00.018
Haager Musterschutz-Abkommen und Schutz von Design. Bundesgesetz
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Ausstattung eines Produktes ist für viele Anbieter als Marketinginstrument ausserordentlich wichtig geworden. Als Pendant dazu ist sie für Abnehmer und Verbraucher zu einem oftmals entscheidenden Kaufargument geworden. Mit dem Schutz des Designs schützt sich der Berechtigte vor widerrechtlicher Verwendung des Designs für ein Konkurrenz- oder Wettbewerbsprodukt.
Das geltende Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle (SR 232.12) datiert vom 30. März 1900 und wurde in den 100 Jahren seiner Geltung nur unwesentlich revidiert. Ziel der vorliegenden Totalrevision ist es, einen zeitgemässen Designschutz zur Verfügung zu stellen. Dieser soll den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und die Anliegen der betroffenen Branchen berücksichtigen.
Die über die Jahre von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sollen auf Gesetzesstufe verankert werden. Gleichzeitig sollen aber die unbestrittenen Stärken des geltenden Gesetzes weiter bestehen bleiben, z. B. das einfache, rasche und kostengünstige Eintragungsverfahren.
Der neue Erlass soll sich harmonisch in die nationale Rechtsordnung einfügen. Er soll systematisch weitgehend mit den anderen, erheblich jüngeren Erlassen des Immaterialgüterrechtes übereinstimmen, sodass eine einigermassen einheitliche immaterialgüterrechtliche Gesetzgebung in unserem Land sichergestellt ist.
Schliesslich kann sich der gewerbliche Rechtsschutz nicht auf eine rein nationale Sichtweise beschränken. Die internationalen Entwicklungen auf diesem Gebiet, namentlich das Haager Musterschutz-Abkommen und die Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft, sind deshalb ebenfalls gebührend berücksichtigt.
Was ist neu am vorliegenden Entwurf? Ins Auge sticht die neue Bezeichnung "Design". Diese ersetzt die beiden bisherigen Begriffe "Muster" für zweidimensionale, flächige und "Modell" für dreidimensionale Gestaltungen. Dieser neudeutsche Begriff hat den Vorteil, in all unseren Landessprachen verstanden zu werden. Er symbolisiert zugleich den Anspruch des neuen Gesetzes, einen modernen Schutz der Produktegestaltung zu gewährleisten.
Damit ein Design schutzfähig ist, muss es neu sein und Eigenart aufweisen. Das bisher bereits formell bestehende Erfordernis der Neuheit wurde entsprechend den Anforderungen der Praxis des Bundesgerichtes um die Schutzvoraussetzung der Eigenart ergänzt. In der Rechtsprechung zum geltenden Muster- und Modellgesetz wurden diese beiden Voraussetzungen bisher unter der Bezeichnung der formellen und materiellen Neuheit geführt.
Die Hürde zur Erlangung des Schutzes soll nach dem vorliegenden Bericht nicht höher, aber auch nicht tiefer liegen als bis anhin. Es ist einzig so, dass die Schutzvoraussetzungen im neuen Gesetz klar und mit den zeitgemässen Begriffen umschrieben werden. Ebenfalls neu soll ausdrücklich der Schutzbereich geregelt werden. Er erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck vermitteln wie ein bereits eingetragenes Design. Dem Wortlaut nach war der Schutz bisher auf Kopien und sklavische Nachahmungen beschränkt, aber nur dem Wortlaut nach. Das neue Gesetz soll auch hier nur die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage kodifizieren. Eine echte Neuerung stellt die Verlängerung der maximalen Schutzdauer von jetzt 15 auf neu 25 Jahre dar. Dadurch soll eine Stärkung des Designschutzes und eine Anpassung an die internationale Entwicklung erreicht werden. Schliesslich ist auf die neu eingeführte Klagelegitimation des Lizenznehmers hinzuweisen.
Einen wesentlichen Revisionspunkt bildet die neu vorgesehene bildliche Veröffentlichung des eingetragenen Designs. Dritte können sich dadurch über bereits vorhandene Produktgestaltungen orientieren und entsprechend auch deren Schutz respektieren. Die Veröffentlichung ist ein Ausfluss des generellen Trends im Immaterialgüterrecht, dass die Informations- und die Transparenzfunktion der Schutzsysteme des geistigen Eigentums immer mehr gestärkt werden und dann eben auch als Kehrseite der Medaille zum Tragen kommen. Das bedeutet aber auch, dass künftig einem Eintragungsgesuch als Grundlage für die Publikation eine geeignete Abbildung beizulegen ist. Die Bestimmung des Publikationsorgans bleibt dem Institut für geistiges Eigentum überlassen. Das Institut kann aufgrund dieser Kompetenzdelegation insbesondere auch die Veröffentlichung auf elektronischem Wege vorsehen. Diese wiederum ebnet den Weg, um später auch eine Recherche bestehender Designs über das Internet anzubieten. In diesem Zusammenhang weise ich auf den Entwurf eines Bundesgesetzes über die elektronische Signatur hin, welches am 17. Januar dieses Jahres in die Vernehmlassung geschickt worden ist. Darin ist vorgesehen, in den verschiedenen Immaterialgüterrechts-Gesetzen eine gesetzliche Grundlage aufzunehmen, um den Verkehr mit dem Institut auf elektronischem Wege abwickeln zu können.
