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Mehrwertsteuergesetz. Artikel 89 Absatz 5 ersatzlos streichen

Rime Jean-François · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

La motion Hess Hans concerne la loi sur la TVA. Elle prévoit d'abroger l'article 89 alinéa 5. Cet alinéa dispose que "la créance fiscale existe indépendamment du fait qu'elle soit produite ou non dans un inventaire officiel ou dans un appel aux créanciers".

Selon l'article 590 alinéa 1 du Code civil, "les créanciers du défunt" - donc cela concerne les cas de décès, j'aurais dû le préciser - "qui ne figurent pas à l'inventaire pour avoir négligé de produire en temps utile ne peuvent rechercher l'héritier ni personnellement ni sur les biens de la succession". Dès lors, si l'héritier accepte la succession en vertu de l'article 590 CC, il est fondé à considérer qu'aucune créance supplémentaire ne peut lui être réclamée ni personnellement ni sur les biens de la succession. Or le fait que l'article 89 alinéa 5 LTVA confère à l'Administration fédérale des contributions le privilège de faire valoir sa créance envers les héritiers, que cette créance soit produite ou non dans l'inventaire officiel, prive l'héritier de toute sécurité juridique.

Le Conseil fédéral a pris la position suivante: "Si un inventaire officiel est dressé après le décès d'une personne physique et si les héritiers acceptent la succession sous bénéfice d'inventaire, les dettes du défunt constatées dans l'inventaire passent aux héritiers ... Les héritiers répondent des dettes portées à l'inventaire tant sur les biens de la succession que sur leurs biens propres. Par contre, ils ne répondent en principe pas des dettes qui ne sont pas portées à l'inventaire ... Les dispositions sur l'inventaire officiel des articles 589 et 590 du Code civil règlent uniquement les rapports de droit civil; elles ne règlent pas les rapports de droit fondés sur le droit public ... Dans son arrêt 102 Ia 483, le Tribunal fédéral a établi que les articles 589 et 590 CC ne sont pas applicables aux créances de droit public ... L'article 89 alinéa 5 LTVA fixe donc uniquement à titre déclaratoire que la créance fiscale existe indépendamment du fait qu'elle soit produite ou non dans un inventaire officiel ... Supprimer cet article ... ne changerait donc rien à la situation juridique ... Le Conseil fédéral propose de rejeter la motion."

Le Conseil des Etats a adopté la motion, à l'unanimité, le 16 juin 2011. Votre commission, par 13 voix contre 7 et 2 abstentions, vous propose d'adhérer à la décision du Conseil des Etats, et ce pour les raisons suivantes. Elle juge important, en effet, que les héritiers puissent se fier au caractère exhaustif d'un inventaire officiel. Une fois que ce dernier est établi, ils ne devraient pas avoir à s'acquitter d'obligations imprévues en matière de TVA. L'administration fiscale devrait par conséquent, comme tout autre créancier, faire valoir ses créances.

Si la commission reconnaît que l'abrogation de l'article 89 alinéa 5 LTVA ne saurait suffire à elle seule et qu'il y a lieu de replacer la problématique dans un cadre plus large, elle recommande cependant d'adopter cette motion. Merci de suivre cette recommandation.

Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Die Motion Hess Hans wurde am 17. März 2011 eingereicht und am 16. Juni 2011 im Ständerat einstimmig angenommen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Die Motion verlangt, Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes zu streichen. Dieser lautet: "Die Steuerforderung besteht unabhängig davon, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird." Ihre WAK hat diese Motion anlässlich der Sitzung vom 8. November 2011 beraten und darüber beschlossen. Gemäss Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes bestehen bei einem Erbfall Steuerforderungen der Mehrwertsteuer unabhängig davon, ob sie "in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben" werden. Damit hat die Eidgenössische Steuerverwaltung das Privileg, ihre Forderungen gegenüber den Erben unabhängig vom öffentlichen Inventar geltend machen zu können. Es ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung zuzumuten, dass sie, wie die anderen Gläubiger auch, ihre Forderungen im Rahmen des öffentlichen Inventars geltend macht.

