, dass durch diese Massnahme eine Art Numerus clausus geschaffen und damit der Wettbewerb beschränkt wird. Zu diesem Punkt muss ich Ihnen mitteilen, dass die Wettbewerbskommission in einer Stellungnahme die Schaffung eines Registers ausdrücklich unterstützt, da dank der höheren Transparenz ihre Empfehlungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung wirksam unterstützt werden. Die Regelung bei den Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern wird mit dem neuen Gesetz gegenüber heute auch liberalisiert, indem Personen aller Berufskategorien, die die Voraussetzungen erfüllen, Zugang zum Geometerpatent erhalten. Alle Personen, auch Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, welche die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllen, können sich ins Register eintragen lassen und sind damit berechtigt, hoheitliche Aufgaben im Bereich der amtlichen Vermessung in der gesamten Schweiz auszuführen.

Es geht somit keineswegs darum, einen Berufsstand vor der Konkurrenz zu schützen. Da wesentliche Elemente des künftigen Registers bereits heute Bestandteil der Aufgabe der eidgenössischen Vermessungsdirektion, der kantonalen Vermessungsaufsichten und der Behördenkommission des Bundes sind, ist durch die Schaffung des Registers auch nicht mit einem Mehraufwand für Bund und Kantone zu rechnen.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.

Rutschmann Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Gemäss Artikel 41 ist zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ein eidgenössisches Staatsexamen erforderlich. Wie bisher wird also die Patentprüfung für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer beibehalten. Dies hat sich auch bewährt. Die Geometer sind auch im Rahmen der amtlichen Vermessung tätig, wofür sie eine gute Ausbildung nötig haben. Mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ist diese gute Qualitätsausbildung gewährleistet.

Neu möchte der Bundesrat und mit ihm der entsprechende Berufsverband zusätzlich noch ein Register einführen. Die Gründe dafür haben Sie vorhin von Kollege Aeschbacher und auch von Herrn Bundesrat Schmid gehört. Ich möchte diese nicht wiederholen. Den Befürwortern geht es aber nicht um eine zusätzliche Ausbildung, sondern um ein Instrument für die Qualitätskontrolle der Arbeit und um ein Instrument, das es ermöglicht, fehlbare Mitglieder zu disziplinieren.

Die Mehrheit der vorberatenden Kommission beantragt Ihnen, auf dieses Register zu verzichten. Mit der Auflage, dass ein selbstständiger Geometer über einen Hochschulabschluss und damit über das Geometerpatent verfügen muss, wurde bereits eine sehr hohe Hürde eingebaut. Es gibt nur wenige Berufe, welche zur Berufsausübung zwingend einen Hochschulabschluss verlangen. Sodann wird die Qualitätssicherung der Arbeit in einem hohen Mass von der Wirtschaft und vom Wettbewerb geprägt. Geometer werden teilweise in einem harten Konkurrenzkampf von den Gemeinden als Grundbuchgeometer gewählt. In diesem Auswahlverfahren spielen auch die charakterliche Eignung und mit Sicherheit die Zuverlässigkeit eine grosse Rolle. Ein Geometer, welcher pfuscht, kann sich wohl kaum am Markt behaupten.

Die heutige Lösung mit dem Geometerpatent hat sich seit vielen Jahren bewährt. Die Vermessung in der Schweiz gilt als sehr zuverlässig. Es sind auch keine Fälle bekannt, welche eine Änderung oder eine Verkomplizierung des bisherigen Systems erfordern. Mit der Einführung eines Registers wird jedoch nach Ansicht der Kommissionsmehrheit eine neue, eine bürokratische Organisation aufgebaut. Der Einsatz des Berufsverbandes für dieses Register legt auch ein bisschen den Verdacht nahe, dass damit etwas Heimatschutz und etwas Standespolitik betrieben werden soll, wie das vorhin Kollege Brunner erwähnt hat.

Konsequenterweise müsste man aus den gleichen Gründen auch Register für viele andere freierwerbende Berufsausübende einführen wie beispielsweise für Ingenieure, Architekten, Geologen, Unternehmensberater usw. Alle Vertreter dieser Berufe sind auch für die Öffentlichkeit tätig und könnten theoretisch ebenfalls Schäden anrichten. In einer Zeit, in der man von mehr Markt, weniger Vorschriften und weniger Bürokratie spricht, liegt dieses Register quer in der Landschaft.

Namens der Kommission beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen.

Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 67 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit .... 65 Stimmen

Art. 42-44

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 45

Antrag der Mehrheit

Abs. 1, 2, 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

.... behält diese Berechtigung. (Rest streichen)

Antrag der Minderheit

(Aeschbacher, Chevrier, Markwalder Bär, Messmer, Rechsteiner-Basel, Stump, Wyss)

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 45

Proposition de la majorité

Al. 1, 2, 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

.... conserve cette habilitation. (Biffer le reste)

Proposition de la minorité

(Aeschbacher, Chevrier, Markwalder Bär, Messmer, Rechsteiner-Basel, Stump, Wyss)

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Art. 46

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 156 Stimmen

Dagegen .... 3 Stimmen