Das bisherige Rechtsinstitut der versiegelten Hinterlegung entspricht nicht mehr den neuen Bestimmungen der Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens. Um hier wieder Einklang zu schaffen, wird dem Hinterleger neu die Möglichkeit eingeräumt zu beantragen, die Veröffentlichung seines Designs um bis zu 30 Monate aufzuschieben. Die unübersichtlichen und veralteten Rechtsschutzbestimmungen des geltenden Gesetzes werden völlig neu geregelt. Es wird neu zwischen den zivil- und den strafrechtlichen Möglichkeiten unterschieden. Soweit möglich und sinnvoll wurden die Bestimmungen den übrigen immaterialgüterrechtlichen Regelungen angeglichen. Eine Standardisierung hat für die Rechtsuchenden den Vorteil, übersichtlicher zu sein und ihnen so die Durchsetzung ihrer Ansprüche vor Gericht zu erleichtern.
Beim Erarbeiten der Gesetzesvorlage wurde die Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle vollumfänglich berücksichtigt. Diese Vereinbarung wurde am 2. Juli 1999 in Genf abgeschlossen. Es ist ein Registrierungsabkommen, welches es ermöglicht, ein Design beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf anzumelden und dadurch mit einer einzigen Hinterlegung Schutz in allen im Gesuch bezeichneten Mitgliedstaaten der Haager Union auf einmal zu erhalten. Bis heute haben 29 Staaten diese Genfer Akte unterzeichnet, darunter die meisten europäischen Staaten, aber auch die USA. Mit der Annahme des Designgesetzes durch das Parlament kann dieses Abkommen von der Schweiz ratifiziert werden. Mit einer Ausnahme - in Artikel 18 - sind die Änderungsanträge auf Vorschlag des Institutes gestellt worden. Es geht mehrheitlich um redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen, welche sich aus den Diskussionen über den Entwurf ergeben haben.
Ich fasse zusammen: Das neue Designgesetz sieht also einen verbesserten und auf die internationalen Rechtsordnungen abgestimmten Designschutz vor. Die Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens ihrerseits erleichtert die Erlangung eines grenzüberschreitenden Schutzes. Beide Vorlagen zusammen stärken die Stellung der betroffenen Kreise ganz massgeblich und entsprechen einem verbreiteten und bis zu einem gewissen Masse auch dringendem Bedürfnis der interessierten Wirtschaft.
Ich beantrage Ihnen daher, auf den Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und auf das Bundesgesetz über den Schutz von Design einzutreten.
Abate Fabio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion
La legge federale sulla protezione del design corrisponde ad un nuovo strumento legislativo moderno ed adatto alle circostanze attuali che caratterizzano questo ambito particolare della proprietà intellettuale. La legge attualmente in vigore risale al mese di marzo del 1900. Nata per soddisfare le esigenze di un mondo industriale ancora in evoluzione, oggi non riesce più ad assolvere i suoi compiti e quindi a raggiungere lo scopo in modo soddisfacente. È stata infatti adattata più volte agli accordi internazionali in materia, senza comunque subire alcuna revisione totale. Nel frattempo, i prodotti e gli oggetti hanno conosciuto un'evoluzione all'interno del mercato e nei confronti dell'attenzione del pubblico, un'evoluzione che ha reso sempre meno importante il loro aspetto funzionale dando sempre più spazio al loro aspetto estetico. S'impone così una ridefinizione legislativa della protezione di questi oggetti, oltre tutto alla luce del fatto che il Tribunale federale si è spesso occupato di simili aspetti pubblicando parecchie sentenze, che ora devono necessariamente incontrare una codificazione nella legge, affinché la stessa possa raggiungere lo scopo.
Chiariti e spiegati gli obiettivi, passo velocemente in rassegna gli elementi cardine di questa nuova legge.
Innanzitutto la legge è denominata "legge federale sulla protezione del design". Il termine "design" rappresenta una novità che permette di caratterizzare la legge in modo moderno e adatto alle circostanze attuali, offrendo così uno strumento di chiarezza dal profilo linguistico, accessibile a tutti, senza alcuna esigenza di traduzione.
Un design merita protezione se risponde ai requisiti di novità, ma anche - e questa è l'innovazione del progetto di legge - di originalità. L'originalità rappresenta una condizione assente nella legge attualmente in vigore, e permetterebbe di tenere in considerazione la giurisprudenza del Tribunale federale. Essa non corrisponde comunque ad alcuna condizione proibitiva, ma è semplicemente la necessità di conferire al design una testimonianza di un minimo d'impegno intellettuale.