Diese Bestimmung steht zudem im Widerspruch zu den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Gemäss Artikel 590 ZGB sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar gegenüber den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grund nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie die Anmeldung versäumt haben. Wenn nun die Erben aufgrund von Artikel 590 ZGB den Nachlass annehmen, dürfen sie davon ausgehen, dass keine weiteren Forderungen gegen den Nachlass bzw. gegen sie persönlich zu erwarten sind. Diese Rechtssicherheit besteht nicht im Bereich des Bundesrechts, da für die Eidgenössische Steuerverwaltung keine Anmeldepflicht für die auf die Erben übergehenden Steuerschulden eines Erblassers besteht. Das kann zur Situation führen, dass Erben die Erbschaft antreten und nicht wissen, dass später noch erhebliche Forderungen geltend gemacht werden können.

Forderungen der kantonalen und der Gemeindesteuerbehörden sind im Auflageverfahren ordentlich anzumelden. Es ist nicht einsichtig, warum dies nicht auch für die Eidgenössische Steuerverwaltung gelten soll. Allerdings hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 102 Ia 483 ausdrücklich festgehalten, dass die Artikel 589 und 590 ZGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen nicht anwendbar sind, soweit nicht das öffentliche Recht deren Geltung ausdrücklich vorbehält. Nach Meinung des Bundesrates hält Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes folglich lediglich deklaratorisch fest, dass die Steuerforderung unabhängig davon besteht, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird oder eben nicht. Allerdings ging es in diesem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1976 um die Frage, ob die Artikel 589 und 590 ZGB auf öffentlich-rechtliche Forderungen direkt anwendbar seien. Dies hatte das Bundesgericht dort zu beurteilen.

Die Interpretation des Bundesrates ist nicht haltbar, denn diese Frage ist heute im Mehrwertsteuergesetz geregelt. Es braucht keine Anwendung der Grundsatzfrage, ob die Artikel 589 und 590 ZGB anwendbar sind oder nicht. Das öffentliche Recht regelt diese Frage, indem eben in Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes, den die Motion streichen will, steht: "Die Steuerforderung besteht unabhängig davon, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird."

Wenn wir diesen Absatz streichen, bringt der Gesetzgeber klar und eindeutig zum Ausdruck, dass diese Regelung nicht mehr gelten soll. Die Kommissionsmehrheit ist also der Ansicht, dass eine Streichung von Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes sehr wohl eine Änderung der Rechtslage zur Folge hätte und damit die Eidgenössische Steuerverwaltung den übrigen Gläubigern gleichgestellt würde. Sollte es in der Tat so sein, wie es der Bundesrat ausführt, wäre zudem nicht einzusehen, weshalb diese somit unnütze Bestimmung nicht ohnehin gestrichen werden könnte.

Interessant ist zudem noch der Hinweis des Bundesrates in der Begründung der Ablehnung, wonach die Eidgenössische Steuerverwaltung dennoch regelmässig im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie in den kantonalen Amtsblättern überprüfe, ob über eine ihrer steuerpflichtigen Personen ein Rechnungsruf angekündigt worden sei. Da stellt sich die Frage, warum die Eidgenössische Steuerverwaltung die Forderung nicht anmelden kann, bevor das Inventar Rechtskraft erlangt hat. Die heutige Regelung öffnet Tür und Tor für Rechtsmissbrauch.

Anlässlich der Sitzung Ihrer WAK hat die Verwaltung erklärt, dass bei einer Annahme der Motion durch beide Räte eine positive Formulierung ins Gesetz geschrieben würde, um die Zielsetzung der Motion auch zu erreichen. Analog zum AHV-Gesetz soll festgelegt werden, dass solche Forderungen im öffentlichen Register anzumelden seien, sonst bestünden sie nicht.

Die Kommissionsminderheit hat sich gegen eine solche Interpretation ausgesprochen. Es handle sich dabei um einen selbstgewählten Auftrag der Verwaltung bzw. des Bundesrates. Der Auftrag der Motion sei nur die Streichung des besagten Absatzes. Die Motion wolle nur das Mehrwertsteuergesetz ändern, so die Minderheit. Es sei nicht am Bundesrat und an der Verwaltung, falsche Motionen zu korrigieren.