Un'ulteriore importante novità è data dal fatto che un design non è più protetto solamente dalle imitazioni, bensì, ai sensi dell'articolo 8, anche dai design che si presentano essenzialmente con caratteri analoghi e che richiamano la stessa impressione e lo stesso effetto del design già registrato.
Attualmente la protezione del design si estende a 15 anni, con la nuova legge verrebbe portata a 25 anni, in periodi quinquennali rinnovabili.
Riscontriamo anche il diritto di proseguire l'uso, per coloro che in buona fede hanno già usato il design prima della data di deposito, oppure durante il differimento della pubblicazione.
Il discorso è analogo per il diritto di coutenza, che non protegge il titolare che ha lasciato trascorrere un termine e che, conseguentemente, pretende la protezione nei confronti di terzi in buona fede, che nel frattempo hanno già usato industrialmente il design.
La registrazione può avvenire anche sotto forma di raffigurazione grafica - questa è un novità importante - e sussiste la possibilità di chiedere una proroga della sua pubblicazione sino a trenta mesi, per mantenere segreto il design prima della diffusione dei relativi prodotti industriali, ciò in sostituzione a quanto già abbiamo nella legge attuale, ossia il deposito impiego sigillato.
Possiamo ricordare che dal profilo della protezione giuridica, soprattutto in ambito civile, abbiamo un miglioramento, nel senso che sono menzionati in modo esplicito i rimedi in caso di violazione del diritto.
La commissione ha proceduto alla lettura del testo di legge senza apportare modifiche eclatanti o essenziali, ma ha fatto proprie parecchie proposte di modifica formulate direttamente dall'amministrazione, la quale ha corretto cammin facendo il testo, con l'ausilio della stessa commissione, che a sua volta non ha sollevato alcuna obiezione.
Passando brevemente in rassegna le proposte, abbiamo all'articolo 17 capoverso 1 una nuova formulazione che consente di conseguire miglior chiarezza nel testo.
L'articolo 18 capoverso 4 chiarisce che la descrizione a parole del design rappresenta una facoltà e non una condizione essenziale per la registrazione.
L'articolo 23 capoverso 2 vede una precisazione in merito ai requisiti formali per esaminare la domanda di registrazione, come richiesto dall'amministrazione.
L'articolo 27 lettera c vede una semplificazione nella formulazione per quanto riguarda le premesse all'origine della cancellazione del design registrato.
L'importante articolo 35a, proposto dall'amministrazione, conferisce ai cantoni la competenza di designare il tribunale preposto a dirimere le cause di natura civile.
Queste, viste in un modo un po' telegrafico, sono le proposte che ritrovate nel dépliant.
La commissione propone quindi di confermare il suo agire, ossia di accettare il disegno di legge con le proposte formulate ed appena illustrate, le quali, ricordo, hanno incontrato consenso unanime.
Sono giunte, pochi minuti fa, due ulteriori proposte che non presento, poiché in seno alla commissione non abbiamo ancora avuto la possibilità di esaminarle. Mi permetto pertanto di limitarmi ad affermare che queste ultime proposte devono essere respinte.
Abbiamo altresì il decreto federale relativo all'Atto di Ginevra del 2 luglio 1999 dell'Accordo dell'Aia concernente la registrazione internazionale dei disegni e modelli industriali. Si tratta di procedere alla sua approvazione quale documento che consente di depositare un disegno o un modello, non soltanto a livello nazionale, ma anche a livello internazionale, tramite un sistema centralizzato.
La commissione raccomanda all'unanimità di accettare il decreto.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle ist vor über hundert Jahren in Kraft getreten. Es waren damals vor allem die Erzeugnisse der einheimischen Stickerei- und Uhrenindustrie, die vor Nachahmung geschützt werden sollten.
Heute hat sich das wirtschaftliche Umfeld grundlegend verändert. Die Produktegestaltung - heute sprechen wir von Design - hat inzwischen in allen Marktbereichen eine nicht mehr zu unterschätzende Bedeutung erlangt. Ein wirksamer Designschutz ist heute ein wichtiger Bestandteil günstiger Rahmenbedingungen für innovative und kreative Unternehmen.
Das geltende Muster- und Modellgesetz vermag den Anforderungen einer modernen Wirtschaft nicht mehr vollauf zu genügen. Ziel der Totalrevision ist es denn auch, einen zeitgemässen Designschutz zur Verfügung zu stellen. Dieser Schutz soll den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und die Anliegen der betroffenen Branchen berücksichtigen. Zudem sollen die über Jahre von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf Gesetzesstufe verankert werden. Gleichzeitig hält man die unbestrittenen Stärken des geltenden Gesetzes bei, und auch die internationalen Entwicklungen werden berücksichtigt.
Die beiden Kommissionssprecher sind bereits sehr eingehend auf die wesentlichen Punkte eingegangen. Ich verzichte deshalb darauf, die wesentlichen Punkte der Revision noch einmal hervorzuheben. Ich möchte aber noch einige Ausführungen zum Haager Abkommen machen: Seit 1928 ist die Schweiz Vertragsstaat des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung der gewerblichen Muster und Modelle. Dieses Abkommen ermöglicht es, ein Design beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf anzumelden. Dadurch wird mit einer einzigen Hinterlegung Schutz in allen im Gesuch bezeichneten Mitgliedstaaten erzielt.
Im Juli 1999 unterzeichnete die Schweiz die neueste Fassung des Haager Abkommens, die so genannte Genfer Akte. Dieser Fassung des Abkommens werden voraussichtlich erheblich mehr Staaten beitreten als bisher. Zurzeit haben bereits 29 Vertragsparteien, darunter die meisten europäischen Staaten und die USA, die Akte unterzeichnet.
Bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes ist die Genfer Akte vollumfänglich berücksichtigt worden. Im Falle einer Verabschiedung des Designgesetzes durch das Parlament kann das Abkommen von der Schweiz ratifiziert werden.
Der vorliegende Entwurf des Designgesetzes sieht also einen verbesserten und auf die internationalen Rechtsordnungen abgestimmten Designschutz vor. Die Genfer Akte zum Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle ihrerseits erleichtert die Erlangung eines grenzüberschreitenden Schutzes. Beide Vorlagen zusammen stärken die Stellung der Designschaffenden und entsprechen einem verbreiteten und dringenden Bedürfnis der interessierten Kreise. Sie stellen eine zeitgemässe Grundlage für die Förderung des innovativen Forschungsplatzes Schweiz dar.
Ich beantrage Ihnen daher, auf den Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens sowie auf das Bundesgesetz über den Schutz von Design einzutreten.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über den Schutz von Design
1. Loi fédérale sur la protection des designs
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Art. 1-16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1-16
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 17
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... niedergelassene Vertretung bestellen.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 17
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Kommission
Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Das Design kann ergänzend zur Reproduktion gegen Entrichtung ....
Art. 18
Proposition de la commission
Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
En complément à la reproduction, le design peut être décrit en 100 mots au plus, contre versement d'une taxe.
Angenommen - Adopté
Art. 19-22
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 23
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... Artikel 18 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind.
Art. 23
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... à l'article 18 alinéas 1er et 2 ne sont pas remplies.
Angenommen - Adopté
Art. 24-26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Kommission
....
c. die vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt sind;
....
Art. 27
Proposition de la commission
....
c. si les taxes prévues n'ont pas été acquittées;
....
Angenommen - Adopté
Art. 28-33
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 34
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Suter
Abs. 4
Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer sind selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag vereinbart worden ist.
Eventualantrag Suter
Abs. 4
Streichen
Art. 34
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Suter
Al. 4
Les preneurs de licence peuvent intenter une action indépendamment de l'inscription de la licence, pour autant que le contrat de licence ne l'exclue pas explicitement.
Proposition subsidiaire Suter
Al. 4
Biffer
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Um es vorwegzunehmen: Es ist mir bewusst, dass ich mit meinem Einzelantrag etwas spät komme, aber das Verfahren lässt für Nichtkommissionsmitglieder nichts anderes zu, als dass ich jetzt einen Einzelantrag stelle. In meinem Antrag geht es um einen Aspekt, der meines Erachtens von der Kommission nicht genügend durchdacht worden ist und der in der Praxis Probleme aufwerfen wird. Wir sind Erstrat; deshalb ist es wichtig, dass die Probleme auf den Tisch kommen, um sicherzustellen, dass spätestens der Ständerat hier korrigierend eingreifen kann.
Nun: Das Haager Übereinkommen lässt uns ja die Freiheit, den Schutzbereich und auch die Mechanismen, mit denen der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht und hier beim Design durchgeführt wird, innerstaatlich so auszugestalten, wie es unserer Rechtstradition entspricht und wie es sich auch in die Regelungen, wie sie beispielsweise im Urheberrecht gegeben sind, einbetten und einfügen lässt.
Im Immaterialgüterrecht ist es zunächst unbestritten, dass Lizenznehmer im Prozess zur Erhebung von Feststellungsklagen - immer vorausgesetzt, das Feststellungsinteresse sei gegeben - aktiv legitimiert sind. Doch ebenso klar ist nach heutigem Recht, dass kein selbstständiges Klagerecht zugunsten des Lizenznehmers für Leistungsklagen besteht. Nun wird mit Artikel 34 Absatz 4 von diesem Grundsatz abgewichen. Damit wird gesagt, dass der Lizenznehmer ausdrücklich eine Klagelegitimation zuerkannt erhält.