Das Gegenargument zum Antrag der Kommissionsminderheit war folgendes: Dagegen spricht, dass wir viele Motionen haben, die nicht so genau formuliert sind, und dass dann von der Verwaltung im Sinne des Urhebers ein Vorschlag ausgearbeitet wird.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Ständerat zu folgen und die Motion anzunehmen.

Widmer-Schlumpf Eveline · VPBR-F · Bundesrat · Graubünden

Ich möchte Sie bitten, die Motion abzulehnen.

Wie ist die Situation im Bereich Privatrecht und im Bereich der öffentlichen Hand? Wenn Erben die Erbschaft unter öffentlichem Inventar übernehmen, gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf die Erben über. Für die im Inventar verzeichneten Schulden haften die Erben sowohl mit der Erbschaft als auch mit ihrem eigenen Vermögen; solange es eben privatrechtliche Schulden sind, haften die Erben selbst nicht nur mit der Erbschaft, sondern auch mit dem Vermögen. Das ist anders, wenn es um öffentliche Forderungen geht, also Steuerforderungen, auch Mehrwertsteuerforderungen. Dort haften die Erben solidarisch, aber nur bis zur Höhe der erhaltenen Erbteile, jedoch nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Das ist die Situation.

Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar, die in Artikel 589 und Artikel 590 ZGB festgelegt sind, regeln nur die zivilrechtlichen Verhältnisse. Steuerforderungen sind dagegen öffentlich-rechtliche Forderungen und sind im öffentlichen Recht geregelt. Infolgedessen ist es auch ausschliesslich am öffentlichen Recht, darüber zu bestimmen, wie diese Forderungen zu qualifizieren sind, wenn ein Steuerpflichtiger stirbt und Steuerforderungen zurückbleiben. Wenn das öffentliche Recht die Geltung dieser beiden Bestimmungen im ZGB nicht ausdrücklich vorbehält, dann gelten diese Bestimmungen im öffentlichen Bereich nicht.

Das ist die Rechtslage; die Frage, ob man sie jetzt schön findet oder nicht, stellt sich nicht. Es ist rechtlich klar, es sind öffentlich-rechtliche Forderungen. Wenn unter Anwendung von Artikel 589 und Artikel 590 ZGB nicht ein Vorbehalt gemacht wird, werden diese Bestimmungen nicht gleich behandelt. Das ist im Übrigen auch vom Bundesgericht in einem Entscheid so festgehalten worden; das ist ausserdem auch die aktuelle Gesetzgebung. So war es schon 1994 in der Mehrwertsteuerverordnung geregelt. So wurde es dann in das alte Mehrwertsteuergesetz von 1999 übernommen, und so ist es auch heute noch geregelt.

Wenn man also tatsächlich etwas anderes möchte, dann müsste man sich hier wirklich grundsätzlich überlegen, ob man das, was heute gilt, tatsächlich ändern will. Jedenfalls könnte man nicht einfach hingehen und eine Streichung vornehmen. Dann würden Sie nämlich gar nichts bewirken. Ob diese Bestimmung in Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes steht oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle. Selbst wenn Sie sie streichen, gilt für das öffentliche Recht etwas anderes als für das Zivilrecht. Sie können sie streichen, und wir werden nach wie vor die gleichen Verhältnisse haben. Wenn Sie etwas ändern wollten, müssten Sie die Motion jetzt ablehnen und dann darauf tendieren, eine Bestimmung ins Mehrwertsteuergesetz aufzunehmen, die dann eben diese Anwendbarkeit von Artikel 589 und Artikel 590 ZGB festhält.

Ich möchte Sie also bitten, die Motion abzulehnen. Sie ändert nichts am heutigen Zustand. Es spielt keine Rolle, ob Sie diese Bestimmung in Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes stehenlassen oder nicht.

Abstimmung

Präsident (Walter Hansjörg, Präsident): Sie haben einen schriftlichen Bericht der Kommission erhalten. Die Kommission beantragt, die Motion anzunehmen. Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Motion ... 114 Stimmen

Dagegen ... 61 Stimmen