Diese Lösung ist sehr problematisch. Zum einen entsteht dadurch ein Widerspruch zur Regelung im Urheberrecht. Das Bundesgericht hat entschieden, dass dem Lizenznehmer nur dann ein selbstständiges Klagerecht zukommen soll, wenn dies im Lizenzvertrag ausdrücklich vorgesehen ist bzw. wenn sich aus dem Vertrag ein dahin gehender Wille der Parteien ergibt. Ich verweise auf den Bundesgerichtsentscheid 113 II 190. Ein generelles selbstständiges Klagerecht, wie es nun in Artikel 34 für den Designbereich vorgesehen wird, wurde aber auch mit Verweis auf die herrschende Lehre abgelehnt. Wenn Sie nun ein Rechtsschutzproblem haben, bei dem sowohl das Urheberrecht als auch der Designschutz hineinspielen, dann ist der Lizenznehmer nach Designschutzgesetz zur Leistungsklage aktiv legitimiert, nach Urheberrechtsgesetz hingegen nicht. Dass sich solche Rechtsschutzprobleme ergeben, ist sehr wohl möglich, weil eine sehr hohe innere Verwandtschaft zwischen den beiden Bereichen besteht, die vielfach dasselbe Immaterialgut schützen. Welches Regime gilt jetzt in solchen Fällen? Ich glaube, das ist ein Problem, Frau Bundesrätin, das man wirklich überdenken muss, weil sonst die vom Bundesgericht zum Urheberrecht entwickelte Praxis, die auch in den Kantonen befolgt wird, durch diese abweichende Lösung im Designschutz unterlaufen und auch beeinträchtigt wird.
Dann muss ein weiteres Problem angsprochen werden: Bei immaterialgüterrechtlichen Prozessen besteht immer die Gefahr, dass das in Frage stehende Immaterialgut - das Patent, die Marke, das Design - aufgrund einer Nichtigkeitseinrede des Gegners für nichtig erklärt wird. Ein durch einen Lizenznehmer schlecht geführter Prozess kann daher für den Lizenzgeber verheerende Folgen haben, ohne dass er nach der vorgeschlagenen Lösung Einfluss nehmen kann. Die bundesgerichtliche Lösung, wonach nur dem vertraglich ermächtigten Lizenznehmer die Klageberechtigung zur Leistungsklage zukommen soll, ist deshalb zu begrüssen. Hier geht es um diese Interessenabwägung zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber, und da kann es doch nicht sein, dass, ganz abweichend vom Urheberrecht, eine einseitige Wertung zugunsten des Lizenznehmers vorgenommen wird. Es ist nicht so, dass in der Praxis der Lizenzgeber ausschlaggebend ist, sondern wegen der Vermarktung des Designs kommt dem Lizenznehmer immer mehr Gewicht zu, und die Interessen des Lizenznehmers können eben von den Interessen des Lizenzgebers abweichen. Deshalb ist es wichtig, dass sich die Parteien über die Rollenverteilung im Rechtsschutz einig sind und diese Problematik vertraglich klar regeln. Wenn Sie im Lizenzvertrag - und das ist meine Lösung - klar sagen, dass dem Lizenznehmer die Aktivlegitimation auch bei Leistungsklagen nur bei klarer vertraglicher Regelung gewährt wird, dann ist die Sache klar, und der Lizenzgeber läuft nicht Gefahr, dass seine Rechte in der Folge beeinträchtigt werden.
Auch ein Blick auf die Praxis und die Regelungen im Ausland untermauert, dass sich diese abweichende Lösung, die hier vorgeschlagen wird, in der Gerichtspraxis als sehr heikel erwiesen hat und eigentlich nicht befriedigen kann. Wir sollten also nicht nur im innerstaatlichen Verhältnis eine Lösung ablehnen, die quer in der Landschaft liegt - und insbesondere in Gegensatz zum Urheberrecht steht -, wir sollten auch vermeiden, eine abweichende Lösung herbeizuführen, die im internationalen rechtlichen Quervergleich die Ausnahme bildet.
Nun ist mir bewusst, dass diese sehr technische Frage heute von vielen Ratsmitgliedern nicht nachvollzogen werden kann und Zweifel aufkommen, diese jetzt zustimmend zu entscheiden. Ich wäre deshalb froh, wenn sich Frau Bundesrätin Metzler für eine offene Lösung in dem Sinne bereit erklären könnte, dass man das Problem wieder aufnimmt und im Ständerat eingehend behandelt. Ich hätte dann die Möglichkeit, gegebenenfalls den Antrag zurückzuziehen, um zu vermeiden, dass vom Nationalrat ein falsches Signal ausgesendet wird.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Anträge Suter sind, wie er selbst erwähnt hat, wenige Minuten vor Beginn der Debatte zu diesem Geschäft eingegangen. Bezüglich Artikel 34 kann ich Ihnen mitteilen, dass ich persönlich in der Kommission einen gleich lautenden Antrag gestellt hatte. Es fällt mir jetzt an sich schwer, mich nicht hinter den Antrag Suter zu stellen. Aber ich habe hier die Kommissionsmeinung zu vertreten.
Die Kommission hat ausführlich darüber diskutiert. Sie hat namentlich in Erwägung gezogen, dass der Lizenznehmer nicht passiv legitimiert wird für eine Klage auf Ungültigerklärung des Designrechtes, auf Löschung des Designs, auf Löschung der Hinterlegung. Deswegen hat sie den Antrag abgelehnt. Sie hat auch festgestellt, eine abweichende Lösung im Lizenzvertrag sei natürlich jederzeit möglich, sei vorbehalten, weil es sich hier um dispositives Recht handle. Diese Frage ist also in der Kommission behandelt worden. Ich muss Ihnen sagen, ich bin mit Pauken und Trompeten untergegangen: Es haben sich einige höfliche Kommissionsmitglieder der Stimme enthalten, aber ich war der Einzige, der für diesen Antrag gestimmt hat. So kann ich es jetzt nicht verantworten, den Antrag Suter zu unterstützen.
Ich muss Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen. Wenn im Ständerat darüber nachgedacht wird, dann soll es mir recht sein.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Wer ein Designrecht berechtigterweise nutzt, hat auch ein legitimes Interesse daran, gegen Verletzungen seines Rechtes vorzugehen. In vielen Fällen wird der Lizenznehmer sogar ein vitaleres Interesse haben als der Rechtsinhaber, dem die Lizenzgebühren ohnehin zufliessen. Der Lizenznehmer soll sich deshalb nicht bloss mit Schadenersatzansprüchen gegen den Lizenzgeber zufriedengeben müssen, er soll grundsätzlich zur Klage legitimiert sein, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Dies erleichtert die Durchsetzung der designrechtlichen Ansprüche.
Der Lizenznehmer wird jedoch auch in Zukunft nicht passiv für eine Widerklage auf Löschung des Designrechts legitimiert sein. Hier muss gegen den Lizenzgeber vorgegangen werden, denn der Lizenznehmer ist nur Nutzungsberechtigter, nicht aber Inhaber des Designrechts.
Die Ihnen vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung liegt im Interesse der Lizenznehmer und der Lizenzgeber. Sie wurde auch von den interessierten Kreisen unisono begrüsst. Hat der Lizenzgeber gegenüber dieser Regelung Bedenken, kann der Lizenzvertrag ohne weiteres anders gestaltet werden.
Der Bundesrat bittet Sie deshalb, diesen Antrag ebenso wie den Eventualantrag abzulehnen und an der Aktivlegitimation für den Lizenznehmer festzuhalten.
Dem steht allerdings, Herr Suter, nichts entgegen, dass sich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates noch einmal mit dieser Frage auseinander setzt. Die Kommission des Nationalrates hat sich bereits damit befasst. Es ist nicht so, dass es eine Frage wäre, die überhaupt noch nicht durchdiskutiert worden wäre.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abs. 1-3 - Al. 1-3
Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag Suter .... Minderheit
Präsident (Hess Peter, Präsident): Herr Suter hat seinen Eventualantrag zurückgezogen.
Art. 35
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 35a
Antrag der Kommission
Titel
Einzige kantonale Instanz
Text
Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige Instanz für Zivilklagen zuständig ist.
Art. 35a
Proposition de la commission
Titre
Juridiction cantonale unique
Texte
Chaque canton désigne pour l'ensemble de son territoire un tribunal unique chargé de connaître des actions civiles.
Angenommen - Adopté
Art. 36-48
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 49
Antrag der Kommission
Abs. 1
.... dem neuen Recht; eine bildliche Veröffentlichung findet nicht statt.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... ersten Schutzperiode versiegelt. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 49
Proposition de la commission
Al. 1
.... présente loi; aucune publication graphique n'a lieu.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... première période de protection. (Biffer le reste de l'alinéa)
Angenommen - Adopté
Art. 50
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Abrogation et modification du droit en vigueur
Ziff. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Suter
Art. 332 Titel
E. Rechte an Erfindungen und am Design
Art. 332 Abs. 1-4
Unverändert
Art. 332 Abs. 5
An Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten schafft oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, stehen dem Arbeitgeber die ausschliesslichen Nutzungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu.
Ch. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Suter
Art. 332 titre
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Art. 332 al. 1-4
Inchangé
Art. 332 al. 5
L'usage d'un design que le travailleur a créé ou à l'élaboration duquel il a pris part dans l'exercice de son activité au service de l'employeur et dans l'exécution des obligations contractuelles relève de la compétence exclusive de l'employeur au sens de la présente loi.
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben auch hier wiederum ein sehr differenziert zu betrachtendes Problem im Bereich der abhängigen Werkschöpfung zu lösen. Artikel 7 des Designgesetzes legt fest, wer zur Hinterlegung eines Designs berechtigt ist. Dies kann der Entwerfer sein, sein Rechtsnachfolger oder ein Dritter, dem das Recht aus einem anderen Rechtsgrund gehört, beispielsweise auch der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis. Gemäss Änderungsantrag zu Artikel 332 OR gehört demnach das Design, welches vom Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geschaffen wurde, zukünftig grundsätzlich dem Arbeitgeber. Für die Zeit des Arbeitsverhältnisses ist die ausschliessliche Nutzung durch den Arbeitgeber sachgerecht und wird von mir auch gar nicht bestritten, weshalb es in meinem Antrag zu Artikel 332 Absatz 5 OR heisst, dass für die Zeit des Vertragsverhältnisses "dem Arbeitgeber die ausschliesslichen Nutzungsbefugnisse" am Design zustehen.
Aber mit der Lösung, wie sie nun vorgeschlagen wird, dass das im Arbeitsverhältnis geschaffene Design vollständig dem Arbeitgeber gehört, und zwar ungeachtet der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird auch hier wieder eine grundlegend vom Urheberrecht abweichende Regelung als Normalfall im Arbeitsrecht verankert. Beim Urheberrecht bleibt der Autor nämlich stets Urheber des Werkes, auch im Arbeitsverhältnis. Das Design steht in grosser Nähe zum urheberrechtlich geschützten Werk. Wenn Sie Autor eines Werkes sind, das Sie während der Arbeitszeit geschaffen haben, bleiben Sie der Autor. Das Autorenrecht geht nicht auf den Arbeitgeber über, nur die kommerzielle Auswertung dieses Rechtes wird dem Arbeitgeber eingeräumt.
Beim Design ist es ähnlich; es ist für den Designer entscheidend - das ist eigentlich ein Persönlichkeitsrecht -, dass er der Designer bleibt. Während des Arbeitsverhältnisses kann er keinen Nutzen daraus ziehen, aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte er als Designer gelten. Das ist beispielsweise auch ein Leistungsausweis, wie eine Reklame, um künftige Verträge eingehen zu können. Denn Name und Ruf als Designer sind natürlich entscheidend auch für die Werthaltigkeit - wenn man so will - dieses Designers. Hier haben wir eben eine ganz klare Übereinstimmung mit dem Urheberrecht, wie es beispielsweise auch für den Architekten gilt, der, selbst wenn er im Auftrag eines Dritten, des Bauherrn, ein Werk schafft, eben der Urheber dieses Werkes bleibt.
Nehmen Sie die von Mario Botta geschaffene Kirche von Mogno. Diese gehört der Kirchgemeinde. Aber der Autor, der Schöpfer dieses Werkes, ist und bleibt Botta. Beim Design ist es eben auch so. Porsche war der Designer des Porsche-Fahrzeugs. Das hat sich bis heute nicht geändert; es ist nicht irgendeine Firma.
Deshalb finde ich, dass es sachgerecht ist, wenn wir jetzt beim Designschutz nicht der Lösung des Patentrechtes folgen, sondern der Lösung des Urheberrechtes. Denn die innere Verwandtschaft zwischen Designschutz und Urheberrecht ist eine sehr enge, hingegen nicht jene mit dem Erfinderschutz.
Sodann wirft die von der Kommission beantragte Lösung ein weiteres Problem auf, nämlich in der Frage, was geschieht, wenn ein Design im Rahmen eines Werkvertrages geschaffen worden ist. Wir haben ja heute viele Designer, die als Freelancer selbstständig arbeiten. Was gilt nun? Muss hier der Richter eine Lücke schliessen und so entscheiden, wie es im Arbeitsrecht normiert wird, oder gelten andere Regelungen? Insbesondere stellt sich die Frage, ob hier ein qualifiziertes Schweigen gegeben ist. Dazu sollte sich der Kommissionssprecher äussern. Ich bin der Meinung, dass es wirtschaftlich sachgerecht ist, dass im Werkvertrag der Designer Autor und geschützter Urheber eines geistigen Werkes bleibt und nicht der Auftraggeber, auf den dieses Immaterialgut übergehen würde, wenn man der Lösung gemäss Arbeitsvertragsrecht folgte.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zu folgen, um nicht einen Unterschied zwischen Urheberrecht und Designschutz zu schaffen. Es ist auch wichtig, hier ein Signal zu setzen, damit sich der Zweitrat dieser ganzen Problematik noch eingehend widmet und insbesondere auch das Problem im ganzen Bereich Werkvertrag regelt.
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit seinem Antrag verlangt Herr Suter, dass ein Design, das im Rahmen eines Arbeitsvertrages entstanden ist - wenn also ein Designer, der z. B. in einer Textilfirma angestellt ist, die Aufgabe hat, jede Woche eine gewisse Anzahl von Vorschlägen zu unterbreiten, über die die Geschäftsleitung dann entscheidet, wie sie sie umsetzen will -, dem Arbeitgeber gehört, weil der Arbeitgeber ja auch das wirtschaftliche Risiko trägt.
Die ganze Idee dieser Gesetzgebung über das Design ist vom Unterschied zwischen gewerblichem Rechtsschutz, gewerblichem Eigentum und geistigem Eigentum getragen. Herr Suter bringt nun die Gegebenheiten massiv durcheinander.
Unter gewerblichem Eigentum verstehen wir z. B. das Patentrecht oder die Kreation von Mikrochips - diese technische Entwicklung, um einen Schaltvorgang auf eine Mikrochipplatte zu prägen -; auch das ist eine Erfindung, ein Fortschritt, das ist eigens geregelt. Das gewerbliche Eigentum unterscheidet sich aber vom geistigen Eigentum, das im Urheberrecht geregelt ist. Von geistigem Eigentum sprechen wir, wenn ein Künstler, ein "Creator" einen geistigen Schöpfungsakt vollbringt und, ausgehend von etwas Profanem, eine Werterhöhung schafft, die die normalen, kleinen Schritte übertrifft. Ein Künstler malt ein Bild; dies ist eine Schöpfung im Sinne des Urheberrechtes. Ein Gestalter in einer Töpferei macht in vier Monaten fünfzig Vorschläge für Formen von Blumenvasen - diese sind schön, sind auch gestaltet, aber das ist keine schöpferische Gestaltung im Sinne des Urheberrechtes.
Ich bin froh über das Beispiel der Kirche von Mario Botta in Mogno, das Herr Suter vorbrachte. La chiesa di Mogno non è un prodotto industriale, è una creazione artistica. Eine Kirche wird auch nicht reproduziert. Da gibt es keine Vorlage, die man industriell weiterfertigt.
Ich bitte Sie, bei dieser Unterscheidung zu bleiben, die das ganze Gesetz durchzieht. Diese Unterscheidung ist auch in den europäischen Regelungen genau auf diesen Stufen festgesetzt. Ich bitte darum, die Stossrichtung der Revision nun nicht mit dieser arbeitsvertraglichen Regelung umzukrempeln.
Es ist auch die Frage des Auftrages, des Werkvertrages, gestellt worden. Hier sind Absprachen zu treffen, bevor man anfängt. Es ist entweder ein Auftragsverhältnis mit einem Vertrag zu schaffen, oder es ist ein Werkvertrag zu unterzeichnen. Dort ist zu regeln, wie man das haben will. Es ist ohnehin dispositives Recht.
Wenn sich ein Dessinateur zu wirklich kreativen Akten berufen fühlt und sagt: "Ich komme jetzt probeweise in diese Textilunternehmung, ich habe mit meinen Dessins so viel Erfolg gehabt. Ich bezeichne meine Kreationen als Kunstwerke. Wenn Sie mich anstellen wollen, dann bitte, aber ich bleibe Eigentümer meiner Dessins. Sie haben die Nutzungsrechte." Das können Sie dispositiv im Arbeitsrecht so gestalten.
Ich bitte Sie, den Antrag Suter abzulehnen und die Kommission zu unterstützen.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Warum werden die Artikel 332ff. OR angepasst? Entwirft ein Arbeitnehmer in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein Design, so verschafft der geltende Artikel 332a Absatz 1 OR dem Arbeitgeber lediglich ein Nutzungsrecht an diesem Design. Wie weit das Nutzungsrecht geht, ist umstritten. Handelt es sich hingegen um eine Erfindung, erwirbt der Arbeitgeber gemäss Artikel 332 OR die ganze Erfindung originär.
Diese Ungleichbehandlung von Patenten und Design entbehrt aus heutiger Optik einer sachlichen Rechtfertigung. Der Arbeitgeber trägt das wirtschaftliche Risiko und soll deshalb das Designrecht originär erwerben. Zukünftig wird daher auch für das Designrecht eine klare Regelung gelten, wonach unter den erwähnten Voraussetzungen - d. h. dienstliche Tätigkeit und Erfüllung der vertraglichen Pflichten - der Arbeitgeber das Design originär erwirbt.
Dieselbe Regelung ist auch in der EU vorgesehen. Die Parteien können ohne weiteres eine abweichende Regelung treffen.
Nicht betroffen von der vorgeschlagenen Regelung sind selbstständig arbeitende Designer. Dies ist sachgerecht, weil hier das wirtschaftliche Risiko bei der Vermarktung der Gestaltung bei den Designern und nicht bei den Arbeitgebern liegt.
Designrecht ist nicht dem Urheberrecht ähnlich, wie Herr Suter das gesagt hat. Das stimmt so nicht. Das Designrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht wie ein Patent für eine Erfindung. Es zielt auf die Massenproduktion, also z. B. Vasen, Geschirr, Autos. Das Patentrecht ist übrigens so, wie wir das Designrecht jetzt vorschlagen. Das Urheberrecht hingegen ist sehr persönlichkeitsbetont, auf Einzelwerke zielend, wie eben die Kirche von Botta oder Kunstwerke.
Wenn der Antrag Suter angenommen würde, würde das bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, wenn er kündigen würde, das Eigentumsrecht für das geschaffene Design auch für die Massenproduktion hätte. Dies wäre sicherlich wirtschaftlich unerwünscht.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, den Antrag Suter abzulehnen und am bundesrätlichen Entwurf festzuhalten.
Hess Peter · P-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag Suter .... Minderheit
Ziff. 3-5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 3-5
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 89 Stimmen
(Einstimmigkeit)
2. Bundesbeschluss über die Genfer Akte vom 2. Juli 1999 des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle
2. Arrêté fédéral relatif à l'Acte de Genève du 2 juillet 1999 de l'Arrangement de La Haye concernant l'enregistrement international des dessins et modèles industriels
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 75 Stimmen
(Einstimmigkeit)